Epilepsie ist eine chronische neurologische Erkrankung, die durch wiederkehrende Anfälle gekennzeichnet ist. Obwohl viele Menschen mit Epilepsie ein erfülltes Berufsleben führen können, ist es wichtig, die potenziellen Auswirkungen der Erkrankung auf die Beschäftigungsfähigkeit zu verstehen. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte der beruflichen Leistungen im Zusammenhang mit Epilepsie, einschließlich der rechtlichen Grundlagen, der Unterstützungsmöglichkeiten und der individuellen Beurteilung der Eignung für bestimmte Tätigkeiten.
Neurologische Aspekte der Epilepsie
Die Neurologie befasst sich mit dem gesamten Spektrum neurologischer Erkrankungen des Gehirns, des Rückenmarks, der peripheren Nerven und der Muskulatur. In den BG Kliniken stehen modernste Diagnose- und Behandlungsmethoden zur Verfügung, und es wird interdisziplinär mit Experten anderer Fachabteilungen zusammengearbeitet. Ziel ist eine bestmögliche Diagnostik und Behandlung auch komplexer neurologischer Erkrankungen. Einige neurologische Kliniken sind Schlaganfall-Akutstationen (Stroke Units) angeschlossen, wo Patienten nach einem Schlaganfall von Experten aus verschiedenen Fachgebieten rund um die Uhr im Akutfall und darüber hinaus kompetent versorgt werden.
Zu den Schwerpunkten in den BG Kliniken gehören:
- Schädel-Hirn-Traumata
- Die Blutgefäße betreffende Erkrankungen des Gehirns und des Rückenmarks wie Schlaganfall
- Entzündliche Erkrankungen des Nervensystems wie Borreliose oder Multiple Sklerose (MS)
- Anfallserkrankungen wie Epilepsie
- Neuromuskuläre Erkrankungen wie Myasthenie
- Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems
- Nervenschädigungen besonders nach Traumata
- Bewegungsstörungen wie Parkinson oder Tremor
- Demenzerkrankungen
- Differenzierte Schwindeldiagnostik
- Kopf- und Gesichtsschmerzen wie Migräne, Spannungskopfschmerz oder Trigeminusneuralgie
- Hirnnervenstörungen wie Gesichtslähmung
- Wirbelsäulenerkrankungen wie Erkrankungen der Bandscheibe
- Chronische Schmerzen
Epilepsie im Arbeitskontext: Herausforderungen und Chancen
Epilepsie kann sich aufgrund der Anfallsrisiken auf die berufliche Teilhabe betroffener Menschen auswirken. Viele Unternehmen beschäftigen bereits Menschen mit Epilepsie, jedoch besteht oft mangelnde Information über die tatsächlichen Gefahren, aber auch über die vorhandenen Chancen.
Was ist Epilepsie?
Epilepsie ist weltweit eine der häufigsten neurologischen Erkrankungen. Typisch sind wiederkehrende krampfartige Anfälle. Epilepsien können durch genetische Veranlagung, aber auch durch Unfälle oder Krankheiten ausgelöst werden. Epileptische Anfälle treten meist ohne erkennbaren Grund immer wieder auf und sind die Folge von überschießenden Entladungen von Nervenzellen in einzelnen Hirnregionen oder im gesamten Gehirn. Auslöser können Flackerlichteffekte, Schlafentzug oder ein gestörter Schlafrhythmus (z. B. durch Bereitschaftsdienste) sein, wobei es keine systematischen Untersuchungen zum Einfluss von Schichtarbeit auf die Anfallshäufigkeit gibt.
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Ein einzelner epileptischer Anfall ist nicht unbedingt Ausdruck einer Epilepsie. Jeder Mensch kann einen epileptischen Gelegenheitsanfall erleiden, wenn bestimmte anfallsauslösende Faktoren zusammentreffen. Dies ist bei etwa 5 Prozent der Bevölkerung der Fall. Es gibt eine Reihe anderer Erkrankungen, deren Symptome epileptischen Anfällen ähneln, die aber keine Epilepsie sind. Von Epilepsie spricht man in der Regel erst, wenn mindestens zwei spontane Anfälle aufgetreten sind. Etwa die Hälfte aller Epilepsien tritt vor dem 10. Lebensjahr auf, etwa zwei Drittel vor dem 20. Danach sinkt das Erkrankungsrisiko und steigt ab dem 55. Lebensjahr wieder an.
