Die COVID-19-Pandemie hat die Welt vor beispiellose Herausforderungen gestellt, insbesondere für vulnerable Bevölkerungsgruppen. Menschen mit chronischen Erkrankungen wie Multipler Sklerose (MS) sind besorgt über ihr erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe. Angesichts dieser Bedenken wurden Maßnahmen ergriffen, um Risikogruppen, einschließlich MS-Patienten, kostenlose FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen. Dieser Artikel untersucht die Hintergründe, die Notwendigkeit und die Umsetzung dieser Maßnahmen und bietet gleichzeitig einen umfassenden Überblick über die Risiken von COVID-19 für MS-Patienten und die Bedeutung von Schutzmaßnahmen.
Hintergrund der kostenlosen Maskenverteilung
Die Verteilung kostenloser FFP2-Masken an Risikogruppen in Deutschland wurde von der Bundesregierung initiiert, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen und besonders gefährdete Menschen zu schützen. Bundeskanzlerin Angela Merkel verteidigte das Vorgehen angesichts von Kritik, betonte jedoch, dass die Ausgabe der Masken „im Großen und Ganzen“ gut funktioniert habe.
Kritik und alternative Vorschläge
Die gesundheitspolitische Sprecherin der FDP-Fraktion, Christine Dugnus-Aschenberg, wies darauf hin, dass sich vor vielen Apotheken lange Schlangen wegen der Abholung der FFP2-Masken gebildet hätten. Dies stelle für ältere Menschen ein zusätzliches Infektionsrisiko dar, zumal die Politik Angehörigen vulnerabler Gruppen rate, derzeit lieber zu Hause zu bleiben. Daher sei es wohl besser, die Masken zu verschicken, so Dugnus-Aschenberg.
Umsetzung der Maskenverteilung
Laut Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung konnten sich über 60-Jährige sowie Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen oder Risikofaktoren zunächst drei kostenlose FFP2-Masken oder vergleichbare Masken in der Apotheke abholen. Dazu genügte die Vorlage des Personalausweises oder die nachvollziehbare Eigenauskunft über die Zugehörigkeit zu einer der Risikogruppen. Ab Januar sollten berechtigte Patienten mit weiteren Masken versorgt werden. Sie erhielten dann zwei fälschungssichere Coupons für jeweils sechs Masken von ihren Krankenkassen oder ihrer privaten Krankenversicherung.
COVID-19 und Multiple Sklerose: Risiken und Schutzmaßnahmen
Es ist wichtig zu verstehen, wie sich COVID-19 auf MS-Patienten auswirken kann und welche Schutzmaßnahmen besonders wichtig sind.
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Generelle Risikobetrachtung
Nach derzeitigem Erkenntnisstand sind MS-Erkrankte und Parkinson-Erkrankte durch die Erkrankung selbst grundsätzlich nicht stärker gefährdet als vergleichbare gesunde Personen. MS-Erkrankte, die keine immunmodulierende Therapie erhalten oder eine immunmodulierende Therapie mit Interferon beta (Avonex, Extavia, Betaferon, Plegridy, Rebif) oder Glatirameracetat (Copaxone, Clift) erhalten, sind grundsätzlich nicht stärker infektionsgefährdet als gleichartige gesunde Personen.
Erhöhte Risiken bei stärkerer Behinderung
Besteht allerdings eine stärkere Behinderung (Notwendigkeit von Gehhilfen, Beeinträchtigung der Lungenfunktion durch mangelnde Bewegung oder Beteiligung der Atemmuskulatur, Schluck- und Sprechstörungen), ist das Risiko generell für Atemwegsinfektionen erhöht, da die Belüftung der Lunge weniger gut ist. Das bedeutet zwar nicht zwangsläufig, dass das Infektionsrisiko höher ist als bei Gesunden, aber das Risiko, bei einer Infektion mit dem Corona-Virus einen schweren Verlauf zu erleiden, ist höher.
Immunsuppressive Therapien und COVID-19
MS-Erkrankte, die aufgrund einer immunsuppressiven Therapie, auch wenn diese länger zurückliegt, noch einen Immundefekt haben, könnten theoretisch ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung haben. Erkenntnisse hierzu liegen nur vereinzelt vor, die als vorläufige Hinweise einzustufen sind. Es laufen weltweite Erhebungen zu dieser Frage, an denen auch die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft (DMSG) beteiligt ist.
