Epilepsie Fachberater Ausbildung: Voraussetzungen, Inhalte und Perspektiven

Epilepsie kann sich auf viele Lebensbereiche auswirken, wie z.B. auf soziale Beziehungen, Arbeitsleben, Freizeit und alltägliche Verrichtungen. Daher sind eine umfassende Diagnostik und Behandlung von Menschen mit Epilepsien notwendig - verbunden mit einer spezifischen Beratung für die Betroffenen und ihre Familien. Die Weiterbildung zum Epilepsie-Fachberater zielt darauf ab, Fachkräfte im Sozial- und Gesundheitswesen mit den notwendigen Kompetenzen auszustatten, um Menschen mit Epilepsie und deren Angehörige qualifiziert zu beraten und zu unterstützen.

Zielgruppe und Teilnahmevoraussetzungen

Die Weiterbildung richtet sich an Fachkräfte im Sozial- und Gesundheitswesen aus den Tätigkeitsbereichen Pflege, Funktionsdienst, therapeutischer Dienst, ärztliche Fachpraxen, Pädagogik, Sozialarbeit und Psychologie. Eine abgeschlossene Fachausbildung wird vorausgesetzt. In der Regel wird auch mindestens einjährige Berufserfahrung im epilepsiespezifischen Bereich erwartet. Durch diese Voraussetzungen soll sichergestellt werden, dass die Teilnehmenden bereits über eine solide Basis an Fachwissen und praktischer Erfahrung verfügen, auf der die spezifischen Inhalte der Weiterbildung aufbauen können.

Ziele der Weiterbildung

Die Teilnehmer/-innen werden befähigt, Patienten/-innen mit Epilepsie, ihre Eltern bzw. Angehörigen über die Erkrankung Epilepsie zu informieren, auf ihre Fragen einzugehen und sie bei epilepsiespezifischen Problemen und Anforderungen zu beraten. Sie können eine spezialisierte Beratung und Begleitung von Patienten/-innen mit Epilepsie und ihren Familien bzw. Entwicklung eines Praxisprojektes (Workload ca. Lernergebnisse: Die Teilnehmenden sind befähigt, Betroffene mit Epilepsie und ihre Eltern bzw. Angehörigen über die Erkrankung Epilepsie zu informieren, auf ihre Fragen einzugehen und sie bei epilepsiespezifischen Problemen und Anforderungen zu beraten.

Inhalte und Struktur der Weiterbildung

Die Weiterbildung ist methodisch nach einem Blended-Learning-Konzept aufgebaut. Sie beinhaltet ein Vorbereitungsseminar (2,5 Kurstage digital), gefolgt von einer begleitete praxisbezogenen Phase (ca. 10 Kurstage). Beide Wahlmöglichkeiten beinhalten die Erstellung einer schriftlichen Abschlussarbeit und schließen mit einem mündlichen Abschlusskolloquium (1,5 Kurstage) ab.

Der Präsenzunterricht umfasst in der Regel 114 Unterrichtsstunden, zuzüglich 24 Unterrichtsstunden über die Internetplattform („E-Learning“). Die Weiterbildung ist modular aufgebaut und gliedert sich in verschiedene thematische Schwerpunkte:

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  • 1. Modul (4 Kurstage): Einführung in die Epileptologie

    • Einführung in das Themengebiet
    • Subjektives Anfallserleben Betroffener
    • Grundbegriffe und Basiswissen Epilepsie
    • Eigene Lernziele
  • 2. Modul (3 Kurstage): Diagnostik und Therapie

    • Ursachen, Formen, Syndrome, Klassifikationen
    • Anfallsbeobachtung, Anfallsbeschreibung
    • Diagnostik, medikamentöse und nicht-medikamentöse Therapien
    • Wirkungen und Nebenwirkungen von Therapien
    • Compliance/Adhärenz, neuropsychologische Grundlagen
  • 3. Modul (3 Kurstage): Sozialmedizinische Aspekte

    • Krankheitsverarbeitung
    • Schule und Beruf, Mobilität
    • Risiko-und Gefährdungsbeurteilung
    • Grundzüge Sozialrecht, Co-Morbidität, Behinderungen
    • Grundzüge Rehabilitation
  • 4. Modul (4 Kurstage): Themen werden im Textverlauf genannt.

