Schwerbehindertenausweis bei Epilepsie und Asthma: Anspruch, GdB und Nachteilsausgleiche

Menschen mit Epilepsie oder Asthma können unter bestimmten Voraussetzungen einen Grad der Behinderung (GdB) und einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen, den Antragsprozess und die Nachteilsausgleiche, die mit einem Schwerbehindertenausweis verbunden sind.

Grad der Behinderung (GdB) und Schwerbehinderung

Der Grad der Behinderung (GdB) drückt aus, wie stark eine Person durch körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt ist. Der GdB wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Ab einem GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert und hat Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.

Feststellung des GdB

Der GdB wird auf Antrag beim zuständigen Versorgungsamt (in einigen Bundesländern auch Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung genannt) festgestellt. Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung nach der Versorgungsmedizin-Verordnung und den darin enthaltenen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Diese enthalten Anhaltswerte für die Höhe des GdB bei verschiedenen Krankheiten, dienen aber nur als Orientierungsrahmen.

Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen

Bei der GdB-Feststellung werden alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Person berücksichtigt, auch wenn diese nichts mit der Grunderkrankung (z.B. Epilepsie oder Asthma) zu tun haben. Es ist daher wichtig, im Antrag alle Einschränkungen anzugeben. Die einzelnen GdB-Werte für verschiedene Behinderungen werden nicht einfach zusammengerechnet. Stattdessen wird beurteilt, wie stark die Beeinträchtigung bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben insgesamt ist.

GdB bei Epilepsie

Bei Epilepsie hängt der GdB hauptsächlich von der Schwere, Art und Häufigkeit der Anfälle ab. Auch die Tageszeit, zu der die Anfälle auftreten, spielt eine Rolle, da Anfälle am Tag meist mehr Probleme verursachen als Anfälle im Schlaf. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze verwenden teilweise veraltete Bezeichnungen für die Anfallsarten, was die Zuordnung erschweren kann.

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Der GdB bei Epilepsie kann je nach Häufigkeit und Schwere der Anfälle zwischen 40 und 100 liegen.

Anfallsarten und ihre Auswirkungen:

  • Generalisierte (große) Anfälle: Früher als "Grand mal" bezeichnet, umfassen bilateral tonisch-klonische Anfälle, bei denen der Betroffene bewusstlos wird, sich versteift und stürzt.
  • Komplex-fokale Anfälle: Fokal beginnende Anfälle, die das Bewusstsein beeinträchtigen, sich aber nicht zu einem generalisierten Anfall ausweiten.
  • Kleine Anfälle: Früher als "Petit mal" bezeichnet, umfassen generalisiert beginnende Anfälle mit kurzen Bewusstseinsaussetzern ohne Verkrampfungen.
  • Einfach-fokale Anfälle: Bewusst erlebte fokal beginnende Anfälle mit Zuckungen oder seltsamen Empfindungen.
  • Serien von Anfällen: Mehrere Anfälle an einem Tag, die generalisiert, fokal betont oder multifokal sein können.

GdB bei Asthma

Auch bei Asthma kann ein GdB festgestellt werden, insbesondere wenn die Lungenfunktion eingeschränkt ist. Die Höhe des GdB ist abhängig von der Schwere und Häufigkeit der Anfälle sowie der Einschränkung der Lungenfunktion. Bei der Feststellung wird geprüft, welcher Wert höher ist: der für das Asthma oder der für die eingeschränkte Lungenfunktion. Anschließend wird beurteilt, ob die Person durch das Asthma stärker beeinträchtigt ist, als sie es nur durch die eingeschränkte Lungenfunktion wäre.

