Rechtsfragen bei Epilepsie: Ein umfassender Überblick

Epilepsie ist eine der häufigsten neurologischen Erkrankungen weltweit. Sie kann Menschen in vielen Lebensbereichen einschränken, insbesondere in Alltag, Schule, Ausbildung, Beruf und Freizeit. Dieser Artikel beleuchtet die zentralen Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit Epilepsie ergeben, und bietet einen umfassenden Überblick für Betroffene, Angehörige, Arbeitgeber und Fachkräfte.

Einführung in die Epilepsie

Epilepsie ist eine chronische Erkrankung des Nervensystems, die durch wiederkehrende, unprovozierte epileptische Anfälle gekennzeichnet ist. Diese Anfälle sind die Folge von überschießenden Entladungen von Nervenzellen im Gehirn. Die Ursachen für Epilepsie können vielfältig sein und genetische Veranlagung, Unfälle oder andere Erkrankungen umfassen.

Was ist ein epileptischer Anfall?

Ein einzelner epileptischer Anfall ist nicht zwangsläufig ein Zeichen für Epilepsie. Jeder Mensch kann einen Gelegenheitsanfall erleiden, wenn bestimmte anfallsauslösende Faktoren zusammentreffen. Von Epilepsie spricht man in der Regel erst, wenn mindestens zwei unprovozierte Anfälle aufgetreten sind.

Verschiedene Anfallsformen

Die Anfallsformen sind vielfältig und können sich in Art, Schwere und Häufigkeit unterscheiden. Grob lassen sich Anfälle in zwei Gruppen einteilen:

  • Fokale Anfälle: Bei einfach-fokalen Anfällen bleibt das Bewusstsein erhalten, während komplex-fokale Anfälle mit einer Bewusstseinseinschränkung einhergehen. Eine Aura kann die leichteste Form eines einfach-fokalen Anfalls sein.
  • Generalisierte Anfälle: Diese Anfälle betreffen das gesamte Gehirn. Zu den generalisierten Anfällen gehören Absencen (kurze Bewusstseinspausen), myoklonische Anfälle (blitzartige Zuckungen) und tonisch-klonische Anfälle (Grand Mal), die mit Bewusstseinsverlust, Verkrampfung und rhythmischen Zuckungen einhergehen.

Begleitsymptome und Verlauf

Neben den Anfällen selbst können neuropsychologische, psychiatrische oder körperliche Begleitsymptome wie Lern- und Gedächtnisstörungen, Depressionen, Ängste oder feinmotorische Störungen auftreten. Die Anfallshäufigkeit kann stark variieren. Im Allgemeinen scheinen Anfälle seltener aufzutreten, wenn die Patientin oder der Patient in sicheren und strukturierten Verhältnissen lebt, sozial integriert ist und eine Perspektive hat.

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Rechtliche Aspekte im Überblick

Die rechtlichen Aspekte bei Epilepsie sind vielfältig und berühren verschiedene Lebensbereiche. Im Folgenden werden die wichtigsten Rechtsfragen beleuchtet:

Feststellung einer Behinderung

Die Frage, ob Epilepsie eine Behinderung darstellt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Da epileptische Anfälle nur ein Symptom verschiedener Erkrankungen sind, sagen sie wenig über die Leistungsfähigkeit und soziale Teilhabe der Betroffenen aus. Andere Beeinträchtigungen, die möglicherweise in Kombination mit einer Epilepsie auftreten, können weitaus einschränkender sein. Der Grad der Behinderung (GdB) bei Epilepsie richtet sich nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung der Anfälle.

Für eine zutreffende Einstufung ist eine genaue Beschreibung der Anfälle erforderlich. Die diagnostische Bezeichnung der Epilepsie und der Anfälle sowie der Anfallsverlauf und die Phase unmittelbar nach dem Anfall sollten genau beschrieben werden. Dies ermöglicht eine realistische Einschätzung der Auswirkungen auf Alltag und Beruf. Die Versorgungsverwaltung stellt auf Antrag den Grad der Behinderung fest. Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei Jahre Anfallsfreiheit besteht.

