Pflegeleistungen sind essenziell, um Menschen mit Demenz eine angemessene Versorgung und Betreuung zu gewährleisten. Dieser Artikel bietet einen detaillierten Überblick über die verschiedenen Leistungen, Ansprüche und Unterstützungsmöglichkeiten, die speziell auf die Bedürfnisse von Demenzerkrankten und ihren Angehörigen zugeschnitten sind.
Einführung in Pflegeleistungen
Pflegeleistungen sind Leistungen der Pflegeversicherung, die sicherstellen sollen, dass Menschen mit Pflegebedarf angemessen gepflegt und betreut werden. Es gibt verschiedene Dienstleistungen, Geld- und Sachleistungen, die auf die unterschiedlichen Bedürfnisse und Organisationsformen der Pflege zugeschnitten sind. Diese Leistungen werden von der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung finanziert.
Anspruch auf Pflegeleistungen
Anspruch auf Pflegeleistungen haben Pflegeversicherte mit einem anerkannten Pflegegrad. Dieser wird durch eine Pflegebegutachtung ermittelt, nachdem die versicherte Person einen Antrag gestellt hat. Leistungsberechtigt bei der gesetzlichen Pflegeversicherung sind Personen, die innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang Beiträge eingezahlt oder familienversichert waren.
Pflegegrad beantragen
Um Leistungen der Pflegeversicherung zu beziehen, muss zunächst ein Antrag auf Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Bei gesetzlich Versicherten ist die Pflegekasse an die Krankenkasse angegliedert. Nach der Antragstellung beauftragt die Pflegeversicherung ein Pflegegutachten, um den Anspruch zu prüfen und einen Pflegegrad festzustellen.
Begutachtungstermin
Nach der Antragstellung meldet sich die Pflegekasse, um einen Begutachtungstermin zu Hause zu vereinbaren. Für die Begutachtung ist es ratsam, sich gut vorzubereiten, um Unsicherheiten zu reduzieren. Hilfreiche Dokumente sind:
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- Arztberichte
- Medikamentenpläne
- Dokumentationen des ambulanten Pflegedienstes (sofern vorhanden)
- Schwerbehindertenausweis
- Pflegetagebuch
Viele Angehörige erleben, dass erkrankte Personen beim Besuch des Medizinischen Dienstes (MD) plötzlich wacher und selbstständiger wirken. Dieses sogenannte Fassadenverhalten tritt oft auf, weil Betroffene Angst haben, ihre Selbstständigkeit zu verlieren, oder sich für ihre Defizite schämen. In solchen Fällen ist es wichtig, die Gutachter beiseite zu nehmen und ehrlich zu beschreiben, in welchen Situationen tatsächlich Hilfe benötigt wird.
Pflegegrad Ermittlung
Die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) oder MEDICPROOF. Um den zustehenden Pflegegrad zu ermitteln, ist eine Begutachtung durch den MD oder MEDICPROOF notwendig. Die Einstufung ist von den individuellen Einschränkungen und dem Krankheitsstadium abhängig. Es gibt keine bestimmten Pflegegrade, die Demenzerkrankten automatisch zustehen. Der Pflegebedarf hängt vom Grad der Einschränkung der Selbstständigkeit ab.
Pflegegrade und Leistungen
Je nach Pflegegrad stehen Pflegebedürftigen unterschiedliche Leistungen in unterschiedlicher Höhe zu. Die Pflegegrade reichen von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis hin zu schwersten Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (Pflegegrad 5).
Pflegegeld
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 erhalten monatlich Pflegegeld, wenn sie von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen zu Hause gepflegt werden. Die Höhe des Pflegegeldes variiert je nach Pflegegrad.
Pflegesachleistungen
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können monatlich Pflegesachleistungen beanspruchen, wenn sie durch einen ambulanten Pflegedienst zu Hause gepflegt und betreut werden. Anders ist die Regelung bei der privaten Pflege-Pflichtversicherung: Hier erhalten Versicherte anstatt der Sachleistungen Geldleistungen.
