Die Depression ist eine weit verbreitete Krankheit, von der fast 10 % der Bevölkerung betroffen sind und die jede dritte Arbeitsunfähigkeit verursacht. Sie spielt eine wichtige Rolle im Sozialrecht, im Krankenversicherungsrecht, bei Erwerbsminderungsrenten und insbesondere bei der Beurteilung des Grades der Behinderung (GdB) und der Schwerbehinderung nach der GdB-Tabelle bzw. den versorgungsmedizinischen Grundsätzen.
Was ist eine Depression?
Die Depression ist eine seelische Erkrankung, die Menschen jeden Alters betreffen kann. Sie hat viele Gesichter. Betroffene Menschen haben oft eine gedrückte Grundstimmung, sind antriebslos und haben negative Gedanken. Erkrankte verlieren das Interesse an Arbeit, sozialen Kontakten und Hobbys. Es findet ein sozialer Rückzug bis hin zur Isolation statt. Betroffene leiden oft unter Schlafstörungen, Libidoverlust und Konzentrationsstörungen. Die Depression kann von Ängsten und Panikattacken begleitet sein. Schließlich können körperliche Begleitsymptome wie Kopf-, Glieder-, Rücken- und Magenschmerzen auftreten.
Leiden Betroffene länger als 6 Monate an einer solchen Depression, dann kann ein Antrag auf Anerkennung einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung bei dem zuständigen Versorgungsamt gestellt werden.
Bewertung der Depression nach der GdB-Tabelle
In den versorgungsmedizinischen Grundsätzen bzw. der GdB-Tabelle sind Depressionen im 3. Kapitel, das das Nervensystem und die Psyche betrifft, geregelt. Dort heißt es unter 3.7. mit der Überschrift "Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen" hinsichtlich der Bewertung mit einem GdB wie folgt:
- Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen: 0-20
- Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen): 30-40
- Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten: 50-70
- Schwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten: 80-100
Eine Depression allein kann nicht nur zu einer Schwerbehinderung führen, sondern sogar zu einem maximal möglichen GdB von 100 nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen.
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Die Rolle sozialer Anpassungsschwierigkeiten
Zentrales Merkmal für die Bewertung des GdB bei Depression ist das Ausmaß der sozialen Anpassungsschwierigkeiten bei dem Betroffenen. Der ärztliche Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Abgrenzungskriterien entwickelt, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Bewertung des GdB bei Depression heranzuziehen sind.
- Leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten: Vitalitätseinbuße oder Kontaktschwäche, aber Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne wesentliche Beeinträchtigung möglich oder wesentliche Beeinträchtigung nur in besonderen Berufen wie Lehrer oder Manager. Keine wesentliche Beeinträchtigung der Familiensituation oder bei Freundschaften, keine ehebedingten Eheprobleme.
- Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten: Auswirkungen in den meisten Berufen, verminderte Einsatzfähigkeit inklusive beruflicher Gefährdung. Erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust.
- Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten: Berufliche Tätigkeit stark gefährdet oder ausgeschlossen. Schwerwiegende Probleme in der Familie sowie im Freundes- und Bekanntenkreis, Trennung oder Scheidung.
Beantragung des GdB wegen Depression
Dem Antrag auf Anerkennung eines GdB wegen Depression sollten aussagekräftige Unterlagen beigefügt werden, insbesondere ärztliche Atteste, die Ausführungen dazu machen, wie lange die Depression bei dem Antragsteller schon vorliegt, wie diese behandelt wird und wie der Betroffene durch die Erkrankung beeinträchtigt ist. Der Arzt muss den Patienten also in Bezug auf die sozialen Anpassungsschwierigkeiten befragen und auf dieser Grundlage Ausführungen in seiner Beurteilung machen, aus denen sich ergibt, ob bei dem Erkrankten leichte, mittelgradige oder schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten vorliegen. Wenig nützlich ist die knappe Feststellung, dass eine schwere Depression vorliegt. Berichte von Psychotherapeuten und Heilpraktikern können allenfalls ergänzend vorgelegt werden.
