Neurologische Erkrankungen: Definition, Rehabilitation und gesellschaftliche Teilhabe

Neurologische Erkrankungen umfassen ein breites Spektrum von Störungen, die das zentrale und periphere Nervensystem betreffen. Diese Erkrankungen können vielfältige Ursachen haben, darunter genetische Faktoren, Infektionen, Verletzungen oder degenerative Prozesse. Die Auswirkungen auf die Betroffenen sind oft erheblich und können die Lebensqualität stark beeinträchtigen. Dieser Artikel soll einen umfassenden Überblick über die Definition neurologischer Erkrankungen, die Möglichkeiten der Rehabilitation und die Bedeutung der gesellschaftlichen Teilhabe geben.

Definition neurologischer Erkrankungen

Neurologische Erkrankungen sind definiert als Erkrankungen, die das Nervensystem betreffen. Dazu gehören das Gehirn, das Rückenmark, die peripheren Nerven und die Muskeln. Die Symptome neurologischer Erkrankungen können sehr unterschiedlich sein und hängen von der Art und dem Schweregrad der Erkrankung ab. Einige häufige Symptome sind:

  • Bewegungsstörungen
  • Sensibilitätsstörungen
  • Schmerzen
  • Kognitive Beeinträchtigungen
  • Sprachstörungen
  • Schluckstörungen
  • Sehstörungen
  • Epileptische Anfälle

Rehabilitation neurologischer Erkrankungen

Die Rehabilitation spielt eine entscheidende Rolle bei der Behandlung neurologischer Erkrankungen. Ziel der Rehabilitation ist es, dieFunktionsfähigkeit des Patienten zu verbessern, seine Selbstständigkeit zu fördern und seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Die Rehabilitation umfasst verschiedene Therapieformen, die individuell auf die Bedürfnisse des Patienten abgestimmt werden.

Gegliedertes System der Rehabilitation in Deutschland

In Deutschland hat sich die medizinische Rehabilitation neben der ambulanten und stationären Krankenbehandlung zu einem speziellen, relativ eigenständigen Teil der gesundheitlichen Versorgung entwickelt. Ihre Bedeutung wird sich mit der Zunahme der chronischen Krankheiten und der daraus erwachsenden Behinderungen wegen der sich vollziehenden demographischen Entwicklung (Zunahme der Bevölkerung in den reha-relevanten Altersgruppen) noch vergrößern. Dies gilt nicht zuletzt auch wegen der gesetzlich eingeführten Verlängerung der Lebensarbeitszeit.

Die Rehabilitation ist in das gegliederte System der sozialen Sicherung mit seinen unterschiedlichen Zuständigkeiten und Trägerstrukturen eingebunden.

Lesen Sie auch: Finden Sie den richtigen Neurologen in Ulm

Trägergruppen der Rehabilitation und Leistungsrahmen im Rehabilitationsbereich sind im Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen umfassend geregelt. Die spezifischen Vorschriften zur Zuständigkeit und den Leistungsvoraussetzungen der einzelnen Träger sind in den jeweiligen Leistungsgesetzen enthalten, für die gesetzliche Rentenversicherung im Wesentlichen im Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI).

Das SGB IX unterscheidet mehrere Leistungsträger: Die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Alterssicherung der Landwirte, die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung sowie die Träger der Jugend- und Eingliederungshilfe. Ein wesentliches Anliegen des SGB IX besteht darin, eine verbesserte Kooperation dieser Rehabilitationsträger und eine koordinierte Leistungserbringung zu erwirken. Darüber hinaus soll mit dem SGB IX die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen oder von Behinderung bedrohter Menschen am Leben in der Gesellschaft gefördert werden, Benachteiligungen vermieden oder ihnen entgegengewirkt werden. Den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen wird Rechnung getragen.

Nachfolgend sollen speziell die Aufgaben und Möglichkeiten der Rentenversicherung im Bereich der Leistungen zur Teilhabe dargestellt werden.

Leistungen zur Teilhabe in der Rentenversicherung

Nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“ ist vorrangige Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung noch vor der Zahlung von Renten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsleistungen), um die Versicherten, die infolge von Krankheit/Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet bzw. bereits gemindert sind,vor einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu bewahren undmöglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern.

Die Leistungen zur Teilhabe der Rentenversicherung umfassen:

Lesen Sie auch: Tagesklinik für Neurologie

  • Leistungen zur Prävention
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Kinderrehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Nachsorge
  • Sonstige Leistungen

Im Zusammenhang mit der Erbringung der o. g. Leistungen zur Teilhabe können zusätzlich unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (z. B. Übergangsgeld, Reisekosten, Haushaltshilfe) erbracht werden.