Neben den Anfällen können neuropsychologische, psychiatrische oder körperliche Begleitsymptome wie Lern- und Gedächtnisstörungen, Depressionen, Ängste oder feinmotorische Störungen auftreten. Da der Verlauf und die Auswirkungen epileptischer Anfälle je nach betroffener Hirnregion sehr unterschiedlich sind, kann man nicht von einem typischen epileptischen Anfall sprechen.
Arten von Anfällen
Anfälle lassen sich grob in zwei Gruppen einteilen:
- Fokale Anfälle: Bei einfach-fokalen Anfällen bleibt das Bewusstsein erhalten, der Anfall wird voll miterlebt. Die Anfälle äußern sich durch ungewöhnliche Sinnesempfindungen. Eine Aura ist die leichteste Form eines einfach-fokalen Anfalls. Sie dauert meist nur wenige Sekunden und kann isoliert auftreten oder andere Anfallsformen einleiten. Die Betroffenen erleben veränderte Empfindungen wie plötzliche Stimmungswechsel, Déjà-vu-Erlebnisse, optische, akustische oder olfaktorische Wahrnehmungen, Kribbeln oder Übelkeit. Dies ist der häufigste Anfallstyp im Erwachsenenalter. Meist beginnt der Anfall mit einer Aura und dauert mehrere Minuten. Im Gegensatz zu einfach-fokalen Anfällen ist das Bewusstsein eingeschränkt. Während des Anfalls ist die Koordinationsfunktion des Gehirns teilweise gestört. Es werden vertraute, aber der Situation unangemessene Bewegungen ausgeführt. Die Erscheinungsformen sind vielfältig, da das gesamte Spektrum der Hirnfunktionen betroffen ist. Es kann zu rhythmischen Kaubewegungen, Schmatzen, Lecken der Lippen, auch Brummen oder Kichern kommen. Häufig nesteln die Betroffenen auch an sich selbst oder an Gegenständen herum, laufen unruhig umher, schneiden Grimassen oder sprechen unverständliche Worte. Auch plötzliche Erregungszustände, Halluzinationen, Speichelfluss, Blässe oder Rötung des Gesichts, Schweißausbrüche oder Herzrasen können auftreten.
- Generalisierte Anfälle: Bei dieser generalisierten Anfallsform kann es zu einer kurzen Bewusstseinspause ohne Sturz kommen. Die Betroffenen blicken starr oder verträumt und sind nicht ansprechbar. Bei diesen Anfällen bleibt das Bewusstsein in der Regel erhalten. Die Anfälle werden von den Betroffenen als blitzartiger elektrischer Schlag oder als Schreck erlebt. Die Person kann zu Boden fallen oder Gegenstände wegschleudern. Oft verlaufen die Anfälle so schnell, dass sie von Außenstehenden kaum wahrgenommen werden. Dieser generalisierte Anfall dauert mehrere Minuten. Die betroffene Person verliert das Bewusstsein und die Kontrolle über ihren Körper. Die Person fällt, verkrampft und zuckt rhythmisch am ganzen Körper, kann sich auf die Zunge beißen, einnässen und ist anschließend benommen und desorientiert. Beim Grand Mal besteht Verletzungsgefahr.
Erste Hilfe bei epileptischen Anfällen
Bei großen epileptischen Anfällen sollte man die betroffene Person aus der Gefahrenzone entfernen, alles wegräumen, was im Weg ist oder gefährdet, und gegebenenfalls einen Notruf absetzen.
Rechtliche Grundlagen und Leistungen
Die Frage, ob Epilepsie eine Behinderung darstellt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Da epileptische Anfälle nur ein Symptom verschiedener Erkrankungen sind, sagen sie wenig über die Leistungsfähigkeit und soziale Teilhabe der Betroffenen aus. Andere Beeinträchtigungen, die möglicherweise in Kombination mit einer Epilepsie auftreten, können weitaus einschränkender sein.
