Die Versorgung von Menschen mit Pflegegrad 5 stellt eine besondere Herausforderung dar, insbesondere wenn diese an Demenz erkrankt sind. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen für den Pflegegrad 5 bei Demenz, die damit verbundenen Leistungen und die vielfältigen Unterstützungsmöglichkeiten für Betroffene und ihre Angehörigen.
Einführung
Der Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad im deutschen Pflegesystem und wird Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung zuerkannt. Dies betrifft oft Menschen mit fortgeschrittener Demenz, die in nahezu allen alltäglichen Aktivitäten auf Hilfe angewiesen sind.
Voraussetzungen für Pflegegrad 5 bei Demenz
Menschen mit Pflegegrad 5 leben mit schwerst eingeschränkter Alltagskompetenz. Neben einer fortgeschrittenen Demenz zählen auch Schluck- und Sprachstörungen zu typischen Einschränkungen, die den Pflegegrad rechtfertigen. Eine typische Voraussetzung bei Pflegegrad 5 ist zum Beispiel die Einschränkung der Mobilität. So sitzen Menschen mit Pflegegrad 5 im Rollstuhl und/oder benötigen bei jedem Umsetzen Unterstützung von Angehörigen oder Pflegefachkräften. Auch beim Kochen, Waschen, An- und Ausziehen sowie dem Toilettengang sind pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 5 vollständig auf Hilfe externer Personen angewiesen.
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD)
Grundlage für die Einstufung in einen Pflegegrad ist ein Gutachten, das vom Medizinischen Dienst (MD) bei einem Besuch im häuslichen Umfeld erstellt wird. Dabei werden verschiedene Aspekte der Selbstständigkeit und Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person beurteilt:
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie gut kann sich eine Person erinnern, orientieren und konzentrieren?
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Legt die Person auffälliges Verhalten an den Tag?
- Bewältigung und Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Wie gut kann sich die Person selbst mit der Krankheit oder Therapie arrangieren?
- Alltagsleben und soziale Kontakte: Wie gut kann die Person noch Kontakte zu Freunden und Familie pflegen?
Am Ende des Gutachtens ergibt sich eine Gesamtpunktzahl, anhand derer die Einstufung in die Pflegegrade vorgenommen wird. Ab 90 Punkten werden pflegebedürftige Personen in den Grad 5 eingestuft. Die Anzahl der Stunden, die pflegende Angehörige für die Versorgung der Person benötigen, ist seit 2017 nicht mehr relevant. Um den Pflegegrad 5 zu bekommen, müssen bei der Begutachtung mindestens 90 Gesamtpunkte erreicht werden. Ausnahme: Bei Pflegebedürftigen, die rein nach Punkten den Pflegegrad 5 nicht erreichen, können besondere Bedarfskonstellationen anerkannt werden.
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Antragstellung und Begutachtungsprozess
Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen pflegebedürftige Personen einen Pflegegrad beantragen. Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeitstage. Einen Antrag können Menschen stellen, die in den letzten zwei Jahren ein zahlungspflichtiges Mitglied der Pflegekasse waren. Bestand eine Familienversicherung, besteht ebenfalls das Recht, einen Antrag zu stellen. Am Tag des Besuchs geht der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des MD einen umfassenden Fragenkatalog durch. Aufgrund des Punktesystems gibt es keinen spezielle Fragebogen für den Pflegegrad 5. Vielmehr schätzt der MD die Situation mithilfe eines einheitlichen Dokuments ein. Wenn die Begutachtung abgeschlossen ist, erhält die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter einige Tage später von der Pflegeversicherung einen Bescheid darüber, ob und in welchen Pflegegrad die pflegebedürftige Person eingestuft wurde.
