Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern: Informationen zum Entlastungsbetrag

Die Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern spielt eine zentrale Rolle bei der Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen mit Demenz und deren pflegenden Angehörigen. Im Rahmen der Bayerischen Demenzstrategie agiert sie als landesweite Informations- und Koordinierungsstelle. Ein wichtiger Aspekt ihrer Arbeit ist die Unterstützung bei der Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI, der es Pflegebedürftigen ermöglicht, Leistungen zur Unterstützung im Alltag zu finanzieren.

Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Um Leistungen über den Entlastungsbetrag abrechnen zu können, benötigen Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag eine Anerkennung durch das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP). Diese Anerkennung ist für jedes einzelne Angebot erforderlich und kann jederzeit beantragt werden. Um die Bearbeitungszeit zu verkürzen, empfiehlt es sich, den Antrag vollständig und strukturiert mit allen benötigten Anlagen einzureichen. Die entsprechenden Vorlagen sind beim LfP erhältlich.

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen

Für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zu den allgemeinen Voraussetzungen gehören:

  • Dauerhaftigkeit und Verlässlichkeit: Das Angebot muss auf Dauer ausgerichtet sein und die Betreuung und Entlastung verlässlich angeboten werden.
  • Sozial- und Versicherungsrechtliche Bestimmungen: Bei der Beschäftigung der eingesetzten Kräfte müssen die einschlägigen sozial- und versicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie der Mindestlohn der jeweiligen Branche bzw. das Mindestlohngesetz beachtet werden. Für Mitarbeiter in Betreuungsgruppen, ehrenamtlichen Helferkreisen und Angeboten der Alltags- oder Pflegebegleitung gilt der aktuelle Mindestlohn Pflege. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen ist der Mindestlohn Gebäudereinigung, Innen- und Unterhaltsreinigung maßgeblich.
  • Versicherungsschutz: Der Träger ist für einen ausreichenden Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) verantwortlich. Für haushaltsnahe Dienstleistungen ist zusätzlich eine Unfallversicherung erforderlich.
  • Angemessene Kosten: Die Kosten, die den Personen mit Pflegegrad in Rechnung gestellt werden, dürfen nicht unangemessen hoch sein. Bei Angeboten mit ehrenamtlichen Helfern darf der Kostensatz für eine Helferstunde nicht höher sein als der Mindestlohn zuzüglich eines 50%igen Aufschlags für Fixkosten. Bei nicht ehrenamtlichen Angeboten der Alltagsbegleitung, Pflegebegleitung und haushaltsnahen Dienstleistungen dürfen die Kostensätze die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen.
  • Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche: Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige darf deren Aufwendungen nicht übersteigen. Es darf keine regelmäßige Vergütung gezahlt werden, sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung, deren Jahresbetrag die Obergrenze nach § 3 Nr. 26 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes nicht überschreiten darf.
  • Schulung und Fortbildung: Ehrenamtliche und nicht ehrenamtliche Helfer müssen angemessen fachbezogen geschult (mind. 30 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten) und regelmäßig fortgebildet werden, sowie laufend angeleitet und unterstützt werden. Die Inhalte der Fortbildungen obliegen der leitenden Fachkraft und müssen von Fachkräften gehalten werden.
  • Konzept zur Qualitätssicherung: Aus dem Konzept zur Qualitätssicherung müssen Kontaktdaten, regionale Verfügbarkeit des Angebots, Zielgruppe, Leistungsform, Angaben zur Qualifikation der leitenden Fachkraft und der Helfer, Informationen zur Schulung, Fortbildung und Anleitung der Helfer, die Höhe der Kosten und der Aufwandsentschädigung sowie Informationen zum Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen hervorgehen.

Im Konzept müssen Informationen zum Grund- und Notfallwissen enthalten sein, damit die Helfer ein auf das jeweilige Angebot bezogenes Wissen haben bzw. eine entsprechende Schulung/Fortbildung erhalten.

Tätigkeitsbericht

Anbieter von anerkannten Angeboten müssen jährlich bis zum 1. April des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht beim LfP einreichen, der das vergangene Jahr beschreibt. Es gibt separate Vorlagen für selbstständig tätige Einzelpersonen und Träger/Anbieter mit Helfenden. Der Tätigkeitsbericht enthält allgemeine Angaben zum Träger bzw. zur Einzelperson sowie Informationen zu den Fachkräften und ggf. Helfern.

