Epilepsie, eine neurologische Erkrankung, die durch wiederholte Anfälle gekennzeichnet ist, kann die Fahrtauglichkeit erheblich beeinträchtigen, insbesondere für Berufskraftfahrer. Das plötzliche Auftreten von Anfällen, oft mit Bewusstseinsverlust oder Beeinträchtigungen der Motorik und Sensorik verbunden, stellt eine Gefahr für den Betroffenen selbst, Mitfahrer und andere Verkehrsteilnehmer dar. Dieser Artikel beleuchtet die spezifischen Regelungen und Begutachtungsleitlinien in Deutschland, die die Fahrtauglichkeit von Personen mit Epilepsie im Hinblick auf verschiedene Führerscheinklassen betreffen. Dabei werden sowohl die rechtlichen Grundlagen als auch medizinische Aspekte berücksichtigt, um ein umfassendes Bild der Thematik zu vermitteln.
Rechtliche Grundlagen und Begutachtungsleitlinien
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) schreibt in § 2 vor, dass nur Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind, die die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Für Menschen mit Epilepsie sind die "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung" (gültig seit 2022) die maßgebliche Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit. Obwohl es sich um Empfehlungen handelt, haben diese Leitlinien in der Praxis einen nahezu verbindlichen Charakter. Grundsätzlich gilt, dass Personen, die an epileptischen Anfällen leiden, nicht in der Lage sind, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht. Dies gilt auch für andere anfallsartig auftretende Störungen mit akuter Beeinträchtigung des Bewusstseins, der Motorik oder anderer handlungsrelevante Funktionen, wie z.B. für Synkopen (Kreislaufkollaps) oder psychogene Anfälle. Assoziierte körperliche oder psychische Störungen müssen berücksichtigt werden. Besteht eine antiepileptische Medikation, so darf die Fahrtüchtigkeit hierdurch nicht herabgesetzt werden. Bei Fahrerlaubnis Inhabern beider Gruppen (s.u.) sind fachneurologische Untersuchungen sowie fachneurologische Kontrolluntersuchungen in zunächst jährlichen Abständen erforderlich. Im Verlauf der Erkrankung (etwa bei einer langjährigen Anfallsfreiheit) kann das Intervall zwischen den Untersuchungen verlängert werden.
Führerscheingruppen und spezifische Regelungen
Die Begutachtungsleitlinien unterscheiden zwischen zwei Führerscheingruppen:
- Gruppe 1: Motorräder und PKW (A- und B-Klassen)
- Gruppe 2: Lastkraftwagen und Fahrgastbeförderung (C- und D-Klassen)
Die Anforderungen an die Fahrtauglichkeit sind in der Gruppe 2 deutlich strenger, da hier ein höheres Risiko anfallsbedingter Unfälle und eine potenziell größere Unfallschwere bestehen.
Regelungen für die Führerscheingruppe 1 (PKW und Motorrad)
- Erstmaliger Anfall: Nach einem unprovozierten, erstmaligen Anfall kann die Kraftfahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 6 Monaten wieder bejaht werden, wenn die fachneurologische Abklärung (inkl. EEG und Bildgebung) keine Hinweise auf ein grundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko im Sinne einer beginnenden Epilepsie ergeben hat.
- Provozierter Anfall: Sofern der Anfall an eine plausible anfallsauslösende Bedingung, wie z.B. ausgeprägter Schlafentzug oder akute Erkrankungen (beispielsweise hohes Fieber, anfallsauslösende Medikamente, akute Erkrankungen des Gehirns oder Stoffwechselstörungen) geknüpft war (sogenannter provozierter oder akuter symptomatischer Anfall) und wenn diese Bedingungen nicht mehr gegeben sind, kann die Kraftfahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 3 Monaten wieder bejaht werden. Die minimal 3-monatige Anfallsfreiheit gilt auch bei epileptischen Anfällen, die in der 1. Woche nach einem Schädelhirntrauma oder einem neurochirurgischen Eingriff - jeweils ohne Hinweis auf eine strukturelle Hirnschädigung - aufgetreten waren. Bei provozierten Anfällen im Rahmen eines schädlichen Gebrauchs oder eine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen ist eine zusätzliche Begutachtung durch die dafür zuständige Fachdisziplin, namentlich die Psychiatrie, erforderlich.
