Sich durch Lärm in der Nachbarschaft gestört zu fühlen, ist ein weit verbreitetes Problem. Über 60 % der Nachbarschaftskonflikte entstehen durch Lärm. Lärm belastet, verursacht Stress und kann krank machen. Doch was kann man tun, wenn die Geräusche der Nachbarn unerträglich werden? Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die Rechtslage, Handlungsmöglichkeiten und Tipps zur Konfliktlösung.
Wann ist Lärm eine Belästigung?
Nicht jedes Geräusch stellt eine Lärmbelästigung dar. Schreiende Babys, bellende Hunde oder streitende Familien gehören zum Leben dazu und müssen in gewissem Maße toleriert werden. Die Schmerzgrenze ist jedoch individuell verschieden, weshalb es oft zu Streitigkeiten kommt.
Eine Lärmbelästigung liegt dann vor, wenn der Lärm so laut und stark ist, dass man die eigene Wohnung dauerhaft nicht mehr nutzen kann. Allerdings kommt es immer auf den Einzelfall an. Geräusche, die zum täglichen Leben gehören, können zwar störend sein, fallen aber nicht automatisch unter Lärmbelästigung.
Ruhezeiten: Wann ist es Ruhestörung?
Unzulässiger Lärm stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die in § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) geregelt ist. Wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder vermeidbaren Ausmaß Lärm erzeugt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen, begeht eine solche Ordnungswidrigkeit. Darauf steht eine Geldbuße von bis zu fünftausend Euro.
Da die gesetzlichen Regelungen oft ungenau sind, geben Ruhezeiten einen Rahmen vor. Es existieren keine einheitlichen Regelungen, und jedes Bundesland definiert die Ruhezeiten etwas anders. Nahezu deckungsgleiche Ruhezeiten sind die Mittagsruhe, die Nachtruhe und die Pflicht, sich an Sonn- und Feiertagen „ruhiger“ zu verhalten.
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In Bayern gelten beispielsweise folgende Ruhezeiten:
- Mittagsruhe: 12 bis 15 Uhr
- Nachtruhe: 22 bis 7 Uhr
Während dieser Zeiten sollte man leiser musizieren, keine Partys veranstalten, keine laute Musik hören und auf geräuschintensive Haushaltstätigkeiten wie Staubsaugen und Wäsche waschen (bei alten Waschmaschinen) verzichten. Die Vorgabe lautet Zimmerlautstärke.
Lärmstufentabelle und Zimmerlautstärke
Die sogenannte Lärmstufentabelle bietet einige Anhaltspunkte zur Beurteilung von Lärm. Ein Richtwert besagt, dass tagsüber 40 Dezibel und nachts 30 Dezibel als Zimmerlautstärke gelten. Da kaum jemand über einen professionellen Schallpegelmesser verfügt, sind alltagstaugliche Richtlinien wichtig. Wenn etwas nur in dem Zimmer zu hören ist, in welchem die Tätigkeit stattfindet, spricht man von Zimmerlautstärke.
Es existieren aber auch Ausnahmen von den Ruhezeiten. Das Gericht verbietet nicht jede Tätigkeit, deren Geräuschemission über Zimmerlautstärke liegt, wenn es sich dabei um sozialadäquate Tätigkeiten handelt. Zu diesen Tätigkeiten gehören Maßnahmen der Körperhygiene, aber auch der hörbare Geschlechtsverkehr der Nachbarn.
Was tun bei Lärmbelästigung?
Wenn Sie sich durch Lärm belästigt fühlen, gibt es verschiedene Schritte, die Sie unternehmen können:
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- Gespräch suchen: Suchen Sie zunächst das direkte Gespräch mit dem Lärmverursacher. Erklären Sie, warum und wieso sein Verhalten Ihre Ruhe stört und was Sie sich wünschen. Lassen Sie Verständnis walten, aber bitten Sie auch um Verständnis für Ihre Empfindungen. Unter Umständen ist dem Verursacher nicht bewusst, dass sich sein Verhalten störend auf die Nachbarn auswirkt.
- Vermieter kontaktieren: Sollte das Gespräch nicht fruchten, kontaktieren Sie den Vermieter. Wird dem Vermieter eine Ruhestörung mitgeteilt, so muss er handeln. Zunächst sollte er auf die Hausordnung verweisen und ggf. eine Abmahnung aussprechen.
- Lärmprotokoll führen: Wollen Sie als Mieter gegen die Lärmbelästigung eines Nachbarn vorgehen, müssen Sie die Ruhestörung beweisen. Dazu führen Sie ein sogenanntes Lärmprotokoll. In einem solchen Protokoll werden das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende der Ruhestörung sowie die Art der Ruhestörung und der Verursacher vermerkt. Vergessen Sie auch nicht, die Auswirkung der Ruhestörung zu protokollieren (Kind kann nicht schlafen, Sie selbst können nicht schlafen, keine Konzentration möglich etc.).
