Neurologisch-psychiatrische Gutachten sind in verschiedenen Rechtsgebieten von großer Bedeutung. Sie werden in der Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und in anderen Bereichen benötigt, in denen eine Beurteilung psychischer Störungen erforderlich ist.
Bedeutung in verschiedenen Rechtsgebieten
Psychiatrische Gutachten sind in verschiedenen Rechtsgebieten erforderlich. Die medizinische Begutachtung gehört zu den Verpflichtungen des ärztlichen Berufes. Die Begutachtung ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, da diese häufig essenziell für die rechtliche Entscheidungsfindung, beispielsweise von staatlichen Institutionen oder von Gerichten, ist. Sie fordert von Ärzt:innen neben medizinischem Fachwissen auch umfassende Kenntnisse der im jeweiligen Versicherungs- bzw. Rechtsgebiet geltenden Regeln und Bestimmungen.
Rentenversicherung
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) benötigt neurologisch-psychiatrische Gutachten, um den Grad der Erwerbsminderung festzustellen. Diese Gutachten helfen zu beurteilen, inwieweit die Leistungsfähigkeit eines Antragstellers aufgrund psychischer oder neurologischer Erkrankungen eingeschränkt ist.
Gesetzliche Unfallversicherung
Auch die gesetzliche Unfallversicherung greift auf diese Gutachten zurück, um die Folgen von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten zu beurteilen. Hierbei wird untersucht, ob und in welchem Umfang psychische oder neurologische Schäden durch das Unfallereignis verursacht wurden. Wenn im Verlauf der Rehabilitationsbehandlungen deutlich wird, dass durch das Unfallereignis ein Personenschaden verursacht wurde, kommt es häufig zu einer Begutachtung. Diese Begutachtung kann entweder automatisch erfolgen (z.B. im Rahmen eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft) oder muss im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen eingeholt werden.
Aufgaben und Stellung des psychiatrischen Sachverständigen
Der psychiatrische Sachverständige hat die Aufgabe, den psychischen Zustand einer Person objektiv zu beurteilen und die Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit darzustellen. Er muss dabei sowohl medizinische als auch rechtliche Aspekte berücksichtigen.
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Objektivität und Unabhängigkeit
Ein wesentliches Merkmal eines Gutachters ist seine Unparteilichkeit. Er muss die vorliegenden Fakten in Bezug auf die Unfallfolgen prüfen und abwägen. Er muss Sie nicht unbedingt mögen und umgekehrt gilt dasselbe für den Begutachteten. Auch wenn Sie vielleicht nicht unbedingt „warm geworden“ sind miteinander, so hat das keinen Einfluss auf die Gutachtenaussage. Die Ergebnisse der Daten, die der neurologische Gutachter im Rahmen seiner Untersuchungen zusammengetragen hat, wird er Ihnen normalerweise nicht mitteilen. Er ist zunächst einmal demjenigen gegenüber auskunftspflichtig, der das Gutachten in Auftrag gegeben hat.
Fachwissen und Kenntnisse
Die Erstellung eines Gutachtens erfordert umfassendes Fachwissen in den Bereichen Neurologie und Psychiatrie sowie Kenntnisse der relevanten Gesetze und Bestimmungen. Die Begutachtung ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, da diese häufig essenziell für die rechtliche Entscheidungsfindung, beispielsweise von staatlichen Institutionen oder von Gerichten, ist. Sie fordert von Ärzt:innen neben medizinischem Fachwissen auch umfassende Kenntnisse der im jeweiligen Versicherungs- bzw. Rechtsgebiet geltenden Regeln und Bestimmungen.
Inhalt und Aufbau eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens
Ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten folgt in der Regel einem bestimmten Aufbau, um alle relevanten Aspekte zu berücksichtigen.
Anamnese und Exploration
Zunächst wird eine ausführliche Anamnese erhoben, in der die Krankengeschichte des Patienten erfasst wird. Hierbei gibt es zwei Schwerpunkte, die der Gutachter einbezieht. Zum einen ist es die sog. Anamnese, d.h. Ihre Krankengeschichte. Hier wird Sie der Gutachter fragen, wie Ihre Behandlung bisher verlaufen ist. Zum zweiten wird er in einem entscheidungsorientierten Gespräch, der sog. Exploration, danach fragen, wie es Ihnen nun tatsächlich geht, welche Beschwerden Sie haben und was sonst noch an Belastungen, aber auch vielleicht an positiven Entwicklungen eingetreten ist. Wichtig ist, dass Sie im Gespräch nicht nur die Fakten (z.B. wann Sie in welchem Krankenhaus behandelt wurden) angeben, sondern auch genau beschreiben, wie es Ihnen täglich geht. Es ist wichtig, dass Sie im Gespräch nicht nur die Fakten angeben, sondern auch genau beschreiben, wie es Ihnen täglich geht.