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Fachkraft zur Leitung

Jedes Angebot zur Unterstützung im Alltag muss von einer Fachkraft geleitet werden. Als Fachkräfte kommen insbesondere Pflegefachkräfte, geprüfte Fachhauswirtschafter, staatlich anerkannte Dorfhelfer, Heilerziehungspfleger, Heilpädagogen, Erzieher, Sozialpädagogen, Psychologen, Gerontologen, Hauswirtschafter, Personen mit vergleichbaren Abschlüssen, Assistenten für Ernährung und Versorgung, Techniker für Ernährungs- und Versorgungsmanagement (früher: Techniker für Hauswirtschaft und Ernährung) oder staatlich geprüfte Wirtschafter für Ernährung und Haushaltsmanagement in Frage.

Besondere Anerkennungsvoraussetzungen (Beispiele)

  • Stundenweise Betreuung in der eigenen Wohnung: Ein ehrenamtlicher Helfer besucht eine pflegebedürftige Person in ihrer Wohnung und betreut diese stundenweise. Die Besuche können an die individuellen Bedürfnisse angepasst werden. Ziel ist es, vorhandene Fähigkeiten durch Aktivierung möglichst lange zu erhalten.
  • Betreuungsgruppen: Ehrenamtliche Helfer betreuen pflegebedürftige Menschen mehrere Stunden in der Gruppe unter der Leitung einer Fachkraft. Der Betreuungsschlüssel sollte 1:3 nicht überschreiten. Es müssen angemessene räumliche Voraussetzungen gegeben sein.
  • TiPi (Tagespflege in Privathaushalten): In Privathaushalten werden mehrere Personen der Zielgruppe gemeinsam für mehrere Stunden durch eine/n Gastgeber/in betreut. Auch hier sollte der Betreuungsschlüssel 1:3 nicht überschreiten und angemessene räumliche Voraussetzungen gegeben sein.
  • Alltagsbegleitung: Alltagsbegleiter unterstützen Pflegebedürftige beim Umgang mit allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags, z.B. beim Einkauf, Arztbesuchen oder bei der Korrespondenz.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Hierzu gehören Dienstleistungen, die üblicherweise zur Versorgung in einem Privathaushalt erbracht werden, wie Reinigungsarbeiten, Verpflegung, Lebensmittelbevorratung sowie Wäsche- und Blumenpflege.
  • Pflegebegleitung: Pflegebegleiter geben den häuslich Pflegenden beratende und emotionale Unterstützung.
  • Angehörigengruppen: Angehörigengruppen bieten pflegenden Angehörigen die Möglichkeit zum Austausch über die Pflegesituation.

Der Entlastungsbetrag im Detail

Alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 haben bei ambulanter Pflege einen Anspruch auf Entlastungsleistungen, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Der § 45b SGB XI bildet die rechtliche Grundlage für den Entlastungsbetrag. Der Entlastungsbetrag steht als Guthaben zur Verfügung. Der Entlastungsbetrag beträgt 125 Euro pro Monat. Dieser Betrag kann für die Erstattung von Aufwendungen genutzt werden, die der Person mit Pflegegrad im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen entstehen:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung)*
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI*

*Bei den Leistungen der ambulanten Pflegedienste, die für den Entlastungsbetrag eingesetzt werden, handelt es sich insbesondere um pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfe bei der Haushaltsführung. Nur Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag für Unterstützungsleistungen aus dem Bereich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen einsetzen.

Die Pflegebedürftigen können sich die Kosten, welche im Zusammenhang mit den oben genannten Leistungen entstanden sind, gegen Vorlage entsprechender Belege von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen rückerstatten lassen. Dazu sollte die Rechnung über die Nutzung eines anerkannten Angebotes bei der Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen eingereicht werden. Diese/s erstattet die Kosten. Es gibt auch Träger, die eine sogenannte Abtretungserklärung anbieten. Wird der Entlastungsbetrag nicht aufgebraucht, kann das gesparte Guthaben in den nächsten Kalendermonat mitgenommen und dadurch über ein Kalenderjahr hinweg angespart werden.

Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen

Menschen ab Pflegegrad 1, die zu Hause leben, können die Kosten für Angebote zur Unterstützung im Alltag, die durch ehrenamtlich tätige Einzelpersonen erbracht werden, mit der Pflegeversicherung über den Entlastungsbetrag abrechnen. Die Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern registriert diese ehrenamtlich tätigen Einzelpersonen nach §82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AVSG.

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Registrierung als ehrenamtlich tätige Einzelperson

  1. Optional: Institutionskennzeichen beantragen: Für eine vereinfachte Erstattung des Entlastungsbetrags kann bei der „ARGE IK - Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen“ ein kostenfreies Institutionskennzeichen beantragt werden.
  2. Ggfs. Anmeldung zu einer Schulung: Liegt eine geeignete Qualifikation vor, muss vor der Registrierung keine Schulung zur ehrenamtlich tätigen Einzelperson absolviert werden. Falls keine geeignete Qualifikation vorliegt, muss vor der Registrierung eine Schulung zur ehrenamtlich tätigen Einzelperson absolviert werden. Seit Januar 2025 besteht die kostenfreie Möglichkeit, die Schulung zur ehrenamtlich tätigen Einzelperson nach §82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AVSG online im Selbststudium zu absolvieren: www.einzelperson-bayern-schulung.de.

