Nicht-epileptische Anfälle und der Grad der Behinderung (GdB)

Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen stehen im Alltag vor zahlreichen Herausforderungen. Um diesen Herausforderungen zu begegnen und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erleichtern, gibt es verschiedene Unterstützungsleistungen. Eine wichtige Rolle spielt dabei der Grad der Behinderung (GdB), der den Schweregrad einer Beeinträchtigung bemisst. Dieser Artikel beleuchtet, wie der GdB bei nicht-epileptischen Anfällen (NEA) festgestellt wird, welche Rolle er spielt und welche Ansprüche sich daraus ergeben können.

Der Grad der Behinderung (GdB): Eine Einführung

Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für den Schweregrad einer Krankheit oder Behinderung. Er berücksichtigt körperliche, psychische, kognitive oder Sinnesbeeinträchtigungen, die länger als sechs Monate zu Einschränkungen führen. Der GdB wird auf einer Skala von 10 bis 100 in Zehnerschritten angegeben, wobei 100 den schwersten Grad der Behinderung darstellt.

Der GdB wird oft bei Anträgen auf Sozialleistungen wie Schwerbehindertenausweise, Rente oder Eingliederungshilfen herangezogen. Menschen mit einem höheren GdB haben in der Regel mehr Ansprüche auf Unterstützung und soziale Leistungen.

Feststellung des GdB

Der Grad der Behinderung wird auf Antrag durch versorgungsärztliche Gutachterinnen bestimmt. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, einschließlich der körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Beeinträchtigungen einer Person. Die Gutachterinnen betrachten alle medizinischen Diagnosen und nehmen die Bewertung anhand der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" vor.

Liegen mehrere Behinderungen oder Krankheiten vor, werden die Einzel-GdB-Werte nicht einfach addiert. Stattdessen erfolgt eine komplexe Beurteilung, welche Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Krankheiten bestehen. Ziel ist eine genaue und gerechte Bewertung des individuellen Unterstützungsbedarfs. Die Ermittlung des Gesamt-GdB ist immer vom Einzelfall abhängig und sehr individuell.

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Schwerbehinderung und ihre Vorteile

Als schwerbehindert gelten alle Personen mit einem Gesamt-GdB von mindestens 50. Wer einen Gesamt-GdB von 50 hat, erhält einen Schwerbehindertenausweis, der Rechte und Vergünstigungen ermöglicht, um die Teilhabe am sozialen Leben zu verbessern. Auch Menschen mit einem GdB von 30 bis unter 50 können Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wodurch sie denselben Kündigungsschutz erhalten, jedoch keinen Schwerbehindertenausweis.

Nicht-epileptische Anfälle (NEA)

Nicht-epileptische Anfälle (NEA) sind Anfälle, die wie epileptische Anfälle aussehen können, aber nicht durch abnormale elektrische Entladungen im Gehirn verursacht werden. Stattdessen haben sie oft psychische Ursachen. NEA können verschiedene Formen annehmen und sich in Symptomen wie Bewusstseinsverlust, Krämpfen oder Zuckungen äußern.

GdB bei nicht-epileptischen Anfällen

Auch bei nicht-epileptischen Anfällen kann ein Grad der Behinderung festgestellt werden, wenn die Anfälle zu erheblichen Beeinträchtigungen im Alltag führen. Die Bewertung erfolgt anhand der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze", wobei die Auswirkungen der Anfälle auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt werden.

Gerichtsurteil zu NEA und Merkzeichen

Das Sozialgericht Osnabrück hat in einem Urteil vom 13. Oktober 2020 (Az.: S 30 SB 90/19) entschieden, dass schwerbehinderte Menschen mit Bewegungsstörungen aufgrund von nicht-epileptischen psychogenen Anfällen keinen Anspruch auf das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) im Schwerbehindertenausweis haben. Auch die Merkzeichen H (Hilflosigkeit) und B (das Recht, eine ständige Begleitperson mitzunehmen) wurden in diesem Fall abgelehnt.

In dem konkreten Fall litt die Klägerin seit Februar 2018 unter plötzlichen Schwächeanfällen, meist mit Bewusstlosigkeit. Eine hirnorganische Ursache konnte nicht festgestellt werden, stattdessen wurden psychogene, nicht-epileptische Anfälle diagnostiziert. Das Land Niedersachsen erkannte einen GdB von 50 an, lehnte aber die Zuerkennung der Merkzeichen G, H und B ab.

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Das Sozialgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, dass es sich um eine schwere Störung auf psychiatrischem Fachgebiet handele, die mit einem Einzel-GdB von 50 angemessen bewertet sei. Das Merkzeichen G sei nicht zu vergeben, da die Klägerin keiner der in den Voraussetzungen genannten Personengruppen angehöre. Auch ein erheblicher Hilfebedarf, der das Merkzeichen H rechtfertigen würde, liege nicht vor.