Ein wichtiger Bestandteil der Weiterbildung ist ein Praxisteil, der eine Hospitation in einer Einrichtung mit Epilepsieschwerpunkt über die Dauer von mindestens 3 Tagen vorsieht. Dies ermöglicht den Teilnehmenden, ihr erworbenes Wissen in der Praxis anzuwenden und sich mit erfahrenen Fachkräften auszutauschen. Die Methoden sind anregend und abwechslungsreich.

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Finanzierungsmöglichkeiten

Eine finanzielle Teilförderung durch ein Stipendium der „Stiftung Michael“ ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Informationen finden Sie dazu unter STIFTUNG MICHAEL - die Epilepsie-Stiftung (stiftung-michael.de). Die Teilnahme an den Seminaren beinhaltet eine umfassende Betreuung sowie Tagungsgetränke.

Die Rolle der Pflege in der Neurologie und ihre Bedeutung für die Epilepsie-Beratung

Pflegekräfte im Bereich der Neurologie leisten einen entscheidenden Beitrag zum Behandlungs- und Genesungserfolg von Patienten mit akuten oder chronischen Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems. Gemeinsam in einem interprofessionellen Behandlungsteam aus Ärzten, Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten begleiten unsere Pflegefachpersonen unsere Patienten mit ihren häufig anzutreffenden neurodegenerativen Erkrankungen und den daraus resultierenden Einschränkungen durch den gesamten Behandlungsprozess. Diese häufig multifaktoriellen Einschränkungen wie z.B. Wahrnehmungsstörungen, Kommunikationsstörungen, Bewegungs- und Koordinationsstörungen, Schluckstörungen und Beeinträchtigung der Kontinenz etc. stellen erhebliche Anforderungen an eine adäquate und patientenorientierte pflegerische Versorgung. Die Pflege in der Neurologie erfordert umfassende Kenntnisse zu neurologischen Krankheitsbildern sowie spezielles pflegerisches Wissen, um betroffene Menschen umfassend versorgen und fördern zu können. Dieses Wissen ist auch für die Epilepsie-Beratung von großer Bedeutung, da es ermöglicht, die spezifischen Bedürfnisse und Herausforderungen von Menschen mit Epilepsie besser zu verstehen und darauf einzugehen.

Arbeitsmedizinische Aspekte und die Beurteilung beruflicher Möglichkeiten

Mit dem Ziel, die Eingliederungschancen von Personen mit Epilepsie zu verbessern, hatte ab 1984 der Arbeitskreis Empfehlungen erarbeitet, die es Ärzten, Beratern und anderen Fachkräften erleichtern sollten, Personen mit Epilepsie Hinweise zu ihrer beruflichen Eingliederung zu geben [ 1]. In den Empfehlungen von 1984 wurden Epilepsien unter arbeitsmedizinischer Perspektive charakterisiert. Hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung in einzelnen Berufen wurde darauf hingewiesen, dass es innerhalb eines Berufes zumeist unterschiedliche Tätigkeitsfelder gibt, die sich in Hinblick auf Unfallgefährdungen stark voneinander unterscheiden können. Aus diesen Überlegungen ergab sich, dass die Beurteilung hinsichtlich des beruflichen Einsatzes immer einer differenzierten Betrachtung der Epilepsie aber auch des angestrebten Berufes bedarf. Die exemplarische Beurteilung von maschinenbau- und elektrotechnischen Berufen durch den Arbeitskreis ergab, dass keiner dieser Berufe für alle Epilepsieformen auszuschließen war, aber auch dass es keinen Beruf gab, der für alle Epilepsieformen uneingeschränkt als empfehlenswert beurteilt werden konnte. In der ersten Überarbeitung von 1994 [ 2] wurde die Methodik zur arbeitsmedizinischen Charakterisierung von Epilepsien für die Praxis vereinfacht: Es wurden fünf Gefährdungskategorien definiert, die aus arbeitsmedizinischer Sicht einem zunehmenden Schweregrad entsprechen. Zu gleich wurden analog zu den damals gültigen Empfehlungen zur Beurteilung der Kraftfahrereignung (Gutachten des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin 1992) arbeitsmedizinisch nicht relevante Anfallssymptome z.B. In der zweiten Überarbeitung 1999 [ 3] erfolgte eine Erweiterung der vom Arbeitskreis beurteilten Berufe, da die Erfahrung gezeigt hatte, dass die Empfehlungen am ehesten dann in der Praxis zur Anwendung kommen, wenn Beurteilungskriterien zur Ausübung konkreter Berufe bei unterschiedlichen Epilepsieformen vorgelegt werden. Zu den bis dahin exemplarisch beurteilten maschinenbau- und elektrotechnischen Berufen kamen nun Berufe des Gesundheitswesens und sozialpflegerische bzw.

