Finanzielle Absicherung für neurologische Patienten: Ein umfassender Leitfaden

Neurologische Erkrankungen wie Morbus Parkinson, Multiple Sklerose oder Schlaganfall können nicht nur die körperliche Gesundheit, sondern auch die finanzielle Situation der Betroffenen erheblich beeinträchtigen. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über verschiedene Möglichkeiten der finanziellen Absicherung für neurologische Patienten in Deutschland.

Morbus Parkinson: Eine wachsende Herausforderung

Morbus Parkinson ist die zweithäufigste neurodegenerative Erkrankung nach Alzheimer und betrifft in Deutschland mindestens 200.000 Menschen, mit einer wachsenden Tendenz. Obwohl meist ältere Menschen betroffen sind, können auch jüngere Menschen an Parkinson erkranken.

Symptome und Ursachen

Charakteristische Symptome von Parkinson sind Zittern (Tremor), verlangsamte Bewegungen und verminderte Motorik. In der Frühphase können auch Depressionen, Schlafstörungen und veränderte Körperhaltungen auftreten, bevor die klassischen Hauptsymptome wie Bradykinese (Verlangsamung der Bewegungen), Ruhetremor, Steifheit (Rigor) und posturale Instabilität (Gleichgewichtsstörungen) sichtbar werden.

Ursächlich für Parkinson ist das Nervenzellsterben in der Substantia Nigra im Hirnstamm, was zu einem Dopaminmangel führt. Zusätzlich treten Lewy-Körperchen auf, die den Botenstoff Dopamin beeinträchtigen. Die Ursachen können nicht erkennbar oder genetisch bedingt sein, aber auch durch Medikamente, Drogen oder andere Erkrankungen verursacht werden.

Behandlung und Lebensqualität

Die Behandlung von Parkinson konzentriert sich auf die Linderung der Symptome und kann medikamentös erfolgen. In einigen Fällen kann der Einsatz von Hirnschrittmachern erwogen werden, die bestimmte Bereiche im Gehirn stimulieren oder hemmen. Obwohl Parkinson nicht heilbar ist, kann die richtige Therapie die Krankheit oft über Jahre hinweg kontrollieren und die Lebensqualität der Betroffenen verbessern.

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Finanzielle Belastungen durch neurologische Erkrankungen

Schwere Krankheiten wie Parkinson, Multiple Sklerose oder Schlaganfall können erhebliche Behandlungs- oder Pflegekosten verursachen. Um diese finanziellen Belastungen abzumildern, gibt es verschiedene Versicherungs- und Unterstützungsleistungen.

Schwere-Krankheiten-Versicherung (Dread Disease Versicherung)

Eine Schwere-Krankheiten-Versicherung (SKV), auch Dread Disease-Versicherung genannt, leistet eine Einmalzahlung, wenn eine bestimmte schwere Krankheit diagnostiziert wird. Die SKV hat ihren Ursprung im angelsächsischen Raum, wo Versicherungsprodukte seit jeher schon präziser auf genau definierte Ereignisse konzipiert sind. Anstatt einer monatlichen Rente erfolgt eine Einmalzahlung, mit der die Versicherten die durch eine schwere Erkrankung eintretenden Mehrkosten tragen können.

Leistungen und versicherte Krankheiten

Die SKV zahlt, wenn du eine von mehreren definierten Krankheiten erleidest. Welche Krankheiten im Detail versichert sind, ist je nach Anbieter und Tarif äußerst unterschiedlich. Manche Tarife enthalten vielleicht nur fünf Krankheitsbilder, andere über 40 verschiedene Krankheiten. Es ist daher ratsam, nicht unterschiedliche Versicherungsprodukte miteinander zu kombinieren, sondern jedes Risiko gezielt und separat mit einem Produkt zu versichern.

