Pflegegrad 4 mit Demenz: Geldleistungen und umfassende Unterstützung

Demenz ist ein Oberbegriff für verschiedene Erkrankungen, die mit einem fortschreitenden Verlust der kognitiven Fähigkeiten einhergehen. Die Ursachen sind vielfältig, wobei Alzheimer die häufigste Form darstellt. Demenz stellt eine erhebliche Belastung für Betroffene, ihre Familien und Betreuer dar. In Deutschland werden Pflegebedürftige nach ihrem individuellen Hilfebedarf in fünf Pflegegrade eingeteilt. Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) oder MEDICPROOF. Seit 2017 wurden die früheren Pflegestufen vollständig durch die Pflegegrade ersetzt.

Pflegegradsystem und Demenz

Viele Menschen suchen noch nach dem Begriff Pflegestufe bei Demenz oder Alzheimer Pflegestufe. Die Einstufung in einen Pflegegrad bei Demenzerkrankungen ist von den individuellen Einschränkungen und dem Krankheitsstadium abhängig. Es gibt keine feste Pflegestufe für Demenz. Die Einstufung hängt von der Ausprägung der Einschränkungen ab. Bei Alzheimer wird kein spezieller Pflegegrad automatisch vergeben. Auch bei einer vaskulären Demenz hängt der Pflegegrad von der Schwere der Beeinträchtigungen ab.

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 4 bedeutet eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Sie erhalten Pflegegrad 4 wenn in Ihrem Pflegegutachten 70 bis unter 90 Punkte für die Einschränkung Ihrer Selbständigkeit festgestellt werden. Dies bedeutet, dass Betroffene täglich mehrmals intensive Unterstützung benötigen, oft sogar fast durchgehende Betreuung. Oft wird Pflegegrad 4 bei mittlerem bis fortgeschrittenem Verlauf von Alzheimer oder vaskulärer Demenz vergeben.

Kriterien für Pflegegrad 4

Die Pflegebegutachtung beurteilt das Maß der Selbstständigkeit einer Person. Um einen höheren Pflegegrad zu erhalten, müssen Sie zuerst einen Antrag auf Höherstufung bei Ihrer Pflegeversicherung stellen. Diese beauftragt dann einen Experten, bei Ihnen eine Pflegebegutachtung nach dem „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) durchzuführen. Im Pflegegutachten werden bis zu 100 Punkte für die Beeinträchtigung der Selbständigkeit vergeben. Die Gesamtpunktzahl setzt sich aus sechs individuell gewichteten Themenfelder zusammen. Jedes der sechs Module enthält bis zu 16 festgelegte Kriterien, die im Gutachten einzeln beurteilt werden. Die individuelle Bewertung jedes Kriteriums ergibt zusammen eine Punktzahl für jedes Modul. Die Punktzahlen der Module werden addiert und gewichtet. Sie ergeben so die Gesamtpunktzahl.

Die Module umfassen:

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  1. Mobilität: Wie selbstständig bewegt sich der Begutachtete fort?
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann sich der Antragsteller im Alltag örtlich und zeitlich orientieren?
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie oft benötigt der Betroffene Hilfe wegen psychischer Probleme wie aggressivem oder ängstlichen Verhalten?
  4. Selbstversorgung: Kann der Betroffene sich selbstständig waschen, an- und ausziehen sowie essen?
  5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Benötigt der Betroffene Hilfe bei der Medikamenteneinnahme oder Arztbesuchen?
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Kann der Betroffene seinen Alltag selbstständig gestalten und soziale Kontakte pflegen?