Die jetzt vorgelegte dritte Überarbeitung ergänzt die Empfehlungen in Hinblick auf die Beurteilung konkreter Arbeitsplätze. So ist in einigen Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei der arbeitsmedizinischen Beurteilung auch das eventuelle Vorliegen einer Epilepsie zu berücksichtigen. Daher wurden in Bezug auf Epilepsien besonders relevante gefährdende Tätigkeiten wie solche mit Absturzgefahr bzw. Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten exemplarisch ausgewählt und Empfehlungen für die arbeitsmedizinische Beurteilung detailliert ausgearbeitet. Dabei wurde wiederum auf die aktuellen Empfehlungen zur Beurteilung der Kraftfahrereignung von Personen mit Anfällen Bezug genommen, die seit 1996 auch Regelungen zum Fahren von Lastkraftwagen, z.B. Berufswahlentscheidungen zu denen Arbeits-, Rehabilitations-Fachberater und Sozialarbeiter sowie .

Beurteilungskriterien für konkrete Tätigkeiten und Arbeitsplätze

Soweit es um die arbeitsmedizinische Beurteilung eines Anfallskranken in Bezug auf einen konkreten Arbeitsplatz geht, kann nicht allein nach diesen Empfehlungen verfahren werden. In diesem Fall sollte zunächst die Schwere der Epilepsie entsprechend den in dieser Schrift gegebenen Hinweisen zur Beurteilung des Schweregrades ermittelt werden [Tafel 1] und dann in Kenntnis des in Aussicht genommenen Arbeitsplatzes geprüft werden, ob und gegebenenfalls welche gesundheitlichen Bedenken bestehen. Zur sachgerechten Beurteilung sind gegebenenfalls der Betriebsarzt, gegebenenfalls auch die Aufsichtsperson des Unfallversicherungsträgers, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Sicherheitsbeauftragte hinzu zu ziehen. Bei der Beurteilung beruflicher Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie (Epilepsie im Sinne von wiederholt aufgetretenen epileptischen Anfällen) muss davon ausgegangen werden, dass es verschiedene Formen von Epilepsie mit individuell unterschiedlichen Auswirkungen gibt und dass Epilepsien wirksam behandelt werden können [ 12]. Fortschritte in Diagnostik und Therapie der verschiedenen Formen von Epilepsie [ 12] und eine zunehmende Vielfalt von Berufen und Tätigkeiten innerhalb einzelner Berufsfelder machen heute in jedem Einzelfall eine differenzierte Abstimmung zwischen individuellen krankheitsbedingten Einschränkungen und beruflichen Gegebenheiten notwendig [ 8]. Anfälle sollen in ihrem Ablauf genau beschrieben werden, so dass eine individuelle Beurteilung der arbeitsmedizinischen Risiken möglich wird. Individuelle auslösende Situationen, deren Beachtung zur Vermeidung von Anfällen/Anfallsfolgen dienen kann: z.B. Zahlreiche Studien [ 6, 9] und praktische Erfahrungen zeigen, dass in bestimmten Berufsbereichen Anfälle mit Verlust der Haltungskontrolle (Kategorie C) und Anfälle mit unangemessenen Handlungen bei Bewusstseinsstörungen (Kategorie D) aus arbeitsmedizinischer Sicht "schwerer" anzusehen sind als Anfälle mit Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit bei erhaltenem Bewusstsein oder Anfälle mit Handlungsunterbrechung bei Bewusstseinsstörung (Kategorie a und B). Die Beschreibung der Anfälle und die Einstufung in die zutreffende Gefährdungskategorie soll immer durch den behandelnden bzw. Neben den Anfallssymptomen ist ihre Häufigkeit ein wesentliches Merkmal der Schwere einer Epilepsie. Die Prognose einer Epilepsie hängt ab von der Art der Anfälle, dem Ausschöpfen aller therapeutischen Möglichkeiten und . der Mitarbeit des Patienten, insbesondere der verlässlichen Medikamenteneinnahme. Die langfristige Prognose kann erst gestellt werden, wenn die pharmakologische Therapie entsprechend den Standards der modernen Epilepsiebehandlung