Das Jurastudium, insbesondere das Staatsexamen, stellt für viele Studierende eine große Herausforderung dar. Um Chancengleichheit zu gewährleisten, gibt es die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs, der auf die individuellen Bedürfnisse der Prüflinge zugeschnitten ist. Dies gilt auch für Studierende mit Epilepsie, die in Hessen studieren.
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Ein Nachteilsausgleich ist eine Maßnahme, die darauf abzielt, die durch eine Beeinträchtigung oder Behinderung entstehenden Nachteile auszugleichen. Ziel ist es, Studierenden mit gesundheitlichen Einschränkungen die gleichen Chancen im Studium und bei Prüfungen zu ermöglichen wie ihren Kommilitonen ohne Beeinträchtigung. Dabei werden die fachlichen Anforderungen an die Prüfungsleistungen nicht reduziert. Es handelt sich also nicht um eine Erleichterung, sondern um eine Anpassung der Bedingungen, um gleichwertige Bedingungen zu schaffen.
Gesetzliche Grundlagen und Anspruch auf Nachteilsausgleich
Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist gesetzlich verankert. Hochschulen sind verpflichtet sicherzustellen, dass Studierende mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten im Studium nicht benachteiligt werden (§ 2 Abs. 4 HRG). Grundlage ist das geltende Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderungen, das auch im Bildungsbereich greift. Alle Bildungs- und Schulgesetze fordern, dass Lehrkräfte die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse ihrer Schüler berücksichtigen.
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich bei Epilepsie in Hessen
Um einen Nachteilsausgleich zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Vorliegen einer prüfungsunabhängigen Beeinträchtigung: Die Beeinträchtigung darf nicht durch die Prüfungssituation selbst entstehen, sondern muss unabhängig davon bestehen. Ausschlaggebend ist, ob der Prüfling in der Darstellungsfähigkeit seiner Leistung eingeschränkt ist, nicht in seiner Leistungsfähigkeit selbst.
- Nachweis der Beeinträchtigung: Die Beeinträchtigung muss durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. In Baden-Württemberg beispielsweise kann nur ein Amtsarzt, der nicht der behandelnde Arzt des Prüflings sein darf, ein solches Zeugnis ausstellen. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die landesspezifischen Erfordernisse zu informieren.
- Längerfristige Beeinträchtigung: Studierende müssen eine längerfristige Beeinträchtigung nachweisen, die die Kriterien einer Behinderung erfüllt. Hochschulen orientieren sich dabei an der Definition von Behinderung des § 2 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB IX) und zunehmend auch an der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK). Eine amtlich festgestellte (Schwer-)Behinderung ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
- Darstellung der studienerschwerenden Auswirkungen: Neben dem Nachweis der gesundheitlichen Beeinträchtigung müssen Studierende darlegen, in welcher Weise sich die Durchführung des Studiums und/oder der Prüfungen infolge ihrer Epilepsie erschwert und sich dadurch Benachteiligungen gegenüber Mitstudierenden ergeben.
Formen des Nachteilsausgleichs für Studierende mit Epilepsie
Die Art des Nachteilsausgleichs hängt maßgeblich von den individuellen Bedürfnissen des Studierenden ab. Es gibt keinen abschließenden Katalog, sondern es sind Kreativität und individuelle Lösungen gefragt. Einige Beispiele für Nachteilsausgleiche bei Epilepsie sind:
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- Verlängerung der Bearbeitungszeit: Bei zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen wie Klausuren, Haus- und Abschlussarbeiten kann die Bearbeitungszeit verlängert werden.
- Unterbrechung von Prüfungen: Individuelle Erholungspausen während zeitabhängiger Prüfungen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, können gewährt werden.
- Durchführung der Prüfung in einem gesonderten Raum: Dies kann besonders für Studierende mit Epilepsie sinnvoll sein, um unvorhergesehenen Anfällen während der Prüfung Rechnung zu tragen und eine störungsfreie Umgebung zu gewährleisten.