Was tun bei Ablehnung des Antrags?
Wenn das Versorgungsamt der Meinung ist, ein GdB wegen Depression liegt nach der GdB-Tabelle nicht vor, lehnt es den Antrag ab. Betroffene haben die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen.
Praxistipps
- Umfassende ärztliche Unterlagen beifügen, da die Versorgungsämter sich mit Ermittlungen von Amts wegen stark zurückhalten.
- Vor dem Antrag mit dem Arzt sprechen und deutlich machen, worauf es bei einem richtigen Befundbericht für den Schwerbehindertenausweis ankommt.
- Vor einem „Verschlimmerungsantrag“ (Neufeststellungsantrag) unbedingt beraten lassen, um sicherzustellen, dass keine Nachteile drohen.
- Den Schwerbehindertenausweis nicht aus purem Anspruchsdenken heraus anstreben, sondern sich vorher informieren, was er tatsächlich nützt.
Weitere wichtige Informationen
- Eine Behinderung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn die Gesundheitsstörung (körperlich, geistig und/oder seelisch) seit mindestens 6 Monaten besteht und von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Dadurch entstehen Beeinträchtigungen der Teilhabe an der Gesellschaft.
- Der GdB wird in Zehnerschritten von 10 bis 100 festgestellt. Durch die Verwaltung wird erst ab einem GdB ab 20 eine Bewertung getroffen.
- Für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft ist ein GdB von 50 erforderlich. Ab einem GdB von 30 bis unter 50 ist auf Antrag bei der Arbeitsagentur eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen werden die Einzel-GdB nicht rechnerisch addiert, sondern die Funktionsbeeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB setzt den Maßstab.
- Es gibt verschiedene Nachteilsausgleiche, die von der Höhe des GdB und den Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis abhängen.
Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung
Ab einem GdB von 30 gibt es einen Steuerfreibetrag im Rahmen der Einkommenssteuer. Ab einem GdB von 50 kommen weitere Vorteile hinzu:
- Bevorzugte Einstellung bzw. Beschäftigung
- Kündigungsschutz
- Begleitende Hilfen im Arbeitsleben
- Eine Woche Zusatzurlaub
- Vorgezogene Altersrente
Merkzeichen:
- G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr): Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr oder KFZ-Steuerermäßigung.
- aG (außergewöhnliche Gehbehinderung): Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr in ganz Deutschland, KFZ-Steuerbefreiung, Parkerleichterungen.
- B (Berechtigung für eine ständige Begleitung): Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr.
- Gl (Gehörlosigkeit): Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr oder KFZ-Steuerermäßigung, Befreiung oder Ermäßigung der Rundfunkgebührenpflicht, ab GdB 90: Sozialtarif beim Telefon.
- Bl (Blindheit): Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr, KFZ-Steuerbefreiung, Befreiung von den Rundfunkgebühren, Parkerleichterungen, Befreiung von der Hundesteuer.
- RF (Rundfunk- und Fernsehgebührenermäßigung): Befreiung oder Ermäßigung von der Rundfunkgebührenpflicht.
- H (Hilflos): Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr und Befreiung von der KFZ-Steuer, evtl. Befreiung von der Hundesteuer.
Antragsverfahren
Der Antrag auf Feststellung einer Behinderung ist bei der zuständigen Behörde (Versorgungsamt bzw. Amt für soziale Dienste) zu stellen. Darin sollten alle Funktionsstörungen nachvollziehbar angegeben werden. Es können Notizen, wie z. B. der Tagesablauf mit den durch die Depression bedingten Einschränkungen oder ein Schmerztagebuch, eingereicht werden. Antragsteller sollten sich von allen eingereichten Unterlagen Kopien anfertigen und alle im Antrag genannten Ärzte über den Antrag informieren.
