Das Parkinson-Syndrom, auch bekannt als Morbus Parkinson oder Parkinson-Krankheit, ist eine fortschreitende neurologische Erkrankung, die durch Symptome wie Muskelstarre, Muskelsteifheit, Zittern und Gleichgewichtsprobleme gekennzeichnet ist. In den letzten Jahren hat die Forschung zunehmend einen Zusammenhang zwischen der Exposition gegenüber Pestiziden und dem Ausbruch dieser neurodegenerativen Erkrankung festgestellt. Dies hat dazu geführt, dass in Deutschland die Anerkennung von Parkinson als Berufskrankheit unter bestimmten Voraussetzungen möglich geworden ist.
Wissenschaftliche Grundlage und Empfehlung des ÄSVB
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nach langjähriger Beratung am 20. März 2024 eine wissenschaftliche Empfehlung für die Anerkennung des "Parkinson-Syndroms durch Pestizide" als Berufskrankheit ausgesprochen. Diese Empfehlung basiert auf der Auswertung einer großen Anzahl wissenschaftlicher Studien, die einen klaren Zusammenhang zwischen der Exposition gegenüber Pestiziden am Arbeitsplatz und dem Auftreten von Parkinson aufzeigen. Die aktualisierte Fassung der wissenschaftlichen Empfehlung wurde am 16. September 2025 durch den ÄSVB beschlossen.
Die Empfehlung des ÄSVB stützt sich auf verschiedene wissenschaftliche Studien sowie Expertenmeinungen und bestätigte einen beruflichen Zusammenhang zwischen dem Parkinson-Syndrom und dem beruflichen Umgang mit diesen Mitteln.
Voraussetzungen für die Anerkennung
Damit eine Parkinson-Diagnose als Berufskrankheit anerkannt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Diagnose eines primären Parkinson-Syndroms ohne sekundäre Genese: Dies bedeutet, dass die Erkrankung nicht die Folge einer anderen Grunderkrankung sein darf. Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der Diagnosen G20-G26 Extrapyramidale Krankheiten und Bewegungsstörungen vor?
- Erfüllung eines bestimmten Dosismaßes: Der oder die Betroffene muss mindestens 100 sogenannte trendkorrigierte Anwendungstage mit Stoffen aus einer der drei Funktionsgruppen der Pestizide (Herbizide, Fungizide oder Insektizide) durch eigene Anwendung nachweisen. Dies umfasst die eigene Vor- und Nacharbeit der Pestizid-Ausbringung, die eigene Pestizid-Ausbringung selbst oder die eigene Störungsbeseitigung im Rahmen der Pestizid-Ausbringung. Besonders relevant sind Tätigkeiten, bei denen es zu einer dermalen (über die Haut) und/oder inhalativen (über die Atemwege) Exposition kommen kann.
Wenn keine der genannten Einwirkungen angegeben wird, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit oder Erkrankung nach § 9 Abs. 2 SGB VII im Sinne der Wissenschaftlichen Begründung "Parkinson-Syndrom durch Pestizide" nicht begründen und es ist von einer Berufskrankheiten-Anzeige abzusehen. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund anderer wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein. In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen.
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Betroffene Berufsgruppen
In erster Linie sind Personen betroffen, die beruflich Pestiziden ausgesetzt sind. Dazu zählen insbesondere:
- Landwirte und in der Landwirtschaft tätige Personen
- Forstwirt
- Winzer
- Gärtner
Wie können Pestizide Parkinson auslösen?
Die genauen Mechanismen, über die Pestizide Parkinson auslösen können, sind noch nicht vollständig geklärt. Es gibt jedoch verschiedene Theorien:
- Bildung von freien Radikalen: Pestizide können die Bildung von freien Radikalen induzieren, die über oxidativen Stress zur Neurodegeneration beitragen.
- Störung der mitochondrialen Funktion: Pestizide können die Funktion der Mitochondrien stören, was ebenfalls zur Schädigung von Nervenzellen führen kann.