Beispiel: Frau Schneider mit Pflegegrad 4

Frau Schneider erlitt vor einigen Jahren einen Schlaganfall. Seitdem ist sie halbseitig gelähmt. Mit einer Gehhilfe kann sie zwar laufen, zuhause nutzt sie aber überwiegend einen Rollstuhl. Sie hat bereits einen Treppenlift einbauen lassen. Da Frau Schneider ihren linken Arm und das linke Bein nicht mehr bewegen kann, gelingt Frau Schneider das Waschen und Anziehen nur noch mit Hilfe vom Pflegedienst. Auch beim Toilettengang benötigt sie Hilfe, ebenso wie bei der Zubereitung von Mahlzeiten. Im Modul „Selbstversorgung“ erhält sie daher 24 Punkte. Durch den Schlaganfall hat die Seniorin einige ihrer kognitiven Fähigkeiten verloren. Mittlerweile kann sie wieder sprechen, ihr Sprachniveau ist jedoch geringer. Sie kann ihre elementaren Bedürfnisse noch mitteilen, hat jedoch Schwierigkeiten mit längeren Gesprächen. Ebenfalls durch den Schlaganfall ist ihr Blickfeld eingeschränkt und sie sieht nur noch in einem sogenannten Tunnelblick, die Ränder sind also verdunkelt. Frau Schneider bekommt mehrmals am Tag eine Medikation vom Pflegedienst und wird zu Arztbesuchen gefahren. Insgesamt kommt das Pflegegutachten von Frau Schneider auf 76,25 gewichtete Punkte.

Finanzielle Leistungen bei Pflegegrad 4

Mit Pflegegrad 4 stehen Ihnen alle Pflegeleistungen zur Verfügung. Manche Leistungen allerdings noch nicht in voller Höhe, die erst mit Pflegegrad 5 erreicht wäre. Im Vergleich zu Pflegegrad 2 oder 3 haben Sie jetzt höhere Ansprüche beim Pflegegeld, den Pflegesachleistungen, der Tages- und Nachtpflege sowie bei den Leistungen für die stationäre Pflege, also das Pflegeheim.

Pflegegeld

Wenn Sie die Pflege zuhause selbst organisieren, können Sie dafür Pflegegeld beanspruchen. Kostennachweise sind dafür nicht nötig. Aber Sie müssen mit Pflegegrad 4 einmal vierteljährlich an einem Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 teilnehmen. Mit Pflegegrad 4 erhalten Pflegebedürftige ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 764 Euro. Dieses Geld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann frei verwendet werden. Es dient als Anerkennung für die Pflege durch Angehörige oder andere Privatpersonen.

Pflegesachleistungen

Über die Pflegesachleistungen können Sie die häusliche Pflege durch professionelle Pflegekräfte ergänzen, also meistens einen ambulanten Pflegedienst. Mit Pflegegrad 4 stehen Ihnen dafür 1.859 Euro pro Monat zur Verfügung. Pflegesachleistungen sind zweckgebundene Leistungen der Pflegekasse für professionelle Pflegeleistungen (Grundpflege) und die hauswirtschaftliche Versorgung bei der häuslichen Pflege. Meistens handelt es sich um die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes.

Kombinationsleistung

Mit der Kombinationsleistung erhalten Sie anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Sinnvoll ist die Kombinationsleistung, wenn Sie Sachleistungen in Anspruch nehmen, aber damit Ihren Anspruch nicht ganz ausschöpfen. In diesem Fall erhalten sie Ihr Pflegegeld nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch anteiliges Pflegegeld. Holen Sie sich von einem Pflegedienst ihrer Wahl mit freien Kapazitäten ein Angebot für eine Kombinationsleistung ein und lassen Sie sich die prozentuale Verteilung genau erklären. Sie können dafür bis zu 40 Prozent Ihres ungenutzten Sachleistungs-Anspruchs umwandeln. Beachten Sie aber, dass auch das umgewandelte Budget Ihr Pflegegeld verringert.

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Verhinderungspflege

Auch Pflegende haben mal Termine, sind krank oder fahren in den Urlaub. In solchen Fällen können Sie über die Verhinderungspflege eine stundenweise oder tageweise Vertretung finanzieren. Zur Finanzierung gibt es den gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Höhe von 3.539 Euro pro Jahr. Bei Pflegegrad 4 stellt die Pflegekasse für diesen Fall ein Budget von 1.612 € pro Jahr zur Verfügung. Genutzt werden kann die Verhinderungspflege maximal sechs Wochen lang. Eine Erhöhung des Betrags ist dann möglich, wenn die gewährte Kurzzeitpflege nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall lassen sich 50 % des Anspruchs auf Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege aufwenden.