durchgeführt bzw. die Möglichkeiten einer operativen Therapie geprüft worden sind. Die Prognose sollte immer von einem in Epilepsiebehandlung erfahrenen Neurologen oder Pädiater gestellt werden. Ist dieser nicht der behandelnde Arzt, sollte letzterer einbezogen werden. Bestimmte Berufe, z.B. Es wird vielfach unterstellt, dass Schichtarbeit, insbesondere Nachtschichtarbeit bei Epilepsiepatienten zu einer Erhöhung der Anfallsfrequenz führt und aus diesem Grunde auszuschließen sei. Bei der Bewertung sollten nur solche Schichtsysteme beachtet werden, die tatsächlich einen Schlafentzug bzw. eine wesentliche Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus bedingen, z.B. z.T. z.T. plötzliche sekundenlange Bewusstseinspause, z.T. z.T. meist gestört, z.T. z.T. Das Vorgehen bei der Einordnung in Gefährdungskategorien ist den Tafeln 2 und 3 zu entnehmen. Tafel 2 zeigt, welche Fragen dem Kranken und den Zeugen seiner Anfälle gestellt werden müssen, um zu einer raschen und eindeutigen Einordnung in die zutreffende Gefährdungskategorie zu gelangen. Tafel 3 hilft beim Vorliegen von Anfallsbeschreibungen, die zutreffende Gefährdungskategorie zu bestimmen. Besondere Sorgfalt ist bei der Zuordnung von komplex fokalen Anfällen zu den einzelnen Gefährdungskategorien erforderlich, da sie Kategorie D, aber auch B oder C entsprechen können. Die anhand von Tafel 2 oder 3 gefundene Gefährdungskategorie muss mit der aktuellen Anfallshäufigkeit (Angaben des Betroffenen, nach Möglichkeit durch Anfallskalender oder Fremdbeobachtung belegt) kombiniert werden. Hieraus ergibt sich die Schwere der E-pilepsie unter arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten (siehe Hinweistafeln zur Beurteilung ausgewählter Tätigkeiten bzw. Anfallssymptome, die arbeitsmedizinisch nicht relevant sind Bei epileptischen Symptomen, bei denen Bewusstsein und Haltungskontrolle erhalten sind und bei denen die Handlungsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist, z.B. bei isolierten Auren oder Anfällen mit leichtem Zittern des linken Armes, sollten entsprechend den Begutachtungs-Leitlinien "Krankheit und Kraftverkehr" grundsätzlich keine Einschränkungen gemacht, d.h. Vorgefühle/Warnungen (Auren) sollen als Schutzmöglichkeit berücksichtigt werden, wenn durch Fremdbeobachtungen gesichert ist, dass die Aura dem Epilepsiekranken erlaubt, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen und diese Möglichkeit in angemessener Weise genutzt wird. Tageszeitliche Bindung: Für Menschen mit Epilepsie, deren Anfälle ausschließlich nach dem Aufwachen auftreten, kann nur dann ein geringeres Gefährdungsrisiko angenommen werden, wenn diese tageszeitliche Bindung mindestens schon drei Jahre besteht und wenn eine enge Bindung an die Aufwachsituation besteht, so dass keine Anfälle auf dem Arbeitsweg oder am Arbeitsplatz zu erwarten sind. Solche Personen sollten unter die dauerhaft anfallsfreien eingeordnet werden (0-Kategorie). Anfallsauslöser, die vorhersehbar sind: Falls die Person gelernt hat, einen Auslöser wirksam zu vermeiden, kann dadurch das Risiko von Anfällen am Arbeitsplatz herabgesetzt werden, z.B. Wegschauen bei geringer werdender Drehzahl, wenn drehende Teile anfallsauslösend wirken, oder Tragen einer depolarisierenden Brille bei Fotosensibilität. Kriterien für die Abstufung der Gefährdung sind vor allem Eigengefährdung, Fremdgefährdung und ökonomisches Risiko. Bei der Beurteilung einer beruflichen Tätigkeit ist zu berücksichtigen, dass innerhalb eines Berufes die Risiken bei den einzelnen Tätigkeiten unterschiedlich sein können. Diese Tatsache verlangt neben der ärztlichen Beurteilung die Mitwirkung einer für das spezielle Berufsbild