Finanzielle Hilfe nach einem Schlaganfall in Deutschland: Ein umfassender Leitfaden

Ein Schlaganfall ist ein einschneidendes Ereignis, das nicht nur den Betroffenen selbst, sondern auch deren Angehörige vor neue Herausforderungen stellt. Neben medizinischer und therapeutischer Behandlung spielt die finanzielle Unterstützung eine entscheidende Rolle. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über finanzielle Hilfen und Leistungen, die nach einem Schlaganfall in Deutschland in Anspruch genommen werden können.

Der Schlaganfall und seine Folgen

Ein Schlaganfall, auch Apoplex, Insult oder Stroke genannt, ist eine lebensbedrohliche plötzliche Mangelversorgung der Nervenzellen im Gehirn. Diese Mangelversorgung kann zu verschiedenen Ausfällen führen, wie z.B. Lähmungen einer Körperseite, Sprachstörungen, Sehstörungen, Kopfschmerzen und Gleichgewichtsstörungen. Ein Schlaganfall wird entweder durch den Verschluss einer Hirnarterie (ischämisch) oder durch das Reißen einer Hirnarterie (hämorrhagisch) verursacht und stellt einen medizinischen Notfall dar. Ein schneller Therapiebeginn ist entscheidend für den Behandlungserfolg. Jede Minute ist kostbar, auch bei transitorischen ischämischen Attacken (TIA), die als Vorboten von Schlaganfällen auftreten können.

Nach einem Schlaganfall sind in der Regel umfangreiche Reha-Maßnahmen erforderlich, von der Frührehabilitation im Krankenhaus bis hin zu Leistungen zur Teilhabe bei einer Behinderung durch den Schlaganfall in verschiedenen Lebensbereichen wie Arbeit, Wohnen und Freizeit. Die Behandlung und Rehabilitation umfasst je nach Bedarf z.B. Psychotherapie.

Leistungen der Pflegeversicherung

Auf einen Schlaganfall folgt nicht selten ein Pflegebedarf. Pflegebedürftige Schlaganfallpatienten haben Anspruch auf vielseitige Leistungen der Pflegekasse. Wenn ein Schlaganfall schwere Folgen nach sich zieht, die sich nicht beheben lassen, kann Ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) zuerkannt werden. Manche Menschen werden nach einem Schlaganfall langfristig pflegebedürftig. Ihnen stehen in der Regel dann auf Antrag Leistungen der Pflegeversicherung zu, für die zunächst ein Pflegegrad festgestellt werden muss. Ein Pflegegrad wird nach einer Begutachtung in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen erteilt. Hierzu kommt ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MD, ehemals MDK) vorbei und geht eine Reihe von Fragen mit Ihnen durch, um den Pflegebedarf festzustellen. Wer vorher noch keine Berührungspunkte mit der Pflege hatte, den kann diese Situation schnell überfordern.

Pflegegeld

Pflegegeld erhalten pflegebedürftige Menschen, die privat von Angehörigen oder Freunden gepflegt oder betreut werden. Ab Pflegegrad 2 kann man zwischen Pflegegeld und einer Sachleistung wählen. Pflegegeld erhalten Patienten, die privat vom Partner oder von Familienmitgliedern versorgt werden. Wenn Familienangehörige für diese Zeit die Ersatzpflege übernehmen, zahlt die Pflegeversicherung in den sechs Wochen das 1,5-fache Pflegegeld.

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Pflegesachleistungen

Diese Leistungen umfassen eine Pflege, die von professionellen Pflegekräften erbracht wird. Die sogenannte „ambulante Pflege“ kommt ins Haus. Die Pflegesachleistung ist dafür gedacht, einen Pflegedienst zu bezahlen. Stricker empfiehlt eine Kombileistung, denn: "Pflegedienste schöpfen oft ihr Budget nicht voll aus. Den Rest kann man sich auszahlen lassen." Der Betrag der Pflegesachleistungen ist höher veranschlagt, sodass der Pflegebedürftige bis zu 40 Prozent der Sachleistungen für häusliche Betreuungsleistungen wie Spazierengehen, Begleitung zum Arzt oder zur Entlastung der pflegenden Angehörigen (z. B. Beschäftigung einer Putzhilfe) davon finanzieren kann.