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Grad der Behinderung (GdB)
Der Grad der Behinderung (GdB) bei Epilepsie richtet sich nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung der Anfälle. Für eine zutreffende Einstufung ist eine genaue Beschreibung der Anfälle erforderlich. Die diagnostische Bezeichnung der Epilepsie und der Anfälle sowie der Anfallsverlauf und die Phase unmittelbar nach dem Anfall sollten genau beschrieben werden. Dies ermöglicht eine realistische Einschätzung der Auswirkungen auf Alltag und Beruf. Die Versorgungsverwaltung stellt auf Antrag den Grad der Behinderung fest.
Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei Jahre Anfallsfreiheit besteht. Die meisten Menschen mit Epilepsie können jedoch dank einer Therapie anfallsfrei leben und benötigen in der Regel keine besondere Unterstützung am Arbeitsplatz. Sie haben auch keine höheren Fehlzeiten oder mehr Arbeitsunfälle als andere Beschäftigte. Solange aber mit Anfällen gerechnet werden muss und die Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, bestehen Risiken für die erkrankte Person selbst und für andere Personen im Arbeitsumfeld.
Arbeitsschutz und Gefährdungsbeurteilung
Ein pauschales Verbot bestimmter Tätigkeiten ist jedoch nicht sinnvoll. Jeder Anfall verläuft anders und muss daher individuell beurteilt werden. Grundsätzlich sind alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und nach der DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, alle mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen, um die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Das Gesetz regelt jedoch nicht, wie die Betriebe die Gefährdungsbeurteilung durchführen sollen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- Behandelnde Ärztin oder behandelnder Arzt
- Spezialisierter Sozialdienst
- Betriebliche Akteure
Mögliche Gefährdungen können sein:
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- Störung der Körpermotorik mit und ohne Bewusstseinsstörung
- Unangemessene Handlungen bei gestörtem Bewusstsein
Der Leitfaden bezieht sich auf ausgewählte Tätigkeiten (Bildschirmarbeit, Tätigkeiten mit Absturzgefahr, Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) sowie auf ca. 50 beispielhafte Berufe aus den Bereichen Maschinenbau und Elektrotechnik, Gesundheitswesen und soziale Berufe (z. B. Erzieherinnen und Erzieher, Kranken- und Altenpflegerinnen und -pfleger, Laborberufe). Die Empfehlungen beziehen sich ausschließlich auf die Epilepsie. Die aktuelle Ausgabe der Empfehlungen wurde an die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung angepasst. Eine wesentliche Änderung gegenüber der alten BGI 585 ist, dass für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 eine anfallsfreie Zeit von einem Jahr vorliegen muss (alte BGI 585: 2 Jahre). Nach den berufsgenossenschaftlichen Richtlinien des arbeitsmedizinischen Ausschusses der DGUV gelten besonders strenge Regelungen für Arbeiten in einer Höhe von 3 m über festem Boden mit Absturzgefahr (z. B. Gerüstbauer/in, Dachdecker/in, Schornsteinfeger/in). Diese Tätigkeiten dürfen erst nach langjähriger Anfallsfreiheit ausgeübt werden.
Fahrerlaubnis
Viele berufliche Tätigkeiten erfordern das Führen eines Fahrzeugs. Dabei kann es sich um Außendiensttätigkeiten mit Kundenbesuchen handeln oder um Lagerarbeiten, bei denen Fahrzeuge zum Be- und Entladen rangiert werden. Die Anforderungen an die Fahrerlaubnis sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um einen erstmaligen Anfall, einen provozierenden Faktor oder eine etablierte Epilepsie handelt.
- Erster Anfall mit plausibler anfallsauslösender Bedingung: Fahrerlaubnis nach einer anfallsfreien Beobachtungszeit.
- Etablierte Epilepsie: Fahrerlaubnis nach einer anfallsfreien Beobachtungszeit.
