Pflegegrad bei Taubheit: Leistungen, Ansprüche und Unterstützung für Betroffene

Der Verlust des Hörvermögens stellt Betroffene vor erhebliche Herausforderungen im Alltag. Um die damit verbundenen Mehraufwendungen auszugleichen, gibt es verschiedene Unterstützungsangebote, darunter das Gehörlosengeld und Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz. Dieser Artikel beleuchtet die Bedingungen, Leistungen und Ansprüche für Menschen mit Taubheit in Deutschland, insbesondere im Hinblick auf den Pflegegrad und damit verbundene finanzielle Hilfen.

Schwerhörigkeit und ihre Auswirkungen

Im Alter begegnen uns diverse Herausforderungen, die unsere Lebensqualität und Unabhängigkeit beeinflussen können. Eine der häufigsten Beeinträchtigungen im fortgeschrittenen Alter ist der Verlust oder die Reduktion der Hörfähigkeit. Dies beeinträchtigt nicht nur die Kommunikationsfähigkeit, sondern kann auch zur sozialen Isolation führen und das Risiko für Missverständnisse und Unfälle im Alltag erhöhen. Hörgeräte schaffen hier in den meisten Fällen Abhilfe. Die Finanzierung von Hörgeräten stellt je nach Modell auf den ersten Blick eine finanzielle Herausforderung dar. Um den Bedürfnissen von Pflegebedürftigen gerecht zu werden und deren Lebensqualität zu verbessern, bieten gesetzliche Krankenkassen eine finanzielle Unterstützung an, die entscheidend zur Erschwinglichkeit von Hörgeräten beiträgt. In der Regel decken die gesetzlichen Krankenkassen einen festen Betrag für jedes Hörgerät. Dieser Betrag, oft als Vertragspreis bezeichnet, bildet die Basis der finanziellen Unterstützung und soll sicherstellen, dass grundlegende Hörgeräte für alle Versicherten zugänglich sind. Neben dem Vertragspreis für das Hörgerät selbst übernehmen die Krankenkassen auch Pauschalen für individuell gefertigte Ohrstücke und Reparaturleistungen. Für Personen mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit wird die finanzielle Unterstützung entsprechend den erhöhten Bedürfnissen angepasst. In solchen Fällen kann sich die Kostenübernahme für das Hörgerät auf circa 840 Euro pro Seite erhöhen. Die Unterstützung bei der Finanzierung von Hörgeräten durch Kranken- und Pflegekassen spielt eine wesentliche Rolle im Leben von Pflegebedürftigen und deren pflegenden Angehörigen.

Für Pflegebedürftige, die mit Hörbeeinträchtigungen zu kämpfen haben, eröffnen Hörgeräte die Möglichkeit, weiterhin am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Diese Teilhabe ist entscheidend für das psychische Wohlbefinden, da Kommunikation ein zentraler Aspekt des menschlichen Daseins ist. Die Fähigkeit, Gespräche und Umgebungsgeräusche klar wahrzunehmen, ermöglicht es Pflegebedürftigen, ihren Alltag selbstständiger und sicherer zu gestalten. Dies reicht von der Erhöhung der Sicherheit durch das Wahrnehmen von Warnsignalen (z.B. im Straßenverkehr) bis hin zur Fähigkeit, eigenständig Entscheidungen zu treffen und an der Gesellschaft teilzuhaben. Die akustische Unterstützung durch Hörgeräte kann es Pflegebedürftigen ermöglichen, länger in ihrer gewohnten Umgebung zu verbleiben. Viele Geräte lassen sich mit dem Fernseher oder Smartphone verbinden, sodass der Betroffene sich in vielen Bereichen akustisch selbst helfen kann und auf keine weitere Unterstützung angewiesen ist. Dies ist besonders wichtig, da der Verbleib im eigenen Zuhause oft mit einem höheren Grad an Zufriedenheit und Lebensqualität verbunden ist. Die Verbesserung der Hörfähigkeit kann zudem positive psychologische und emotionale Auswirkungen haben. Die Verringerung von Missverständnissen und Kommunikationsbarrieren führt zu weniger Frustration und Isolation.

Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen

Der Grad der Behinderung (GdB) drückt aus, wie stark eine Person bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist. Der Grad der Behinderung (GdB) misst die Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen. Dabei geht es vor allem darum, wie stark die Behinderung die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Anders formuliert: Der Grad der Behinderung drückt aus, wie stark eine Person durch ihre Behinderung bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist. Ausgedrückt wird der GdB in Zehnerschritten von 20 bis 100. Es gibt also diese Behinderungsgrade: 20, 30, 40, 50, 60, 70, 80, 90 und 100. Der Grad der Behinderung ist grundsätzlich unabhängig vom Pflegegrad. Viele Menschen mit einem Pflegegrad können aber auch einen Behinderungsgrad bekommen - und andersrum.

Der Grad der Behinderung drückt über die Zahl vor allem die Schwere einer Beeinträchtigung aus. Die Merkzeichen stehen als zusätzliches Merkmal für bestimmte Qualitäten von Behinderung. Je nach Grad der Behinderung und Merkzeichen gelten verschiedene Steuervorteile, Vergünstigungen und Sonderrechte. Diese „Nachteilsausgleiche“ sollen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtern. Einige Nachteilsausgleiche hängen gar nicht vom Grad der Behinderung ab, sondern allein von Merkzeichen. Dazu gehören zum Beispiel die Befreiung vom Rundfunkbeitrag oder Leistungen wie das Blindengeld. Mit einem Behinderungsgrad von 50 oder höher gelten Sie als schwerbehindert und können einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Damit können Sie im Alltag Ihren GdB und die Merkzeichen schnell nachweisen. Um einen Grad der Behinderung und Merkzeichen zu erhalten, stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Feststellung einer Behinderung bei dem für Ihren Wohnbereich zuständigen Versorgungsamt.

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Schwerhörigkeit und Grad der Behinderung

Ja, je nachdem wie stark die Einschränkungen durch die Schwerhörigkeit ausgeprägt sind, kann es einen Grad der Behinderung geben. Maßgebend, ob und wie hoch der Grad der Behinderung ausfällt ist dabei die Schwere des Hörverlustes bzw. der Schwerhörigkeit. Der Grad der Behinderung bei einer Schwerhörigkeit hängt maßgeblich vom Resthörvermögen ab. Je geringer das Resthörvermögen ist, desto höher kann der Grad der Behinderung ausfallen. Dabei ist aber zu beachten, dass die finale Festlegung des GdB durch das Versorgungsamt bestimmt wird. Für Menschen, die an einer leichten bis mittelgradigen Schwerhörigkeit leiden, kann es bereits einen Grad der Behinderung geben. Sobald der Hörverlust beispielsweise auf beiden Ohren größer als 40% ist und diesem Hörverlust nicht abgeholfen werden kann, kann es bereits einen Grad der Behinderung von 20 geben. Daher kann es sich schon lohnen einen Antrag beim Versorgungsamt zu stellen. Bei einer schwergradigen Schwerhörigkeit, die beide Ohren betrifft und einen Hörverlust von mindestens 60% je Ohr zur Folge hat, kann es bereits sein, dass ein Schwerbehindertenausweis bewilligt wird. Dabei ist aber zu beachten, ob dem Hörverlust abgeholfen werden kann oder nicht.

Antragstellung und Verfahren

Um einen Grad der Behinderung und Merkzeichen zu erhalten, stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Feststellung einer Behinderung bei dem für Ihren Wohnbereich zuständigen Versorgungsamt. Beim Feststellungsverfahren prüft ein Gutachter alle medizinischen Dokumente, die er zur Verfügung hat. Er kann auch weitere Dokumente von Ärzten anfordern. Damit der Gutachter Ihre medizinischen Unterlagen von Ärzten anfordern kann, müssen Sie die Ärzte vorher schriftlich von ihrer Schweigepflicht befreien. Das Ergebnis erhalten Sie schriftlich mit dem Feststellungsbescheid. Mit dem Bescheid ist das Ergebnis offiziell gültig und Sie können die Vorteile nutzen. Grundsätzlich ist es möglich, dass bei einer erneuten Feststellung ein anerkannter Grad der Behinderung sinkt oder aufgehoben wird. Mit welcher Art körperlicher, seelischer oder kognitiver Einschränkung Sie welchen Behinderungsgrad erhalten, richtet sich vor allem nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die folgende GdB-Tabelle soll Ihnen einen Eindruck davon vermitteln, womit Sie einen GdB bekommen können. Die Liste ist aber nicht vollständig: Sie können auch mit anderen Diagnosen einen Behinderungsgrad erhalten, wenn Sie deshalb vergleichbare Beeinträchtigungen haben.