Zusätzliche Risikofaktoren
Ansonsten gelten auch für MS-Erkrankte dieselben Begleiterkrankungen als erhöhtes Risiko für einen ungünstigen Verlauf, wie sie auch für die Normalbevölkerung gelten (Siehe RKI - Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren Covid-19-Krankheitsverlauf). Für MS-Erkrankte mit starker Behinderung (Rollstuhl, Bettlägerigkeit) ist das Risiko generell für Atemwegsinfektionen erhöht, da die Belüftung der Lunge weniger gut ist. Das bedeutet, dass das Risiko eines schwereren Verlaufes einer Covid-19 Infektion höher ist.
Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz
Einige Berufe, insbesondere im Gesundheitsbereich, gehen allgemein durch berufsbedingte körpernahe Kontakte mit einem erhöhten Infektionsrisiko einher. MS-Erkrankte sollten ganz besonders auf Arbeitsschutzmaßnahmen bezüglich der aktuellen Pandemie achten und diese vom Arbeitgeber auch einfordern. Dies gilt verstärkt insbesondere für MS-Erkrankte unter einer immunsuppressiven Therapie. Der individuelle Infektionsschutz für diese Personengruppe sollte durch eine FFP2/3 Maske erfolgen.
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Schubrisiko nach Virusinfekten
Es ist bekannt, dass nach Virusinfekten ein leicht erhöhtes Schubrisiko besteht. Bei der Grippe (Influenza) wurde ein erhöhtes Schubrisiko in mehreren Studien beobachtet. Das Schubrisiko ist aber auch sicher davon beeinflusst, ob eine wirksame Immuntherapie der MS erfolgt. Ob auch nach Covid-19-Erkrankungen ein erhöhtes Schubrisiko besteht, können wir noch nicht beantworten.
Cortison-Pulstherapie und Infektionsrisiko
Eine Cortison-Pulstherapie erhöht allgemein das Infektionsrisiko. Bzgl. Covid-19 gibt es Hinweise, dass MS-Erkrankte über vier Wochen nach einer vorangegangenen Cortison-Pulstherapie ein bis zu vierfach höheres Infektionsrisiko für SARS-CoV2 aufzeigen. Bei einem Schub ist daher sorgfältig die Notwendigkeit des Cortisonpulses abzuwägen und es sollte besprochen werden, wie sich der MS-Erkrankte nach der Therapie vor einer möglichen Infektion schützen kann. Hilfreich und sinnvoll ist sicher, bei Berufstätigkeit gegebenenfalls eine begrenzte Arbeitsunfähigkeit in Anspruch zu nehmen. Von einer Cortison-Pulstherapie bei Schüben mit leichten Symptomen ist je nach aktuellem Infektionsgeschehen eher abzuraten. Bei der Durchführung der Infusionen sollte ganz besonders auf die Vermeidung möglicher Kontakt-Risiken geachtet werden. Corona Antigen-Schnelltests sollten diese vor Beginn der Cortison-Pulstherapie angewandt werden.
Auswirkungen verschiedener MS-Therapien
Die Behandlung kann - nach bisherigen Einschätzungen - uneingeschränkt weiter fortgeführt werden, da kein erhöhtes Risiko für Atemwegsinfektionen besteht. Aufgrund des Wirkmechanismus ist nicht anzunehmen, dass es zu besonders schweren Covid-19-Verläufen kommt. Das erhöhte Risiko einer PML-Infektion unter Natalizumab leitet viele MS-Erkrankte zu der Frage des Risikos einer direkten Hirninfektion mit SARS-CoV2. Bei den Dosierungen in der MS-Therapie gibt es bisher keine Hinweise auf ein erhöhtes Infektionsrisiko oder Covid-19-Verlaufsrisikos. Unter diesen Therapien kann ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehen, insbesondere von Atemwegserkrankungen. MS-Erkrankte, die auf diese Therapien eingestellt sind, sollten sie trotzdem fortführen, da bei Absetzen das Risiko einer Krankheitsaktivierung besteht. Auch therapeutische Neueinstellungen sollten nun in Anbetracht der Dauer der Corona-Pandemie und der Behandlungsnotwendigkeit der MS nicht weiter hinausgeschoben werden. Ocrelizumab und Rituximab sind B-Zell depletierende Intervalltherapien und gehen mit einer dadurch erworbenen Immunschwäche einher, sodass erhöhte Infektionsraten, sehr wahrscheinlich auch mit dem SarsCoV2-Virus, auftreten. Je länger die Therapie durchgeführt wird, umso häufiger