Auswirkungen auf das Arbeitsleben

Die meisten Menschen mit Epilepsie können dank einer Therapie anfallsfrei leben und benötigen in der Regel keine besondere Unterstützung am Arbeitsplatz. Sie haben auch keine höheren Fehlzeiten oder mehr Arbeitsunfälle als andere Beschäftigte. Solange aber mit Anfällen gerechnet werden muss und die Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, bestehen Risiken für die erkrankte Person selbst und für andere Personen im Arbeitsumfeld. Ein pauschales Verbot bestimmter Tätigkeiten ist jedoch nicht sinnvoll. Jeder Anfall verläuft anders und muss daher individuell beurteilt werden.

Pflichten von Arbeitgebern

Grundsätzlich sind alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und nach der DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, alle mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen, um die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Das Gesetz regelt jedoch nicht, wie die Betriebe die Gefährdungsbeurteilung durchführen sollen.

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Informationspflichten von Arbeitnehmern

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Erkrankung zu informieren. Sie müssen sie daher auch nicht in einem Bewerbungsschreiben erwähnen. Wenn aber das Unternehmen jedoch bei der Auswahl oder der Gestaltung des Arbeitsplatzes auf wesentliche Funktionseinschränkungen im Hinblick auf die geforderten Tätigkeiten Rücksicht nehmen muss, sind die Beschäftigten verpflichtet, ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf die Erkrankung hinzuweisen.

Es empfiehlt sich, im Bewerbungsgespräch zunächst die eigenen Stärken und Fähigkeiten zu betonen, bevor die Erkrankung oder Behinderung zur Sprache kommt. Sollte die Erkrankung zur Sprache kommen, ist es wichtig, dass die epilepsieerkrankte Person über den konkreten Anfallsverlauf und den Stand der Behandlung gut informiert ist. Umgekehrt dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nur dann nach einer Erkrankung fragen, wenn diese die Eignung für die Tätigkeit dauerhaft einschränkt.

Arbeitsunfall und Haftung

Kein Arbeitsunfall liegt vor, wenn Beschäftigte während der Arbeitszeit oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit einen Anfall erleiden und der Sturz zu einer behandlungsbedürftigen Verletzung führt. Nach der Empfehlung des Ausschusses für Arbeitsmedizin der DGUV (vormals BGI 585) liegt ein Arbeitsunfall nur dann vor, wenn betriebliche Umstände wesentlich zum Eintritt und zur Schwere des Unfalls beigetragen haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine beschäftigte Person infolge eines Anfalls in eine laufende, geöffnete Maschine stürzt.

Grundsätzlich genügt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Sorgfaltspflicht, wenn sie die erforderlichen Sicherheitsvorschriften einhalten, diese je nach Anzahl der Beschäftigten dokumentieren (§ 6 ArbSchG) und die Einsatzmöglichkeiten des Beschäftigten mit Epilepsie vorher genau prüfen. Die Haftpflichtversicherung springt bei Unfällen immer ein, nimmt aber bei fahrlässigem oder grob fahrlässigem Verhalten die Verursacherinnen oder Verursacher in Regress. Da eine Person während eines Anfalls häufig keine Kontrolle über ihre Sinne und/oder die Bewegungen hat, kann ihr weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

Führerscheinbestimmungen

In Europa hat die Rahmengesetzgebung der Europäischen Union (EU) zuletzt 2009 [1] zu einer Angleichung der Führerscheinbestimmungen in den Mitgliedsländern geführt. Das kann zu dem Missverständnis führen, dass die Bestimmungen jetzt überall identisch und deswegen bei Reisen in Europa keine Besonderheiten zu beachten seien. Dem ist aber nicht so, weil die Mitgliedsstaaten einen Spielraum für abweichende Bestimmungen haben und weil es Länder wie die Schweiz oder Liechtenstein gibt, die der EU nicht angehören. Dies betrifft alle Autofahrer bei der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen und im Besonderen Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erwerb und die Nutzung eines Führerscheins in den unterschiedlichen Ländern. Bei Menschen mit einer Epilepsie geht es dabei um unterschiedliche Karenzfristen beim Fahren nach einem ersten Anfall, bei bestehender Epilepsie und beim Absetzen von Antiepileptika.