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Die Behörde führt eine Sachaufklärung und medizinische Prüfung durch. Dabei besteht für den Antragsteller eine Mitwirkungspflicht. Im Anschluss erhält der Antragsteller einen Bescheid. Ab einem GdB von 50 wird ein Schwerbehindertenausweis (befristet oder unbefristet) ausgestellt.
Gegen einen negativen Bescheid ist innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Widerspruch möglich. Nach Erteilung eines Widerspruchsbescheids ist innerhalb einer Frist von ebenfalls vier Wochen eine gebührenfreie Klage vor dem zuständigen Sozialgericht möglich.
Psychische Erkrankungen und Behinderung
Psychische Erkrankungen sind oft nicht offensichtlich, können aber zu einer Behinderung führen, wenn sie länger als sechs Monate andauern. Die UN-Behindertenrechtskonvention zählt Menschen mit lange andauernden seelischen Problemen zu den Menschen mit Behinderung.
Beispiele für psychische Erkrankungen, die zu einer Behinderung führen können:
- Psychose
- Abhängigkeit von Drogen und Alkohol
- Andere Sucht-Erkrankungen
- Angst
- Essstörung
Hilfe und Unterstützung
Bei einer psychischen Erkrankung oder Behinderung sollte man sich helfen lassen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Therapie:
- Psychotherapie (Verhaltenstherapie, psycho-analytische Therapie)
- Stationäre Therapie in einer Klinik
- Ambulante Therapie
- Einzel-Therapie
- Gruppen-Therapie
Anerkennung einer Schwerbehinderung bei Bipolarer Störung
Auch Bipolare Störungen können, je nach Ausprägung, für eine (Schwer-)Behinderung ursächlich sein. Das Bundesversorgungsgesetz legt fest, wann eine Person als behindert gilt und welcher Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigung (GdS) ihr zugesprochen wird.
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Die Bipolaren Störungen werden in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) unter die Schizophrenen und Affektiven Psychosen gefasst (Kapitel 3.6 im Teil B). Nachfolgend wird aufgeschlüsselt, welcher Grad der Behinderung bei welcher Einschränkung anerkannt werden kann:
- Langdauernde (über ein halbes Jahr anhaltende) Psychose im floriden Stadium je nach Einbuße beruflicher und sozialer Anpassungsmöglichkeiten: 50-100
- Schizophrener Residualzustand (z.B. Konzentrationsstörung, Kontaktschwäche, Vitalitätseinbuße, affektive Nivellierung) mit geringen und einzelnen Restsymptomen ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten: 10-20
- Schizophrener Residualzustand mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten: 30-40
- Schizophrener Residualzustand mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten: 50-70
- Schizophrener Residualzustand mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten: 80-100
- Affektive Psychose mit relativ geringen Auswirkungen (z.B. leichtere depressive oder manische Episoden): 0-20
- Affektive Psychose mit stärkeren Auswirkungen (z.B. häufigere oder längerdauernde depressive oder manische Episoden, ausgeprägte soziale Anpassungsschwierigkeiten): 30-40
- Affektive Psychose mit schweren Auswirkungen (z.B. schwere depressive oder manische Episoden, erhebliche soziale Anpassungsschwierigkeiten, häufige Krankenhausaufenthalte): 50-70
- Affektive Psychose mit sehr schweren Auswirkungen (z.B. chronischer Verlauf, schwerste soziale Anpassungsschwierigkeiten, ständige Notwendigkeit der stationären Behandlung): 80-100
Schwerbehinderung und Rente
Eine Schwerbehinderung bei Depressionen kann Einfluss auf das Renteneintrittsalter haben. Durch den Nachteilsausgleich, den schwerbehinderte Menschen haben, ist es möglich, zwei Jahre früher in die Regelrente zu gehen. Abzüge müssen sie auch nicht befürchten, denn durch den Nachteilsausgleich gibt es für die zwei Jahre keine Abzüge.