entwickelt sich meist allerdings erst nach mehreren Jahren bei einigen der Behandelten ein Mangel an Immunglobulinen, der dann ggf. ersetzt werden muss. Die Daten bzgl. eines erhöhten Risikos eines schweren Covid-19 Verlaufes sind derzeit widersprüchlich. Die therapeutische Wirkung von Cladribin beruht auf einer erwünschten Verminderung der weißen Blutzellen. Dieser Effekt ist unmittelbar nach der jährlichen Gabe (jeweils zwei Behandlungswochen im Abstand von vier Wochen) in Jahr 1 und Jahr 2 am stärksten (ca. zwei bis drei Monate) und geht auch mit einem erhöhten Infektions-Risiko einher. Die Effekte auf die weißen Blutkörperchen können allerdings individuell unterschiedlich lange anhalten, damit ist auch das Infektionsrisiko von MS-Erkrankten mit einer Cladribin-Therapie individuell einzuschätzen. MS-Erkrankte, bei denen der zweite Therapie-Zyklus nach einem Jahr ansteht, sollten Vorkehrungen treffen, um die Infektionsgefahr herabzusetzen. Das Infektionsrisiko ist in den ersten vier Wochen nach der letzten Gabe am höchsten. Besondere hygienische Maßnahmen, auch bezüglich der Außenkontakte, sollten ohnehin eingehalten werden. FFP2/3-Masken zum Schutz vor der Infektion sind insbesondere ggf. Dies gilt in ähnlicher Weise auch für Alemtuzumab. Auch bei dieser Immuntherapie kommt es bei der jährlichen Gabe (in der Regel Jahr 1 und Jahr 2) zu einer langanhaltenden erwünschten Veränderung der weißen Blutzellen, wodurch ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Auch hier ist eine Wiederholung der Therapie sorgfältig zu prüfen. Neueinstellungen sind zum jetzigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Zulassungsänderung nur bei hochaktiver MS und dem Fehlen anderer therapeutischer Möglichkeiten zu erwägen. Da derzeit davon auszugehen ist, dass alle Maßnahmen zur Verringerung der Ansteckungsgefahr mit SARS-CoV2 noch über einen längeren Zeitraum beibehalten werden, sollten MS-Erkrankte, die sich mit ihrem Neurologen zunächst für ein verlängertes Intervall entschieden hatten, nun ihre Therapie fortsetzen unter Berücksichtigung der hier erwähnten und verlinkten Sicherheitsbedingungen. Für MS-Erkrankte, die aufgrund ihres beruflichen und sozialen Umfeldes ein erhöhtes Risiko haben, mit Covid-19-Infizierten in Kontakt zu kommen, könnte das Vorliegen eines zeitnahen Abstrichs auf SARS-CoV-2 am Tage der geplanten Intervall-Therapie sinnvoll sein.
Die Rolle von FFP2-Masken beim Infektionsschutz
FFP2-Masken spielen eine entscheidende Rolle beim Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus. Sie bieten sowohl Eigen- als auch Fremdschutz und sind effektiver als einfache OP-Masken.
Unterschiede zwischen OP-Masken und FFP2-Masken
OP-Masken sind für den Fremdschutz entwickelte Medizinprodukte, die vor allem das Gegenüber vor abgegebenen infektiösen Tröpfchen des Mundschutzträgers schützen und z.B. eingesetzt werden, um zu verhindern, dass (vergleichsweise größere) Tröpfchen aus der Atemluft eines Arztes in offene Wunden eines Patienten gelangen, wegen ihrer Form und ihren Sitz aber einen Teil der Atemluft an den Rändern vorbei strömen lassen, sodass vor allem bei der Einatmung durch den sog. "Leckstrom" ungefilterte Atemluft angesogen wird. Indessen genügen hierfür FFP2-Masken mit Ausatemventil nicht, weil sie nur die eingeatmete Luft filtern und kaum Fremdschutz bieten.
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Bedeutung der Einhaltung von Schutzmaßnahmen
Deshalb war es umso wichtiger, die bekannten Regeln - mindestens 1, 5 Meter Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Masken tragen und lüften - konsequent einzuhalten, um generell eine Übertragung von SARS-CoV-2 zu verhindern, die Ausbreitung der neuen, noch leichter übertragbaren Variante einzudämmen und damit der Überbeanspruchung der Krankenhäuser und Gesundheitsämter entgegenzuwirken.