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Kombinationsleistungen
Über die Kombinationsleistungen können ungenutzte Ansprüche bei den Pflegesachleistungen anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden. Wenn beispielsweise nur 80 Prozent der Pflegesachleistungen genutzt werden, können die restlichen 20 Prozent als Pflegegeld ausgezahlt werden.
Entlastungsbetrag
Unabhängig von der Höhe des Pflegegrads steht allen Menschen mit anerkanntem Pflegegrad monatlich ein Entlastungsbetrag von 131 Euro zu. Dieser Betrag kann angespart und rückwirkend genutzt werden.
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel werden in technische Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch unterschieden. Technische Pflegehilfsmittel erleichtern die Pflege und ermöglichen eine selbstständigere Lebensführung. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch umfassen Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen, Mundschutz und FFP2-Masken.
Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege ist eine Leistung zur Finanzierung von Ersatzpflege, wenn eine Pflegeperson vorübergehend nicht pflegen kann. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2 können die Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen pro Jahr beanspruchen. Seit dem 01.07.2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege wird genutzt, wenn die Pflege eigentlich zu Hause stattfindet, aber vorübergehend stationäre Pflege notwendig ist. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2 können die Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen beanspruchen. Seit dem 01.07.2025 gibt es den gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
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Teilstationäre Pflege
Bei der teilstationären Pflege findet die Pflege überwiegend zu Hause statt, wird aber durch regelmäßige vorübergehende Aufenthalte in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) ergänzt oder gestärkt. Im Pflegegrad 2 übernimmt die AOK-Pflegekasse monatlich bis zu 721 Euro für die Pflegekosten. Im Pflegegrad 3 erhalten Pflegebedürftige bis zu 1.357 Euro pro Monat, im Pflegegrad 4 bis zu 1.685 Euro und im Pflegegrad 5 bis zu 2.085 Euro.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Müssen Bereiche des Wohnumfelds der pflegebedürftigen Person für mehr Barrierefreiheit umgebaut werden, bezuschusst die Pflegekasse dies mit bis zu 4.180 Euro pro „wohnumfeldverbessernde Maßnahme“.
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
Für zugelassene Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) steht ein monatliches Budget von 53 Euro zur Verfügung.
Weitere Unterstützungsangebote
Pflegeberatung
Die grundlegende Pflegeberatung dürfen alle Personen mit anerkanntem Pflegegrad nutzen, um zum Beispiel die passende Pflegeform zu ermitteln. Die AOK-Pflegeberatung steht Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen helfend zur Seite.
Pflegekurse und Pflegeschulungen
Um die praktischen Herausforderungen bei der Pflege zu meistern, werden Pflegekurse und Pflegeschulungen angeboten. Die Pflegekurse der AOK helfen bei der Pflege eines Angehörigen.
Beratungseinsätze
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen in regelmäßigen Abständen an Beratungseinsätzen teilnehmen.
Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für unentgeltlich Pflegende während einer akuten Pflegesituation.
Unfallversicherung für Pflegepersonen
Ab Pflegegrad 2 sind alle eingetragenen Pflegepersonen, die selbst nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, über die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person unfallversichert.
Persönliches Budget
Das persönliche Budget ist eine besondere Leistungsform, die ausschließlich Menschen mit Behinderung zusteht.
Einrichtungszuschuss für ambulant betreute Wohngruppen
Wird die pflegebedürftige Person in einer ambulant betreuten Wohngruppe wie einer Senioren-WG versorgt, zahlt die Pflegekasse für bis zu vier Bewohner einen Einrichtungszuschuss von einmalig jeweils 2.613 Euro.
