GEZ-Befreiung bei Demenz: Voraussetzungen und Möglichkeiten

Seit 2012 hat sich die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice umbenannt. Der Rundfunkbeitrag, der früher als GEZ-Gebühr bekannt war, finanziert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland. Allerdings gibt es bestimmte Personengruppen, die von dieser Beitragspflicht befreit werden können. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen für eine GEZ-Befreiung, insbesondere im Zusammenhang mit Demenz und Pflegebedürftigkeit.

Wer kann sich von den Rundfunkgebühren befreien lassen?

Es gibt verschiedene Personengruppen, die unter bestimmten Voraussetzungen von den Rundfunkgebühren befreit werden können. Dazu gehören:

  • Empfänger bestimmter Sozialleistungen: Personen, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II), Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.

  • Menschen mit Behinderung in stationären Einrichtungen: Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII) oder Menschen mit einer Behinderung, die Sozialhilfe erhalten und vollstationär in einer Wohneinrichtung leben (SGB XII § 75 Abs. 3 Satz 1 a. F.).

  • Pflegebedürftige mit spezifischen Ansprüchen: Empfänger von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (wenn das Pflegegeld vom Sozialamt bezahlt wird), Pflegezulagen gemäß Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG).

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  • Menschen mit spezifischen Beeinträchtigungen: Taubblinde Menschen, bei denen auf dem besseren Ohr eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und auf dem besseren Auge eine hochgradige Sehbehinderung vorliegt, sowie Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e Bundesversorgungsgesetz (BVG).

  • Personen in Pflegeheimen: Wer dauerhaft in einem Pflegeheim gepflegt wird oder in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderung lebt, muss keinen Rundfunkbeitrag bezahlen, sofern der Hauptwohnsitz in dieser Einrichtung liegt.

Demenz als Härtefall

In besonderen Einzelfällen kann eine Befreiung nach der Härtefall-Regelung möglich sein. Dies gilt zum Beispiel für Personen, die freiwillig auf Sozialleistungen verzichten oder für Studenten, die wegen eines Zweitstudiums die Förderungshöchstdauer beim BAföG überschreiten. Auch Menschen mit schwerer Demenz oder Wachkomapatienten können unter diese Regelung fallen.

Grad der Behinderung (GdB) bei Demenz

  1. Bei Demenz kann ein Grad der Behinderung (GdB) vom Versorgungsamt oder vom Amt für soziale Angelegenheiten festgestellt werden. Wenn bei Menschen mit Demenz eine Schwerbehinderung anerkannt ist, gibt es für sie Hilfen und sog.

  2. Eine Demenz schädigt das Gehirn und führt mittel- bis längerfristig zu einer Behinderung.

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  3. Der Grad der Behinderung kann auf Antrag vom Versorgungsamt (je nach Bundesland heißt es auch anders, z. B. Amt für Soziale Angelegenheiten) festgestellt werden. Ab einem GdB von 50 kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Antragsformulare sind beim Versorgungsamt erhältlich.

3.1. Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB). Bei der Bewertung über den Grad der Behinderung werden bei Demenz die Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten beurteilt. Daneben können aber auch Einschränkungen anderer Erkrankungen, z.B. Das Versorgungsamt muss zur Feststellung des GdB immer alle Funktionsbeeinträchtigungen und Einschränkungen der Teilhabe im Einzelfall berücksichtigen.

  1. Bei einer schweren Demenz gilt in der Regel ein GdB von 100. Dann wird bei Demenz ohne nähere Prüfung eine sog. "Hilflosigkeit" angenommen und das Merkzeichen "H" kann in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden.

  2. Medizinische Rehabilitation (z.B. Ab GdB 50 mit Schwerbehindertenausweis: Rundfunkbeitrag Befreiung Ermäßigung, Vergünstigte Eintritte z.B. in Museen und Theater oder bei Konzerten, vergünstigte Mitgliedsbeiträge z.B.

5.1. Menschen mit Demenz im frühen und mittleren Stadium sind in ihrer Beweglichkeit und Mobilität nicht oder nur wenig eingeschränkt. Parkerleichterung für Menschen mit Schwerbehinderung bzw.

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5.2. Orthopädische und andere Hilfsmittel, z.B.

  1. Wird ein GdB zu niedrig eingestuft und das Ausmaß der Erkrankung nicht angemessen berücksichtigt, kann sich ein Widerspruch lohnen. Wenn Sie einen GdB wegen Demenz beantragen, denken Sie unbedingt daran, auch alle anderen Krankheiten, psychischen Beschwerden und Behinderungen anzugeben, auch wenn diese Ihnen nicht besonders schwerwiegend erscheinen. Wenn sich die Einschränkungen durch die Demenz oder durch weitere Erkrankungen verstärken, kann mit einem Neufeststellungsantrag ein höherer GdB und ggf.