Bayerischer Demenzfonds

Der Bayerische Demenzfonds fördert seit dem 1. Januar 2020 Angebote zur gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Demenz und ihren An- und Zugehörigen, zum Beispiel kulturelle, musische, sportliche oder andere soziale Angebote sowie generationenübergreifende Angebote. Die Angebote sollen möglichst unter Beteiligung von bürgerschaftlich Engagierten durchgeführt werden. Das Miteinander von Menschen ohne und mit Demenz sowie deren An- und Zugehörigen soll dabei im Mittelpunkt stehen.

Alle natürlichen und juristischen Personen, die sich im Bereich der Teilhabe von Menschen mit Demenz und deren An- und Zugehörigen in Bayern engagieren, können gefördert werden. Die Förderhöhe beträgt 2.000 bis 15.000 Euro, jedoch höchstens bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Förderzeitraum beträgt maximal 18 Monate.

Seit dem 01.01.2023 können Kommunen gefördert werden, die demenzsensible Strukturen in ihrem Bereich aus- und aufbauen. Die Förderhöhe beträgt 2.000 bis 20.000 Euro, jedoch höchstens bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Förderzeitraum beträgt maximal 18 Monate.

Ein Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare bis spätestens 30. Juni beziehungsweise 31. Dezember des Jahres zu stellen. Die Unterlagen zur Antragstellung zum Bayerischen Demenzfonds finden Sie unter www.demenzfonds.bayern.de.

Förderung von regionalen Netzwerken nach § 45c Abs. 1 SGB XI

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) baut der Gesetzgeber diese Fördermöglichkeit aus. Ab 2022 können je Kreis oder kreisfreier Stadt zwei regionale Netzwerke und je Kreis oder kreisfreier Stadt ab 500.000 Einwohnern bis zu vier regionale Netzwerke gefördert werden. Der maximale Förderbetrag pro Netzwerk wird von 20.000 Euro auf 25.000 Euro pro Kalenderjahr erhöht.

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Inhalt der Förderung sind netzwerkbedingte Personal- und Sachkosten und Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit. Grundlage für die Förderung ist die Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. zur Förderung regionaler Netzwerke nach § 45c Abs. 1 SGB XI.

Regionale Fachstellen für Demenz und Pflege

In Umsetzung der Bayerischen Demenzstrategie wurden regionale Fachstellen für Demenz und Pflege eingerichtet. Ein Beispiel ist die Fachstelle für Demenz und Pflege Niederbayern, die ihre Arbeit am 01.02.2020 aufgenommen hat. Diese Fachstellen sind zentrale Anlaufstellen für alle Fragen rund um das Thema „Demenz“ in der jeweiligen Region. Sie unterstützen den Wissenstransfer sowie den weiteren Auf- und Ausbau von Versorgungsstrukturen und Hilfsangeboten für Menschen mit Demenz und deren Angehörige. Darüber hinaus fungieren sie als Anlaufstelle für unterschiedliche Beratungs- und Unterstützungsstrukturen, wie beispielsweise die Fachstellen für pflegende Angehörige und die Pflegestützpunkte. Die regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege bieten in den Regionen für die entsprechenden Akteure konkrete Unterstützung beim Aufbau von neuen Angeboten bzw. der Weiterentwicklung von bestehenden Strukturen, beispielsweise in Form von Informationen, fachlicher Beratung, Werkstattgesprächen und Fachtagungen.

Die Rolle der Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern

Die Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern arbeitet in enger Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Sie bietet Fachtage und Webinare zu unterschiedlichen Themenschwerpunkten der Arbeitssäulen an. Die bislang als Modellprojekte geförderten Fachstellen für Demenz und Pflege in Bayern werden nun regelhaft als Angebot zur Unterstützung im Alltag zum 1.3.2024 verstetigt und können nach Anerkennung aus Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie durch die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und durch die Private Pflegepflichtversicherung gefördert werden.

Die Fachstelle für Demenz und Pflege Oberbayern ist zentrale Anlaufstelle für Fragen rund um das Thema „Demenz“ im Regierungsbezirk. Sie unterstützt den Wissenstransfer sowie den weiteren Auf- und Ausbau von Versorgungsstrukturen und Hilfsangeboten für Menschen mit Demenz und deren Angehörige.

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