Teilstationäre Pflege

Auch diese Form wird von der Pflegeversicherung übernommen und die Mittel richten sich hier ebenfalls nach den Pflegegraden. Teilstationär bedeutet, dass der oder die Betroffene die Pflege entweder nur tagsüber oder nachts stationär benötigt und die restliche Zeit zu Hause gepflegt wird.

Stationäre Pflege

Die stationäre Pflege wird auch Heimunterbringung genannt. Sie ist Bestandteil des Leistungskataloges der Pflegeversicherung und abhängig vom Pflegegrad. Die Pflegekasse zahlt hier direkt einen Pauschalbetrag an das Heim. Da der Bedarf an Pflegeplätzen in Deutschland nicht ausreichend gedeckt wird, gibt es oft lange Wartelisten. Überbrückend sollten daher trotzdem Vorkehrungen für eine häusliche Pflege getroffen werden, bis ein Pflegeplatz gefunden wurde. Außerdem wird seit dem 01.01.2022 ein Leistungszuschlag für den Eigenanteil geleistet.

Verhinderungspflege

Wenn die pflegenden Angehörigen erkrankt oder Urlaub benötigen, können die Kosten für eine Ersatzkraft im Rahmen der Verhinderungspflege bei Ihrer Pflegeversicherung beantragt werden. Dies gilt nur einmal im Jahr und über einen Zeitraum von sechs Wochen, wenn es sich um häusliche Pflege handelt. Die Pflegeversicherung bezahlt für die Verhinderungspflege maximal 1.685 Euro und das Pflegegeld wird in dieser Zeit zu 50 Prozent weitergezahlt. Wer mehr Verhinderungshilfe benötigt, kann bis zum 30. Juni 2025 die Mittel zur Kurzzeitpflege zur Hälfte nutzen (927 Euro). Ab dem 1.

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege übernimmt die pflegebedingten Kosten für einen stationären Aufenthalt für bis zu acht Wochen im Jahr. Nach dem Krankenhausaufenthalt oder der Reha wird oft die Kurzzeitpflege genutzt, um mehr Zeit für die Vorbereitung des Pflegehaushaltes zu haben. Kurzzeitpflege bedeutet, dass die pflegebedürftige Person übergangsweise für einige Tage oder Wochen in eine Pflegeeinrichtung einzieht. Die Pflegeversicherung bezahlt bis zu 1.854 Euro pro Jahr und das Pflegegeld wird mit 50 Prozent weitergezahlt.

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Tages- und Nachtpflege

Die Tages- und Nachtpflege kann seit dem 1. Januar 2017 neben dem Pflegegeld voll beansprucht werden. Der monatliche Zuschuss richtet sich nach dem Pflegegrad.

Entlastungsbeitrag

Alle Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbeitrag der sozialen Pflegeversicherung. Zusätzlich gibt es einen monatlichen Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro, mit dem man etwa eine Putz- oder Einkaufshilfe finanzieren kann - Leistungen, die der Pflegedienst nicht ausüben darf.

Zuschüsse für Wohnumfeldverbesserung

Körperliche und kognitive Einschränkungen nach dem Schlaganfall bringen oft neue Ansprüche an das eigene Wohnumfeld mit sich. Wenn Hilfsmittel angeschafft werden müssen oder Umbaumaßnahmen nötig sind, leistet die Pflegekasse auch hier Zuschusszahlungen. Wenn Ihr Angehöriger einen Pflegegrad hat, haben Sie Anspruch auf 4.180 Euro für die sogenannte Wohnumfeldverbesserung. Wussten Sie zum Beispiel, dass Personen mit Pflegegrad ein Zuschuss von 4.180 Euro für barrierereduzierende und altersgerechte Umbauten zusteht?

Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige erhalten sogenannte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch auf Wunsch monatlich bequem nach Hause geliefert. Die Kosten hierfür werden von der Pflegekasse übernommen. Zu diesen Pflegehilfsmitteln gehören unter anderem Desinfektionsmittel, Mundschutze und Handschuhe.

Hausnotruf

Auch der Hausnotruf wird pauschal von der Pflegekasse bezahlt. Pflegebedürftige Menschen verbringen überdurchschnittlich viel Zeit in den eigenen vier Wänden, und nicht immer ist eine weitere Person anwesend, die im Notfall helfen kann. Die Installation eines Hausnotruf-Systems ist in jeder Wohnung möglich.