Synkopen und GdB

Synkopen, also Ohnmachtsanfälle, die durch eine kurze Unterbrechung der Durchblutung des Gehirns entstehen, sind in den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" nicht explizit geregelt. In einem Widerspruchsverfahren wurde jedoch argumentiert, dass Synkopen ähnlich wie epileptische Anfälle behandelt werden sollten, da sie zu vergleichbaren Beeinträchtigungen führen können. In diesem Fall wurde der Mandantin ein Einzel-GdB von 40 für die Synkopen gewährt, was zu einem Gesamt-GdB von 50 und damit zur Anerkennung als schwerbehindert führte.

Leistungen und Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung

Menschen mit Schwerbehinderung (GdB von mindestens 50) haben Anspruch auf verschiedene Leistungen und Nachteilsausgleiche, die ihre Teilhabe am Leben erleichtern sollen. Dazu gehören unter anderem:

  • Besonderer Kündigungsschutz: Schwerbehinderte Menschen genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der sie vor ungerechtfertigten Kündigungen schützt.
  • Zusätzlicher Urlaub: Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub.
  • Steuerliche Vorteile: Schwerbehinderte Menschen können steuerliche Vorteile geltend machen, um ihre finanzielle Belastung zu reduzieren.
  • Vergünstigungen: Schwerbehinderte Menschen erhalten Vergünstigungen bei Eintritten in Museen, Theater, Konzerte und andere kulturelle Einrichtungen.
  • Früherer Renteneintritt: Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen früher in Rente gehen.

Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche:

GdBNachteilsausgleiche
Ab GdB 30Hilfen und Nachteilsausgleiche im Beruf, z.B.
Ab GdB 50Mit Schwerbehindertenausweis: Vergünstigte Eintritte z.B. in Museen und Theater oder bei Konzerten, vergünstigte Mitgliedsbeiträge z.B. Ja nach Auswirkung der Behinderungen durch Hirnschädigung können bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. medizinische Rehabilitation (z.B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha), z.B. Leistungen zur sozialen Teilhabe, z.B. Behinderung > Steuervorteile, z.B. Überblick zu Hilfen und Nachteilsausgleichen im Beruf: Behinderung > Berufsleben, z.B.

Epilepsie und GdB

Auch bei Epilepsie kann ein Grad der Behinderung festgestellt werden. Die Höhe des GdB richtet sich nach der Schwere, Häufigkeit, Art und tageszeitlicher Verteilung der Anfälle. Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert.

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Formen der Epilepsie

Es gibt zwei Hauptformen der Epilepsie: fokale und generalisierte Anfälle.

  • Fokale Anfälle: Bei fokalen Anfällen ist nur ein Teil des Gehirns betroffen. Die Symptome können je nach betroffenem Hirnbereich variieren und umfassen motorische, sensorische, geistige und autonome Symptome.
  • Generalisierte Anfälle: Bei generalisierten Anfällen ist das gesamte Gehirn betroffen. Die häufigsten Formen sind tonisch-klonische Anfälle, Absencen und myoklonische Anfälle.

GdB bei Epilepsie

Die Epilepsie bzw. die epileptischen Anfälle können je nach der Häufigkeit und der Schwere der Anfälle einen GdB von 40 - 100 zur Folge haben.

Nachteilsausgleiche bei Epilepsie

Ab einem GdB von 50, der bei einer schweren Epilepsie erreicht werden kann, erhält man einen Schwerbehindertenausweis. Dieser ermöglicht den Zugang zu verschiedenen Nachteilsausgleichen, die das Leben mit Epilepsie erleichtern können.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass ein Schwerbehindertenausweis auch Nachteile mit sich bringen kann, z. B. Schwierigkeiten bei der Jobsuche, da nicht jeder Betrieb auf die Besonderheiten von Menschen mit Schwerbehinderung ausgelegt ist.

Antragstellung bei Epilepsie

Der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis bei Epilepsie ist relativ einfach. In der Regel müssen keine Unterlagen selbst bereitgestellt werden, da das Versorgungsamt die zuständigen Ärzte anschreibt und die Berichte anfordert. Die Feststellung des GdB erfolgt anhand der Berichte der behandelnden Ärzte.

Der GdB bzw. der Schwerbehindertenausweis bei Epilepsie ist in aller Regel nur 5 Jahre gültig und muss dann verlängert werden. Es ist möglich, dass der Grad der Behinderung bei Epilepsie aberkannt wird, wenn eine Besserung eintritt, die einen höheren GdB nicht mehr rechtfertigt.

Hirnschäden und GdB

Auch bei Hirnschäden kann ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt werden. Er richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung und den Auswirkungen. Ab einem GdB von 50 besteht ein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.

Die Feststellung der Behinderung erfolgt anhand der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des GdB bzw. GdS.

Bewertung von Hirnschäden

Die Bewertung von Hirnschäden erfolgt anhand einer Gesamtbewertung, die durch die "isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndrome" ergänzt wird. Dabei werden unter anderem folgende Aspekte berücksichtigt:

  • Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirndauerschadens (z.B. Vasomotorenstörungen)
  • Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen (leicht, mittelgradig, schwer)
  • Aphasie, Apraxie, Agnosie

Je nach Auswirkung der Behinderungen durch Hirnschädigung können bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden.

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