Arbeitsunfall und Haftung
Kein Arbeitsunfall liegt vor, wenn Beschäftigte während der Arbeitszeit oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit einen Anfall erleiden und der Sturz zu einer behandlungsbedürftigen Verletzung führt. Nach der Empfehlung des Ausschusses für Arbeitsmedizin der DGUV (vormals BGI 585) liegt ein Arbeitsunfall nur dann vor, wenn betriebliche Umstände wesentlich zum Eintritt und zur Schwere des Unfalls beigetragen haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine beschäftigte Person infolge eines Anfalls in eine laufende, geöffnete Maschine stürzt.
Grundsätzlich genügt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Sorgfaltspflicht, wenn sie die erforderlichen Sicherheitsvorschriften einhalten, diese je nach Anzahl der Beschäftigten dokumentieren (§ 6 ArbSchG) und die Einsatzmöglichkeiten des Beschäftigten mit Epilepsie vorher genau prüfen. Die Haftpflichtversicherung springt bei Unfällen immer ein, nimmt aber bei fahrlässigem oder grob fahrlässigem Verhalten die Verursacherinnen oder Verursacher in Regress. Das bedeutet, dass die Verursacherinnen oder Verursacher eines Unfalls für eine bewusst herbeigeführten Verletzung haften. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch Verletzungen und Schäden verursacht. Da eine Person während eines Anfalls häufig keine Kontrolle über ihre Sinne und/oder die Bewegungen hat, kann ihr weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Offenlegungspflicht
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Erkrankung zu informieren. Sie müssen sie daher auch nicht in einem Bewerbungsschreiben erwähnen. Wenn aber das Unternehmen jedoch bei der Auswahl oder der Gestaltung des Arbeitsplatzes auf wesentliche Funktionseinschränkungen im Hinblick auf die geforderten Tätigkeiten Rücksicht nehmen muss, sind die Beschäftigten verpflichtet, ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf die Erkrankung hinzuweisen. Es empfiehlt sich, im Bewerbungsgespräch zunächst die eigenen Stärken und Fähigkeiten zu betonen, bevor die Erkrankung oder Behinderung zur Sprache kommt. Sollte die Erkrankung zur Sprache kommen, ist es wichtig, dass die epilepsieerkrankte Person über den konkreten Anfallsverlauf und den Stand der Behandlung gut informiert ist. Umgekehrt dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nur dann nach einer Erkrankung fragen, wenn diese die Eignung für die Tätigkeit dauerhaft einschränkt. Beantworten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine solche zulässige Frage vorsätzlich falsch, liegt eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB vor.
Beurteilung der beruflichen Eignung
Um zu beurteilen, ob die betroffene Arbeitskraft für die berufliche Tätigkeit geeignet ist, muss zunächst geklärt werden, ob es sich tatsächlich um eine Epilepsie handelt und wie sie sich äußert. Wichtig bei der Darstellung der Erkrankung ist die Selbst- und Fremdbeschreibung. Hier ist die Person mit Epilepsie selbst gefragt und die Person, die die Anfälle beobachtet (z. B. Ärztin oder Arzt, Familienangehörige).
Folgende Fragen sind relevant:
- Wurde der Anfall durch vermeidbare Faktoren ausgelöst?
- Wie ist die Anfallsart?
- Sind das Bewusstsein, die Haltung und die Willkürmotorik beeinträchtigt?
- Kommen Stürze vor?
- Gibt es verlässliche Faktoren, die die Anfälle auslösen?
Unterstützungsmöglichkeiten für Menschen mit Epilepsie im Berufsleben
Es gibt verschiedene Hilfen und Unterstützungsmöglichkeiten für Menschen mit Epilepsie, um ihre berufliche Teilhabe zu fördern:
- Optimale Behandlung: Kann durch eine optimale Behandlung die Anfallssituation verbessert werden? In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, zur Abklärung und medikamentösen Einstellung in eine Anfallsambulanz oder eine Schwerpunktpraxis zu gehen.