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Zuzahlungen

Für alle von der Pflegeversicherung erhaltenen Leistungen, deren Kosten den Festbetrag übersteigen, müssen Patientinnen und Patienten die Differenz selbst bezahlen. Sollten sie dazu nicht in der Lage sein, kann das Sozialamt diese übernehmen. Wenn Sie viele Hilfsmittel anschaffen müssen und die Kosten unzumutbar werden, können Sie sich von der Zuzahlung befreien lassen. Für die Zuzahlungsbefreiung stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Der Ablauf ist je nach Krankenkasse unterschiedlich.

Leistungen der Krankenversicherung

Die Krankenkasse leistet Unterstützung durch Rehabilitation, Physiotherapie und häusliche Krankenpflege. Bei kürzerem Pflegebedarf kommen bei der Rückkehr nach Hause nach der Klinikbehandlung und Anschlussrehabilitation Leistungen der häuslichen Krankenpflege von der Krankenkasse in Betracht.

Anfangs werden sich vor allem Angehörige dieser Themen annehmen. Und schnell feststellen, dass die Materie zu komplex und kompliziert ist, um sie allein zu durchdringen. "Es gibt unendlich viele Dinge zu organisieren und zu klären", sagt Stefan Stricker von der Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe. "Um das durchzustehen, braucht man ein dickes Fell." Die Therapien und Hilfsmittel verschreibt der behandelnde Arzt. Rollstuhl oder Gehhilfe werden oft bereits in der Klinik verordnet. Bessere Modelle wie einen Elektrorollstuhl müssen Patienten extra beantragen.

Krankengeld und Übergangsgeld

Was die finanzielle Versorgung betrifft, beziehen Berufstätige in den ersten sechs Wochen nach dem Schlaganfall ihr volles Gehalt, danach ein reduziertes Krankengeld der Krankenkasse oder ein Übergangsgeld der Rentenversicherung. Wer eine private Krankentagegeldversicherung hat, kann die Differenz ausgleichen.

Erwerbsminderungsrente

Manchmal sind die Folgen eines Schlaganfalls so gravierend, dass ans Arbeiten nicht mehr zu denken ist. Dann bleibt nur die Erwerbsminderungsrente. Wenn Betroffene nach einem Schlaganfall dauerhaft nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten können, dann haben sie möglicherweise Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die Rehabilitation nicht oder nicht ausreichend geholfen hat. Selbstständige haben diese Ansprüche allerdings nicht.

Weitere finanzielle Hilfen und Leistungen

Neben den genannten Leistungen gibt es weitere finanzielle Hilfen, die in Frage kommen können:

  • Sozialhilfe: Sozialhilfe können Sie ggf. Leistung, wenn Ihr Einkommen und Vermögen nicht zum Leben reichen, z.B.
  • Arbeitslosengeld: Arbeitslosengeld ist die reguläre Leistung bei Arbeitslosigkeit.
  • Hilfe zur Pflege: Die Leistungen der Pflegekasse reichen oft nicht aus, um alle nötigen Pflegekosten zu decken. Wer die verbleibenden Kosten nicht selbst bezahlen kann, kann aber Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen.
  • Grad der Behinderung (GdB): Wenn ein Schlaganfall schwere Folgen nach sich zieht, die sich nicht beheben lassen, kann Ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) zuerkannt werden. Die Folgen eines Schlaganfalls können Sie als Behinderung oder Schwerbehinderung anerkennen lassen und dann verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.

Selbsthilfe und Unterstützung

Eine ganz wichtige Rolle für das Leben nach dem Schlaganfall kann neben der medizinischen und therapeutischen Behandlung die Selbsthilfe spielen. Rund 16.000 Menschen in Deutschland holen sich nach einem Schlaganfall Rat in einer Selbsthilfegruppe. Deshalb fördert die Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe diese Arbeit seit vielen Jahren.