sachkundigen Person, z.B. Beispiele für Eigengefährdung sind: Die Gefahr mit drehenden ungeschützten Teilen (Backenfutter, Bohrspindeln), mit gesundheitsschädlichen elektrischen Spannungen, mit infektiösen oder toxischen Stoffen in Berührung zu kommen. Fremdgefährdung ist gegeben bei mangelnder Aufsicht von Minderjährigen bzw. geistig oder körperlich behinderten Menschen im Bereich sozialpflegerischer oder pädagogischer Berufe. Inwieweit eine Aufsicht bei behinderten Menschen erforderlich ist, hängt von deren Grad der körperlichen oder geistigen Einschränkungen sowie vom Grad der Gefährdung ab, woraus sich die Anforderungen an die beaufsichtigende Person ergeben. In den meisten Fällen werden sich organisatorische Maßnahmen finden lassen, um das Risiko der Eigen- bzw. Fremdgefährdung zu minimieren, z.B. Eine Ausbildung sollte nicht an Arbeiten mit erhöhter Unfallgefährdung scheitern, die aufgrund der Ausbildungsordnung für das Berufsbild nur während der Ausbildung ausgeführt werden müssen, für das Ausbildungsziel aber nicht wesentlich sind und bei der späteren Berufstätigkeit nicht mehr zwingend gefordert werden, beispielsweise Arbeiten an einer Drehmaschine in der Ausbildung zum Technischen Zeichner oder Nachtdienst in der Ausbildung zum pflegerischen Beruf. Bei Behinderten, die nach einer Berufsausbildung - eventuell auch erst im fortgeschrittenen Lebensalter - zu einem Tätigkeitswechsel gezwungen sind, sollte in erster Linie geprüft werden, ob - z.B. im Rahmen einer betrieblichen Umsetzung - die Möglichkeit besteht, weiterhin eine Tätigkeit auszuüben, bei der vorbestehende berufliche Kenntnisse und Erfahrungen verwertet werden können und die den behinderungsbedingten Einschränkungen Rechnung trägt. Die sich dabei ergebenden Fragen sollten zwischen Betroffenen, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Arbeitgeber, Betriebsrat bzw. Personalrat und gegebenenfalls Schwerbehinderten-Vertrauensmann geklärt werden. Erst wenn sich herausstellt, dass dieser Weg nicht möglich ist, sollte eine Umschulung erwogen werden. Ein epileptischer Anfall während der Arbeitszeit stellt im Allgemeinen keinen Arbeitsunfall dar und auch seine Folgen sind nicht zu entschädigen, da es sich hierbei um einen so genannten Unfall aus innerer Ursache handelt. Nur wenn betriebliche Umstände wesentlich zur Entstehung oder zur Schwere des Unfalles beigetragen haben, liegt ein Arbeitsunfall vor, z.B. Ist in einem solchen Ausnahmefall ein Arbeitsunfall anzunehmen, so ist die Haftung des Unternehmers oder von Arbeitskollegen gegenüber dem Verletzten regelmäßig beschränkt. Sie sind gegenüber dem Verletzten nur dann zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet, wenn sie den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt haben oder wenn der Arbeitsunfall bei der "gewöhnlichen" Teilnahme am Verkehr (siehe § 104 Abs. 1 SGB VII) eingetreten ist. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten besteht kein Anlass für eine restriktive Beurteilung der beruflichen Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie. Es wurden sowohl einzelne Tätigkeiten als auch ausgewählte Berufe beurteilt. Bei den Tätigkeiten mit Absturzgefahr bzw. Bei der Beurteilung von Berufen wurde berücksichtigt, dass Berufe immer eine Vielzahl von Tätigkeiten umfassen und dass diese in der Berufspraxis unterschiedlich verteilt sein können, so dass es im gleichen Beruf mehr oder weniger risikoreiche Arbeitsplätze geben kann. Die Hinweistafeln bei der Beurteilung von Tätigkeiten und Berufen berücksichtigen nur die Einschränkungen, die sich bei Personen mit Epilepsie durch ihre Anfälle ergeben. Darüber hinausgehende Funktionsstörungen, z.B.

