Chronische Erkrankungen stellen in modernen Gesellschaften eine wachsende Herausforderung dar. Sie beeinflussen nicht nur die Lebensqualität der Betroffenen, sondern haben auch erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsökonomie. Parkinson, eine fortschreitende neurologische Erkrankung, ist ein Beispiel für eine solche chronische Krankheit, die eine kontinuierliche medizinische Versorgung erfordert. Dieser Artikel beleuchtet die Zuzahlungsregelungen der Krankenkassen für chronisch kranke Parkinson-Patienten in Deutschland.
Chronische Erkrankungen: Eine wachsende Herausforderung
Chronische Erkrankungen nehmen in den Industriestaaten, aber auch immer häufiger in weniger wohlhabenden Ländern, zu. Als chronisch wird eine Erkrankung bezeichnet, wenn sie sich langsam und schleichend entwickelt und von langer Dauer ist. Zum anderen geht es bei diesem Begriff auch darum, dass die Krankheit schwer oder gar nicht geheilt werden kann. Dabei hat sie massiven Einfluss auf die Lebensqualität des Betroffenen, aber auch seine Arbeitsfähigkeit und nicht zuletzt seine Sterblichkeit. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Rücken-, Gelenks- und Knochenerkrankungen, Atemwegserkrankungen, Schilddrüsenerkrankungen, neurologische Erkrankungen und Magen-Darm-Krankheiten gehören zu den häufigsten chronischen Leiden.
Was ist Parkinson?
Morbus Parkinson, oft auch als Schüttellähmung bekannt, ist eine langsam fortschreitende neurologische Erkrankung, bei der Nervenzellen absterben. Die deutsche Bezeichnung für Morbus Parkinson ist "Schüttellähmung". Der Name bezieht sich auf das charakteristische Zittern von Armen oder Beinen im Ruhezustand. Echte Lähmungen treten bei den Patienten allerdings nicht auf. Es handelt sich vielmehr um unterschiedliche Formen von Bewegungsstörungen und Muskelverhärtungen. Anders als bei einer Lähmung ist die Muskelkraft nicht verringert. Die Parkinson-Krankheit zeigt sich meist erst zwischen dem 50. und 60. Lebensjahr, aber auch jüngere Menschen können betroffen sein. Die Erkrankung schreitet nur sehr langsam fort und ist nicht ansteckend.
Ursachen und Symptome von Parkinson
Die Symptome stellen sich ein, weil aus bisher noch unbekannten Gründen die Nervenzellen in einer bestimmten Hirnregion, der Substantia nigra, absterben. Die Zellen sind für die Produktion des Botenstoffs Dopamin zuständig. Dopamin sorgt für eine reibungslose Verbindung an den Kontaktstellen der Nervenzellen. Den entstehenden Mangel an Dopamin kann der Organismus zunächst noch weitgehend kompensieren. Über die Jahre hinweg stellen sich aber bei den Betroffenen deutliche Bewegungsstörungen und weitere neuronale Einschränkungen ein. Morbus Parkinson ist zurzeit noch nicht heilbar. Die Erkrankung lässt sich aber gut behandeln und die Patienten müssen bei der klassischen Parkinson-Krankheit dank moderner Therapien auch keine signifikante Verkürzung der Lebenszeit befürchten.
Die Ursachen für das Absterben der dopaminproduzierenden Nervenzellen im Verlauf der häufigsten Parkinson-Erkrankung (Idiopathisches Parkinson-Syndrom) sind bisher nicht aufgeklärt. Der zunehmende Mangel des Botenstoffs Dopamin führt im Gehirn zu Problemen bei der Reizübertragung zwischen den Nervenzellen. Der Patient leidet dadurch unter verlangsamter Reaktionsfähigkeit. Bewegungsabläufe werden zunehmend unkoordinierter. Muskelverspannungen behindern ihrerseits die Beweglichkeit. Die Mimik des Gesichtes geht allmählich verloren. Muskelzittern und Muskelsteifigkeit zeigen sich. Im fortgeschrittenen Stadium der Parkinson-Erkrankung kann es zu vorübergehenden Phasen von körperlicher Starre kommen, in der keine Bewegung möglich ist.