Finanzielle Förderung von Selbsthilfegruppen

Gesundheitsbezogene Selbsthilfegruppen und -organisationen können eine finanzielle Förderung über die gesetzlichen Krankenkassen erhalten. Selbsthilfegruppen können zum Beginn jeden Jahres eine finanzielle Förderung beantragen. Die Fristen enden in den meisten Bundesländern am 31. März. Die kassenübergreifende Gemeinschaftsförderung (Pauschalförderung) ist eine Förderung von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen durch die gesetzlichen Krankenkassen beziehungsweise die Krankenkassenverbände auf Bundes-, Landes-, und Ortsebene. Die Pauschalförderung soll die Basisfinanzierung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe sichern und zur Weiterentwicklung der jeweiligen Selbsthilfestrukturen beitragen. Zuschüsse werden zum Beispiel für Raumkosten, Büroausstattung, Porto oder Telefongebühren gegeben. Im Rahmen der krankenkassenindividuellen Förderung (Projektförderung) können Krankenkassen Projekte der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe fördern. In Abgrenzung zur Pauschalförderung geht es bei der Projektförderung um gezielte und zeitlich begrenzte Vorhaben. Dazu zählen beispielsweise Veranstaltungen oder neue Veröffentlichungen, wie Broschüren oder Bücher.

Sozial- und Förderfonds

Mit dem Sozial- und Förderfonds soll Betroffenen vor Ort, die sich zu einer Selbsthilfegruppe zusammengeschlossen haben, geholfen werden. Das zur Verfügung gestellte Budget erlaubt regional bzw. lokal begrenzte Fördermaßnahmen, über die in den lokalen Medien berichtet werden sollte. Der Sozial- und Förderfonds ist ein strukturbildendes bzw. Die Förderung kann als Strukturhilfe oder als projektbezogene Förderung gewährt werden. Bei der Projektförderung haben Sie die Möglichkeit, höhere Fördermittel für ein speziell von Ihrer Gruppe durchgeführtes Projekt zu beantragen. Die Projektförderung gilt nicht für die allgemeine Finanzierung der Selbsthilfegruppe, sondern für zusätzliche Projektvorhaben. Die Strukturförderung gilt für den Neuaufbau und den Ausbau von Selbsthilfestrukturen. Folgende Förderungen sind denkbar: Gründung einer Gruppe (gilt nur für die in im laufenden Jahr gegründeten Gruppen als Starthilfe)Gründung eines LandesverbandsFinanzierung von Gruppentherapien und SportgruppenVerbesserung der Arbeitsstrukturen innerhalb der Gruppe (z.B. Nicht förderfähig sind alle Formen von Aktivitäten, die eher einen Freizeitcharakter haben. Zur allgemeinen Finanzierung der Selbsthilfe dient die Selbsthilfeförderung nach § 20 des SGB V.

Förderantrag bei der Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe

Für einen Förderantrag gibt es einen Höchstbetrag von 1.000 Euro, auf den der Förderantrag beschränkt ist. Die Höhe der von der Stiftung gewährten Auszahlung ist jedoch abhängig von der Zahl der in der Stiftung eingegangenen Förderanträge. Für die Beantragung einer Förderung müssen Sie das Antragsformular ausfüllen und eine Projektbeschreibung sowie einen Finanzierungsplan vorlegen. Einsendeschluss ist der 30. Bis zu diesem Termin müssen die Anträge bei uns vorliegen. Die Förderung erfolgt von Jahr zu Jahr abhängig vom Spendenaufkommen der Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe. Bei einer finanziellen Unterstützung des Projektes durch die Stiftung darf die Stiftung das Förderprojekt in die Kommunikationstätigkeit der Stiftung einbinden (Berichte über das Projekt in verschiedenen Medien). Außerdem muss ein Verwendungsnachweis erstellt werden. Darüber hinaus muss die Gruppe im Zusammenhang mit der Förderung gezielt eine lokale Pressearbeit initiieren (ggfs. Die Selbsthilfegruppe muss im Verzeichnis der Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe stehen.Die beantragte Summe muss allen Mitgliedern der Gruppe zugutekommen.Die Gruppe muss min. 6 Teilnehmer/Mitglieder haben.Es muss sich um eine kontinuierliche Gruppenarbeit handeln, die Gruppe sollte min. 3 Monate bestehen. Dieser muss der Stiftung zum Ende des Jahres 2026 vorgelegt werden. Die Genehmigung und die Information über die Ausschüttung sollen im Februar 2026 erfolgen. Sie können die Antragsunterlagen jederzeit im Internet herunterladen und neu ausfüllen, müssen dann aber bedenken, dass Sie den Antrag möglichst schnell zusenden, damit die Antragsfrist bis Ende November noch eingehalten werden kann. Bei allen Fragen zum Förderfonds steht Ihnen in der Stiftung Frau Sandra Wiesemann zur Verfügung.