Beispiele für Einschränkungen der Lungenfunktion:

  • Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z.B. zügiges Gehen in der Ebene, leichte Steigung)
  • Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z.B. Gehen in der Ebene)

Fallbeispiele

  • Thomas: Hat eine Absence-Epilepsie mit 2-3 Absencen pro Woche.
  • Aya: Hat ebenfalls eine Absence-Epilepsie, aber mit Anfallsserien von mehreren Absencen 1-2 Mal pro Woche. Trotz der Anfallsserien wird ihr GdB auf 70 festgelegt, da es sich nicht um generalisierte Krampfanfälle oder fokal betonte Anfälle handelt. Das Versorgungsamt begründet dies damit, dass bei mittelhäufigen Anfällen Unfälle im Straßenverkehr wahrscheinlich sind, was die Mobilität einschränkt.
  • Frau Müller: Das Amt stellt einen GdB von 50 für das Asthma und einen GdB von 70 für die eingeschränkte Lungenfunktion fest. Der höhere Wert (70) wird berücksichtigt, und es wird geprüft, ob Frau Müller durch das Asthma stärker beeinträchtigt ist, als sie es nur durch die eingeschränkte Lungenfunktion wäre.

Schwerbehindertenausweis

Mit einem GdB von mindestens 50 gilt eine Person als schwerbehindert und kann einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis für den GdB und ermöglicht den Zugang zu verschiedenen Nachteilsausgleichen.

Beantragung des Schwerbehindertenausweises

Der Schwerbehindertenausweis wird beim zuständigen Versorgungsamt beantragt. Dem Antrag sollten alle relevanten medizinischen Unterlagen (Arztberichte, Gutachten etc.) beigefügt werden. Das Versorgungsamt kann weitere Unterlagen von Ärzten anfordern. Hierfür müssen die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.

Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises

In der Regel ist der Schwerbehindertenausweis befristet gültig (meist 5 Jahre) und muss nach Ablauf verlängert werden. Eine unbefristete Gültigkeit ist selten. Es ist ratsam, die Verlängerung etwa drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit zu beantragen.

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Aberkennung des GdB

Es ist möglich, dass der GdB bei einer erneuten Feststellung gesenkt oder aufgehoben wird, wenn sich der Gesundheitszustand verbessert hat oder sich die gesetzlichen Voraussetzungen geändert haben.

Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

Neben dem GdB können im Schwerbehindertenausweis auch Merkzeichen eingetragen werden, die bestimmte Beeinträchtigungen kennzeichnen. Diese Merkzeichen berechtigen zu zusätzlichen Nachteilsausgleichen.

Häufige Merkzeichen:

  • G: Erhebliche Gehbehinderung
  • aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung
  • B: Notwendigkeit ständiger Begleitung
  • H: Hilflosigkeit
  • RF: Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
  • Bl: Blindheit

Bei Bronchialasthma schweren Grades bekommen Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag in der Regel das Merkzeichen H (hilflos) in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.

Nachteilsausgleiche

Mit einem Schwerbehindertenausweis können verschiedene Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden. Diese sollen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtern.

Beispiele für Nachteilsausgleiche:

  • Steuerliche Vorteile: Erhöhte Steuerfreibeträge, Behinderten-Pauschbetrag, behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
  • Kündigungsschutz: Besonderer Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis
  • Zusatzurlaub: Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub
  • Vergünstigungen: Vergünstigte Eintritte in Museen, Theater, Konzerte etc., vergünstigte Mitgliedsbeiträge
  • Öffentlicher Personennahverkehr: Kostenlose oder vergünstigte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (mit Merkzeichen G oder aG)
  • Parkerleichterungen: Nutzung von Behindertenparkplätzen (mit Merkzeichen aG oder Bl)
  • Frühzeitige Altersrente: Möglichkeit, früher in Rente zu gehen (mit Abschlägen oder ohne Abschläge bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen)
  • Leistungen zur Teilhabe: Medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha)

Ab einem GdB von 30 können Hilfen und Nachteilsausgleiche im Beruf in Anspruch genommen werden.

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Schwerbehindertenausweis bei Kindern mit Allergien

Auch Kinder mit schweren Nahrungsmittelallergien und Anaphylaxie-Risiko können einen Schwerbehindertenausweis erhalten, da ihre Teilhabe am "normalen Leben" eingeschränkt ist. Dies gilt insbesondere bei Typ-1-Allergien mit schwer vermeidbaren Allergenen, bei denen die Gefahr eines lebensbedrohlichen anaphylaktischen Schocks besteht. Der Antrag wird von den Eltern gestellt. Es empfiehlt sich, ein Begleitschreiben beizufügen, in dem die Einschränkungen genau erklärt werden.

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