Bedeutung der Angehörigenbeteiligung
Generell, aber insbesondere bei der Einstufung in den Pflegegrad 5, sollten pflegende Angehörige der Begutachtung beiwohnen. Dabei gibt der Medizinische Dienst an, dass die Stimme der Angehörigen ebenso Berücksichtigung findet wie die der pflegebedürftigen Person. Hat eine pflegebedürftige Person Sprachstörungen, ist unter Umständen eine Vermittlung hilfreich. Sollten pflegende Angehörige das Gefühl haben, dass ihre Einwände bei der Begutachtung nicht ausreichend berücksichtigt oder ernst genommen werden, können diese das zur Beschwerde bringen.
Leistungen bei Pflegegrad 5
Personen mit Pflegegrad 5 haben Anspruch auf unterschiedliche Leistungen. In der Regel erhalten Menschen mit stark eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 5. Häufige Beschwerden sind zum Beispiel Demenz sowie Schluck- und Sprachstörungen. Personen mit Pflegegrad 4 haben ausgeprägte Einschränkungen bei der Bewältigung ihres Alltags. Diese sind bei Personen mit Pflegegrad 5 vergleichsweise ausgeprägter, wenn auch möglicherweise anderer Natur.
Finanzielle Leistungen
Welche Leistungen die Pflegekasse zahlt, hängt maßgeblich davon ab, ob eine pflegebedürftige Person zu Hause oder dauerhaft stationär versorgt wird. Ab Januar 2025 wird eine Erhöhung der Leistungsbeträge (ambulant, teil-/vollstationär) umgesetzt. Die genaue Höhe der Zahlungen für Menschen mit Pflegegrad 5 ist letztlich auch von der individuellen Situation abhängig.
- Pflegegeld: Das Pflegegeld ermöglicht es, die Pflege im häuslichen Umfeld eigenständig zu organisieren und wird monatlich direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Mit Pflegegrad 5 liegt das Pflegegeld bei 990 Euro pro Monat. Voraussetzung ist, dass die Pflege zuhause stattfindet und Sie die Pflegeleistungen nicht voll beanspruchen. Sonst verringert sich dadurch Ihr Anspruch auf Pflegegeld.
- Pflegesachleistungen: Diese Geldleistung der Pflegekasse wird oft dazu genutzt, um eine ambulante Pflege für die Versorgung zu Hause zu bezahlen. Diese übernimmt dann zum Beispiel die Körperpflege im Bad oder Bett, fördert die Bewegungsfähigkeit und lagert die pflegebedürftige Person um. Pflegesachleistungen hingegen werden nicht direkt ausgezahlt, sondern dienen als Budget für professionelle Unterstützung durch Pflegedienste, die regelmäßige Einsätze im Haushalt der betroffenen Person durchführen. Der Pflegedienst rechnet die Kosten dann direkt mit der Pflegekasse ab. Mit Pflegegrad 5 stehen Ihnen 2.299 Euro pro Monat zur Verfügung.
- Kombinationsleistung: Aufgrund der besonderen pflegerischen und medizinischen Anforderungen wird bei Pflegegrad 5 in der häuslichen Pflege oft eine Kombination aus beiden Leistungen notwendig oder der alleinige Einsatz von Pflegesachleistungen, um mehr Einsätze des ambulanten Pflegedienstes nutzen zu können. Beispielsweise können 40 Prozent der Pflegesachleistungen und 60 Prozent des Pflegegeldes genutzt werden. Diese anteilige Berechnung ermöglicht eine flexible Nutzung der Leistungen. Wenn man sich für eine Kombination entscheidet, ist man jedoch für sechs Monate daran gebunden, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.
- Verhinderungspflege: Sind pflegende Angehörige selbst einmal krank oder verhindert, übernimmt die Pflegekasse für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr die Kosten für einen Ersatz. Wie viel Geld einer pflegebedürftigen Person dafür zur Verfügung steht, hängt damit zusammen, wer die Verhinderungspflege ausführt: Angehörige bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad oder Haushaltsmitglieder erhalten das 2 fache des Pflegegeldes. Bei Pflegegrad 5 ergibt das einen Betrag von 1.980 €, während sonstigen Personen bis zu 3.539 € zusteht.