Organisation und Anträge

Pflegegrad beantragen - Schritt für Schritt

Ein Formular, ein wenig Zeit und Geduld - das ist alles, was Sie für die Beantragung eines Pflegegrads benötigen.

  • Schritt 1 - Erhalten Sie das Formular: Die Pflegekasse ist direkt an die Krankenkasse angegliedert und ist der richtige Ansprechpartner bei allen Pflegeangelegenheiten. Möchten Sie einen Pflegegrad beantragen, machen Sie dies also bei der Pflegekasse. In einem ersten Schritt nehmen Sie Kontakt mit der Pflegekasse auf und bitten dort um den „Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung“. Außerdem gibt es bei vielen Versicherern mittlerweile die Möglichkeit, den Antrag online zu finden und herunterzuladen. Geben Sie auf der Webseite Ihres Versicherers doch einfach einmal den Suchbegriff „Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung“ ein.
  • Schritt 2 - Geben Sie alle Informationen an: Nur wenn die Pflegekasse alle nötigen Informationen besitzt, kann sie Ihren Antrag reibungslos bearbeiten. Sehen Sie sich das Formular genau an und füllen Sie alles aus. Die Pflegekasse erfragt neben persönlichen Angaben beispielsweise auch Informationen zu der Pflegeperson. Vergessen Sie auch Ihre Unterschrift nicht. Haben Sie alles nochmal überprüft? Prima, dann senden Sie das Formular nun an die Pflegekasse.
  • Schritt 3 - Warten Sie auf einen Anruf: Hat die Pflegekasse Ihren Antrag vorliegen, setzt sie sich unmittelbar mit dem Medizinischen Dienst (MD), früher MDK, in Verbindung. Die zugehörigen Gutachter haben nämlich die Aufgabe, Ihre Selbstständigkeit im Rahmen der Pflegebegutachtung festzustellen. Keine Sorge, der Termin findet ganz bequem bei Ihnen zu Hause statt - vorher kontaktiert Sie ein Mitarbeiter allerdings per Telefon, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Schritt 4 - Behalten Sie den Postkasten im Blick: Nach spätestens 25 Arbeitstagen haben Sie einen Brief von der Pflegekasse im Postkasten. Er teilt Ihnen mit, welcher Pflegegrad Ihnen zugeteilt wurde. War Ihr Antrag erfolgreich, haben Sie nun die Möglichkeit, verschiedene Leistungen der Pflegekasse zu beanspruchen.
  • Schritt 5 - Legen Sie einen Widerspruch ein: Dieser Schritt ist natürlich nicht verpflichtend und ist nur dafür vorgesehen, falls Sie mit der Zuteilung des Pflegegrads nicht einverstanden sind. In dem Fall haben Sie einen Monat nach Zustellung des Bescheides Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen. Ein Widerspruch lohnt sich dann, wenn Sie das Gefühl haben, dass der Pflegegrad der Pflegesituation nicht richtig gerecht wird.

Allgemeine Hinweise zur Antragsstellung

Grundsätzlich werden in Deutschland Sozialleistungen nur auf Antrag gewährt. Es gilt stets das Antragsdatum. D. h., eine Leistung wird ab dem Datum der Antragstellung und nicht mit Eintritt der Krankheit erteilt. Eine Ausnahme ist der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis. Dieser kann rückwirkend gestellt werden. Angehörige sollten sich also frühzeitig kundig machen, welche Sozialleistungen sie in der jeweiligen Situation in Anspruch nehmen können. Anträge, die bei einem nicht zuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, müssen unverzüglich von der Antragsbehörde an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet werden. Für Hilfs- und Pflegehilfsmittel, die für die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen besonders wichtig sind, müssen die Versicherten künftig keinen gesonderten Antrag stellen und keine ärztliche Verordnung bei der Krankenkasse einreichen, wenn der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) dies in seinem Pflegegutachten empfiehlt. Dies können z. B. präventive Maßnahmen wie Dekubitusprophylaxe, Kursangebote zur Sturzprävention oder Kurse zur Vermeidung von Fehl- und Mangelernährung sein. Empfehlungen zur medizinischen Rehabilitation, um für den Alltag relevante Ziele zu erreichen, kann der Gutachter ebenfalls aussprechen, sodass ein Rehabilitationsantrag bei der Krankenkasse entfällt, sofern der Versicherte zustimmt. Beiträge zur Rentenversicherung einer Pflegeperson werden gezahlt, wenn ein Pflegegrad von 2-5 vorliegt und die pflegende Person regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Seit dem 01.01.2017 werden pflegende Personen nach den Vorschriften des SGB III in der Arbeitslosenversicherung versichert. Hierbei ist nach § 26 SGB III grundsätzlich erforderlich, dass unmittelbar vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden hat oder eine Leistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld) bezogen wurde. Gibt es Angehörige, wird vom zuständigen Sozialamt geprüft, inwieweit diese unterhaltspflichtig sind. Welche Einkommensgrenzen gelten und was die Angehörigen dazuzahlen müssen, ist von Bundesland zu Bundesland und auch innerhalb der Länder unterschiedlich. Lassen Sie sich über die genauen Regelungen bei Ihrem Sozialamt beraten.

