Die Diagnose Demenz oder Alzheimer wirft viele Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Aspekte und der zukünftigen Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die rechtliche Betreuung bei Demenz, von Vorsorgemöglichkeiten bis hin zu den Pflichten von Angehörigen und Betreuern.
Vorsorgemöglichkeiten für Menschen mit Demenz
Um die eigenen Wünsche und Vorstellungen für die Zukunft festzuhalten und sicherzustellen, dass diese im Ernstfall berücksichtigt werden, gibt es verschiedene Vorsorgemöglichkeiten:
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht können Menschen mit Demenz eine oder mehrere Vertrauenspersonen bestimmen, die sie im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit rechtlich vertreten sollen. Die bevollmächtigte Person kann dann Rechtsgeschäfte im Namen des Betroffenen vornehmen, Verträge schließen oder kündigen und in Angelegenheiten der Gesundheitssorge Entscheidungen treffen. Wichtig ist, dass die Vollmacht rechtzeitig ausgestellt wird, solange der Betroffene noch geschäftsfähig ist. Die Geschäftsfähigkeit kann durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt bestätigt werden. Eine anwaltliche Bestätigung ist ebenfalls möglich.
In der Vollmacht sollte genau festgelegt werden, wozu die bevollmächtigte Person ermächtigt wird, beispielsweise für Geldangelegenheiten, die Art der Betreuung und Pflege oder die medizinische Behandlung. Hinweise zu persönlichen Wünschen finden dort ebenfalls Platz. Bereiche und Zuständigkeiten, die in der Vollmacht nicht geregelt sind, müssen später eventuell in einem gerichtlichen Betreuungsverfahren geklärt werden.
Eine Generalvollmacht erlaubt der Vertrauensperson, alle rechtsgeschäftlichen Aufgaben zu übernehmen und auf die Bankkonten zuzugreifen. Allerdings ist auch damit nicht die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten gewährt. So können Bevollmächtigte allein weder risikoreichen medizinischen Eingriffen zustimmen noch in freiheitsbeschränkende Maßnahmen einwilligen. Für solche schwerwiegenden Entscheidungen ist zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Das gilt übrigens auch, wenn die Wohnung aufgelöst werden soll.
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Es ist ratsam, die Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Falls es zu einem Betreuungsverfahren kommt, erfährt das zuständige Gericht so im Vorfeld von den Vorsorgewünschen der oder des Betroffenen und muss diese berücksichtigen.
Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung können Menschen mit Demenz vorab festlegen, wer bei Bedarf ihre Betreuung beziehungsweise gesetzliche Vertretung übernehmen soll. Im Unterschied zu einer rechtswirksamen Vorsorgevollmacht ermächtigt die Betreuungsverfügung nicht zu einer sofortigen Vertretung der betroffenen Person. Vorher muss ein Betreuungsgericht prüfen, ob eine Betreuung erforderlich ist. Das Betreuungsgericht darf von dem Vorschlag in der Betreuungsverfügung nur abweichen, wenn die vorgesehene Person nach Einschätzung der Richterinnen und Richter am Betreuungsgericht ungeeignet ist. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht können Menschen mit Demenz eine Betreuungsverfügung auch dann noch aufsetzen oder ändern, wenn sie nicht mehr voll geschäftsfähig sind.
Mit der Betreuungsverfügung lässt sich nicht nur beeinflussen, welche Personen vom Betreuungsgericht mit der rechtlichen Betreuung betraut werden, sondern auch, wie die eigenen Angelegenheiten geregelt werden sollen, wenn man nicht mehr selbst entscheiden kann. Umgekehrt kann in einer Betreuungsverfügung auch stehen, wer auf keinen Fall Betreuerin oder Betreuer werden soll. Darüber hinaus können Menschen mit Demenz in dem Dokument auch Wünsche und Gewohnheiten nennen, die berücksichtigt werden sollen - beispielsweise, welches Pflegeheim man bevorzugt.
Für eine Betreuungsverfügung gibt es keine formalen Vorschriften. Es empfiehlt sich aber, sie schriftlich abzufassen und zu unterschreiben, damit kein Zweifel an der Echtheit entsteht. Am besten ist es, die Betreuungsverfügung beim örtlichen Amtsgericht, Abteilung Betreuungsangelegenheiten, zu hinterlegen.
Patientenverfügung
Bei Menschen mit einer fortgeschrittenen Demenzform ist die Entscheidung für Behandlungen oder lebenserhaltende Maßnahmen besonders schwierig, denn sie können ihre Zustimmung oder Ablehnung häufig ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr mitteilen. Mit einer Patientenverfügung können sie vorsorgen - allerdings nur, solange der Mensch mit Demenz noch einwilligungsfähig ist, also Art, Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahmen erfassen kann. Damit das Dokument wirksam ist, muss es schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig. Eine bestehende Patientenverfügung kann später noch geändert, ergänzt oder widerrufen werden - vorausgesetzt, die betroffene Person ist einwilligungsfähig.
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In einer Patientenverfügung können Menschen mit Demenz ihre Vorstellungen konkretisieren und schriftlich festhalten, wie sie beispielsweise im Falle einer schweren, zum Tode führenden Erkrankung oder nach einem schweren Unfall medizinisch versorgt werden wollen oder welche Maßnahmen sie ablehnen. Dabei sollte beachtet werden, dass der Bundesgerichtshof im Jahr 2016 entschieden hat, dass pauschale Aussagen wie zum Beispiel "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" nicht ausreichend sind.
Wer eine Patientenverfügung verfasst, sollte sich folgende Fragen stellen und beantworten:
- Bin ich gegebenenfalls mit künstlicher Ernährung einverstanden?
- In welchen Situationen ist für mich eine künstliche Beatmung vorstellbar?
- Möchte ich bewusstseinsdämpfende Mittel bekommen, um Schmerzen und Symptome zu behandeln?
- In welcher Situation lehne ich Wiederbelebungsmaßnahmen ab?
- Welche Form(en) der Sterbebegleitung wünsche ich mir?
Bei einer bereits bestehenden Demenzform sollte die Verfügung gemeinsam mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt konkretisiert werden. Eine ärztliche Beratung hilft auch dabei, zu verstehen, welche Folgen bestimmte Entscheidungen haben können. Denn eine Patientenverfügung gilt, nach aktueller Rechtsprechung, ohne sogenannte Reichweitenbegrenzung, also nicht nur in der letzten Lebensphase.
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