Leistungen bei vollstationärer Pflege
Werden Pflegebedürftige stationär in einem Pflegeheim versorgt, gewährt die Pflegekasse je nach Pflegegrad unterschiedlich hohe Leistungen für die Pflegeheim-Kosten. Die Pflegekasse ist bei der stationären Pflege grundsätzlich nur für Pflegekosten zuständig. Pflegeheime stellen aber auch Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Hotelkosten) sowie Investitionskosten in Rechnung. Darüber hinaus können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 in vollstationären Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen weitere Leistungen der Eingliederungshilfe sowie zur Betreuung und Aktivierung beanspruchen.
Leistungen der Krankenkasse
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, für einen begrenzten Zeitraum ähnliche Leistungen wie Pflegeleistungen von der Krankenkasse zu erhalten. Dafür muss eine konkrete Verordnung vorliegen. Die Pflegekasse ist nur zuständig, wenn eine Pflegebedürftigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate anhält.
Pflegeleistungen für Beihilfeberechtigte
Pflegeleistungen für beihilfeberechtigte Personen und deren Angehörige richten sich nicht nur nach dem Sozialgesetzbuch, sondern auch nach der jeweils anzuwendenden Beihilfeverordnung. Wenn Sie mit dem jeweiligen Beihilferecht nicht vertraut sind oder in Ihrem Fall Ansprüche gegenüber mehreren Dienstherren zusammenkommen, lohnt sich eine professionelle Beihilfeberatung.
Spezifische Leistungen für Menschen mit Demenz
Demenz ist ein Sammelbegriff für verschiedene Erkrankungen, die durch den fortschreitenden Verlust von kognitiven Fähigkeiten gekennzeichnet sind. Menschen mit Demenz haben oft besondere Bedürfnisse, die spezielle Pflegeleistungen erfordern. Die AOK bietet spezielle Pflegeleistungen für Menschen mit Demenz an.
Besonderheiten bei Demenz
Bei Menschen mit Demenz können die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten sowie das Verhalten und die psychischen Problemlagen besonders betroffen sein. Daher ist eine individuelle Pflegeplanung entscheidend.
Unterstützung für Angehörige
Angehörige, die die Betreuung eines an Demenz erkrankten Menschen zu Hause übernehmen, benötigen viel Kraft und Geduld. Es ist wichtig, sich auf die neue Situation einzustellen und damit umzugehen. Die AOK informiert über die Pflegeleistungen und bietet Beratungs- und Unterstützungsangebote für pflegende Angehörige.
Entlastungsangebote für pflegende Angehörige
Es gibt zahlreiche Entlastungsangebote für pflegende Angehörige, die zumindest teilweise aus Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden können:
- Ambulante Pflegestationen: Sozial- und gesundheitspflegerische Dienste leisten einen unverzichtbaren Beitrag, damit Erkrankte weiterhin zu Hause leben können. Die „Hauspflege“ umfasst Hilfen im Haushalt sowie die Grundpflege. Die „häusliche Krankenpflege“ wird von examinierten Pflegefachkräften durchgeführt.
- Betreuungsgruppen: Alzheimer-Gesellschaften und Wohlfahrtsverbände bieten Betreuungsgruppen zur Entlastung pflegender Angehöriger an. Die Betroffenen werden für einige Stunden am Tag in Gruppen beschäftigt und betreut.
- Angehörigen- bzw. Selbsthilfegruppen: Bieten die Möglichkeit, mit anderen Menschen ins Gespräch zu kommen, die sich in einer ähnlichen Pflegesituation befinden.
- Helferinnenkreise: Ehrenamtliche Helfer betreuen für einige Stunden in der Woche vor allem Demenzerkrankte, die mit ihren Angehörigen oder alleine zu Hause leben.
- Tagespflegeeinrichtungen: Dienen der Aktivierung und Rehabilitation durch therapeutische und pflegerische Angebote sowie durch soziale Einbindung und einen strukturierten Tagesablauf.
- Kurzzeitpflege: Ermöglicht es, den erkrankten Angehörigen für maximal 28 Tage im Jahr in einer stationären Pflegeeinrichtung unterzubringen, sodass die Pflegeperson zum Beispiel einen Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann.