Neurologische und psychiatrische Untersuchung
Nach dem Gespräch, das während des gesamten Untersuchungszeitraums ergänzt werden kann, folgt in aller Regel die neurologische Untersuchung. Hierbei soll der Gutachter darauf achten, dass seine Untersuchung vollständig ist. Daher wird sie in einer bestimmten Reihenfolge vorgenommen (Auflistung nach Poeck & Hacke, Neurologie, 2001):
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- Inspektion des Kopfes
- Untersuchung des Kopfes
- Hirnnerven
- Reflexe
- Motorik
- Bewegungskoordination
- Sensibilität
- Vegetative Funktionen
- Orientierende internistische Untersuchung, insbesondere des Herzens und der Blutgefäße
- Psychischer Befund
- Bei Bedarf: Neuropsychologische Untersuchung oder weitere Zusatzgutachten.
Bei diesen Untersuchungen wird zugrunde gelegt, dass das menschliche Nervensystem sehr regelmäßig organisiert ist. Für alle Menschen gelten z.B. sehr ähnliche Funktionsausfälle, wenn bestimmte Gehirnregionen oder auch das Rückenmark betroffen sind. Hierfür gibt es detaillierte Untersuchungsprozeduren und auch sehr genaue Anatomiekarten, in denen die jeweiligen Funktionsbereiche verzeichnet sind.
Beurteilung der Leistungsfähigkeit
Ein zentraler Punkt des Gutachtens ist die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Patienten. Hierbei wird untersucht, inwieweit er in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf auszuüben oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Kausalitätsprüfung
In vielen Fällen muss der Gutachter auch die Frage beantworten, ob ein Zusammenhang zwischen einer bestimmten Erkrankung und einem Ereignis besteht. Ob ein Unfallereignis auch tatsächlich die Ursache für das Vorliegen einer Hirnschädigung ist, wird in der Fachsprache als „Vollbeweis“ bezeichnet. Der Gutachter beschreibt dann den Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlichen Folgen als gesichert oder als „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“. Dabei muss diese Wahrscheinlichkeit so hoch sein, dass sie praktisch einer Gewissheit gleichkommt.
Herausforderungen und Probleme bei der Erstellung von Gutachten
Die Erstellung neurologisch-psychiatrischer Gutachten kann mit verschiedenen Herausforderungen und Problemen verbunden sein.
Subjektivität und Validität
Ein Problem ist die Subjektivität der Beurteilung. Es ist wichtig, dem Gutachter die Symptomatik bzw. die Schwere Ihrer Erkrankung so zu zeigen, dass er dies versteht und nachvollziehen kann, wie es Ihnen tatsächlich geht, was Sie können und was eben nicht mehr. Nun gibt es (wenige) Patienten, die es hierbei übertreiben und sich deutlich kränker darstellen, als es die untersuchten und objektiv vom Gutachter festgestellten Symptome hergeben. Man ist aber gut beraten, bei seinen Angaben ehrlich zu bleiben. Schildern Sie die Dinge am besten wie sie sind und wie Sie sich dabei fühlen. Ein erfahrener Gutachter würde Unstimmigkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit entdecken. Er würde aber genauso gut in allen Feinheiten wahrnehmen, wenn Sie ihm die Schwierigkeiten und besonderen Einzelheiten im Alltag zuhause oder bei der Arbeit gut nachvollziehbar beschreiben.
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Komplexität der Erkrankungen
Viele neurologische und psychische Erkrankungen sind sehr komplex und schwer zu diagnostizieren. Dies erfordert eine sorgfältige und umfassende Untersuchung.