- Epilepsie: Wird die Diagnose einer Epilepsie gestellt (d.h. nach wiederholten Anfällen) ist eine mindestens 1-jährige Anfallsfreiheit die Voraussetzung für das Erlangen der Kraftfahreignung. Das EEG muss dabei nicht zwangsläufig frei von Epilepsie-typischen Potenzialen sein. Bei einjähriger Anfallsfreiheit nach einem epilepsiechirurgischen Eingriff sind darüber hinaus mögliche operations-bedingte, fahrrelevante Funktionsstörung zu beachten.
- Schlafgebundene Anfälle: Eine Fahreignung ist gegeben, wenn ausschließlich an den Schlaf gebundene Anfälle auftreten (die Bindung ist an den Schlaf und nicht notwendigerweise die Nacht zu sehen). Hierfür ist eine mindestens 3-jährige Beobachtungszeit erforderlich.
- Einfach-fokale Anfälle: Die Fahreignung ist auch gegeben, wenn ausschließlich einfach-fokale Anfälle auftreten, die ohne Bewusstseinsstörung und nicht mit motorischer, sensorischer oder kognitiver Behinderung für das Führen eines Kraftfahrzeug einhergehen. Hierzu ist eine mindestens einjährige Beobachtungszeit notwendig. Die Angaben müssen durch Fremdbeobachtung gesichert sein und dürfen sich nicht allein auf die Angaben des Patienten stützen.
- Anfallswiederkehr bei bestehender Fahreignung: Kommt es nach langjähriger Anfallsfreiheit zu einem "sporadischen" Anfall (oder mehreren Anfällen innerhalb von 24 h) so kann die Kraftfahreignung schon nach einer Fahrpause von 6 Monaten wieder bejaht werden. Hierzu muss eine fachneurologische Abklärung erfolgen, die keine Aspekte ergibt, die ein erhöhtes Rezidivrisiko bedingen würden. Lassen sich in dieser Situation relevante Provokationsfaktoren eruieren, die in Zukunft vermieden werden können, so kann die Fahrpausen auf 3 Monate verkürzt werden.
- Beendigung der antiepileptischen Therapie: Bei schrittweiser Beendigung einer antiepileptischen Therapie bei Menschen, die fahrgeeignet sind, ist die Fahreignung für die Dauer der Reduzierung des letzten Medikamentes sowie für die ersten 3 Monate ohne medikamentöse Therapie nicht gegeben. Ausnahmen sind in gut begründeten Fällen möglich (z.B. insgesamt weniger Anfälle, Epilepsie-Syndrom mit niedrigem Rezidivrisiko, erfolgreiche epilepsiechirurgische Behandlung).
Regelungen für die Führerscheingruppe 2 (LKW und Fahrgastbeförderung)
Für eine Fahrerlaubnis der Gruppe 2 bestehen strengere Bestimmungen als für Fahrerlaubnis der Führerscheingruppe 1. Dies wird mit dem höheren Risiko anfallsbedingter Unfälle (längere Lenkzeiten) sowie der möglichen grösseren Unfallschwere (beispielsweise nach einem Lastwagen- oder Busunfall) begründet. Generell gilt, dass die Fahreignung für die Gruppe 2 nur dann erteilt werden darf, wenn der Betroffene keine Antiepileptika einnimmt.
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- Erstmaliger Anfall: Nach einem unprovozierten erstmaligen Anfall kann die Fahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 2 Jahren wieder bejaht werden, wenn die fachneurologische Abklärung (inkl. EEG und Bildgebung) keine Hinweise auf ein grundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko im Sinne einer beginnenden Epilepsie ergeben hat.
- Provozierter Anfall: Sofern der Anfall an eine plausible Anfalls-auslösende Bedingung, wie z.B. ausgeprägten Schlafentzug oder akute Erkrankungen (beispielsweise hohes Fieber, Anfalls-auslösende Medikamente, akute Erkrankungen des Gehirns oder Stoffwechselerkrankungen) geknüpft war (sogenannter provozierter oder akuter symptomatischer Anfall) und wenn diese Bedingungen nicht mehr gegeben sind, kann die Kraftfahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 6 Monaten wieder bejaht werden.Die minimale 6-monatige Anfallsfreiheit gilt auch bei epileptischen Anfällen, die in der 1. Woche nach einem Schädelhirntrauma oder einem neurochirurgischen Eingriff - jeweils ohne Hinweise auf eine morphologische Hirnschädigung - aufgetreten sind. Bei provozierten Anfällen im Rahmen eines schädlichen Gebrauchs oder eine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen ist eine zusätzliche Begutachtung durch die dafür zuständigen Fachärzte (Psychologen und Psychiater) erforderlich.