- Zulassen von Hilfsmitteln: Die Nutzung notwendiger Hilfsmittel und Assistenzleistungen kann gestattet oder sogar von der Hochschule zur Verfügung gestellt werden.
- Berücksichtigung von Tageszeiten: Bei der Terminplanung für Prüfungen und Co. sollten die Tageszeiten berücksichtigt werden, um Anfälle zu vermeiden.
Antragstellung und Verfahren
- Antrag beim Prüfungsamt: Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist schriftlich beim zuständigen Prüfungsamt zu stellen. Dabei sind Fristen zu beachten, die vor Ort erfragt werden müssen. Es ist ratsam, den Antrag rechtzeitig zu stellen, da die Bearbeitung Zeit in Anspruch nehmen kann.
- Formloser Antrag: Der Antrag ist in der Regel formlos zu stellen. Im Antrag müssen die gewünschten Prüfungsmodifikationen benannt und deren Erforderlichkeit begründet werden. Auch modifizierte Studienbedingungen sind rechtzeitig zu beantragen, zu begründen und durch geeignete Nachweise zu belegen.
- Beizufügende Unterlagen: Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen, wie z.B. ein Schwerbehindertenausweis, fachärztliche Atteste oder Stellungnahmen von Beratungsstellen. Das ärztliche Attest soll eine konkrete und nachvollziehbare Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung beinhalten. Insbesondere muss daraus die sich ergebende Leistungs- bzw. Funktionsbeeinträchtigung in der Prüfung zu entnehmen sein.
- Prüfung durch das Prüfungsamt: Anhand der eingereichten Unterlagen evaluiert das Prüfungsamt, ob ein Nachteilsausgleich gewährt werden kann und in welcher Form. Dabei werden sowohl die Belange des Prüflings als auch die Verhältnismäßigkeit im Vergleich zu anderen Examenskandidaten berücksichtigt.
- Gespräch mit Lehrenden: Es kann sinnvoll sein, dass die betreffenden prüfenden Lehrenden oder die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit den zu prüfenden Studierenden ein Vorgespräch führen, um die bedarfsgerechte Modifikation von Bedingungen festzulegen.
Herausforderungen und Verbesserungspotenzial
Obwohl der Nachteilsausgleich in der Theorie eine gute Möglichkeit zur Wahrung der Chancengleichheit darstellt, gibt es in der Praxis einige Herausforderungen:
- Mangelnde Aufklärung und Transparenz: Es besteht oft Unsicherheit bei der Informationsbeschaffung und Antragsstellung. Mehr Aufklärung und Transparenz wären wünschenswert.
- Stigmatisierung: Studierende scheuen sich oft, ihre Beeinträchtigungen offenzulegen, aus Angst vor Diskriminierung oder Scham.
- Störende Unruhe: Prüflinge mit Schreibzeitverlängerung beschweren sich oft über die störende Unruhe, die entsteht, wenn die reguläre Arbeitszeit endet und andere ihre Sachen packen.
Um diese Herausforderungen zu bewältigen, ist es wichtig, dass Studierende frühzeitig Kontakt zu den Behindertenbeauftragten und Beratungsstellen der Hochschulen aufnehmen. Hier gibt es neben allgemeinen Informationen zum Thema Nachteilsausgleich bei Bedarf Beratung zu Art und Umfang der individuell notwendigen Prüfungs- und Studiengangmodifikationen und zum Beantragungsverfahren.
Die Rolle der Evangelischen Hochschule Darmstadt (EHD)
Die Evangelische Hochschule Darmstadt (EHD) übernimmt Verantwortung für die Förderung und Sicherung der chancengleichen Teilhabe von Studierenden in besonderen Lebenslagen. Sie berücksichtigt sowohl die Vereinbarkeit von Sorgeverantwortung und Studium, insbesondere das Studieren mit Kind, als auch Studieren mit Behinderung bzw. chronischer Krankheit und die sukzessive Realisierung einer barrierefreien Hochschule.