Die versicherten Krankheiten lassen sich in sechs Gruppen einteilen, aus welchen möglichst viele in einer SKV versichert sein sollten:

  1. Neurologische Erkrankungen: Parkinson`sche Krankheit, Creutzfeld-Jakob-Krankheit, Alzheimer-Krankheit, Kinderlähmung, Multiple-Sklerose etc.
  2. Herz-Kreislauf-System: Herzinfarkt, Schlaganfall, Erkrankung des Herzmuskels, Herzklappenoperation etc.
  3. Entzündungen: Bakterielle Meningitis, Enzephalitis, schwere rheumatoide Arthritis etc.
  4. Tumore: Krebs, gutartiger Gehirn- oder Rückentumor etc.
  5. Sonstige Erkrankungen: Schwere Kopfverletzung, Koma, Sprachverlust, schwerer Unfall, Abhängigkeit von einer dritten Person, schwere Verbrennungen, Knochenmarktransplantation etc.

SKV vs. Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)

Der grundlegende Unterschied zwischen einer SKV und einer BU ist, dass eine SKV dir einmalig die Versicherungssumme auszahlt und eine BU eine Monatsrente. Zudem unterscheiden sich die beiden Produkte im Beitrag und vor allem bei der Gesundheitsprüfung. Bei der SKV ist es nicht von Interesse, ob du deinen Job weiter ausüben kannst. Die Leistung wird freigeschaltet, wenn dich eine der definierten Krankheiten ereilt. Bei der BU hingegen musst du deinen bisherigen Job zu mindestens 50% nicht mehr ausüben können.

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Die unterschiedlichen „Leistungsauslöser“ haben zur Folge, dass die Versicherer deinen Gesundheitszustand - im Hinblick darauf, ob sie dir Versicherungsschutz für eine SKV oder eine BU anbieten können - anders bewerten.

Für wen ist eine SKV sinnvoll?

Eine Schwere-Krankheiten-Versicherung ist sinnvoll für diejenigen, die sich gezielt gegen bestimmte Krankheiten absichern möchten, um die finanziellen Folgen abzumildern. Selbständige, Geschäftsführer und Manager, deren Arbeitskraft für das Aufrechterhalten der Geschäftstätigkeit kritisch bzw. unbedingt notwendig ist, können mit der Einmalsumme „den Laden am Laufen“ halten und sich somit auf ihre Genesung konzentrieren. In diesem Fall wird die SKV oft als „Keyman-Police“ bezeichnet. Ebenso ist sie für deine Familie sinnvoll, damit ihr euch nicht zusätzlich Sorgen um eure finanzielle Zukunft machen müsst.

Sie kann die „letzte“ Möglichkeit darstellen, wenn man andere Arbeitskraftabsicherungen mit Rentenzahlung aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr erhält. Weil die SKV aber nicht alle Ursachen für den Verlust der Arbeitskraft abdeckt, ist sie vielmehr ein erweiterndes Kombinationsprodukt.

Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)

Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zahlt eine monatliche Rente, wenn du aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls deinen Beruf nicht mehr ausüben kannst. Die BU ist eine der wichtigsten Versicherungen, um deinen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, notwendige Hilfsmittel und Umbauten sowie die notwendigen Therapien zu finanzieren.

Zusammenspiel von SKV und BU

Mit der Einmalsumme aus der SKV kannst du dir bessere Geräte zur Unterstützung leisten oder dein Haus entsprechend umbauen. Mit der monatlichen BU-Rente kannst du deinen Lebensstandard dauerhaft halten und dir langwierige Therapien leisten.

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Weitere finanzielle Unterstützungsleistungen

Neben der SKV und BU gibt es weitere finanzielle Unterstützungsleistungen, die neurologische Patienten in Anspruch nehmen können:

Einkommensfortzahlung im Krankheitsfall

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht nach vierwöchiger ununterbrochener Beschäftigung ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall, sprich bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit. Dies ist im § 3 EFZG geregelt. Dort heißt es, dass die Leistung für sechs Wochen zu bezahlen ist. In Tarifverträgen oder Einzelverträgen mit dem Arbeitgeber kann eine längere - keine kürzere - Dauer vereinbart sein.