- Direkte zelltoxische Wirkung: In In-vitro-Untersuchungen gibt es Hinweise darauf, dass Pestizide eine direkt zelltoxische Wirkung haben können, die zum direkten Zelltod führt. Dies wurde auch spezifisch für dopaminerge Neurone beobachtet. Die Darstellung bisher bekannter Mechanismen, die zur Entstehung von Parkinson beitragen können, veranschaulicht, dass neben einer direkt toxischen (giftigen) Wirkung auf Nervenzellen, insbesondere auf dopaminerge Neurone (d. h. auf die Nervenzellen, die bei der Parkinson-Erkrankung zugrunde gehen), auch Stoffwechselvorgänge verändert und Mechanismen induziert werden, die ebenfalls zur Krankheitsentstehung beitragen. Dies sind u. a. Störung der mitochondrialen Funktion (d. h.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Anerkennung von Parkinson als Berufskrankheit hat für Betroffene weitreichende Vorteile. Sie haben Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, die darauf abzielen, die Gesundheit und die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu fördern. Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt aktiv alle medizinischen und außermedizinischen Leistungen zur Rehabilitation einschließlich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-leben und am Leben in der Gemeinschaft sowie ergänzende Leistungen aus einer Hand. Sie stellt die betroffenen Menschen mit dem Ziel der Förderung ihrer Selbstbestimmung im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) IX in den Mittelpunkt.
Der Leistungskatalog der Unfallversicherung ist vielfältig und übersteigt im Regelfall den Leistungsumfang der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Eine weitere Besonderheit ist, dass es in der Unfallversicherung keine Selbstbeteiligung oder Zuzahlung der Betroffenen für erforderliche Leistungen gibt.
Zu den Leistungen können gehören:
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- Medizinische Rehabilitation: Umfasst alle notwendigen Behandlungen und Therapien, um die Gesundheit wiederherzustellen oder zu verbessern.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Können Umschulungen, Weiterbildungen oder die Anpassung des Arbeitsplatzes umfassen, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Hierzu erbringen die Unfallversicherungsträger primär Leistungen der medizinischen Rehabilitation und, wo dies nicht ausreicht, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Umschulungen).
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft: Umfassen Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Parallel dazu werden bei Bedarf Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbstständigen Lebens bereitgestellt.
- Ergänzende Leistungen: Umfassen beispielsweise Reisekosten, Kraftfahrzeughilfe, Hilfsmittel oder Wohnungshilfe. Ebenso erbringt die gesetzliche Unfallversicherung ergänzende Leistungen, um den Erfolg der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe zu erreichen und zu sichern (Reisekosten, Kraftfahrzeughilfe, Hilfsmittel, Wohnungshilfe).
- Geldleistungen: Je nach Schwere der Erkrankung können Versicherte Lohnersatzleistungen und Rentenleistungen erhalten. Im Todesfall können Hinterbliebene Witwen-/Witwer- und Waisenrenten erhalten. Die Leistungen der Unfallversicherung können darüber hinaus je nach Schwere der Erkrankung auch Geldleistungen an Versicherte (z. B. Lohnersatzleistungen und Rentenleistungen) sowie - im Todesfall - Hinterbliebenenleistungen (z. B. Witwen-/Witwer- und Waisenrenten) umfassen.
- Pflegegeld: Für Versicherte, die aufgrund der Parkinsonerkrankung in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt oder Haus- bzw. Heimpflege gewährt. Für Versicherte, die infolge der Parkinsonerkrankung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt oder Haus- bzw. Heimpflege gewährt. Das Pflegegeld hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um die notwendige Betreuung und Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wieder-kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens soweit wie möglich sicherzustellen und hilfebedürftigen Personen ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu er-möglichen. Das Ausmaß des Hilfebedarfs und damit die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Gesundheitsschaden durch den Arbeitsunfall bzw.
Die Anerkennung als Berufskrankheit kommt bei Personen in Betracht, die Herbizide, Fungizide oder Insektizide langjährig und häufig im beruflichen Kontext angewendet haben.
Vorgehen bei Verdacht auf eine Berufskrankheit
Parkinson-Patientinnen und -Patienten, die eine berufliche Exposition mit Pestiziden haben, sollten ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte vom Umstand ihrer beruflichen Exposition unterrichten. Gegebenenfalls muss dann eine Anzeige bei der Berufsgenossenschaft erfolgen. Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.
Wenn der Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht, sollte eine Berufskrankheiten-Anzeige erstattet werden. Diese kann entweder durch den behandelnden Arzt oder durch den Versicherten selbst erfolgen. Wer nicht bei der LKK krankenversichert ist, dem steht ein Anzeigeformular unter www.svlfg.de/formular-berufskrankheiten-anzeige zur Verfügung. Hiermit können auch Verdachtsanzeigen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgen. Alternativ kann der behandelnde Arzt die Meldung direkt bei der SVLFG vornehmen. Die Anzeige eines Verdachtes einer Erkrankung im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII erfordert die Zustimmung der versicherten Person, daher holen Sie bitte vor Erstattung einer Verdachtsanzeige das Einverständnis der versicherten Person ein und dokumentieren dies bitte in der Anzeige.
