Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) spielt eine wichtige Rolle im Leben von Menschen mit Alzheimer und ihren Familien in der Schweiz. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte der KESB-Unterstützung, von Vorsorgemassnahmen bis hin zu den Rechten von Betroffenen und ihren Angehörigen.
Einführung
Alzheimer ist eine fortschreitende neurodegenerative Erkrankung, die das Gedächtnis, das Denkvermögen und das Verhalten beeinträchtigt. In der Schweiz leben viele Menschen mit Alzheimer, und ihre Familien stehen oft vor grossen Herausforderungen bei der Betreuung und Unterstützung ihrer Angehörigen. Die KESB kann in solchen Situationen eine wichtige Anlaufstelle sein, um sicherzustellen, dass die Betroffenen die notwendige Hilfe erhalten und ihre Rechte gewahrt werden.
Vorsorgemassnahmen: Selbstbestimmung im Alter
Vorsorgeauftrag
Es ist ratsam, rechtzeitig einen gültigen Vorsorgeauftrag zu erstellen. So kann vermieden werden, dass die KESB einen amtlichen Beistand auswählt, wenn die betroffene Person urteilsunfähig wird. Der Vorsorgeauftrag wurde eingeführt, um das Recht auf Selbstbestimmung zu stärken. Er ermöglicht es, im Voraus festzulegen, wer im Falle einer Urteilsunfähigkeit die persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten regeln soll. Ehepaare sollten sich idealerweise gegenseitig als Vorsorgebeauftragte einsetzen.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist ein weiteres wichtiges Vorsorgeinstrument. In dieser Verfügung hält man im Voraus fest, welchen medizinischen Massnahmen man zustimmt und welche man verweigert. Das ermöglicht den Angehörigen, die im Sinne der Patientin oder des Patienten richtige Entscheidung zu treffen. Gleichzeitig erlaubt es den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, die medizinischen Handlungen dem Willen der Patientin oder des Patienten anzupassen.
Bankvollmacht
Eine Bankvollmacht stellt sicher, dass das Geld verfügbar bleibt, bis der Vorsorgeauftrag wirksam wird. Mit einer Bankvollmacht können Sie einer Vertrauensperson sehr weit reichende Befugnisse über Ihr Vermögen übertragen - auch wenn Sie bis zuletzt urteilsfähig bleiben. Es ist ratsam, die Verfügungsmacht zu begrenzen, zum Beispiel indem Sie die Vollmacht nur auf ein bestimmtes Konto einräumen.
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Testament
Das Testament gilt als «letzter Wille», der Vorsorgeauftrag als «zweitletzter Wille». Mit einem Testament oder einem Erbvertrag kann der Nachlass geregelt werden. Es wird zudem die Einsetzung eines Willensvollstreckers empfohlen, der sich um die Durchsetzung des letzten Willens kümmert.
Die Rolle der KESB bei Urteilsunfähigkeit
Was passiert ohne Vorsorgeauftrag?
Wenn jemand weder einen Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung hinterlegt hat und den ärztlichen Befund «urteilsunfähig» bekommt, muss ihm die KESB einen Beistand zur Seite stellen. Dieser Beistand ist mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet: Er entscheidet zum Beispiel über die Wohnsituation und die Betreuung, er bezahlt die Rechnungen, entscheidet über die geplanten Ausgaben und verwaltet das Vermögen.
Wann ist jemand urteilsunfähig?
Urteilsfähig zu sein heisst, dass man sich in einer konkreten Situation einen eigenen Willen bilden und diesem entsprechend handeln kann. Ob jemand urteilsunfähig ist oder nicht, entscheidet im Zusammenhang mit einem Vorsorgeauftrag die KESB. Ihren Entscheid stützt sie auf ein ärztliches oder psychiatrisches Gutachten und eigene Beobachtungen.
Die Aufgaben der KESB bei Vorliegen eines Vorsorgeauftrags
Erfährt die KESB, dass jemand urteilsunfähig geworden ist, klärt sie ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Ist ein Vorsorgeauftrag hinterlegt worden, prüft sie, ob er gültig ist, ob die beauftragte Person geeignet scheint und auch bereit ist, den Auftrag anzunehmen. Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, erklärt sie den Vorsorgeauftrag für wirksam (Validierung). Die KESB ist auch dafür verantwortlich zu kontrollieren, ob die beauftragte Person ihre Aufgaben sorgfältig, auftragsgemäss und persönlich ausführt.