- Weiterbeschäftigung bei Gefährdung: Bestehen die Anfälle fort und beeinträchtigen sie die Ausführung der Arbeit, z. B. weil einzelne Tätigkeiten zu gefährlich sind, so ist es am besten mit allen Beteiligten im Betrieb offen über die Epilepsie und die damit verbundenen Schwierigkeiten zu sprechen. Die Gefährdung durch die Anfälle am Arbeitsplatz muss abgeschätzt werden. Leitlinie sollten dabei die berufsgenossenschaftlichen Empfehlung zur Beurteilung von Anfällen sein (BGI 585). Dabei kommt es auf die Einschätzung gefährdender Merkmale von Anfällen an - Sturz, Bewusstseinsstörung, Handlungsunterbrechung, der Situation nicht angemessene Handlungen. Gleichzeitig kann eine Ausgleichszahlung an den Arbeitgeber (sogenannter Minderleistungsausgleich) erfolgen.
- Weiterbeschäftigung bei Leistungseinschränkungen: Bei Leistungseinschränkungen, z. B. Gedächtnis-, Konzentrationsstörungen oder psychomotorische Verlangsamung, ist eine eingehende Diagnostik von Medikamentennebenwirkungen, neuropsychologischen Störungen und körperlicher Belastbarkeit erforderlich. Solche Untersuchungen werden in Rehabilitationskliniken während medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen angeboten. Ergebnis kann dann wiederum eine Umsetzung im Betrieb, möglicherweise bei gleichzeitiger Zahlung eines Minderleistungsausgleichs durch das Integrationsamt an den Arbeitgeber sein.
- Medizinische Rehabilitation: Kann durch eine medizinische Rehabilitation eine berufliche Wiedereingliederung erreicht werden? Es gibt in Deutschland inzwischen einige auf die Rehabilitation von Menschen mit Epilepsie spezialisierte Rehabilitationskliniken. Die medizinische Rehabilitation schließt in diesen Kliniken Belastungserprobung und Arbeitstherapie ein. Es wird gezielt auf eine berufliche Wiedereingliederung am bisherigen Arbeitsplatz hingearbeitet. Manchmal ergibt sich auch eine Empfehlung für eine berufliche Neuorientierung. Bei der medizinischen Rehabilitation wird festgestellt, welche Arbeitstätigkeiten trotz Auftreten von Anfällen möglich sind und welche nicht. Neuropsychologische Teilleistungsstörungen, vor allem im Bereich Gedächtnis, Konzentration und Verarbeitungsgeschwindigkeit werden diagnostiziert und trainiert. Es wird auch festgestellt, ob ausreichende Fähigkeiten und Belastbarkeit im bisherigen Beruf vorliegen und ob die Voraussetzungen für das Erlernen eines neuen Berufes gegeben sind.
- Umschulung: Kommt eine Umschulung in Betracht? Berufliche Umschulung bedeutet eine neue berufliche Ausbildung unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen. Sie ist immer dann angezeigt, wenn Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz oder im bisherigen Beruf nicht möglich ist und ausreichend Fähigkeiten und Belastbarkeit für das Erlernen eines neuen Berufes festgestellt wurden, z. B. während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme.
Über die vielfältigen Hilfen in Zusammenhang mit „Arbeit und Epilepsie“ informieren Arbeitsämter, Integrationsämter, Epilepsieambulanzen und Epilepsiezentren.
Wann ist eine Berentung sinnvoll?
Wenn alle therapeutischen Möglichkeiten, alle medizinischen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen, alle psychosozialen Hilfen ausgeschöpft sind oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Integration in den Arbeitsmarkt führen, sollte über die Möglichkeit einer Berentung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nachgedacht werden.
Lichtempfindlichkeit und Bildschirmarbeit
Nur bei einem kleinen Teil der Betroffenen können rhythmische Lichtreize fotosensible Reaktionen auslösen. Beispiele für solche Anfallsauslöser sind flackerndes Licht, schnell wechselnde kontrastreiche Bildschirminhalte wie Streifenmuster oder Monitore mit einer sehr niedrigen Bildwechselfrequenz, meist zwischen 15 und 20 Hertz. Bei den heute überwiegend verwendeten Bildschirmen mit Flüssigkristallanzeige (LCD) besteht keine Anfallsgefahr. Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Neurologie kann eine Fotosensibilität mit einem EEG (Elektroenzephalogramm) nachweisen, welches flackernde Lichtreize erzeugt. In der Regel kann die Fotosensibilität durch entsprechende Epilepsiemedikamente wirksam verhindert werden.