Leistungen für Gehörlose in den Bundesländern

Ein finanzieller Zuschuss für gehörlose Menschen ist nicht einheitlich auf Bundesebene geregelt. Jedes Bundesland legt hierzu eigene Regelungen fest. In folgenden Bundesländern gibt es kein Gehörlosengeld und auch keine vergleichbare Leistung: Baden-Württemberg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland. In den übrigen 10 Bundesländern gibt es Leistungen für gehörlose Menschen. Sowohl die Höhe dieser Leistungen als auch die Voraussetzungen weichen voneinander ab. In der Regel ist das Gehörlosengeld unabhängig von Einkommen und Vermögen. Es muss jedoch beantragt werden und oft werden andere Leistungen, zum Beispiel von der Pflegekasse, angerechnet.

Bayern

In Bayern gibt es kein Gehörlosengeld, sondern das Bayerische Blindengeld. Um dieses zu erhalten, müssen eine hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit sowie eine zusätzliche Taubheit vorliegen, welche durch eine medizinische Beurteilung nachzuweisen sind. Ab dem 01. Juli 2023 werden folgende Leistungen ausgezahlt:

  • hochgradig sehbehinderte Menschen: 214,80 Euro
  • taubsehbehinderte Menschen: 429,60 Euro
  • taubblinde Menschen: 1.432 Euro
  • blinde Menschen: 716 Euro

Vergleichbare Leistungen werden angerechnet, zum Beispiel aus der Unfall-, Pflege- oder Sozialversicherung.

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Berlin

In Berlin erhalten gehörlose Menschen Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG). Zu den Voraussetzungen zählen unter anderem ein Grad der Behinderung (GdB) von mehr als 90 und das Merkzeichen "TBI" für taubblinde Menschen im Schwerbehindertenausweis. Bei Gehörlosigkeit stehen ihnen maximal 161,28 Euro zu, bei einer hochgradigen Sehbehinderung mit Gehörlosigkeit sind es maximal 322,56 Euro und für Taubblinde beträgt die Leistung maximal 1.189 Euro. Die individuelle Höhe richtet sich unter anderen nach dem Alter des Betroffenen. Außerdem werden andere Leistungen, zum Beispiel von der Pflegeversicherung, angerechnet.

Hochgradig Sehbehinderte, Blinde und Gehörlose haben im Land Berlin zum Ausgleich ihrer behindertenbedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG). Nach § 1 dieses Gesetzes gelten Personen als hochgradig sehbehindert, wenn „deren Sehschärfe auf keinem Auge mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder bei denen andere hinsichtlich des Schweregrades gleich zu achtende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Gehörlose sind Personen „mit angeborener oder bis zum siebenten Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Als taubblind gilt, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat. Leistungen der Pflegeversicherung sind vorrangig und werden anteilig auf das Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz angerechnet. Es kann dadurch zu einer Kürzung des Landespflegegeldes kommen. Bei Pflegegrad 2 werden 152,72 €, bei Pflegegrad 3 bis 5 jeweils 189,09 € angerechnet. In Fällen der Besitzstandswahrung (früher: Hilflosenpflegegeld) wird das Pflegegeld nach SGB XI in voller Höhe angerechnet. Zuständig für die Antragstellung ist das jeweilige Bezirksamt.

Brandenburg

In Brandenburg gibt es das Gehörlosengeld ebenfalls im Rahmen des Landespflegegeldgesetzes. Es beträgt monatlich 106,60 Euro und wird bei einem GdB von 100 gewährt. Der Anspruch wird gekürzt, wenn zum Beispiel Leistungen aus der Unfallversicherung bezogen werden, Leistungsanspruch der Pflegeversicherung bestehen oder Betroffene in teilstationären oder stationären Einrichtungen leben. Anspruchsberechtigt sind:

  • Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder
  • Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben und der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.