Besserer Infektionsschutz durch FFP2-Masken
Zur Begründung der diesbezüglichen 5. ÄnderungsVO zur CoronaVO führt beispielsweise die Landesregierung des Landes Baden-Württemberg ausdrücklich aus, dass FFP2-Masken und die vergleichbaren Standards bei Erwachsenen einen deutlich besseren Infektionsschutz darstellen.
Weitere Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen
Neben dem Tragen von FFP2-Masken gibt es weitere wichtige Verhaltensweisen und Schutzmaßnahmen, die MS-Patienten beachten sollten, um ihr Infektionsrisiko zu minimieren.
Hygiene und Desinfektion
Regelmäßiges Händewaschen mit Seife und die Verwendung von Händedesinfektionsmitteln sind entscheidend, um die Übertragung von Viren zu verhindern. Auch die Reinigung und Desinfektion von häufig berührten Oberflächen kann das Infektionsrisiko reduzieren.
Abstand halten und soziale Kontakte reduzieren
Das Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen hilft, die Übertragung von Viren durch Tröpfcheninfektion zu vermeiden. Es ist ratsam, soziale Kontakte auf ein Minimum zu beschränken und Menschenansammlungen zu meiden.
Impfung gegen COVID-19
Eine Schutzimpfung ist der einzige sichere Schutz vor einem schweren Verlauf der Covid-19-Erkrankung. Die Österreichische Parkinsongesellschaft rät von Parkinson Betroffenen daher klar und ausdrücklich, die Möglichkeit der COVID-19- Schutzimpfung in Anspruch zu nehmen. Sorgen betreffend RNA-Impfstoffe sind unberechtigt. Die RNA ist ein Botenstoff für die Bildung von Eiweißkörpern (Proteinen). Im Fall der COVID-19-Impfstoffe handelt es sich um einen RNA-Abschnitt für die Bildung eines Oberflächenprotein des verantwortlichen Virus. Die Bildung von Antikörpern dagegen ist Grundlage für die Entwicklung einer Immunität gegen das SARS-CoV2-Virus. Auch Sorgen betreffend die rasche Zulassung der Impfstoffe sind unberechtigt. Im Gegenteil, die rasche Entwicklung dieser Impfstoffe ist massiven Forschungsanstrengungen und der erfolgreichen organisatorischen Beschleunigung in der Durchführung der Studien mit sehr hohen Teilnehmerzahlen zu verdanken.
Verhaltensweisen bei Therapie und Symptomen
Wenn von Ihrer Seite aus keine unmittelbare Notwendigkeit für den Termin besteht, sollte dieser verschoben werden. Rezepte für Ihre Medikamente können nach telefonischer Anfrage von Ihrem Arzt ausgestellt und Ihnen per Post übersandt werden. Besprechen Sie mit ihren Therapeuten telefonisch und lassen sich beraten, welche Übungen Sie stattdessen zu Hause absolvieren können. Alle physischen Kontakte zu anderen Menschen sollten vermieden werden. Daher raten wir davon ab, Hausbesuche zu vereinbaren. Wenn Ihre Parkinson-Medikamente zur Neige gehen, sollte Sie ihren Hausarzt oder Neurologen telefonisch kontaktieren, um ein neues Rezept zu erhalten. Anschließend können Sie Menschen in Ihrem Umfeld bitten, das Rezept bei der Apotheke einzulösen.