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Die aktuellen Bestimmungen sehen vor:

  • Erster Anfall mit plausibler anfallsauslösender Bedingung: Fahrerlaubnis nach einer anfallsfreien Beobachtungszeit von mind. ohne Hinweise auf ein grundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko in der fachneurologischen Untersuchung (inkl. EEG).
  • Erster Anfall mit plausibler anfallsauslösender Bedingung: Fahrerlaubnis nach einer anfallsfreien Beobachtungszeit von mind. die fachneurologische Untersuchung (inkl. EEG).
  • Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1: Eine anfallsfreie Zeit von einem Jahr vorliegen muss.

Rechtliche Aspekte in der Schule und Ausbildung

Gerade während der Schulzeit von Kindern mit Epilepsie stellen sich für deren Eltern, Lehrer und Betreuer viele rechtliche Fragen. Hilfreiche Informationen bieten hier das Epilepsie-Lehrerpaket sowie die epiKurier-Sonderausgabe Epilepsie & Schule.

Unterstützung und Beratung

Menschen mit einer Epilepsie erleben häufig in vielen Bereichen des Lebens Einschränkungen, zum Beispiel in Alltag, Schule, Ausbildung, Beruf, Freizeit. Das ist besonders dann der Fall, wenn keine Anfallsfreiheit besteht oder wenn weitere Beeinträchtigungen hinzukommen. Die Unsicherheit im Umgang mit der Erkrankung ist häufig sehr groß, sowohl bei den anfallskranken Menschen selbst und ihren Angehörigen als auch bei deren sozialem Umfeld.

Es gibt zahlreiche Beratungsangebote und Selbsthilfegruppen, die Betroffenen und ihren Angehörigen zur Seite stehen. Diese bieten unter anderem:

  • Spezialisierte Beratungsangebote
  • Fort- und Weiterbildung sozialer Berufsgruppen
  • Standards für Epilepsieberatungsstellen

Finanzielle Hilfen und Leistungen

Schwerbehinderte Personen werden zusätzlich zu zahlreichen finanziellen Fördermaßnahmen (z.B. Eingliederungshilfe) u. a. Abhängig vom GdB und Merkzeichen können Steuervergünstigungen geltend gemacht werden (z. B. Ermäßigung bzw. Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr, Preisermäßigungen im Bahn- und Flugverkehr, ermäßigte Eintrittspreise bei Veranstaltungen und Einrichtungen (z. B. Museen, Schwimmbäder, Freizeitparks), Befreiung von Rundfunkgebühren, Anspruch auf Sozialtarif bei der Telekom, Parkerleichterung, ermäßigte bzw.

Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Kindergeld für behinderte Kinder wird über das 27. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt, wenn die Behinderung des Kindes vor Vollendung des 27. Dies sind Leistungen, um das Ziel der Rehabilitations-Maßnahmen zu erreichen und zu sichern. Dazu zählen z. B. Reisekosten, Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten, Übergangsgeld, Schulung von Patienten und Angehörigen, Reha-Sport und Funktionstraining.

Publikationen und Informationsmaterialien

Es gibt eine Vielzahl von Publikationen und Informationsmaterialien zum Thema Epilepsie, die Betroffenen, Angehörigen und Fachkräften wertvolle Unterstützung bieten. Dazu gehören unter anderem:

  • Broschüren der Reihe "Informationen zu Epilepsie"
  • Tagungsbände zum Thema Sozialarbeit bei Epilepsie
  • Spezielle Ratgeber für Eltern von Kindern mit Epilepsie
  • Informationen zu Epilepsie im Arbeitskontext

Viele dieser Publikationen können kostenfrei als PDF heruntergeladen werden.

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