- Epilepsie: Wird die Diagnose einer Epilepsie gestellt (d.h. nach wiederholten Anfällen oder Hinweisen auf eine erhöhtes Wiederholungsrisiko nach einem 1. Anfall) bleibt die Kraftfahrereignung dauerhaft ausgeschlossen. Als Ausnahme gilt eine 5-jährige Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung. Um dies zu beurteilen bedarf es einer fachneurologischen Untersuchung.
Eigenverantwortung und ärztliche Pflichten
Trotz der klaren Richtlinien besteht ein hohes Maß an Eigenverantwortung bei den Betroffenen. Anonyme Befragungen haben gezeigt, dass ein erheblicher Teil der Epilepsie-Patienten Fahrzeuge führt, obwohl sie auf die fehlende Fahrerlaubnis hingewiesen wurden. Da der behandelnde Arzt die Anfallshäufigkeit und -form nicht kontrollieren kann, ist er auf die Ehrlichkeit und Verlässlichkeit des Patienten und seiner Angehörigen angewiesen.
Der Arzt hat die Pflicht, den Patienten entsprechend den Begutachtungsleitlinien zu beraten und dies in der Akte zu dokumentieren. Ist die Fahrtauglichkeit nicht gegeben, muss er dies dem Patienten klar und eindeutig mitteilen. Eine Meldepflicht gegenüber den Straßenverkehrsbehörden besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, ein höheres Rechtsgut ist bedroht, beispielsweise wenn ein Bus- oder LKW-Fahrer trotz wiederholter Anfälle weiterhin seiner Arbeit nachgeht.
Neuerwerb des Führerscheins
Beim erstmaligen Erwerb eines Führerscheins sollte die Frage nach dem Vorliegen einer Epilepsie oder einer anders gearteten chronischen Krankheit auf dem Antragsformular der Straßenverkehrsverkehrsbehörde wahrheitsgemäß beantwortet werden. Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet dann, ob ein Fahrtauglichkeitsgutachten erforderlich ist. Diese Gutachten werden von Ärzten mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, Ärzten des Gesundheitsamtes oder Ärzten der öffentlichen Verwaltung erstellt.
Fahrverbot bei Epilepsie
Ein Fahrverbot kann bei Epilepsie ausgesprochen werden, wenn die Anfälle regelmäßig und unkontrolliert auftreten. Bleibt der Betroffene jedoch länger anfallsfrei und wird ihm eine Fahrtauglichkeit bescheinigt, kann das Fahrverbot wieder aufgehoben werden. Es ist wichtig zu betonen, dass ein Fahrverbot nicht einem lebenslangen Entzug der Fahrerlaubnis gleichkommt.
Epilepsie am Arbeitsplatz
Die Frage, ob Mitarbeiter mit Epilepsie bestimmte Tätigkeiten ausüben dürfen, z.B. das Besteigen einer Leiter, muss individuell beurteilt werden. Epileptische Anfälle können durch Lichtblitze oder Flackerlicht ausgelöst werden, weshalb die Arbeitsplatzverhältnisse unter Berücksichtigung der individuellen Befunde zu überprüfen sind. Eine Zusammenarbeit mit der Sicherheitsfachkraft und dem Betriebsarzt ist hierbei unerlässlich.
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Die DGUV Information 250-001 "Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall" bietet eine gute Hilfestellung bei der Beurteilung von Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten. Generell gilt, dass das Risiko eines Anfalls minimal sein muss, wenn eine Selbst- oder Fremdgefährdung möglich ist.
Aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen
Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Az. vom 08.04.2021) verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Fahrtauglichkeit von LKW-Fahrern mit Epilepsie. In dem Fall ging es um einen LKW-Fahrer, dem nach einem Unfall, der vermutlich auf einen epileptischen Anfall zurückzuführen war, die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Das Gericht bestätigte die Entziehung, da der Fahrer aufgrund seiner Epilepsie als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 anzusehen sei. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur, wenn der Betroffene seit fünf Jahren ohne antiepileptische Behandlung anfallsfrei geblieben ist.
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