Fallbeispiel und Best Practices
Seit mehr als 24 Jahren arbeitet eine Ärztin im Berufsbildungswerk (BBW) Bethel in Bielefeld. Das BBW Bethel ist eine Einrichtung zur beruflichen und gesellschaftlichen Ersteingliederung von jungen Menschen mit einer Behinderung (nach SGB IX § 19). Es ist eines von 52 in der Bundes-Arbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke (BAG-BBW) organisierten Berufsbildungswerke und das einzige BBW in Deutschland, das sich ausdrücklich auf die Eingliederung von Menschen mit Anfallserkrankungen spezialisiert hat.
Ihre Hauptaufgaben dort sind die Beurteilung der beruflichen Eignung der Klienten aus medizinischer Sicht und die maßnahmebegleitende Optimierung der Epilepsiebehandlung bei diesen jungen Menschen. Leider werden auch heutzutage immer noch pauschale und unsinnige „Verbote“ für Menschen mit Epilepsien ausgesprochen, so dass es bei ihrer Arbeit oft darum geht, auferlegte Einschränkungen aufzuheben oder zumindest zu relativieren.
Beurteilung der beruflichen Eignung im BBW Bethel
Ein Teil der Aussagen zur beruflichen Eignung stützt sich auf die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze. Hierbei muss man sich aber immer wieder vor Augen führen, dass diese Grundsätze lediglich Hinweise für den begutachtenden Arzt darstellen und keine Rechtsnormen darstellen. Die Grundsätze sollen die ärztliche Handlungsfreiheit im Einzelfall nicht einschränken. Bezogen auf Anfallserkrankungen werden am häufigsten die Grundsätze G 25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten), G 37 (Bildschirmarbeitsplätze) und G 41 (Arbeiten mit Absturzgefahr) herangezogen, zusätzlich wird auf fehlende Eignung für Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten drehenden, fräsenden oder schneidenden Teilen hingewiesen. Interessant ist dabei, dass die G 37 überhaupt keine Aussagen zu Anfallserkrankungen beinhaltet, sondern sich ausschließlich auf Sehbeeinträchtigungen bezieht. Einen Grundsatz, in dem Bedenken gegen „Arbeiten an Maschinen“ geäußert werden, gibt es überhaupt nicht.
Um für die betroffene Menschen mit Epilepsie die beruflichen Möglichkeiten zu verbessern und eine praktischere Handhabe für begutachtende Ärzte zur individuellen Gefährdungsbeurteilung zu haben, wurde durch einen bundesweiten Arbeitskreis die oben genannte Berufsgenossenschaftliche Schrift entwickelt.
Empfehlungen für die Beurteilung der beruflichen Eignung
- Art der Anfälle: Kategorisiert nach den drei Fragen: Ist das Bewusstsein während des Anfalls erhalten oder gestört? Fällt der Betroffene während des Anfalls zu Boden? Treten während des Anfalls unkontrollierte Bewegungen oder Handlungen auf? (Eine Kategorisierung nach medizinischen Diagnosen - beispielsweise komplex fokaler Anfall, Absence etc. ist weniger hilfreich).
- Häufigkeit der Anfälle: Eingeteilt in „anfallsfrei“ (gem. den „alten“ FührerscheinLeitlinien vor 2009 - eine Anpassung wird derzeit erarbeitet), „max.
- Anfallsauslösende Faktoren: Liegen anfallsauslösende Faktoren vor und sind diese beeinflussbar?
- Individuelle Faktoren: Liegen weitere individuelle Faktoren vor, die die berufliche Eignung beeinflussen (z. B. Medikamentennebenwirkungen, kognitive Einschränkungen, psychische Begleiterkrankungen)?