- Kurzzeitpflege: Kann die Pflege zu Hause kurzzeitig nicht oder nur teilweise im erforderlichen Umfang abgedeckt werden, - zum Beispiel, weil die Pflegeperson in den Urlaub fährt - können Personen mit Pflegegrad 5 eine vorübergehende stationäre Pflege in einer pflegerischen Einrichtung wahrnehmen. Dies ist im Kalenderjahr mit maximal 8 Wochen möglich. Die Kurzzeitpflege kann mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. So kann zum Beispiel das Geld der Verhinderungspflege vollständig angerechnet werden und so die Kurzzeitpflege aufgestockt werden.
- Entlastungsbetrag: Hier ist oft die Rede vom sogenannten Entlastungsbetrag. Gemeint ist damit eine monatliche Zahlung, mithilfe derer pflegebedürftige Menschen zum Beispiel Alltagsbegleiter in Anspruch nehmen können, die die Personen stundenweise Betreuen, auf den Friedhof oder zum Arzt begleiten. Voraussetzung für die Erstattung von Kosten beim Entlastungsbetrag Pflegegrad 5 sind die entsprechenden Belege. Diese müssen bei der Pflegekasse eingereicht werden. Der monatliche Entlastungsbetrag (131€) ist in erster Linie für „Hauswirtschaft und Betreuung“ gedacht. Auch dieser Betrag kann, so wie die Sachleistungen, nur mit einer anerkannten Einrichtung abgerechnet werden.
- Wohngruppenzuschlag: Einige pflegebedürftige Menschen leben in ambulant betreuten Wohngruppen. Wenn mindestens drei davon einen Pflegegrad haben und die Organisation ihrer pflegerische Versorgung gemeinsam bestreiten, besteht Anspruch auf den sogenannten Wohngruppenzuschlag. Die Leistung wird zusätzlich zu sonstigen Leistungen gezahlt und soll zusätzliche Aufwendungen der Wohngruppe abdecken.
- Zuschuss für Wohnraumanpassung: Treppen, ein zu hoher Einstieg in die Dusche oder ein fehlender Abstellplatz für den Rollstuhl - all diese Dinge können Hindernisse für pflegebedürftige Personen sein. Jedoch zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss für Personen mit Pflegegrad, um eine möglichst selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Für notwendige Umbaumaßnahmen in der Wohnung, wie den Einbau eines Treppenlifts oder die barrierefreie Gestaltung des Badezimmers, können bis zu 4.180 Euro je Maßnahme beantragt werden.
Sachleistungen und weitere Unterstützungsangebote
- Pflegehilfsmittel: Durch die Finanzierung von Pflegehilfsmitteln können sich Menschen mit Pflegegrad notwendige Geräte und Sachmittel anschaffen, die die häusliche Pflege ermöglichen und / oder erleichtern. Es wird zwischen technischen Hilfsmitteln, wie zum Beispiel ein Pflegebett und Verbrauchsprodukten, wie zum Beispiel Einmalhandschuhe und Händedesinfektion unterschieden. Auch der Hausnotruf kann über diese Leistung finanziert werden. Es können Ausgaben für Pflegehilfsmittel bis zu 40€ pro Monat erstattet werden.
- Tages- und Nachtpflege: Die Tagespflege für pflegebedürftige Menschen ist eine Form der teilstationären Pflege, die es ermöglicht, pflegebedürftige Personen tagsüber in einer spezialisierten Einrichtung zu betreuen, während sie nachts zu Hause oder in einer anderen Wohnform, wie beispielsweise einer Pflege-WG, versorgt werden. Die Nachtpflege hingegen richtet sich an Personen, die vor allem nachts Betreuung und Unterstützung benötigen. Pflegebedürftige Personen verbringen die Nacht in einer speziellen Einrichtung, die auf die Nachtpflege spezialisiert ist. Tagsüber können sie in der Regel zu Hause oder in einer anderen Wohnform bleiben. Die Nachtpflege konzentriert sich auf die Pflege und Betreuung während der Schlafenszeit. Für die teilstationäre Pflege nur tagsüber oder nur nachts stehen 2.085 Euro pro Monat zur Verfügung.