Begleitpersonen bei der Begutachtung
Ein weiteres Problem kann die Anwesenheit von Begleitpersonen bei der Begutachtung darstellen. Das LSG Baden-Württemberg hob die Entscheidung wegen methodischer Bedenken gegen das Gutachten auf. Grund: Die Ehefrau des Klägers war bei der Begutachtung anwesend. Laut LSG Berlin-Brandenburg dürfte ein genereller Ausschluss von Vertrauenspersonen bei Begutachtungen weder mit dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit noch mit dem eines fairen Verfahrens in Einklang stehen. Allerdings sei es vor allem bei psychiatrischen Gutachten sehr problematisch, wenn Dritte anwesend sind (17.2.10, L 31 R 1292/09 B). Das LSG griff dies auf und stellte fest, dass es den Regeln der psychiatrischen Begutachtung entspreche, das Gutachter weitere Anwesende ablehnen. Dies sei kontraproduktiv, könne die aufzubauende Beziehung zwischen Untersuchtem und Gutachter stören und außerdem das verfälschen, was der Untersuchte sagt. Dies gälte auch für Anwälte: Selbst wenn Prozessvertreter grundsätzlich anwesend sein dürfen ist vorab zu klären, dass diese zuhören, aber nicht eingreifen. Begleitpersonen dürfen nicht pauschal abgelehnt werden, schließlich werden Sie vom Gutachter im Einzelfall auch hinzugezogen. Diese Initiative muss dann seitens des Gutachters ausgehen. Hier geht es aber noch einmal speziell um fachpsychiatrische Gutachten. Sind sind besonders stark gefährdet, unverwertbar zu werden. Vor allem, wenn sich die Begleitperson vielleicht in Gespräche oder die Untersuchung einmischt und der Gutachter die Begutachtung vielleicht abbricht.
Zusätzliche Aspekte bei der Begutachtung
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass ausschließlich Funktionsausfälle und die dadurch bedingten Einschränkungen im Alltag entschädigungspflichtig sind. Die Schwere der z. B. im Computertomogramm sichtbaren Verletzung wie Hämatom, Blutung usw. bildet hierfür nicht den Maßstab, sondern allein die Leistungseinschränkungen. Dies ist für Schädelhirnverletzungen auch wichtig, da die Folgen selbst scheinbar geringer Verletzungen im Alltag dann durchaus erheblich sein können. Neben diesen körperlichen und geistigen Einschränkungen sind aber auch die psychischen Auswirkungen der Unfallfolgen bei jedem Menschen unterschiedlich. Kompliziert wird eine Beschreibung und Einschätzung der Leistungseinschränkungen, wenn es Unterschiede in der Tagesform gibt (Unterschiede innerhalb eines Tages oder unterschiedliche Leistungen an verschiedenen Tagen). Manchmal gibt es Unfallfolgen, die erst im weiteren zeitlichen Verlauf nach dem Unfall auftreten. Hierzu zählen insbesondere Kopfschmerzen (besonders nach Wetterwechseln) oder sog. posttraumatische Epilepsien, die teilweise erst mehrere Jahre nach dem Unfall auftreten können. Manchmal können die Unfallfolgen schlicht nicht vorherzusagen sein. Sie erfordern eine sorgfältige Beobachtung und Dokumentation. Schwierig wird es auch, wenn im Rahmen von Unfallfolgen wie z.B. posttraumatischen Epilepsien der Einsatz von Medikamenten notwendig wird. Solche Medikamente bringen auf der einen Seite einen Gewinn an Lebensqualität (hier: Anfallsfreiheit), andererseits steht diesem Gewinn aber auch eine Belastung durch mögliche Nebenwirkungen (z.B. starke Müdigkeit, Verlangsamung von Reaktionen) gegenüber. Der behandelnde Arzt wird diese Abwägung bei der Behandlung sorgfältig vornehmen. Es gibt Unfallfolgen, die so komplex in ihrem Gesamtbild sind, dass die Fachkenntnisse des Gutachters hierfür nicht ausreichen. Dies können internistische, orthopädische oder schmerztherapeutische Fachärzte sein, deren Kenntnisse der Gutachter als Zusatzgutachten einfordern kann. Oftmals fordert der Gutachter auch ein neuropsychologisches Zusatzgutachten an, damit das kognitive Leistungsbild objektiviert und die durch den Unfall bedingten Leistungseinschränkungen genau beschrieben werden können. Die Informationen sind dann wesentlich genauer, als wenn es der Gutachter (wahrscheinlich dann nicht so präzise) abschätzen würde. Solche Zusatzgutachten sind üblich und als fair und notwendig im Gesamtprozess zu bezeichnen. Insbesondere nach schweren Unfällen oder besonderen Umständen (z.B. ein gebrechlicher älterer Mensch wird von einem Auto angefahren) kann es notwendig werden, dass bei diesem Menschen eine Betreuung eingerichtet werden muss, da er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst oder nur teilweise erledigen kann. Vielleicht wird er auch pflegebedürftig oder bedarf einer dauernden Aufsicht. Schwierig kann die Einschätzung z.B. werden, wenn zwar die Grundfunktionen auf den ersten Blick weitgehend normal wirken, jedoch massive Antriebsstörungen oder emotionale Störungen den Alltag für alle Beteiligten „zur Hölle“ machen können. Hierzu zählen u.a. eine Antriebsarmut bis hin zur Untätigkeit und ein schier endloses Verharren in einer Position oder auch ein emotionales Überschießen, dass schon bei ansonsten harmlosen Kleinigkeiten heftigste und lautstarke Reaktionen mit Tabuwortgebrauch (Schimpfworten) oder körperlicher Aggression hervorrufen. Wichtig ist, dass die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit und Auffälligkeiten des Verhaltens im Alltag durch Angehörige notiert werden. Ohne diese Dokumentation wird es schwierig sein, alle Details und Abstufungen im Gespräch mit dem Gutachter angemessen zu behandeln. Es würde wahrscheinlich vieles vergessen werden.