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege finanzieren Sie über den gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Höhe von 3.539 Euro jährlich. Kurzzeitpflege bietet eine Lösung, wenn eine vorübergehende stationäre Versorgung notwendig ist. Das Budget beläuft sich auf 1.774 Euro pro Jahr und ist auf höchstens 56 Tage oder acht Wochen begrenzt. Diese Leistung kann beispielsweise genutzt werden, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist oder nach einem Krankenhausaufenthalt. Tipp: Wird im laufenden Jahr kein Gebrauch von der Möglichkeit der Verhinderungspflege gemacht, können bis zu 3.386 € für Kurzzeitpflege genutzt werden.

Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege)

Teilstationäre Pflege kann eine gute Ergänzung zur häuslichen Pflege sein. Besser bekannt ist sie als Tagespflege oder Nachtpflege. Die Pflege erfolgt dabei tagsüber oder nachts in einer pflegerischen Einrichtung. Bei Pflegegrad 4 können Sie für die teilstationäre Pflege bis zu 1.685 Euro monatlich nutzen. Dieser Betrag reicht bereits für regelmäßig mehrere Tage pro Woche. Um Angehörige zu entlasten, kann die Nutzung von kombinierter Tages- und Nachtpflege bei Pflegegrad 4 hilfreich sein. Tagespflege bedeutet, dass die betroffene Person am Tag in einer Einrichtung betreut wird, die Nacht aber Zuhause verbringt. Die Nachtpflege kommt zum Einsatz, wenn die pflegebedürftige Person nachts besonders viel Aufmerksamkeit braucht oder die Angehörigen beispielsweise in der Nacht nicht pflegen können. In diesem Fall wird der Tag Zuhause verbracht.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat soll zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen ermöglichen. Mit Pflegegrad 4 sollten Sie den Entlastungsbetrag bereits kennen und hoffentlich auch nutzen. Stattdessen wird ein pauschaler Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € bereitgestellt. Er kann genutzt werden, um beispielsweise eine Reinigungskraft oder eine Alltagshilfe zu engagieren.

Stationäre Pflege

Die häusliche Pflege mit Pflegegrad 4 ist trotz aller Mühen nicht in jedem Fall möglich, denn sie erfordert viel Zeit und es muss mindestens eine Pflegeperson geben, die selbst in guter Verfassung ist. Die Pflegeversicherung stellt bei Pflegegrad 4 für die stationäre Pflege 1.855 Euro pro Monat bereit. Darüber hinaus müssen Sie jedoch mit erheblichen weiteren Kosten rechnen, die Sie selbst bezahlen müssen. Zu Ihrem Eigenanteil bezahlt die Pflegeversicherung noch einen prozentualen Zuschuss. Dieser steigt an, je länger Sie bereits in stationärer Pflege leben. Für die vollstationäre Pflege werden hierfür monatlich 1.775 € bereitgestellt. Der Eigenanteil muss von der zu pflegenden Person selbst entrichtet werden. In den meisten Fällen reicht der bereitgestellte Betrag nicht aus, um die Kosten für das Pflegeheim vollständig zu begleichen. In diesem Fall muss auch die Differenz aus eigener Tasche gezahlt werden.

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Weitere Unterstützungsleistungen

Jede Pflege sollte so einzigartig sein, wie die pflegebedürftige Person selbst. Dafür müssen natürlich die Pflegeleistungen individuell auf die Situation abgestimmt werden.

  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Barrierearmes Wohnen ist eine Grundvoraussetzung für die Pflege. Für solche Umbaumaßnahmen zahlt die Pflegekasse anteilige Zuschüsse. Pro Baumaßnahme können bis zu 4.000 € gewährt werden.
  • Pflegeberatung: Bei Pflegegrad 4 haben Sie die Möglichkeit zu einer kostenlose Pflegeberatung nach Paragraf 7a. Sie können zwei Wochen nach Antragstellung bereits einen ersten Termin vereinbaren.
  • Pflegekurse für Pflegende: Praktisches Pflegewissen vom Ankleiden über den Transfer bis zur Körperpflege erlernen Sie in Pflegekursen.
  • Pflegeunterstützungsgeld: Das Pflegeunterstützungsgeld übernimmt in akuten Pflegenotfällen die Fortzahlung von Lohn oder Gehalt der Pflegenden.
  • Wohngruppenzuschuss: Die Pflegeversicherung unterstützt Personen, die in Wohngruppen leben, mit einem Zuschlag von 224 Euro pro Monat. Darüber hinaus wird eine Anschubfinanzierung gewährt. Die Summe beträgt 2.500 € und kann für jede zu pflegende Person mit Pflegegrad 4 oder niedriger gewährt werden.
  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Digitale Services für Pflegebedürftige und Pflegende können als „Digitale Pflegeanwendungen“ oder „DiPA“ anerkannt werden.
  • Sozialversicherungsbeiträge für Pflegende: Die Pflegeversicherung kann unter bestimmten Bedingungen Sozialversicherungsbeiträge für Pflegende übernehmen. Die Voraussetzungen für Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung variieren.
  • Hausnotruf: Bei Pflegegrad 4 kann es schnell zu einer Notsituation kommen, die rasches Eingreifen erforderlich macht. Um Angehörige zu entlasten, wird ein monatlicher Zuschuss für einen Hausnotruf bezahlt. Dieser beträgt 23 € pro Monat. Es kann eine Erhöhung auf 25,50 € erfolgen, wenn der Anbieter des Hausnotrufs einen direkten Vertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen hat.