- Verhinderungspflege: Ermöglicht es, die erkrankte Person zum Beispiel durch einen Pflegedienst oder eine nahestehende Person zu Hause versorgen zu lassen, wenn die Hauptpflegeperson verhindert ist.
Urlaubsangebote
Urlaubsangebote, die speziell auf die Bedürfnisse von Demenzkranken und ihren Angehörigen zugeschnitten sind, haben sich in den vergangenen Jahren zunehmend etabliert.
Informationen und Unterstützung
Angehörige, Betroffene und alle Ratsuchenden können sich an das Alzheimer-Telefon wenden, um Unterstützung und Informationen zu erhalten.
Die Rolle der AOK
Die AOK bietet zahlreiche Pflegeleistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Von ambulanter bis stationärer Pflege im Pflegeheim, Pflegeberatung, Pflegekurse oder Coachings - die AOK bietet einen umfassenden Überblick über ihre Pflegeleistungen.
Leistungen der AOK-Pflegekasse
Die AOK-Pflegekasse bietet unter anderem folgende Leistungen an:
- Ambulante Pflege: Unterstützung zu Hause durch Pflegedienste oder Alltagsbegleiter.
- Pflegehilfsmittel: Beteiligung an den Kosten für Hilfsmittel, die den Pflegealltag erleichtern.
- Wohnraumanpassungen: Beteiligung an den Kosten für Umbauten, die zu Barrierefreiheit führen.
- Entlastungsleistungen: Zur Erleichterung der Pflege durch Angehörige.
- Sozialversicherung für private Pflegepersonen: Beteiligung an der Sozialversicherung für pflegende Angehörige.
- Vollstationäre Pflege: Leistungen zur vollstationären Pflege in einem Pflegeheim.
- Palliativversorgung und Sterbebegleitung: Spezielle Leistungen im Bereich der Palliativversorgung und Sterbebegleitung.
Finanzielle Aspekte
Die Höhe und der Umfang der Pflegeleistungen, die ein Mensch mit Demenz erhält, hängen vom Pflegegrad ab und davon, wie die Pflege durchgeführt wird. Es gibt verschiedene finanzielle Unterstützungsangebote, die bei der Pflege eines an Demenz erkrankten Menschen eine echte Entlastung sein können.
Höchstbeträge für Pflegeleistungen
Es gibt Höchstbeträge für alle Pflegeleistungen der ambulanten und stationären Pflege. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in der Regel monatlich gezahlt.
Zusammenfassung der finanziellen Leistungen
- Pflegegeld: Monatliche Zahlung an Pflegebedürftige, die von Angehörigen gepflegt werden.
- Pflegesachleistungen: Monatliche Übernahme der Kosten für einen ambulanten Pflegedienst.
- Kombinationsleistungen: Möglichkeit, ungenutzte Pflegesachleistungen anteilig als Pflegegeld auszahlen zu lassen.
- Entlastungsbetrag: Monatlicher Betrag von 131 Euro für Betreuungs- oder Unterstützungsangebote.
- Pflegehilfsmittel: Übernahme der Kosten für technische Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
- Verhinderungspflege: Jährlicher Betrag zur Finanzierung von Ersatzpflege, wenn die Pflegeperson verhindert ist.
- Kurzzeitpflege: Jährlicher Betrag zur Finanzierung von vorübergehender stationärer Pflege.
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Zuschuss für Umbauten, die das Wohnumfeld barrierefreier gestalten.
Umgang mit Ablehnung und Widerspruch
Wird kein Pflegegrad bewilligt oder erscheint die Einstufung zu niedrig, kann Widerspruch eingelegt werden. Es ist ratsam, sich bei der Vorbereitung auf den Begutachtungstermin Unterstützung zu suchen und ein Pflegetagebuch zu führen, um den tatsächlichen Pflegebedarf zu dokumentieren.
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