- Anzeige erstatten: Sollten alle beschriebenen Vorgehensweisen nicht zum gewünschten Erfolg führen, persönliche Gespräche mit dem Lärmverursacher fruchtlos bleiben und die Störungen weiterhin bestehen, so kann eine Anzeige wegen Ruhestörung gestellt werden. Diese Anzeige ist bei wiederholten Störungen, aber auch bei akuten Lärmbelästigungen möglich. Die Polizei ist bei einer akuten Ruhestörung zu rufen, das Ordnungsamt wird eher bei langandauernden Ruhestörungen tätig. Die aufgrund einer Ruhestörung verständigte Polizei muss sich selbst ein Bild der Lage machen und wird demnach in jedem Fall vorbeikommen.
- Mietminderung: Eine Lärmbelästigung kann einen Mangel der Mietsache darstellen und somit einen Grund für eine Mietminderung darstellen. Zunächst muss dem Vermieter der Grund für die verlangte Mietminderung mitgeteilt werden. Wenn Sie in ihrer Wohnung nicht mehr (durch)schlafen können, weil die Nachtruhe regelmäßig gestört wird, oder wenn das konzentrierte Arbeiten nicht mehr möglich ist, da Sie tagsüber das Gefühl haben, neben einer Disco zu wohnen, kann dies ein Grund für eine Mietminderung sein.
Lärmbelästigung durch bestimmte Quellen
- Kinderlärm: Kinder sollten lernen, sich an Ruhezeiten zu halten und Rücksicht auf andere zu nehmen. Kinder halten sich nicht an Ruhezeiten. Das müssen Nachbarn auch bis zu einem gewissen Maß akzeptieren - aber nicht grenzenlos. Die Rechtsprechung ist sich weitgehend einig, dass gelegentlicher Lärm zum normalen Leben mit Kindern gehört.
- Tierlärm: Tiere sollten sich auch während der Ruhezeiten ruhig verhalten, doch leider lassen sich Tiere manchmal noch schwerer erziehen als Kinder. Hundegebell darf nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht länger als insgesamt 30 Minuten pro Tag dauern und einzelne Bellphasen maximal zehn Minuten am Stück - sonst handelt es sich um eine unzumutbare Störung.
- Musizieren: Selbst musizieren ist erlaubt, wenn es innerhalb der täglichen Obergrenzen bleibt. Musizieren zählt generell zur Ausübung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ist somit verfassungsrechtlich geschützt. Deshalb kann es auch nicht vollkommen untersagt werden. Es muss außerhalb der Ruhezeiten auch über Zimmerlautstärke hinaus akzeptiert werden.
- Partys: Ihre Nachbarn dürfen auch streiten, allerdings bevorzugt tagsüber. Auch für Feste, Grillabende und Partys gelten die erwähnten Ruhezeiten. Selbst wenn man ein Fest ankündigt, ist dies nicht mit einer Erlaubnis gleichzusetzen.
- Renovierungsarbeiten: Renovieren geht selten ohne Lärmbelastung durch Hämmern, Bohren, Boden verlegen, Fliesen abklopfen, Sägen vonstatten. Die Ruhezeiten sind auch hier einzuhalten. Etwas anders sieht die Sachlagen aus, wenn die Renovierungsarbeiten von einer Firma ausgeführt werden. Firmen, die vom Mieter oder vom Besitzer der Wohnung beauftragt wurden, dürfen werktags auch während der Ruhezeiten arbeiten und ihre Arbeiten bis 22 Uhr andauern lassen.
Mietminderung bei Lärmbelästigung
Eine Lärmbelästigung kann einen Mangel der Mietsache darstellen und somit einen Grund für eine Mietminderung darstellen. Eine Mietminderung ist nur möglich bei wesentlichen Beeinträchtigungen wie Grenzwertüberschreitungen oder unzumutbarem nächtlichen Lärm.
Erhöhter Baulärm von einem Nachbargrundstück stellt grundsätzlich keinen Mietmangel dar, wenn der Vermieter nicht die Möglichkeit hat, den Lärm abzuwehren oder Entschädigung zu verlangen (§ 906 Abs. 1 BGB).
Da die Minderung kraft Gesetzes eintritt, reicht es aus, wenn der Mieter einen konkreten Sachmangel darlegt, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt.
Kinderlärm und Mietminderung
Kinderlärm, der von Tageseinrichtungen, Spielplätzen oder beispielsweise Fußballplätzen ausgeht, ist gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 22 Abs. 1a BImSchG) in der Regel keine schädliche Umwelteinwirkung und muss im Wohnumfeld hingenommen werden. Die Forderung nach erhöhter Toleranz wegen Kinderlärms hat aber laut Bundesgerichtshof Grenzen. Die sind im Einzelfall zu bestimmen. Dabei kommt es auf Art, Qualität, Dauer und Zeit der Geräusche sowie das Alter und den Gesundheitszustand des Kindes an. Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit sich die Geräuschimmissionen vermeiden lassen, etwa durch erzieherische Einwirkung auf das Kind oder durch bauliche Maßnahmen.
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