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Parkinson zeigt sich anfangs durch unauffällige und unspezifische Symptome wie REM-Schlaf-Verhaltensstörung, Beeinträchtigung oder Ausfall des Geruchssinnes, Muskel- und Gelenkschmerzen, verlangsamte Bewegungsabläufe, Darmträgheit, Veränderungen der Handschrift, Depressionen, Müdigkeit und Sehstörungen. Hauptsymptome sind Muskelzittern, versteifte Muskulatur, stark verlangsamte Bewegungsabläufe, kleine, schlurfende Schritte, maskenhafte Gesichtszüge und Instabilität bei aufrechter Körperhaltung.
Diagnose und Behandlung von Parkinson
Für die Diagnose von Morbus Parkinson ist im ersten Schritt das ausführliche Gespräch von Arzt und Betroffenem von zentraler Bedeutung. Die detaillierte Beschreibung des Befindens und der Symptome gibt wichtige Hinweise. Durch die genauen Antworten des Patienten erhält der Arzt ein präzises Bild der Krankheit und des aktuellen Krankheitsfortschrittes. Vorzugsweise sollte für die Diagnose eine neurologische Praxis ausgewählt werden mit einer Spezialisierung auf die Behandlung von Parkinson.
Leider gibt es keine Behandlung, die die Ursache des Primären Parkinson-Syndroms beseitigen kann. Für die mit großem Abstand häufigste Form der Parkinson Erkrankung existiert noch keine Therapie, die das kontinuierliche Absterben der dopaminproduzierenden Nervenzellen beendet. Dafür gibt es wirksame Behandlungsmöglichkeiten der Beschwerden und des Dopamin-Mangels, den Parkinson mit sich bringt. Jeder Patient hat so trotz der Parkinson-Erkrankung gute Aussichten auf ein selbstbestimmtes Leben.
Zuzahlungen im deutschen Gesundheitssystem
Grundsätzlich müssen in Deutschland gesetzlich Versicherte ab dem 18. Lebensjahr zu Arznei- bzw. medizinischen Hilfsmitteln oder einer Krankenhausbehandlung eine Zuzahlung leisten. Für die meisten Medikamente, Behandlungen und viele andere Gesundheitsleistungen müssen Sie bei der gesetzlichen Krankenversicherung eine Zuzahlung leisten. Das ist Ihr Eigenanteil an den Gesundheitskosten. Er soll unter anderem für eine bewusste Nutzung dieser Leistungen sorgen. Sie müssen aber jährlich nur Zuzahlungen bis zu Ihrer persönlichen „Belastungsgrenze“ leisten, die sich an Ihrem Einkommen orientiert. Wenn diese Grenze erreicht ist, können Sie von der Zuzahlungspflicht befreit werden. Oder Sie lassen sich die zu viel geleisteten Zuzahlungen im Nachhinein erstatten.
Die Zuzahlungsbefreiung soll dafür sorgen, dass Sie nicht durch schwere Krankheiten oder Unfälle in finanzielle Schwierigkeiten geraten, weil sich die Zuzahlungen dann häufen. Sie profitieren allerdings nicht automatisch von der Befreiung, sondern müssen einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen.
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Die Höhe der Zuzahlungen ist gesetzlich festgelegt:
- Stationäre Krankenhausbehandlung: 10 Euro täglich für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.
- Stationäre Kuren, ambulante und stationäre Rehaleistungen, Mutter-/Vater-Kind-Kuren: Grundsätzlich 10 Euro pro Tag. 10 Euro pro Tag bei Anschlussrehabilitation für maximal 28 Tage.
- Arznei- und Verbandmittel: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.
- Häusliche Krankenpflege: 10 Euro pro Verordnung. Plus 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme pro Jahr.
- Hilfsmittel: 10 Prozent des Abgabepreises, aber mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Ist das Hilfsmittel günstiger als 5 Euro zahlen Sie nur die tatsächlichen Kosten. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (zum Beispiel Einmalwindeln) zahlen Sie 10 Prozent pro Packung, aber höchstens 10 Euro pro Monat.