Krankengeld

Das Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Anspruch haben pflichtversicherte Berufstätige sowie freiwillig Versicherte, sofern sie diese Leistung im Vertrag mit eingeschlossen haben. Das Krankengeld ruht während des Bezugs einer Entgeltfortzahlung. Auf die Gewährung von Krankengeld besteht ein Rechtsanspruch, d. h. bei Vorliegen der Voraussetzungen muss Krankengeld geleistet werden. Hierfür benötigen Versicherte einen Auszahlschein, auf welchem der Ärztliche Dienst die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer bescheinigt. Das Krankengeld wird immer rückwirkend erstattet. Der Höchstanspruch besteht bei selber Erkrankung für 78 Wochen (18 Monate). Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts und wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat gezahlt.

Sonderregelung für das Arbeitslosengeld I - „Nahtlosigkeitsregelung“

Sollten Arbeitnehmende keinen Anspruch (mehr) auf Krankengeld haben und ihr Leistungsvermögen unter 15 Stunden in der Woche auf mindestens sechs Monate bestehen, so ist ebenfalls ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach §145 SGB III zu prüfen.

Krankentagegeld

Dies ist eine Leistung einer privaten Versicherung. Die Höhe ist individuell, je nach Vertragsinhalt.

Krankenhaustagegeld

Hierfür kann mit einer privaten Krankenkasse ein Vertrag geschlossen werden. Die Höhe ist individuell regelbar.

Verletztengeld

Das Verletztengeld ist das Krankengeld der Unfallversicherten. Dies erhalten Personen, die aufgrund einer Berufskrankheit, eines Wegeunfalles oder eines Arbeitsunfalles krankgeschrieben sind. Die Auszahlung erfolgt über die Krankenkassen mittels Auszahlschein. Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts und wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat gezahlt.

Übergangsgeld

Bei Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben („berufsfördernde Maßnahmen“) werden von Seiten des Rehabilitationsträgers Übergangsgelder bezahlt. Es soll den Lebensunterhalt der versicherten Person sicherstellen. Geregelt ist dies im Sozialgesetzbuch VI § 9. Dies kann zum Beispiel bei einer Anschlussheilbehandlung der Fall sein. Um die Leistung zu erhalten, ist beim Rentenversicherungsträger bzw. der Arbeitsagentur ein Antrag zu stellen.

Arbeitslosengeld I

Wie bei der Entgeltfortzahlung wird das Arbeitslosengeld zunächst weitergezahlt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, erhalten Personen mit Pflichtversicherung nach Ablauf dieser Zeit in der Regel Krankengeld von ihrer zuständigen Krankenkasse in Höhe des Betrages, der ihnen zuletzt als Leistung von der Agentur für Arbeit gewährt wurde.

Arbeitslosengeld II

Bezieher von Arbeitslosengeld II erhalten auch im Krankenstand weiter ihre Bezüge.

Erwerbsminderungsrenten

Wer wegen einer schweren oder chronischen Krankheit gar nicht mehr oder nur noch stundenweise arbeiten kann, erhält unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung. Zunächst gilt jedoch der Grundsatz „Reha vor Rente“, was bedeutet, das zunächst medizinische oder berufliche Rehabilitation zu prüfen sind, bevor eine Rente gezahlt wird. In Betracht kommt eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn das Leistungsvermögen unter 3 Stunden täglich liegt. Weitere Voraussetzungen sind bestimmte Versicherungszeiten, die zurückgelegt sein müssen (mindestens 5 Jahre mit Beiträgen, sowie in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen). Unter Umständen gelten noch besondere Vorschriften. Hierzu berät die Rentenversicherung.

Rehabilitation und Anschlussheilbehandlung

Durch eine Reha - eine medizinische Rehabilitation - soll erreicht werden, dass ein Patient oder eine Patientin mit einer dauerhaften Erkrankung zurechtkommt, wieder erwerbsfähig wird und/oder keine dauerhafte Behinderung davonträgt. Häufig werden Reha-Maßnahmen direkt nach einem Aufenthalt in einem Akut-Krankenhaus durchgeführt. Man spricht deshalb auch von Anschlussheilbehandlung (AHB) oder Anschlussrehabilitation.