- Pflegeberatung: Menschen mit Pflegegrad 5, die Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen, haben ein Recht auf eine Pflegeberatung. Das gilt auch für pflegende Angehörige. Diese Leistung betrifft die Verbindung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung. Sie wird anteilig berechnet. So verringert sich der Anspruch auf Pflegegeld um den Prozentsatz der ausgeschöpften Pflegesachleistung. Wer Leistungen zum Pflegegrad 5 bekommt, muss vier mal im Jahr Pflegeberatung in der eigenen Wohnung in Anspruch nehmen.
Stationäre Pflege
Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 5 erhalten von der Pflegekasse einen festen Zuschuss von 2.096 Euro monatlich für die stationäre Pflege. Die verbleibenden Kosten müssen von den Pflegebedürftigen selbst getragen werden, wobei bei Bedarf auch Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden können, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Hier ist eine Beratung in jedem Fall ratsam. Die Kosten eines Pflegeheims bei Pflegegrad 5 können je nach Bundesland stark variieren und liegen im Allgemeinen zwischen 2.000 und 3.000 Euro monatlich. Sie sind zudem abhängig von der Einrichtung, der Region und den individuellen Pflegebedürfnissen der pflegebedürftigen Person.
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Ab Juli 2025: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Ab Juli 2025 soll die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege beide aus dem sogenannten Entlastungsbudget finanziert werden. Somit können 100% der ungenutzten Mittel aus der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden. Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von 2023 werden sowohl die Verhinderungspflege als auch die Kurzzeitpflege angeglichen. Ziel ist es, die Regelungen zu vereinfachen und Hindernisse abzubauen. Konkret wird zum 1. Juli 2025 ein neuer Paragraf § 42a SGB XI in Kraft treten.
Was sich ändert: Ab dem 1. Juli 2025 wird es einen Gemeinsamen Jahresbetrag für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro geben. Pflegebedürftige können den kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag für beide Pflegeformen flexibel einsetzen. Die bisherigen Übergangsregelungen entfallen somit ab Juli 2025. Die zeitliche Höchstdauer beträgt bei jeder der beiden Pflegeformen nun acht Wochen (im Jahr). Ebenso auch der Zeitraum der hälftigen Fortzahlung des Pflegegelds. Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind somit nun gleich auf. Die 6-monatige Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege entfällt. Ab dem 1. Juli 2025 ist also auch eine kurzfristige Verhinderungspflege möglich.
Herausforderungen und Unterstützung für pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige, welche sich um eine Person mit Pflegegrad 5 kümmern, befinden sich oftmals in besonders anspruchsvollen Situationen - vor allem, wenn sie zusätzlich zur Pflege noch erwerbstätig sind. Pflegende Angehörige spielen bei der Versorgung von Menschen mit Pflegegrad 5 oftmals eine wichtige Rolle. Sie übernehmen nicht nur organisatorische Aufgaben, sondern treffen mit unter auch essenzielle Entscheidungen.
Belastung und Überlastung
Nicht selten führt das zu körperlicher und psychischer Überlastung. Das Gefühl ständig in Bereitschaft sein zu müssen und immer weniger soziale Kontakte außerhalb der Pflegeverantwortung zu haben, geht an die Substanz. Eigentlich täglich irgend etwas für die Pflegebedürftigen tun zu müssen, lässt kaum Zeit und Energie für eigene Interessen.
Entlastungsangebote
Besonders wichtig ist dabei, dass Pflegende sich selbst nicht zu viel zumuten. Entlastungsangebote, regelmäßige Auszeiten und andere Hilfsleistungen sind kein Luxus, sondern absolut notwendig.
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- Pflegeberatung: Nutzen Sie die Beratungsangebote der Pflegestützpunkte!
- Verhinderungspflege: Fallen die pflegenden Angehörigen aus, können Leistungen zur Kurzzeitpflege oder/und Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.