Herausforderungen und Kritik an der KESB
Lange Wartezeiten
Die Validierung von Vorsorgeaufträgen kann zum Teil mehrere Monate dauern. Solche Verzögerungen führen im täglichen Bankverkehr immer wieder zu Problemen.
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Uneinheitliche Praxis bei Vollmachten
In der Praxis werden Vorsorgevollmachten von Behörden oder Banken häufig nicht erwartungsgemäss akzeptiert. Die Praxis der Banken ist uneinheitlich.
Negative Berichterstattung
Es kursieren viele Gerüchte über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB. In diesem Zusammenhang gibt es viele Unsicherheiten und Ängste. Eine zum Teil einseitige negative Berichterstattung in den Medien trägt zu dieser Verunsicherung bei.
Alternativen zur KESB
Private Lösungen
Eine private Lösung kann darin bestehen, einen privaten Pflegedienst zu Hause zu organisieren, an dem sich die Familie intensiv beteiligt.
Unterstützung durch Angehörige
Angehörige können sich um die persönlichen und finanziellen Angelegenheiten kümmern, sofern die betroffene Person dies wünscht und keine Urteilsunfähigkeit vorliegt.
Rechte von Menschen mit Alzheimer und ihren Angehörigen
Recht auf Selbstbestimmung
Auch Menschen mit Alzheimer haben das Recht auf Selbstbestimmung, solange sie urteilsfähig sind. Sie haben das Recht, ihre eigenen Entscheidungen zu treffen und ihr Leben nach ihren Wünschen zu gestalten.
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Recht auf Information
Menschen mit Alzheimer und ihre Angehörigen haben das Recht auf umfassende Information über die Erkrankung, die Behandlungsmöglichkeiten und die verfügbaren Unterstützungsangebote.
Recht auf Mitsprache
Angehörige haben das Recht, bei Entscheidungen, die das Leben ihres an Alzheimer erkrankten Angehörigen betreffen, mitzusprechen.
Recht auf Beschwerde
Wenn Angehörige mit den Entscheidungen der KESB nicht einverstanden sind, haben sie das Recht, Beschwerde einzulegen.
Unterstützungsorganisationen und Anlaufstellen
Alzheimer-Vereinigungen
Alzheimer Zürich, Alzheimer Thurgau, Alzheimer beider Basel und Alzheimer St. Gallen bieten umfassende Informationen, Beratung und Unterstützung für Menschen mit Alzheimer und ihre Angehörigen.
alzpeer-Forum
Im alzpeer-Forum können Betroffene Fragen stellen, Gedanken teilen oder einfach mitlesen - anonym und geschützt. In den Gruppen können sie sich in kleiner Runde mit anderen Betroffenen austauschen.
Themenspecials «nachgefragt»
Die Themenspecials «nachgefragt» greifen regelmässig Fragen auf, die Menschen mit Demenz und Nahestehende bewegen.
Demenzpodcast «Chopfsach»
Der Demenzpodcast «Chopfsach» bietet Informationen und Einblicke in das Leben mit Demenz.
Grundrechte für nichtmenschliche Primaten
Forderung nach Grundrechten
Einige Organisationen fordern Grundrechte für nichtmenschliche Primaten, um ihre Interessen auf Leben und Unversehrtheit besser zu schützen. Sie argumentieren, dass nichtmenschliche Primaten über hohe kognitive Fähigkeiten und Bewusstsein verfügen und daher Anspruch auf einen ähnlichen Schutz haben wie Menschen.
Kritik an der aktuellen Rechtslage
Die aktuelle Rechtslage in der Schweiz schützt die Interessen nichtmenschlicher Primaten nicht ausreichend. Das Tierschutzgesetz sieht zwar Bestimmungen zum Schutz des Wohlergehens von Tieren vor, aber diese Bestimmungen sind oft nicht ausreichend, um die Interessen auf Leben und Unversehrtheit zu gewährleisten.
Internationale Entwicklungen
Auch auf internationaler Ebene gibt es eine wachsende Bewegung, die sich für Grundrechte für nichtmenschliche Tiere einsetzt. Im April 2015 erkannte eine Richterin am New York Supreme Court implizit an, dass Schimpansen als Rechtspersonen gelten und Grundrechte auf Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit besitzen können.