Das Pflegegeld für gehörlose Menschen nach dem Landespflegegeldgesetz wird ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen gezahlt. Das Pflegegeld wird auf Antrag geleistet. Gehörlose Menschen in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen (z. B. Internate, Wohnheime) erhalten kein Pflegegeld nach diesem Gesetz. Erhält der gehörlose Mensch Leistungen für die gleiche Behinderung nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Bundesversorgungsgesetz, gesetzliche Unfallversicherung, Unfallfürsorge usw.), besteht kein Anspruch nach dem Landespflegegeldgesetz.

Bremen

In Bremen gibt es kein Gehörlosengeld. Allerdings bietet das Land Bremen die Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetscher an. Diese können beim Landesverband der Gehörlosen bestellt werden, zum Beispiel für Behördengänge, Notar- oder Anwaltstermine und andere wichtige Anlässe. Gehörlose können die Kostenübernahme für Dolmetschereinsätze in Gebärdensprache bei wichtigen privaten Anlässen (Notar, Anwalt, Eigentümer-/Mieterversammlung, kirchliche Anlässe etc.) beim Landesverband der Gehörlosen Bremen beantragen.

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Hessen

In Hessen kann ein Antrag auf Gehörlosengeld nach dem Hessischen Landesgehörlosengeldgesetzes (LGIGG) gestellt werden. Der Anspruch auf finanzielle Unterstützung beläuft sich auf 77 Euro monatlich. Voraussetzungen zur Bewilligung sind unter anderem der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "GI" (gehörlos) und ein GdB von 100.

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen erhalten Menschen mit Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit unter bestimmten Voraussetzungen ein Gehörlosengeld von 77 Euro im Monat. Antragsberechtigt ist, wer keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder anderen landesrechtlichen Vorschriften erhält und den gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen hat. Als gehörlos eingestuft werden Personen mit angeborener oder bis zum 18.

Sachsen

In Sachsen erhalten Gehörlose einen finanziellen Nachteilsausgleich über das Landesblindengeldgesetz (LBlindG). Das Gehörlosengeld beläuft sich auf 150 Euro im Monat. Liegt eine zusätzliche Blindheit vor, steigt der Betrag auf 650 Euro. Ausgeschlossen sind Menschen, die bereits Leistungen aus der Unfallversicherung o.ä. erhalten. Voraussetzung für den Erhalt der Ansprüche ist ein GbB von 100. Das Gehörlosengeld wird ab dem 1. Geburtstag gewährt. Seit 1.1.2024 gilt das BVG nur noch für Altfälle und wurde durch Regeln im neuen SGB XIV ersetzt, Näheres unter Soziale Entschädigung. Gehörlose Erwachsene und Jugendliche, die gleichzeitig blind sind, erhalten 850 €, Kinder bis vor dem 14.

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt beträgt das Gehörlosengeld nach dem Landesblinden- und Gehörlosengeldgesetz 57,91 Euro im Monat. Andere Leistungen zur Pflege, zum Beispiel aus der Pflegeversicherung, werden angerechnet. Ein Anspruch besteht nicht, wenn Betroffene in einer stationären Einrichtung leben.

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein gibt es kein Gehörlosengeld, sondern nur eine Leistung für taubblinde Menschen. Sie beträgt 400 Euro im Monat.

Thüringen

In Thüringen beträgt das Gehörlosengeld nach dem Sinnesbehindertengeldgesetz 100 Euro im Monat. Befindet sich der gehörlose Patient in einer stationären Einrichtung, reduziert sich das Gehörlosengeld auf 82,10 Euro. Betroffene haben keinen Anspruch, wenn sie bereits andere Leistungen erhalten, zum Beispiel aus der Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz. Antragsberechtigt ist, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen hat. Als gehörlos im Sinne des Gesetzes gelten Menschen mit angeborener oder erworbener Taubheit beiderseits oder Menschen mit angeborener oder erworbener an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit beiderseits, mit einer Hörbehinderung des Merkzeichens GI. Als taubblind im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist. Keinen Anspruch auf Sinnesbehindertengeld in Thüringen haben Menschen, die entsprechende Leistungen nach anderen Gesetzen erhalten, z.B. Seit 1.1.2024 gilt das BVG nur noch für Altfälle und wurde durch Regeln im neuen SGB XIV ersetzt, Näheres unter Soziale Entschädigung. Gehörlose in einer stationären Einrichtung erhalten nur 107,62 € bzw.

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