Leistungen zur Prävention

Die medizinischen Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit (Präventionsleistungen) werden an Versicherte erbracht, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Die Präventionsleistungen der Rentenversicherung werden zumeist in gemischt stationär-ambulanter Form, teilweise berufsbegleitend erbracht. Die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen werden in einer gemeinsamen Richtlinie der Rentenversicherungsträger ausgeführt.

Ziel der Rentenversicherung ist es, die Versicherten dabei zu unterstützen, gesundheitliche Risiken frühzeitig aufzufangen und der Entstehung von sogenannten Zivilisationskrankheiten vorzubeugen. Es gilt der Grundsatz: Prävention vor Rehabilitation vor Rente!

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation werden in stationärer oder ambulanter Form, auch als Anschlussrehabilitation im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung in Rehabilitationseinrichtungen, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung stehen, erbracht. Sie umfassen alle erforderlichen medizinischen Maßnahmen, insbesondere die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, mit Heilmitteln sowie die Ausstattung mit Hilfsmitteln.

Leistungen zur Kinderrehabilitation

Leistungen zur Kinderrehabilitation werden für Kinder von Versicherten, für Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und für Kinder, die eine Waisenrente beziehen, erbracht, wenn hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann.

Lesen Sie auch: Erfahren Sie mehr über Neuroteam Elmenhorst

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind darauf ausgerichtet, den Versicherten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Bei der Auswahl dieser Leistungen sind Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören insbesondere Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung, Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, Eingliederungszuschüsse sowie Kfz-Hilfen und Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder vergleichbare Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter.

Leistungen zur Nachsorge

Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur Teilhabe nachgehende Leistungen, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe zu sichern (Leistungen zur Nachsorge).

Sonstige Leistungen

Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können

  • Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben und
  • Leistungen zur onkologischen Nachsorge für Versicherte, Bezieher einer Rente und ihre jeweiligen Angehörigen erbracht werden.

Wie erhalte ich eine Leistung zur Teilhabe?

Antragsverfahren

Ausgangspunkt einer jeden Leistung ist das Stellen eines Antrages beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Die entsprechenden Antragsvordrucke liegen sowohl bei den jeweiligen Rentenversicherungsträgern, den Auskunfts- und Beratungsstellen, den gesetzlichen Krankenkassen, Versicherungsämtern oder Versichertenältesten aus und werden von den Rentenversicherungsträgern auch im Internet zur Verfügung gestellt.

Zur Beschleunigung des Antragsverfahrens ist im SGB IX ein fristenabhängiges Zuständigkeitsklärungsverfahren (§ 14 ff. SGB IX) geregelt worden. Damit wird gewährleistet, dass der Betroffene seine erforderliche Leistung möglichst rasch erhält. Schwierigkeiten hinsichtlich der z. T. recht zeitaufwendigen endgültigen Abklärung der Leistungszuständigkeit eines Rehabilitationsträgers gehen nicht mehr zu Lasten der Leistungsberechtigten, sondern werden im Nachhinein im Rahmen des Erstattungsrechts gelöst. Der Rehabilitationsträger, bei dem eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation beantragt wird, stellt innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Nur wenn er feststellt, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Tut er dies nicht, ist er als leistender Träger gegenüber dem Antragsteller für die Bedarfsermittlung und Leistungserbringung allein zuständig. Die gleiche Verpflichtung trifft den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet wurde. Gleiches gilt für den Rehabilitationsträger, der den Antrag nicht weitergeleitet hat. Die Entscheidung über die beantragte Leistung hat innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang zu erfolgen, es sei denn für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ist ein sozial-medizinisches Gutachten erforderlich. Dann muss die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen werden.

Besondere Wünsche des Antragstellers hinsichtlich Rehabilitationsort, Rehabilitationseinrichtung, Antrittszeitpunkt oder gemeinsamer Durchführung der Rehabilitation mit dem Ehegatten sollten bereits im Antrag zum Ausdruck gebracht werden. Berechtigten Interessen und Wünschen des Leistungsberechtigten wird entsprochen.

Spezifische Leistungsvoraussetzungen der Rentenversicherung

Letztendlich leistungszuständig und kostenpflichtig ist die Rentenversicherung, sofern die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 10 und 11 SGB VI vorliegen und kein Ausschlussgrund (§ 12 SGB VI) gegeben ist.

Persönliche Voraussetzungen

Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder ist sie gemindert, können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben vom Rentenversicherungsträger erbracht werden, wenn dadurch

  • bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich abgewendet werden kann bzw.
  • bei bereits geminderter Erwerbsfähigkeit diese voraussichtlich wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können auch erbracht werden, wenn bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit

  • der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
  • ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

Für die Leistungen zur Prävention, zur Kinderrehabilitation und zur Nachsorge gelten die in den jeweiligen Vorschriften genannten persönlichen Voraussetzungen.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Leistungen zur Teilhabe können Versicherten gewährt werden, die bei Antragstellung

  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
  • eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen oder
  • einen Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben.