- Austausch mit anderen Betroffenen: Der Austausch mit anderen pflegenden Angehörigen kann sehr hilfreich sein, um Erfahrungen zu teilen und sich gegenseitig zu unterstützen.
Tipps für die Vorbereitung auf die MDK-Begutachtung
Im Auftrag der Pflegekassen kommen (meist) Pflegekräfte der MDK nach Hause. Sie sollen begutachten, wie weit die Selbstständigkeit der Antragstellenden erhalten ist. Dazu werden die Verrichtungen des Alltags in acht Module und 65 Merkmale eingeteilt. Es ist eine gute Idee, vor der Begutachtung eine Liste zu machen: bei welchen Verrichtungen ist täglich die Unterstützung durch eine Pflegeperson nötig. Klappt ein nächtlicher Toilettengang ohne Hilfe? Auch was nicht täglich, sondern nur ein oder zwei mal pro Woche anfällt, gehört auf eine solche Liste. Es geht bei diesem Anlass um den wirklichen, alltäglichen Hilfebedarf. Auch wenn Sie sich beim Besuch der Gutachter*in fit fühlen: schildern Sie realistisch, was Ihnen Tag für Tag schwer fällt und vor allem bei welchen Tätigkeiten Sie ohne Hilfe gar nicht zurecht kommen. Die Begutachtung ist „kein geeigneter Zeitpunkt, um sich besonders stark zu zeigen.“
- Pflegetagebuch führen: Es empfiehlt sich, ein bis zwei Wochen vor dem Begutachtungstermin ein Pflegetagebuch zu führen. Dieses können Sie selbst oder Ihre Angehörigen ausfüllen. Das Pflegetagebuch erinnert Sie an alle relevanten Themen und unterstützt so Ihre Vorbereitung.
- Ärztliche Unterlagen bereithalten: Arztberichte, Medikamentenpläne und Dokumentationen des ambulanten Pflegedienstes (sofern vorhanden) sollten bereitliegen. Auch ein Schwerbehindertenausweis kann hilfreich sein.
- Fassadenverhalten vermeiden: Nehmen Sie die Gutachterin oder den Gutachter am besten beiseite, und beschreiben Sie ehrlich, in welchen Situationen tatsächlich Hilfe notwendig ist.
Widerspruch bei Ablehnung
Etwa jeder dritte Antrag auf einen Pflegegrad wird abgelehnt oder es wird ein Pflegegrad berechnet, der unerwartet niedrig ist. In beiden Fällen sollten Sie innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Ablehnungsbescheides Widerspruch einlegen. Erledigen Sie das immer schriftlich - per Einschreiben mit Rückschein. Prüfen Sie dazu zunächst das der Ablehnung beigefügte Gutachten und gehen Sie alle dort aufgelisteten Punkte durch. Halten Sie alles schriftlich fest, was Ihnen auffällt oder diesbezüglich in den Sinn kommt. So vergessen Sie nichts, wenn Sie in den Widerspruch gehen. Lassen Sie sich am besten auch von einem Pflegeberatungsdienst unterstützen. Solche Beratungsstellen sind speziell auf diese Fälle spezialisiert und kennen alle Tricks und Kniffe. So erhöhen Sie die Chancen, dass der Antrag auf Pflegeleistungen im nächsten Gang erfolgreich ist. Ein Widerspruch muss gründlich vorbereitet sein. Das heißt für Sie: Fordern Sie Arztbriefe, Atteste, Entlassungsberichte ein, um die Pflegebedürftigkeit der betroffenen Person zu verifizieren. Auch ein tägliches Pflegetagebuch kann bei den Bewertungspunkten zu dem Unterschied führen, der Ihnen den Pflegegrad 5 im Folgegutachten beschert. Gut zu wissen: Innerhalb der vierwöchigen Frist reicht eine schriftliche Mitteilung an die Pflegeversicherung, dass Sie gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen. Hier müssen Sie noch keine Gründe angeben.
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