Testierfähigkeit und neurologisch-psychiatrische Gutachten
Ein spezieller Bereich, in dem neurologisch-psychiatrische Gutachten eine wichtige Rolle spielen, ist die Beurteilung der Testierfähigkeit.
Was ist Testierfähigkeit?
Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Grundsätzlich geht das Erbrecht davon aus, dass jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, testierfähig ist. § 2229 Abs. Die Testierfähigkeit ist entscheidend, um sicherzustellen, dass ein Testament gültig ist. Sie bedeutet, dass eine Person die Konsequenzen ihrer letztwilligen Verfügung verstehen muss. Zweifel entstehen oft bei Erkrankungen wie Demenz, aber nicht jede Beeinträchtigung führt automatisch zur Unfähigkeit. Rechtsprechung betont eine individuelle Prüfung zum Zeitpunkt der Erstellung. Testierfähigkeit schützt vor Ungültigkeiten und Streit. In der Praxis hilft sie, den Willen des Erblassers zu wahren. Familienkonflikte und Kosten durch Gerichtsverfahren sind üblich.
Bedeutung neurologisch-psychiatrischer Gutachten bei Testierfähigkeit
Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich die fehlende Testierfähigkeit grundsätzlich nur mit Hilfe eines neurologischen Sachverständigen ermitteln. Ein neurologischer Gutachter wird herangezogen, um festzustellen, ob beim Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung neurologische Erkrankungen vorlagen, die seine Testierfähigkeit beeinträchtigen konnten. Solche Erkrankungen umfassen unter anderem Demenz, Alzheimer, Schlaganfälle und andere neurodegenerative Erkrankungen. Die Testierfähigkeit ist in § 2229 Abs. 4 BGB geregelt. Demnach ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Willenserklärung zu verstehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Ablauf der Begutachtung
Im Rahmen eines Nachlassverfahrens kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Einholung eines neurologischen Gutachtens anordnen. Das Gericht bewertet das Gutachten im Kontext der weiteren Beweise und entscheidet, ob die Testierfähigkeit gegeben war. Wird die Testierunfähigkeit festgestellt, ist das Testament unwirksam.
Kritikpunkte an Gutachten zur Testierfähigkeit
Auch bei Gutachten zur Testierfähigkeit gibt es Kritikpunkte. Dazu gehören fehlende standardisierte Tests, mangelnde Objektivität, fehlende Berücksichtigung rechtlicher Kriterien und fehlende Differentialdiagnostik.
Der Ablauf einer Begutachtung
Ganz praktisch gesehen: Bei Gutachten besteht Ausweispflicht. Bitte seien Sie also nicht verwundert, wenn der Gutachter oder vorab das Sekretariat Sie um Vorlage Ihres Personalausweises bittet (auch wenn Sie noch so viel Aktenmaterial vorab geschickt haben oder bei sich haben). Nach der Begrüßung wird das Gutachten in aller Regel erst einmal mit einem Gespräch beginnen. Vor allem, wenn sich die Begleitperson vielleicht in Gespräche oder die Untersuchung einmischt und der Gutachter die Begutachtung vielleicht abbricht.
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