- Soziotherapie: 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Behandlungstag. Allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Therapie.
- Haushaltshilfe: 10 Prozent der täglichen Kosten. Mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro für jeden Tag, an dem Sie die Haushaltshilfe brauchen. Nicht mehr als den täglichen Gesamtaufwand. Ausnahme: Haushaltshilfen bei Schwangerschaft und Entbindung sind zuzahlungsfrei.
- Fahrkosten: 10 Prozent der Kosten pro Fahrt, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro.
Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke
Wer chronisch krank ist, kann eine Zuzahlungsbefreiung bei der für sie zuständigen Krankenkasse beantragen. Der Antrag auf Zuzahlungsbefreiung wird einfach bei der zuständigen Krankenkasse gestellt, wo es bereits eigens dafür vorgesehene Vordrucke gibt. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass Betroffene, die noch keine Zuzahlungsbefreiung haben, sämtliche Belege über Zahlungen bzw. Rechnungen für Medikamente, aber auch Therapien und Hilfsmittel sammeln und sorgfältig aufbewahren.
Chronisch krank ist, wer ein Jahr und länger mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt wurde (zum Beispiel bei Diabetesbehandlung: mindestens einmal im Quartal die Untersuchung des Blutzuckers). Zudem müssen Sie mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllen:
- Sie haben eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5.
- Sie haben aufgrund der Erkrankung einen Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent.
- Sie brauchen eine kontinuierliche medizinische Versorgung (etwa Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln). Ohne die Therapie verschlimmert sich der Gesundheitszustand.
Wer chronisch krank ist, zahlt nur ein Prozent des Familienbruttoeinkommens, statt der üblichen zwei Prozent. Beispiel: Bei einem Ehepaar beträgt die zweiprozentige Belastungsgrenze 300 Euro. Sie weisen Zuzahlungen zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln nach, sowie Fahrkosten in Höhe von 350 Euro. Und das schon im Juni. Die Belastungsgrenze für das Kalenderjahr ist somit überschritten. Deswegen erstatten wir 50 Euro. Für die Monate Juli bis Dezember stellen wir dem Ehepaar dann Befreiungsausweise aus.
Berechnung der Belastungsgrenze
Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen orientiert sich am gesamten Familien-Bruttoeinkommen der Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Das betrifft in der Regel Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder. Kinder werden berücksichtigt bis zu dem Jahr, in dem ein Kind 18 Jahre alt wird - unabhängig vom Versicherungsstatus des Kindes.
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Die persönliche Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke gilt: 1 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Wichtig zu wissen: Die "Einnahmen zum Lebensunterhalt" errechnen sich aus den Bruttoeinnahmen der versicherten Person und den Bruttoeinnahmen der Angehörigen, die mit im gemeinsamen Haushalt leben. Nicht verheiratete Paare werden getrennt berücksichtigt. Die persönliche Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt.
Zu den angerechneten Einnahmen zählen zum Beispiel:
- Arbeitseinkommen
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
- Arbeitslosengeld
- Krankengeld
- Renteneinkünfte
- Mieteinnahmen
- Kapital-und Zinseinkünfte
Dagegen zählen nicht zu den anrechenbaren Einnahmen zum Beispiel:
- Pflegegeld
- Eingliederungshilfe für behinderte Personen
- Kindergeld
- Kinderzulage
- Wohngeld
- Elterngeld bis 300 Euro
Als Nachweis der Belastungsgrenze von 1 Prozent müssen chronisch kranke Versicherte der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, in der der Arzt die Krankheit angeben und dem Patienten oder der Patientin therapiegerechtes Verhalten bestätigen muss. Als Beleg für den Grad der Behinderung, die Minderung der Erwerbsfähigkeit oder dem Pflegegrad sind der Krankenkasse Kopien der Bescheide vorzulegen.
Antragstellung und Verfahren
Um die Zuzahlungsbefreiung zu erhalten, müssen Betroffene einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen. Hierfür sind in der Regel folgende Schritte notwendig:
- Sammeln von Belegen: Sämtliche Quittungen über Zuzahlungen für Medikamente, Therapien, Hilfsmittel, Krankenhausaufenthalte usw. sammeln.
