Krankmeldung bei Migräne und Jobcenter-Terminen: Rechte und Pflichten für Bürgergeldempfänger

Wer Bürgergeld bezieht und unter Migräne leidet, kennt die Problematik: Ein Jobcenter-Termin steht an, doch eine akute Migräneattacke macht die Wahrnehmung unmöglich. Dieser Artikel beleuchtet die Rechte und Pflichten in dieser Situation, insbesondere im Hinblick auf Krankmeldung, Wegeunfähigkeitsbescheinigung und mögliche Sanktionen.

Krankmeldung: Eine Pflicht, kein Verdachtsmoment

Eine Krankschreibung ist kein Verdachtsmoment, sondern ein Recht. Auch Bürgergeldempfänger müssen dem Jobcenter unverzüglich mitteilen, wenn sie arbeitsunfähig sind und eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Die Pflicht zur Krankmeldung folgt aus § 56 SGB II. Mit rechtzeitiger Anzeige und Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erfüllen Sie Ihre Mitwirkungspflicht vollständig. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besitzt einen hohen Beweiswert, den auch das Jobcenter akzeptieren muss. Die AU gilt grundsätzlich als verlässlicher Nachweis dafür, dass Sie Termine nicht wahrnehmen können.

Misstrauen trotz Krankschreibung?

Trotz der klaren Rechtslage reagieren Jobcenter oft mit Misstrauen, obwohl das Bürgergeld eine neue Vertrauenskultur versprochen hat. Es kommt vor, dass Bürgergeldempfänger sich unter Generalverdacht gestellt und unter Druck gesetzt fühlen, wenn sie aufgrund von Migräne einen Meldetermin absagen müssen.

Zweifel entstehen aus Sicht des Jobcenters nicht nur aus medizinischen Gründen. Auch Ihr Verhalten fließt in die Bewertung ein, etwa wenn Krankmeldungen gehäuft mit Meldeterminen oder Maßnahmebeginn zusammenfallen.

Die Wegeunfähigkeitsbescheinigung: Keine Pflicht, oft gefordert

Hat das Jobcenter Zweifel, verlangen die Mitarbeiter oft mehr als den normalen „gelben Schein“. Es fordert dann eine sogenannte Wegeunfähigkeitsbescheinigung, mit der der Arzt bestätigen soll, dass Sie den Weg zum Amt nicht bewältigen können.

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Eine gesetzliche Pflicht zur Vorlage einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung existiert nicht. Selbst Ärzte haben oft nicht einmal von einer solchen Bescheinigung gehört. Gerichte betonen regelmäßig, dass Jobcenter keine pauschalen Zusatzatteste verlangen dürfen.

Der Medizinische Dienst: Bei Zweifeln eingeschaltet

Das Jobcenter darf Krankmeldungen nicht pauschal anzweifeln. Rechtlich zulässig sind Zweifel nur bei konkreten Auffälligkeiten wie ungewöhnlich häufigen Kurzzeiterkrankungen oder auffälligen zeitlichen Zusammenhängen. Sachbearbeiter dürfen keine eigenen medizinischen Einschätzungen treffen. Bestehen Zweifel, muss das Jobcenter den Medizinischen Dienst einschalten, wie es § 275 SGB V vorsieht.

Der Medizinische Dienst prüft den Fall entweder anhand der Akten oder durch eine persönliche Untersuchung. Sie erhalten eine Einladung zu einem Termin und einen Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen. Erscheinen Sie zu einem solchen Termin nicht, drohen Leistungskürzungen. Das Jobcenter wertet dies regelmäßig als Pflichtverletzung oder Meldeversäumnis. Kommt der Medizinische Dienst zu dem Ergebnis, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorlag, stuft das Jobcenter den Vorgang als Pflichtverletzung ein. Sie müssen dann einen anderen wichtigen Grund vortragen, um Sanktionen zu vermeiden.

Sanktionen: Wann drohen Leistungskürzungen?

Krankheit stellt keinen Sanktionsgrund dar. Sanktionen kommen nur in Betracht, wenn Anzeige- oder Bescheinigungspflichten verletzt werden oder Sie einer rechtmäßigen Begutachtung ohne wichtigen Grund fernbleiben.

Prüfen Sie zuerst, ob Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich angezeigt und die Bescheinigung fristgerecht eingereicht haben.

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Migräne und Arbeitsunfähigkeit: Besonderheiten

Eine Migräne kann Ihre Leistungsfähigkeit einschränken, muss heute aber nicht mehr zwangsläufig zu einem längeren Arbeitsausfall führen. Die individuelle Migränebehandlung und begleitende Maßnahmen können einen akuten Anfall lindern und Attacken sogar vorbeugen. Fakt ist jedoch: Schlägt die Migräne erst einmal zu, ist es nahezu unmöglich, weiterzuarbeiten.