  2. Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät Menschen mit (drohenden) Behinderungen und deren Angehörige zu allen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe.

Benötigte Nachweise für die GEZ-Befreiung

Um von den Rundfunk-Gebühren befreit zu werden, müssen Sie Kopien von Bescheinigungen der zuständigen Behörde oder Stelle sowie die Kopie des Bewilligungsbescheids über Leistungen, Pflegegrad und ähnliches als Nachweise vorlegen. Es ist wichtig, niemals Originale einzusenden, da diese möglicherweise nicht zurückgesandt werden.

Ermäßigung des Rundfunkbeitrags

Personen, die nicht vollständig von den Rundfunkgebühren befreit sind, können unter Umständen eine Ermäßigung beantragen. Dies betrifft beispielsweise Menschen mit Behinderung, die nicht in einem Pflegeheim leben und bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Dauerhaft sehbehinderte Personen mit einem GdB von mindestens 60 mit Merkzeichen „RF“ aufgrund der Sehbehinderung.
  • Blinde Menschen mit einem Merkzeichen „RF“.
  • Personen, die nicht mehr an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können und mindestens einen Behindertengrad (GdB) von 80 mit Merkzeichen „RF“ haben.
  • Gehörlose, die auch mit Hörhilfen nicht in der Lage sind, sich zu verständigen.

Das Merkzeichen „RF“

Das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis ist entscheidend für den Anspruch auf den ermäßigten Rundfunkbeitrag. Um dieses Merkzeichen zu erhalten, muss ein Antrag beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden. Wann genau eine Behinderung dazu führt, dass man nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, ist manchmal Auslegungssache und wurde bereits in zahlreichen Gerichtsurteilen behandelt.

Antragstellung und Verfahren

Wenn Sie sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien oder die Ermäßigung beantragen möchten, finden Sie die entsprechenden Formulare online auf rundfunkbeitrag.de. In den meisten Fällen müssen Sie als Nachweis für Ihren Befreiungsgrund zusätzliche Dokumente einreichen.

Vorgehensweise bei der Antragstellung

  1. Formular ausfüllen: Füllen Sie den Antrag auf Befreiung/Ermäßigung des Rundfunkbeitrags aus. Dies kann online erfolgen, indem Sie das Formular online ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben.

  2. Nachweise beilegen: Legen Sie alle erforderlichen Nachweise in Kopie bei. Dazu gehören beispielsweise Bescheide über Sozialleistungen, Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „RF“ oder ärztliche Gutachten.

  3. Antrag einreichen: Senden Sie den unterschriebenen Antrag zusammen mit den Nachweisen an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln. Es wird empfohlen, den Antrag per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, um einen Nachweis über den Eingang zu haben.

Wichtige Hinweise

  • Keine Originale senden: Senden Sie niemals Originaldokumente ein, sondern immer nur Kopien.
  • Nachweise aktuell halten: Beachten Sie, dass die Befreiung oder Ermäßigung in der Regel befristet ist. Bei Bezug von Sozialleistungen ist die Dauer oft auf ein Jahr begrenzt, sodass ein aktueller Nachweis vorgelegt werden muss.
  • Rückwirkende Befreiung: Eine rückwirkende Befreiung oder Ermäßigung ist unter Umständen möglich. In der Regel gilt die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Ersten des Monats, in dem der jeweilige Grund gültig wird, maximal jedoch für drei Jahre rückwirkend.

Praxisbeispiel

Frau Bernd weist nach, dass sie schon seit vier Jahren einen gültigen Befreiungsgrund hat, aber immer den vollen Beitrag bezahlt hat. Da die rückwirkende Anerkennung für bis zu drei Jahre möglich ist, erhält Frau Bernd eine Erstattung in Höhe von 36 Monaten x 18,36 Euro = 660,96 Euro.

Auswirkungen auf den Haushalt

In erster Linie gilt die Befreiung oder Ermäßigung für den Antragsteller. Sie kann sich aber auch auf andere Personen in derselben Wohnung auswirken, da der Rundfunkbeitrag pro Haushalt bezahlt wird. Es kann trotzdem passieren, dass diese Personen aufgefordert werden, Rundfunkbeiträge zu bezahlen.

Zusammenfassung

Die Befreiung von den Rundfunkgebühren (GEZ) ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, insbesondere für Menschen mit Demenz, Pflegebedürftigkeit oder spezifischen Beeinträchtigungen. Es ist wichtig, die entsprechenden Anträge zu stellen und alle erforderlichen Nachweise beizufügen, um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Im Zweifelsfall kann eine Beratung bei der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) oder anderen Beratungsstellen hilfreich sein.

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