Antragstellung und Begutachtung

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Ein formloses Schreiben an die Pflegekasse, die über die Krankenkasse zu erreichen ist, genügt. Nach der Antragstellung führen Gutachter des Medizinischen Dienstes eine Begutachtung im häuslichen Umfeld durch. Wer Leistungen zum Pflegegrad 4 erhält, muss viermal im Jahr eine Pflegeberatung in der eigenen Wohnung in Anspruch nehmen.

Vorbereitung auf die Begutachtung

Der Besuch einer Gutachterin oder eines Gutachters des MD kann gemischte Gefühle auslösen: Einerseits besteht ein klarer Unterstützungsbedarf, andererseits bedeutet der Termin, einer fremden Person sehr persönliche Einblicke in den Alltag zu geben. Eine gute Vorbereitung hilft, Unsicherheiten zu reduzieren.

Hilfreiche Dokumente für die Begutachtung:

  • Arztberichte
  • Medikamentenpläne
  • Dokumentationen des ambulanten Pflegedienstes (sofern vorhanden)
  • den Schwerbehindertenausweis
  • Ein Pflegetagebuch

Fassadenverhalten

Viele Angehörige erleben es beim Besuch des Medizinischen Dienstes: Die erkrankte Person wirkt plötzlich erstaunlich wach, klar und selbstständig. Im Gespräch werden Probleme heruntergespielt oder ganz verschwiegen. Fachleute sprechen in solchen Fällen von Fassadenverhalten. Nehmen Sie die Gutachterin oder den Gutachter am besten beiseite, und beschreiben Sie ehrlich, in welchen Situationen tatsächlich Hilfe notwendig ist.

Widerspruch bei Ablehnung

Etwa jeder dritte Antrag auf einen Pflegegrad wird abgelehnt. In diesem Fall sollten Sie innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Ablehnungsbescheides Widerspruch einlegen. Erledigen Sie das immer schriftlich - per Einschreiben mit Rückschein. Lassen Sie sich am besten auch von einem Pflegeberatungsdienst unterstützen.

Pflegehilfsmittel

Mit einem Pflegegrad haben Sie Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch für bis zu 42 Euro pro Monat. Um Ihre Zeit nicht übermäßig zu strapazieren, liefern wir Ihnen jeden Monat Ihre benötigten Utensilien nach Hause. Gern übernehmen wir außerdem die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse.

Besonderheiten bei Demenz

Bei der Begutachtung von Menschen mit Demenz ist es wichtig, dass Angehörige oder Pflegepersonen anwesend sind. Sie können eine wichtige Perspektive einbringen und emotionale Unterstützung bieten. Es ist ratsam, vor der Begutachtung eine Liste zu erstellen, die den täglichen Unterstützungsbedarf aufzeigt. Bei der Begutachtung geht es um den tatsächlichen, alltäglichen Hilfebedarf. Es ist wichtig, realistisch zu schildern, was im Alltag schwerfällt und bei welchen Tätigkeiten Hilfe unerlässlich ist.

Erhöhung des Pflegegrads

Wenn sich der Zustand verschlechtert, kann ein Antrag auf Höherstufung des Pflegegrads gestellt werden. Das Vorgehen ist ähnlich wie bei einem Erstantrag.

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