- Antragsformular: Das Antragsformular bei der Krankenkasse anfordern oder online herunterladen.
- Einreichen von Unterlagen: Zusammen mit dem Antrag alle Original-Quittungen über die geleisteten Zuzahlungen und Kopien der Einkommensnachweise (z.B. Gehaltsbescheinigung) bei der Krankenkasse einreichen.
- Nachweis der chronischen Erkrankung: Eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die die chronische Erkrankung und die Notwendigkeit einer Dauerbehandlung bestätigt. Gegebenenfalls amtliche Bescheide über den Grad der Behinderung (GdB) oder den Pflegegrad in Kopie vorlegen.
Wird der Antrag bewilligt, erhalten die Versicherten einen Befreiungsbescheid und oft auch einen Befreiungsausweis. Damit entfällt für den Rest des Kalenderjahres die Zuzahlungspflicht. Bereits zu viel geleistete Zuzahlungen werden erstattet. Grundsätzlich gilt die Zuzahlungsbefreiung stets nur für 1 Kalenderjahr und muss daher immer wieder neu beantragt werden.
Vorauszahlung des Höchstbetrages
Wer bereits vor Beginn eines neuen Kalenderjahres weiß, dass die Belastungsgrenze überschritten wird, kann den individuellen Höchstbetrag im Voraus für das nächste Kalenderjahr in einer Summe an die Krankenkasse überweisen. In diesem Fall wird direkt eine Zuzahlungsbefreiung erteilt, was das Sammeln von Zuzahlungsbelegen überflüssig macht.
Zuzahlungen zur Rehabilitation
Parkinson kann eine Reha erforderlich machen. Die Kosten für Ihre Rehabilitation übernimmt der zuständige Kostenträger. Jedoch müssen Sie in den meisten Fällen eine Zuzahlung leisten, sobald Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese beträgt maximal 10 € pro Reha-Tag.Die konkrete Zuzahlung hängt in erster Linie vom Kostenträger ab - also ob etwa die Deutsche Rentenversicherung oder die Gesetzliche Krankenversicherung für Ihre Reha-Kosten zuständig ist - außerdem vom Einkommen und der Art der Behandlung. Unter Umständen können Sie sich von der Zuzahlung befreien lassen.
Abhängig vom Kostenträger und der Art der Behandlung gelten folgende Beträge:
- Rentenversicherung: Keine Zuzahlung für ambulante Reha, maximal 10 Euro pro Tag für stationäre Reha (max. 42 Tage), maximal 10 Euro pro Tag für Anschlussheilbehandlung (max. 14 Tage).
- Gesetzliche Krankenversicherung: Maximal 10 Euro pro Tag für ambulante und stationäre Reha (max. 42 Tage), maximal 10 Euro pro Tag für Anschlussheilbehandlung (max. 28 Tage).
- Unfallversicherung: Keine Zuzahlung.
Bezieher von Übergangsgeld, Bürgergeld, Sozialhilfe oder Leistungen zur Grundsicherung müssen in der Regel keine Zuzahlung leisten. Die Befreiung von der Reha-Zuzahlung müssen Sie stets beantragen.
Weitere finanzielle Hilfen bei Parkinson
Parkinson kann im Krankheitsverlauf Pflegebedürftigkeit verursachen. Wer unter einer chronischen Erkrankung leidet und demzufolge einen erhöhten Bedarf an Pflegemaßnahmen oder medizinischer Unterstützung hat, der kann bei Vorliegen verschiedener Kriterien wichtige finanzielle Leistungen in Anspruch nehmen. Somit kann die monetäre Belastung dieser einschneidenden Lebenssituation gemildert werden.
Wenn Parkinson die Bewegungsabläufe stört und zu Verlangsamung führt, wird Ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) zuerkannt (auf Antrag). Sozialhilfe können Sie ggf. Leistung, wenn Einkommen und Vermögen nicht zum Leben reichen, z.B. Arbeitslosengeld ist die reguläre Leistung bei Arbeitslosigkeit.
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