Anspruch auf Anschlussheilbehandlung

Eine AHB kommt in Betracht, wenn Sie wegen einer kardiologischen, neurologischen oder orthopädischen Erkrankung (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall oder Oberschenkelhalsbruch) oder aufgrund einer Krebserkrankung stationär behandelt wurden. Ob eine medizinische Rehabilitation (schon) möglich und sinnvoll ist, wird individuell entschieden. Die Beantragung einer Anschlussheilbehandlung wird in der Regel durch den Sozialdienst der jeweiligen Klinik organisiert.

Ablauf und Kostenübernahme

Anschlussheilbehandlungen werden stationär durchgeführt. In der Regel werden Sie nach Ihrem Akutaufenthalt in einer geeigneten Reha-Klinik für drei Wochen weiterbehandelt. Machen Sie Fortschritte und ist dennoch der gewünschte Reha-Erfolg noch nicht erreicht, kann das Reha-Zentrum eine Verlängerung der Maßnahme empfehlen.

Eine Reha kann auch ohne vorherigen stationären Krankenhausaufenthalt sinnvoll sein - beispielsweise, wenn Sie chronisch erkrankt, behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. In diesem Fall handelt es sich allerdings nicht um eine Anschlussheilbehandlung. Eine solche Reha ist nicht Teil des üblichen Versicherungsschutzes.

Wird Ihnen eine Rehabilitation verordnet, sollten Sie Kontakt zu Ihrem privaten Krankenversicherer aufnehmen. Handelt es sich bei Ihrer Reha um eine Anschlussheilbehandlung, übernimmt die PKV die Kosten, wenn die Reha medizinisch notwendig ist und kein gesetzlicher Rehabilitationsträger leistungspflichtig ist. (Dies könnte z. B. die Deutsche Rentenversicherung sein.) Wichtig ist, dass Sie vor Beginn der Reha einen Antrag auf Kostenübernahme durch Ihre PKV stellen. Sind die medizinischen Voraussetzungen Ihrer Anschlussheilbehandlung erfüllt, wird Ihr Krankenversicherer Ihnen den Antrag zeitnah bewilligen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn Ihre behandelnden Therapeutinnen und Therapeuten eine Verlängerung der Reha für notwendig halten.

Ebenso wie Akutkrankenhäuser können auch Rehabilitationskliniken Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung und Einbettzimmer mit besonderem Komfort anbieten. Haben Sie solche Wahlleistungen versichert, erstattet Ihnen Ihre PKV diese Kosten gemäß Ihrem Tarif auch während einer Reha.

Handelt es sich bei der medizinischen Rehabilitation nicht um eine Anschlussheilbehandlung, sondern z. B. um eine geriatrische Reha oder eine Reha für Kinder und Jugendliche, hängt die Kostenerstattung von Ihrem Tarif ab. Im Zweifelsfall kann Ihnen Ihr Versicherer Auskunft erteilen, ob die gewünschte Reha Teil Ihres Versicherungsschutzes ist und welche Zuzahlung zur Reha Sie dann ggf. leisten müssen.

Wahl der Reha-Einrichtung

Wie bei der Krankenhausbehandlung haben Sie auch bei der Reha die freie Wahl unter allen fachlich geeigneten Einrichtungen. Um die Entscheidung für eine Klinik zu erleichtern, hat der PKV-Verband eine Kooperationsvereinbarung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) geschlossen. Die DRV betreibt Rehabilitationszentren unter Wahrung höchster Qualitätsstandards. Hier können Sie deshalb auf sehr gute Bedingungen für eine erfolgreiche Reha vertrauen.

Bei der Suche nach einer geeigneten Reha-Einrichtung können Sie sich an Ihre PKV wenden. Darüber hinaus bieten die Sozialdienste der Krankenhäuser umfassende Unterstützung an. Im Rahmen des Entlassmanagements organisiert der Sozialdienst in Absprache mit Ihnen einen Platz in einer geeigneten Rehaklinik und kümmert sich um sämtliche organisatorischen Belange. Dazu gehören beispielsweise das Aufnahmeverfahren und die Fahrt zur Klinik. Der Sozialdienst nimmt dabei auch Kontakt zu Ihrer privaten Krankenversicherung auf, damit das Unternehmen über die Bewilligung oder Ablehnung der Reha-Maßnahme entscheiden kann.