Leistungen zur Prävention und medizinischen Rehabilitation werden auch erbracht, wenn der Versicherte

  • in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung sechs Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt waren und dafür entsprechende Pflichtbeiträge geleistet haben oder
  • innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder
  • nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
  • vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist.

Für die Leistungen zur Kinderrehabilitation an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren oder die für die Leistungen zur Prävention und medizinischen Rehabilitation genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind die Voraussetzungen auch erfüllt, wenn

  • wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
  • wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.
Leistungsausschluss

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung sind gesetzlich ausgeschlossen für Versicherte, die

  • wegen eines Arbeitsunfalles, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers erhalten können,
  • eine Rente wegen Alters von wenigstens 66,6667 % der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
  • eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist
  • als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze versicherungsfrei sind
  • dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deshalb bis zum Beginn einer Altersrente andere Leistungen, z. B. eine betriebliche Versorgung, beziehen, oder
  • sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind.

Von dem Leistungsausschluss erfasst werden z. B. Beamte auf Lebenszeit, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Dienstordnungs-(DO)Angestellte, Geistliche oder sonstige Bedienstete der als öffentlich- rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn ihnen Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist, sowie entsprechende Versorgungsempfänger.

Mitwirkungspflichten

Versicherte sind verpflichtet, bei der Vorbereitung wie auch später bei der Durchführung der Rehabilitation nach Kräften mitzuwirken. Dafür ist insbesondere erforderlich, dass sie sich erforderlichenfalls einer zumutbaren ärztlichen und psychologischen Untersuchung unterziehen, und durch die Angabe aller Tatsachen, die für die beantragte Leistung erheblich sind, zur erforderlichen Sachaufklärung beitragen.

Dauer der medizinischen Rehabilitation

Stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen grundsätzlich für längstens drei Wochen erbracht werden. Orientiert am jeweils individuellen Reha-Bedarf eines Versicherten bleibt es dem Rentenversicherungsträger jedoch vorbehalten, die Leistungen für einen längeren Zeitraum zu gewähren. Näheres ist dem Bewilligungsbescheid zu entnehmen.

Eine Wiederholung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist nicht vor Ablauf von 4 Jahren möglich, es sei denn, vorzeitige Leistungen sind aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich. Bei der Berechnung der Vierjahresfrist sind insbesondere ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen durch die Renten-, Unfall oder Krankenversicherung, durch das Versorgungsamt oder den Sozialhilfeträger berücksichtigungsfähig.

Stationäre Leistungen zur Kinderrehabilitation werden für mindestens vier Wochen erbracht. Die vorgenannte Regelung zur Wiederholung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gilt entsprechend.

Therapieformen in der neurologischen Rehabilitation

  • Physiotherapie: Verbesserung der Beweglichkeit, Kraft und Koordination.
  • Ergotherapie: Förderung der Selbstständigkeit im Alltag durchTraining vonAlltagsaktivitäten.
  • Logopädie: Behandlung von Sprach-, Sprech- und Schluckstörungen.
  • Neuropsychologie: Behandlung von kognitiven Beeinträchtigungen wie Gedächtnis-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen.
  • Psychotherapie: Unterstützung bei der Krankheitsbewältigung und derReduktion von psychischen Belastungen.

Bedeutung der interdisziplinären Zusammenarbeit

Eine erfolgreiche neurologische Rehabilitation setzt eine enge Zusammenarbeit verschiedener Fachkräfte voraus. Ärzte, Therapeuten, Pflegekräfte und Sozialarbeiter arbeiten gemeinsam daran, die individuellen Ziele des Patienten zu erreichen.

Gesellschaftliche Teilhabe

Die gesellschaftliche Teilhabe ist ein wichtiger Aspekt für Menschen mit neurologischen Erkrankungen. Sie ermöglicht es ihnen, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Barrierefreiheit

Eine wichtige Voraussetzung für die gesellschaftliche Teilhabe ist die Barrierefreiheit. Dies betrifft sowohl bauliche Barrieren als auch Barrieren in der Kommunikation undInformation.

Inklusion

Inklusion bedeutet, dass Menschen mit und ohne Behinderung selbstverständlich zusammenleben und -arbeiten. Dies erfordert ein Umdenken in der Gesellschaft und die Bereitschaft, auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung einzugehen.

Selbsthilfe

Selbsthilfegruppen bieten Menschen mit neurologischen Erkrankungen die Möglichkeit, sich auszutauschen, gegenseitig zu unterstützen und ihre Interessen zu vertreten.

tags: #hohenelse #neurologische #erkrankung