Checkliste für die Vorbereitung

Damit der Übergang von Krankenhaus oder Reha nach Hause so reibungslos wie möglich funktioniert, sollten Sie Vorkehrungen treffen.

  • Wurde bereits ein Pflegegrad beantragt?
  • Wer übernimmt die Pflege? Können andere Angehörige unterstützen?
  • Ist das Zuhause pflegegerecht? Müssen Umbaumaßnahmen vorgenommen werden, zum Beispiel im Treppenhaus oder im Badezimmer?
  • Sind Vorsorge-Maßnahmen getroffen worden?
  • Wer übernimmt welche Aufgaben? Wer ist Ansprechpartner, zum Beispiel wenn der Pflegedienst oder der MD kommt? Holen Sie sich andere Familienmitglieder mit ins Boot, die Sie entlasten und unterstützen können. Sind bereits Vorsorgedokumente vorhanden? Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung bringen Sicherheit für alle Beteiligten.
  • Ist ein Pflegedienst oder eine Betreuungskraft notwendig? Eine 24 Stunden Pflege ist in solchen Fällen sehr entlastend und günstiger als die Unterbringung in einem Pflegeheim. Auch eine Haushaltshilfe bietet sich an.

Anlaufstellen und Beratungsangebote

Es ist ratsam, früh Kontakt zu Anlaufstellen aufzunehmen. Der wichtigste Ansprechpartner ist zunächst der Sozialdienst in der Klinik, in welcher der Erkrankte behandelt wird. Die Mitarbeiter wissen, wer welche Hilfsmittel benötigt, wen man anrufen muss und welche Schritte einzuleiten sind. Unterstützt werden sie etwa durch die Fachstelle Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung. Eine wichtige Anlaufstelle für Schlaganfallpatienten und Angehörige sind die Pflegestützpunkte. Wenn Sie einen Angehörigen nach einem Schlaganfall pflegen, können Sie sich bei einem Pflegestützpunkt beraten lassen. Dort erhalten Sie Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung und zu Kursen, die Ihnen spezielles Wissen zur Pflege nach einem Schlaganfall vermitteln. Die Beratung ist kostenlos und hilft Ihnen auch bei Anträgen und der Organisation der Pflege.

Bei der Beantragung von Hilfen und Leistungen können Sie sich nach Eintritt des Schlaganfalls zunächst u. a. an den Sozialdienst des Krankenhauses oder der Rehabilitationsklinik wenden. Empfehlenswert sind daneben frühzeitige Kontakte zu Selbsthilfegruppen, zur Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe und bei Bedarf zu ehrenamtlichen Beratern der Sozialverbände des VdK und des Sozialverbandes Deutschland. Weitere Auskunftsstellen sind die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger, die Beratungsstellen der AWO, Caritas, Diakonie, des Deutschen Roten Kreuzes oder des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes.

Eine gute Anlaufstelle für Angehörige von Schlaganfall-Patienten ist die Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe. Dort finden Sie Kontaktdaten, unter anderem zu Selbsthilfegruppen und Regionalbüros. Am Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit erhalten Sie Antworten rund um die Pflegeversicherung. Die Telefonseelsorge ist rund um die Uhr unter 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222 erreichbar. Pflege kann schnell auch zur seelischen Belastung werden.

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