Sozialdienst und Beratung

Eine Erkrankung bringt immer viele Fragen mit sich. Werde ich wieder gesund? Wie lange muss ich behandelt werden? Ist eine stationäre Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung nötig? Dies löst meist eine vielfache Verunsicherung beim Betroffenen aus. Der Sozialdienst in Kliniken und Reha-Einrichtungen bietet umfassende Beratung und Unterstützung in sozialen und finanziellen Fragen.

Leistungen des Sozialdienstes

Die Schwerpunkte des Angebotes sind:

  • Beratung zur sozialen und finanziellen Absicherung
  • Beantragung von sozialrechtlichen Leistungen
  • Sicherung der finanziellen Existenz
  • Berufliche Teilhabe am Arbeitsplatz
  • Erstellung einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

In Gesprächen mit Ihnen und Ihren Angehörigen klären wir den aktuellen Unterstützungsbedarf und erarbeiten, unter Einbeziehung vorhandener Ressourcen, individuelle Lösungen, die Ihrer aktuellen Lebenssituation entsprechen. Erforderliche Maßnahmen werden in einem Hilfeplan festgelegt und umgesetzt. Bei Bedarf vermitteln wir Sie zur weiteren ambulanten Unterstützung an die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft oder anderen regionalen Beratungsstellen. Während des gesamten Beratungsprozesses steht die Autonomie unserer Patienten im Mittelpunkt.

Gefährdung der neurologischen Versorgung durch Krankenhausreform

Der BDH warnt vor der drohenden Schließung von Spezialabteilungen an Fachkliniken, die für Patientinnen und Patienten mit Schlaganfall und anderen Erkrankungen des Nervensystems essenziell sind. Krankenhausreformpläne gefährden akut deren Finanzierung.

Auswirkungen der Krankenhausreform

Kommt die Krankenhausreform wie geplant, sind 40 Prozent der Betten in der Frührehabilitation von Patientinnen und Patienten nach Schlaganfall oder anderen schweren Erkrankungen des Nervensystems akut in Gefahr. Nicht nur die Frührehabilitation ist gefährdet, auch vielen Spezialstationen für die Akutversorgung bei Schlaganfall, sogenannten regionalen Stroke Units an Fachkliniken, droht durch die Gesetzesvorgabe die Schließung.

Forderungen des BDH

Für die jetzt gut etablierte Versorgung der akuten Schlaganfallpatientinnen und -patienten in diesen Kliniken fordert der Gesetzgeber nun eine vollständige internistische Abteilung, die es bisher an den meisten dieser Kliniken nicht gibt. „Müssten in der Folge tatsächlich besonders in kleineren Krankenhäusern Stroke Units schließen, wäre das katastrophal“, schätzt Prof. Ingrid Sünkeler, stellvertretende ärztliche Direktorin der BDH-Klinik Braunfels, ein. Mit der Behandlung auf einer Stroke Unit wird nachweislich das Risiko deutlich verringert, am Schlaganfall zu sterben oder schwer pflegedürftig zu werden.

Problematik der Mindestanforderungen

Das Vorhandensein einer eigenen Intensivstation fordert der nun vorliegende Gesetzentwurf zukünftig für die Leistungsgruppe Frührehabilitation zwingend. Bei anderen Leistungsgruppen wie der Allgemeinen Neurologie und der Geriatrie reicht dem Gesetzgeber laut Gesetzentwurf die Kooperation. Warum nicht auch bei der Frührehabilitation? „Das ist inhaltlich nicht zu begründen und setzt ohne Not die 30-jährige Erfolgsgeschichte der Neurorehabilitationskette in vielen kleineren Fachkliniken aufs Spiel. Ein gefährliches Spiel auch versorgungspolitisch, denn eine Reduzierung der Kapazitäten würde einen Rückstau auf den Intensivstationen von Einrichtungen der Schwerpunkt- und Maximalmedizin mit sich bringen“, so Prof. Ingrid Sünkeler.

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