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Epilepsie und Bildschirmarbeit

An diesen Arbeitsplätzen werden Bildschirme zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung ungeachtet des Darstellungsverfahrens eingesetzt. Personen mit Epilepsie sind an solchen Arbeitsplätzen einsetzbar, da im Allgemeinen keine Selbst- oder Fremdgefährdung durch An-fälle - besteht. Dem gegenüber wird häufig die Befürchtung geäußert, dass an Bildschirmarbeitsplätzen ein erhöhtes Risiko für die Auslösung von Anfällen bei Personen mit Epilepsie aufgrund einer bestehenden Fotosensibilität, d.h. das Auftreten epilepsietypischer Veränderungen bei intermittierenden Lichtreizen, vorliegt und hierdurch epileptische Anfälle ausgelöst werden können. Solche Reaktionen zeigen sich in der Regel nur in sehr niedrigen Frequenzbereichen, am häufigsten zwischen 15 und 20 Hertz. Bei einer Frequenz von 65 Hertz und mehr sind nach Literaturangaben nur noch bei 4% der fotosensiblen Personen mit Epilepsie EEG-Veränderungen zu beobachten. Auch weisen Bildschirmgeräte in der Regel Bildwechselfrequenzen zwischen 75 und 85 Hertz auf. Denkbar ist eine Anfallsauslösung bei Personen mit Epilepsie durch bewegte Bilder. Monitore oder Fernsehgeräte werden z.B. bei Überwachungstätigkeiten (siehe auch Abschnitt 2.1.3 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten") eingesetzt. Bei Personen mit fotosensibler Epilepsie kann es zu einer Anfallsauslösung kommen, da die verwendeten Monitore überwiegend in 50 Hertz-Technik im noninterlaced Verfahren arbeiten und damit in der Sekunde etwa 25 Bilder aufbauen. Wie oben erwähnt weisen lediglich 5% aller Personen mit Epilepsie eine Fotosensibilität auf, von denen etwa 90% durch gezielte pharmakologische Behandlung oder Versorgung mit Hilfsmitteln, z.B. Das berufsgenossensc…

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