Sprechen Sie selbstbewusst und offen mit Ihren Vorgesetzten. Für Ihre Migräne müssen Sie sich nicht rechtfertigen, aber es hilft meist, wenn Sie erklären, dass Sie die Migräne dank Ihrer Behandlung bestmöglich im Griff haben, dass Sie sich bei einer akuten Attacke jedoch zurückziehen oder zu Hause bleiben müssen. Sprechen Sie ruhig an, dass das nichts mit fehlendem Verantwortungsgefühl oder Interesse für Ihren Job zu tun hat. Dafür haben Vorgesetzte meist ein offenes Ohr. Geben Sie Ihrem Chef auch die Gelegenheit, Fragen und Anliegen zu formulieren.

Manchmal kündigt sich eine Migräne an, aber nicht immer. Vorzeichen sind meist unspezifische Symptome wie Übelkeit, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Lärm- und Lichtempfindlichkeit, aber auch Heißhunger, Verstopfung oder Reizbarkeit. Diese sogenannten Prodromi treten in der Regel eine bis 24 Stunden vor den Kopfschmerzen auf. In dieser Frühphase der Migräne lässt sich der vollständige Ausbruch einer Attacke manchmal noch durch Medikamente abwenden. Dies gelingt aber nicht immer und die Vorboten sind nicht unbedingt leicht zu erkennen.

Bei einer akuten Attacke sollten Sie Ihren Vorgesetzten unverzüglich informieren. Bei einer akuten Migräneattacke können Sie in der Regel drei Tage zu Hause bleiben, ohne dass Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vom Arzt brauchen. Der Arbeitgeber kann eine AU jedoch schon zu einem früheren Zeitpunkt einfordern.

Es gibt einige Migräneauslöser, die in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehen. Einige dieser Faktoren lassen sich eventuell abstellen. Trennwände im Großraumbüro können helfen, die Geräuschkulisse zu verringern. Wer lange am Bildschirm arbeitet, sollte seinen Augen Pausen gönnen. Generell können kurze Pausen helfen, Stress abzubauen. Auch Entspannungsübungen oder Übungen für die Augen können helfen. In manchen Berufen erleichtern technische Hilfsmittel körperlich anstrengende Arbeiten.

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Ob Sie mit Kollegen über Ihre Migräne sprechen wollen, können nur Sie alleine entscheiden. Verpflichtet sind Sie dazu nicht. Falls Sie sich dazu entscheiden, kann es passieren, dass Kollegen ablehnend oder irritiert reagieren. Die meisten Menschen wissen zwar, was Migräne ist, aber nicht viele haben eine konkrete Vorstellung von den Auswirkungen. Gespräche können für besseres Verständnis sorgen und Missverständnisse oder falsche Vorstellungen aus dem Weg räumen. Leider reagieren nicht alle Menschen auf Ihre Migräne mit Verständnis. Nicht selten müssen sich Betroffene mit Vorurteilen oder Missgunst auseinandersetzen. „Der ist doch nur faul“, „Mal wieder eine Ausrede für ein langes Wochenende“ sind nur zwei der vielen Kommentare, denen sich Migränepatienten gegenübersehen. Ein Patentrezept, was Sie in einer solchen Situation tun können, gibt es nicht. Wichtig ist, die Kritik nicht zu sehr an sich heranzulassen. In schwierigen Situationen können Familie und Freunde, der Arbeitgeber oder ein professioneller Coach Sie unterstützen, eine Lösung zu finden. Manchmal bleibt Ihnen aber nichts anderes übrig, als sich mit der Situation zu arrangieren.

Während einer Migräneattacke ist Autofahren nicht immer erlaubt. Vor allem wenn sie von Schwindel begleitet wird. In den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung heißt es: „Der Migräneschwindel ist eine häufige Ursache für spontan rezidivierende (wiederkehrende) Schwindelattacken. Während einer Attacke ist die Fahreignung nicht gegeben. Laut Straßenverkehrsordnung ist das Autofahren auch bei Schmerzmitteleinnahme verboten, außer die Medikamente sind zur Behandlung einer Krankheit notwendig und vom Arzt verordnet. Sie können wahrscheinlich am besten selbst beurteilen, ob Sie fahrtüchtig sind oder nicht.

Terminabsagen beim Jobcenter: Was ist erlaubt?

Einen Termin beim Jobcenter sollten Sie nicht einfach schwänzen, sondern absagen. Einen Jobcenter-Termin sollten Sie einhalten oder absagen. Wie das gelingt und wann eine Absage möglich ist, erfahren Sie hier.

Prinzipiell ist es daher möglich, Termine zu canceln. Das geht allerdings nur, wenn Sie auch einen triftigen Grund haben, warum Sie an diesem Tag nicht beim Jobcenter erscheinen können.