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bietet eine Servicenummer für Fragen rund um das Thema Parkinson-Syndrom als Berufskrankheit an unter 0561 785-10350. Die SVLFG wird nun im ersten Schritt alle bekannten betroffenen Versicherten der LKK anschreiben und die Prüfung einer Berufskrankheit einleiten. Wegen der zu erwartenden hohen Anzahl von zu prüfenden Verdachtsfällen ist davon auszugehen, dass die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Kostenübernahme für Behandlungen ist aber bis dahin durch die Krankenkasse sichergestellt und Leistungsansprüche gehen nicht verloren.
Übergangslösung: Anerkennung als "Wie-Berufskrankheit"
Auch wenn die offizielle Aufnahme des Parkinson-Syndroms durch Pestizide in die Berufskrankheiten-Verordnung noch aussteht, kann die Erkrankung bereits jetzt als sogenannte "Wie-Berufskrankheit" nach §9 Absatz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch anerkannt werden. Die Empfehlung des ÄSVB bildet für Unfallversicherungsträger und Gutachter eine einheitliche wissenschaftliche Grundlage für die Prüfung entsprechender Fälle. Damit kann die Erkrankung bereits jetzt, vor Aufnahme in die Berufskrankheiten-Verordnung, nach §9 Absatz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden. Der Leistungsumfang bei Anerkennung ist derselbe wie bei einer Berufskrankheit.
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Schutzmaßnahmen und Prävention
Die Anerkennung von Parkinson durch Pestizide als Berufskrankheit unterstreicht die Notwendigkeit, exponierte Personen besser zu schützen und den Einsatz von Pestiziden zu reduzieren. Die Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN) und die Deutsche Gesellschaft für Parkinson und Bewegungsstörungen (DPG) weisen darauf hin, dass die Gefahren von Pestiziden stärker bewusst gemacht und der Einsatz auf das Notwendigste beschränkt werden muss. Zum Schutzarsenal der Arbeitsmedizin zählen das Tragen von Schutzkleidung inklusive Ganzkörper-Schutzanzügen, Schutzhandschuhen und festem Schuhwerk sowie die Verwendung von schützenden Kabinenfahrzeugen und Atemmasken.
Es sollten verstärkt nach für Mensch und Natur unschädlichen Ersatzstoffen gesucht werden. „Der Zusammenhang zwischen individueller hoher Belastung durch die in der wissenschaftlichen Empfehlung behandelten Pestizide und der Entstehung von Parkinson legt nahe, sich beim Einsatz dieser Pestizide ihrer Gefahren viel stärker bewusst zu werden, ihren Einsatz auch unter dem Aspekt des Schutzes vor neurodegenerativen Erkrankungen auf das Notwendigste zu beschränken und verstärkt nach für Mensch und Natur unschädlichen Ersatzstoffen zu suchen“, so Prof. Dr. Joseph Claßen, 1. Vorsitzender der DPG.
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
Nicht jeder Mensch mit Parkinson ist sofort arbeitsunfähig. Wie lange Betroffene noch berufstätig sein können, hängt vom Verlauf der Erkrankung ab, von den speziellen Anforderungen des Berufsbildes und unter Umständen von Nebenwirkungen der Medikamente. Zusammen mit dem Arzt und dem Integrationsamt kann geklärt werden, ob Änderungen der Arbeitssituation nötig und möglich sind. Mit einem Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamts haben Parkinson-Erkrankte Anspruch auf verschiedene Schutz-, Hilfs-, und Fördermöglichkeiten, z.B. einen verbesserten Kündigungsschutz sowie Anspruch auf technische Hilfsmittel, welche die Arbeit erleichtern/möglich machen. Auch Reha-Maßnahmen können dazu beitragen, krankheitsbedingte Einschränkungen im Berufsleben zu verringern oder zu beseitigen. Übernahme der Kosten für Weiterbildung und berufliche Reha (z.B. Reha-Sport und Funktionstraining (z.B. Mit dem Arzt sowie mit dem Integrationsamt sollte besprochen werden, welche Veränderungen am Arbeitsplatz notwendig sind.
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