- Abgleich der Punkte 1. bis 4. mit berufs- bzw. tätigkeitsbezogenen Anforderungen: Die BGI 585 enthält für diesen Abgleich Tabellen zu bestimmten Berufen und Berufsgruppen - diese sind keineswegs umfassend oder vollständig, ermöglichen dem Arzt aber durch Vergleich mit ähnlichen Berufen ein „Extrapolieren“.
Umgang mit Lichtempfindlichkeit und Schichtarbeit
Eine Fotosensibilität liegt nur bei einem sehr geringen Anteil aller Menschen mit Epilepsie vor - v. a. bei generalisiert idiopathischen Epilepsien. Das Vorliegen einer Fotosensibilität, die anfallsauslösenden Frequenzen sowie ein möglicher Schutz mittels depolarisierender Brille lassen sich durch geeignete EEG-Untersuchungen feststellen. Die Lichtblitzfrequenzen, die zur Auslösung von Anfällen führen können, liegen fast immer im Bereich bis zu 40 Hz (Röhrenmonitor = ab 75 Hz aufwärts). Für die heute üblichen Flachbildschirme stellt sich die Frage der Anfallsauslösung durch Flackerlichteffekte sowieso nur in Ausnahmefällen: Bei stark musterempfindlichen Patienten kann eine Anfallsauslösung durch eine kontrastreiche Software oder durch rasches „Scrollen“ von Listen oder Texten entstehen. Eine Lösung kann hierbei das einfache Herunterregulieren des Kontrasts am Bildschirm darstellen.
Eine Anfallsauslösung durch Verschiebung des Schlafrhythmus liegt lediglich bei einem kleinen Teil der Epilepsie-Patienten vor - bevorzugt bei generalisiert idiopathischen Epilepsien. Auch bei denjenigen Personen, die auf Verschiebung des Schlafrhythmus mit Anfällen reagieren, ist das Ausmaß der verträglichen Schlafverschiebung individuell sehr unterschiedlich. Versäumter Schlaf lässt sich nicht unbedingt durch längeres Schlafen am folgenden Tag nachholen - zusätzlicher Schlaf (z. B. ein Mittagsschlaf „außer der Reihe“) bedeutet vielmehr eine erneute Schlafverschiebung. Im Einzelfall lässt sich die Eignung für Schichtarbeiten, die eine Schlafverschiebung beinhalten, nur durch Ausprobieren feststellen.
Optimierung der Behandlung im BBW Bethel
Bei der Entscheidung über die Berufswahl im BBW Bethel wird nicht unbedingt verlangt, dass zu Beginn einer Ausbildung die gesundheitliche Eignung gemäß der BGI 585 bereits vorliegen muss. Wenn irgend möglich, werden diese „Optimierungen“ des Behandlungsstandes maßnahmebegleitend durchgeführt - also ohne Unterbrechung der Ausbildung durch stationäre Behandlungen und ohne Arbeitsunfähigkeitszeiten während einer medikamentösen Umstellung. Das hat den Vorteil, dass Änderungen der Behandlung den Alltagsbelastungen im Berufsleben oft besser „standhalten“ als so manche unter geringen Alltagsanforderungen durchgeführte stationäre Medikamentenumstellung. Möglich ist ein solches Vorgehen, da aufgrund der Spezialisierung alle Mitarbeiter in Ausbildung, Berufsschule, Wohnbereich und begleitenden Fachdiensten im Umgang mit Epilepsien geschult sind und die bereichsübergreifende Kommunikation sehr gut funktioniert.
Oft bedeutet „Optimierung“ aber auch gar keine Änderung der Behandlung, sondern Schulung, Beratung und Anleitung der jungen Menschen im Umgang mit ihrer Erkrankung. Dazu gehören u. a. der Abbau von Ängsten bzw. die Förderung von Selbstvertrauen und Eigenverantwortlichkeit, Beratung und Hilfen zur Sicherstellung einer zuverlässigen Tabletteneinnahme, das Einüben einer sinnvollen Nutzung von Anfallsvorgefühlen, aber auch das Austesten von Möglichkeiten und Grenzen.
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