Wenn Sie erkrankt sind, dann können Sie den Termin beim Amt absagen. Jedoch ist es notwendig, dass Sie zusätzlich eine Krankmeldung abgeben. Auch wenn Ihr Kind erkrankt ist, können Sie dem Jobcenter eine Terminabsage mitteilen. In diesem Fall sollte ebenfalls eine Krankmeldung des Kindes eingereicht werden. Persönliche Ausnahmesituationen wie die Beerdigung eines nahestehenden Menschen sind ebenfalls ein triftiger Grund. Auch religiöse Gründe können angegeben werden. In diesem Fall prüft das Jobcenter individuell, ob die Terminabsage rechtens ist oder nicht. Ziel des Jobcenters ist es, Sie schnellstmöglich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Wenn sich der Termin mit einem Vorstellungsgespräch überschneidet, dann können Sie selbstverständlich den Termin beim Amt absagen.

Sie können die Termine beim Jobcenter auf verschiedene Wege absagen. Wenn Sie Ihre Einladung per Post erhalten haben, dann ist auf der letzten Seite davon eine Erklärung angehängt. Auf dieser können Sie ankreuzen, dass Sie den Termin verschieben möchten. Ergänzen Sie zudem den Grund dafür und geben Sie bei Bedarf einen Ersatztermin an. Dieses Schreiben können Sie dann entweder direkt im Amt abgeben oder in den Briefkasten schmeißen. Sie haben auch die Möglichkeit, den Termin online über die App Jobcenter digital abzusagen. Die App ist seit Januar 2025 in Betrieb. Beachten Sie jedoch, dass Sie dort meist einige Zeit der Warteschleifen verbringen müssen, bis Sie einen Mitarbeiter am Hörer haben.

Wenn Sie vergessen, einen Termin abzusagen, dann kann das Konsequenzen für Sie haben. Das Jobcenter kann Ihnen daraufhin Ihre finanzielle Unterstützung kürzen.

Was tun, wenn das Krankengeld ausläuft?

Von solchen Verläufen berichten unsere Mitglieder in der Sozialberatung fast täglich. Doch die große Frage ist: Was kommt nach dem Krankengeld?

Wer auch nach 72 Wochen immer noch nicht zurück zur Arbeit kann, wird von der Krankenkasse „ausgesteuert“. Ein merkwürdiger Begriff, der im Prinzip nur ausdrücken soll, dass die Krankenkasse nun nicht mehr zuständig ist.

Heute beschäftigen wir uns ausschließlich mit folgender Situation: Das Krankengeld ist nach 72 Wochen ausgelaufen, Sie wurden von der Krankenversicherung bereits „ausgesteuert“. Ihren Job haben Sie zwar noch, Sie sind aber weiterhin krank geschrieben. Ein Antrag zur Erwerbsminderungsrente kommt für Sie noch nicht in Frage - Sie hoffen, dass es irgendwann wieder zurück in den alten Job gehen kann. Aber von irgendwas müssen jetzt die laufenden Kosten bezahlt werden. Miete, Strom, der wöchentliche Einkauf. Krankengeld gibt es nicht mehr, Ihr Chef muss schon lange nicht mehr zahlen. Die Lösung ist die Agentur für Arbeit.

Sie haben sich nicht verlesen. Tatsächlich sollten Sie sofort prüfen, ob Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Wenn Sie bereits seit mehreren Jahren in der Firma sind oder zuvor in einem anderen Betrieb tätig waren, haben Sie ziemlich sicher Anspruch auf wenigstens zwölf Monate Arbeitslosengeld.

Doch jetzt kommt der Teil, mit dem viele unserer Mitglieder Probleme haben. Wenn Sie sich persönlich bei der Agentur für Arbeit melden und Arbeitslosengeld beantragen, wird man Ihnen einige Fragen stellen. Dabei wird auch die Tatsache zur Sprache kommen, dass Sie eigentlich eine Arbeit haben. Sie sind ernsthaft erkrankt, haben 72 Wochen lang Krankengeld bezogen und möchten nun Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen. Die Chance ist groß, dass die Mitarbeiterin bei der Arbeitsagentur Sie wieder wegschickt. Denn erstens haben Sie Arbeit, zweitens sind Sie krank. Das Arbeitsamt sei also nicht zuständig…

Doch. Die Agentur für Arbeit ist in diesem Fall zuständig. Wichtig ist aber: Sie müssen sich „im Rahmen Ihrer Möglichkeiten“ dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Ihre Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf Ihren alten Arbeitsplatz. Theoretisch stehen Sie bei einem passenden Angebot also zur Verfügung. Dieser Denkprozess ist elementar wichtig. Nur über diesen Weg kommen Sie an Ihr Geld. Lassen Sie sich also nicht wegschicken.

Lassen Sie sich außerdem nicht darauf ein, sich dem Arbeitsmarkt nur in Teilzeit zur Verfügung zu stellen. Die Argumente der Mitarbeiterin in der Arbeitsagentur mögen überzeugend klingen. Und eigentlich sind Sie ja auch krank, Teilzeit wäre vielleicht noch am ehesten möglich. Die Konsequenz wäre jedoch ein geringeres Arbeitslosengeld.

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