Die EHD verfügt in allen Gebäuden am Studienstandort Darmstadt sowie in allen Gebäuden am Studienstandort Schwalmstadt-Treysa über bauliche Anpassungen des barrierefreien Zutritts für Studierende mit Gehbehinderung oder für jene, die auf einen Rollstuhl oder Rollator angewiesen sind. Ebenfalls verfügt die EHD über mehrere Übernachtungszimmer inkl. einem barrierefreien Bad für Studierende, Lehrende und Gäste auf dem Gelände am Zweifalltorweg 12 (im alten Verwaltungsgebäude).
Informationen und Unterlagen sowie Präsentationen und Handouts zu den Lehrveranstaltungen sollen von den Lehrenden nach Möglichkeit auch im Vorfeld auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden. Wichtige Lehrinhalte sollen in der Lehrveranstaltung zusätzlich ausdrücklich mündlich vorgetragen werden (v. a. für blinde Studierende). Zur Bereitstellung von individuellen Hilfen für blinde und sehbehinderte Studierende arbeitet die EHD mit dem Zentrum für blinde und sehbehinderte Studierende (BliZ) der Technischen Hochschule Mittelhessen University of Applied Sciences zusammen. Ein spezieller (mobiler) Arbeitsplatz für Blinde und Sehbehinderte mit entsprechender technischer Ausstattung kann bei Bedarf durch die Hochschule zur Verfügung gestellt werden.
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Die EHD-Rahmenprüfungsordnung (RaPo) legt fest, dass während einer Befreiung von einem ordnungsgemäßen Studium (Beurlaubung) in der Zeit der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG §§ 3 und 6) oder von Elternzeit die Möglichkeit besteht, Studienleistungen zu erbringen und Prüfungen abzulegen.
Die EHD führt nach der Meldung einer Schwangerschaft oder Stillzeit eine Gefährdungsbeurteilung durch und teilt das Ergebnis dem Regierungspräsidium mit. Für den Schutz und die Gefährdungsbeurteilung in den Praxisphasen ist die jeweilige Praxiseinrichtung zuständig.
Nachteilsausgleich in der Schule: Worauf müssen Eltern und Schulen achten?
Auch in der Schule können Schülerinnen und Schüler mit Epilepsie einen Nachteilsausgleich beantragen, um faire Chancen bei Prüfungen und Co. zu erhalten. Der Nachteilsausgleich erleichtert die Rahmenbedingungen bei Leistungserhebungen, ohne das Anforderungsniveau zu senken. So können die Kinder und Jugendlichen vergleichbare Leistungen erbringen.
Grundlage für den Nachteilsausgleich ist das geltende Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderungen, das ebenso beim Recht auf Bildung greift. So fordern alle Bildungs- und Schulgesetze, dass Lehrkräfte die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse ihrer Schülerinnen und Schüler berücksichtigen.
Jeder Nachteilsausgleich muss i. d. R. durch einen formlosen Antrag an die Schule genehmigt werden. Dem Antrag sind entsprechende Bescheinigungen wie fachärztliche Diagnosen und Gutachten beizufügen, die die Einschränkung belegen.
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Grad der Behinderung (GdB) bei Epilepsie
Menschen mit Epilepsie können vom Versorgungsamt ihren Grad der Behinderung (GdB) feststellen lassen und einen Schwerbehindertenausweis sowie sog. Merkzeichen beantragen. Die Höhe des GdB richtet sich nach Schwere, Häufigkeit, Art und tageszeitlicher Verteilung der Anfälle. Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert.
Der GdB berücksichtigt alle sog. Funktionseinschränkungen eines Menschen gemeinsam. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze verwenden aber andere (veraltete) Bezeichnungen für die Anfallsarten und auch Neurologen verwenden nicht immer die aktuellen Bezeichnungen, sondern vermischen die alten und die neuen Begrifflichkeiten häufig. Das kann ggf. in der Praxis die Zuordnung der Anfallsarten erschweren.
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