Die Rolle der Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel können einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Hygiene und zur Vorbeugung von Infektionen leisten.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können aufgrund ihrer Beschaffenheit oder aus Hygienegründen nur einmal verwendet werden. Händedesinfektionsmittel tötet Keime und Erreger auf der Haut ab. Pflegende müssen sich zum Beispiel die Hände desinfizieren, bevor sie Medikamente geben, beim Zähneputzen helfen, einen Katheter anlegen oder einen künstlichen Darmausgang versorgen. Flächendesinfektionsmittel tötet Keime und Krankheitserreger auf Oberflächen von Gegenständen oder auf dem Fußboden. Es wird auf sensiblen Flächen angewendet, wenn die Gefahr besteht, dass Erreger darauf gelangt sein könnten. Desinfektionsmittel für Flächen werden oft im Sanitärbereich verwendet oder in Räumen, in denen Lebensmittel verarbeitet werden. Auch Pflegebetten müssen zum Beispiel regelmäßig desinfiziert werden. Mit einer Bettschutzeinlage können Körperflüssigkeiten im Bett aufgefangen werden. Die Einlagen schützen so das Bett und den Bezug. Bettschutzeinlagen werden vor allem bei größeren nässenden Wunden oder Inkontinenz benötigt. Es gibt sie aus verschiedenen Materialien wie Nitril, Vinyl und Latex, die je nach Hautverträglichkeit verwendet werden. Unsterile Handschuhe finden sich als Pflegehilfsmittel in der Produktgruppe 54 und werden regelhaft durch die Pflegeversicherung gestellt. Sterile Handschuhe, die Sie zum Beispiel beim Katheterwechsel oder der Wundversorgung benötigen, gelten jedoch als Hilfsmittel und finden sich daher im Hilfsmittelverzeichnis in der Produktgruppe 19. Ein Mundschutz, auch Mund-Nasenschutz (MNS), OP-Maske oder medizinische Gesichtsmaske genannt, schützt vor Tröpfchen in der Atemluft, die Krankheitserreger übertragen können. FFP2-Masken sind Masken aus Vliesstoff, die vor Tröpfchen und Aerosolen schützen. Anders als ein einfacher Mundschutz dienen sie zusätzlich zum Fremdschutz auch dem Selbstschutz. Als Pflegeperson können Sie eine FFP2-Maske tragen, wenn die Pflegebedürftige Person zum Beispiel erkältet ist. Einwegschürzen schützen Pflegepersonen vor Verunreinigungen und Flüssigkeiten. Sie bestehen aus transparentem Kunststoff, sind wasserfest und feuchtigkeitsabweisend.
Anspruch auf Pflegehilfsmittel
Der Pflegebedürftige hat einen anerkannten Pflegegrad. Der Pflegebedürftige lebt zuhause, bei der Familie, in einer Wohngemeinschaft oder in einer Einrichtung für Betreutes Wohnen. Der Pflegebedürftige wird zumindest teilweise von Angehörigen oder Freunden privat gepflegt. Pflegebedürftige in stationärer Pflege werden direkt über das Pflegeheim mit allen notwendigen Pflegehilfsmitteln versorgt. Sie können deshalb keine zusätzlichen Verbrauchsmittel für die Pflege beantragen. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 42 Euro pro Monat. Es gibt also keine „Pflegehilfsmittel-Pauschale“, sondern eine bedarfsgerechte Versorgung mit Verbrauchsmitteln, die für die Pflege benötigt werden. Sie entscheiden selbst, welche Mittel Sie für die häusliche Pflege benötigen. Wenn Sie den Höchstbetrag von 42 Euro nicht überschreiten, sind die Verbrauchsmittel für Sie kostenlos und zuzahlungsfrei.
Rechtliche Aspekte und Gerichtsurteile
In Bezug auf die Bereitstellung von FFP2-Masken für Arbeitsuchende hat das Sozialgericht Karlsruhe mehrere Beschlüsse gefasst, die die Bedeutung des Infektionsschutzes hervorheben.
Mehrbedarf für Mund-Nasen-Bedeckungen
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein einkommens- und vermögensloser Arbeitsuchender der Sicherung seines Existenzminimums auch bedarf, soweit er aufgrund eines neuen dritt- oder allgemeinnützigen Gebotes rechtsverbindlich zu bestimmten dritt- oder allgemeinnützigen Aufwendungen verpflichtet ist und die ihm hierdurch entstehende individuelle Mehrbelastung erheblich ist. Auch ließen es teleologische Erwägungen nicht zu, den Beziehern existenzsichernder Leistungen abzuverlangen, mit eben diesen sehr begrenzten Mitteln in mehr als nur unerheblichem Umfang die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder den Schutz Dritter zu finanzieren.
Anforderungen an Mund-Nasen-Bedeckungen
Der generelle Inhalt des Anspruchs auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs an Hygieneartikeln in Gestalt von Mund-Nasen-Bedeckungen lässt sich dahingehend konkretisieren, dass er durch solche Exemplare zu decken war, welche mindestens den besonderen Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen.
Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung
Grundrechtskonform ausgelegt ist § 21 Abs. 6 SGB II daher so zu verstehen, dass ein Mehrbedarf an FFP2-Masken jedenfalls anlässlich des Zutritts eines Arbeitssuchenden zu einem Krankenhaus oder zu einer stationären Pflegeeinrichtung vorliegt. Ohne die Gewährung eines grundsicherungsrechtlichen Bedarfs an FFP2-Masken wären Arbeitsuchende nämlich bei der Verrichtung ganz alltäglicher Erledigungen laufend Gefahr gelaufen, gegen strafbewährte Verbotsgesetze aus § 223, § 224 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 2, § 22 Abs. 11, § 23 Abs. 1 StGB zu verstoßen.
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