Reha-Anspruch bei Parkinson: Voraussetzungen und Vorgehensweise

Morbus Parkinson ist eine der häufigsten neurologischen Erkrankungen weltweit und die neurologische Erkrankung, die in der Bevölkerung am stärksten zunimmt. Etwa 2 % der Menschen über 60 Jahren leiden an Parkinson. Die Ursache der Erkrankung ist in den meisten Fällen nicht bekannt. Parkinson ist eine neurodegenerative Erkrankung des zentralen Nervensystems, die hauptsächlich die motorischen Funktionen beeinflusst. Sie ist durch das fortschreitende Absterben von Nervenzellen in einem bestimmten Bereich des Gehirns, insbesondere der Substantia nigra, gekennzeichnet. Die Hauptmerkmale von Parkinson sind Tremor (Zittern), Bradykinesie (verlangsamte Bewegungen), Rigor (Muskelsteifheit) und posturale Instabilität (beeinträchtigtes Gleichgewicht und Haltung). Parkinson ist eine chronische Erkrankung, die oft im Alter auftritt, aber auch jüngere Menschen betreffen kann. Die genaue Ursache der Parkinson-Krankheit ist noch nicht vollständig verstanden, und es gibt keine Heilung. Die Behandlung konzentriert sich in der Regel darauf, die Symptome zu lindern und die Lebensqualität der Betroffenen zu verbessern. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen für einen Reha-Anspruch bei Parkinson und gibt einen Überblick über den Ablauf des Antragsverfahrens.

Was ist Parkinson?

Bei Betroffenen mit Morbus Parkinson sterben Zellen im Mittelhirn, im Bereich der „schwarzen Substanz“ (Substantia nigra) ab. Da die Nervenzellen in dieser Hirnregion den wichtigen Botenstoff Dopamin produzieren, kommt es zu einem zunehmenden Dopaminmangel. Dopamin ist wichtig für die Signalübertragung zwischen den Nervenzellen. Ist dieser Botenstoff nicht ausreichend vorhanden, werden die Signale unzureichend weitergegeben. Bemerkbar macht sich dies durch eine gestörte Feinmotorik. Durch den Dopaminmangel kommt es außerdem zu einem Ungleichgewicht mit anderen Botenstoffen im menschlichen Körper. Die nun relativ betrachtet höhere Menge an z. B. dem Botenstoff Acetylcholin könnte die Ursache für Muskelsteifheit und Zittern von Parkinson-Patient:innen sein und somit eine Art Folgeerscheinung darstellen.

Etwa 75 Prozent aller Parkinson Patient:innen leiden unter dem primären Parkinson-Syndrom. Die Ursache des idiopathischen Parkinson-Syndroms (IPS) oder der auch „echter“ Parkinson genannten Erkrankung ist unbekannt. In wenigen Fällen können genetische Veränderungen als Ursachen diagnostiziert werden. Diese seltene, monogenetische Form wird auch als familiäres Parkinson-Syndrom bezeichnet. Bei dem sekundären (symptomatischen) Parkinson-Syndrom können die Ursachen eindeutig identifiziert werden. Das Zellsterben bzw. der Dopaminmangel wird durch Medikamente, Hirnverletzungen oder Vergiftungen ausgelöst. Neben dem Morbus Parkinson gibt es auch atypische Parkinson-Syndrome. Bei diesen Parkinson-Syndromen sterben die Rezeptoren (Annahmestellen) für das Dopamin in den tiefen Hirnstrukturen ab, sodass das Dopamin seine Wirkung im Hirn nicht mehr entfalten kann. Dies führt zu anfänglich sehr ähnlichen Symptomen wie beim Morbus Parkinson. Diese Erkrankungen verlaufen meist schneller fortschreitend und mit zusätzlichen Begleitsymptomen wie Blutdruckstörungen, Augenbewegungsstörungen oder Gedächtnisverlust. Zudem können Parkinson-Syndrome auch auftreten, wenn andere Ursachen die Tiefenhirnstrukturen (Basalganglien) beeinträchtigen.

Vor über 200 Jahren wurde die Erkrankung durch James Parkinson beschrieben. Diese motorischen Symptome schränken die Beweglichkeit ein. Das zeigt sich häufig schon früh in verlangsamten Bewegungen (Bradykinese), Beeinträchtigungen der Schrift. Die Stimme wird häufig monoton und leise. Die Mimik wirkt starr. In vielen Fällen kommt es im Verlauf zu einem zunehmend kleinschrittigem Gangbild. Auch laufen die Betroffenen nach vorne gebeugt. Das Hinsetzen und Aufstehen bereitet Probleme. Teilweise kommt es im Bewegungsablauf zu einer plötzlichen Starre (Freezing/Einfrieren). Durch die gestörte Reizübertragung zwischen den Nerven ist besonders die Feinmotorik betroffen. Anfänglich sprechen all die Symptome gut auf Medikamente an, im Verlauf nimmt dies jedoch zunehmend ab. Dies macht die Behandlung durch Medikamente im fortgeschrittenem Stadium schwieriger.

Häufig bestehen die nichtmotorischen Symptome schon Jahre vor den motorischen und können somit als Vorstufe der Parkinson-Erkrankung gesehen werden. Bei der REM-Schlafverhaltensstörung bewegen sich Betroffene stark im Traum und schlagen teilweise um sich. 70-80% der Menschen, die im Traum um sich schlagen, entwickeln in den darauffolgenden 10 bis 15 Jahren eine Parkinson-Erkrankung. Zu Beginn verläuft Parkinson oft schleichend. Zur Beschreibung des Krankheitsverlaufs wurde die Krankheit in fünf Stadien unterteilt. Wie schnell die Erkrankung voranschreitet, lässt sich nicht vorhersagen und ist individuell. Erst wenn mehr als die Hälfte der Gehirnzellen, die für die Produktion von Dopamin zuständig sind, zerstört sind, kommt es zu ersten auffälligen Symptomen. Jetzt treten die Symptome in beiden Körperhälften gleichermaßen auf. Es kommt zu deutlichen Sprach- und Gangstörungen. Die Symptome werden immer ausgeprägter. In diesem Stadium ist die Symptomatik voll entwickelt. Die Betroffenen sind ab diesem Stadium vollständig auf Hilfe angewiesen. Fortbewegung ist nur noch mit Gehhilfen oder einem Rollstuhl möglich.

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Optimal behandelte Patient:innen mit idiopathischem Parkinson haben heute fast die gleiche Lebenserwartung wie gleichaltrige gesunde Personen. Wenn heute jemand mit 63 Jahren die Diagnose Parkinson bekommt, kann er schätzungsweise noch mit weiteren 20 Lebensjahren rechnen. Atypische Parkinson-Syndrome, bei denen die Betroffenen nicht oder kaum auf eine Behandlung mit L-Dopa ansprechen, schreiten meist rascher voran.

Diagnose und Behandlung von Parkinson

In der Regel wird die Diagnose durch einen Neurologen oder eine Neurologin gestellt. Manche Kliniken bieten auch spezielle Sprechstunden für Parkinson an.

Die Diagnose erfolgt in der Regel durch:

  • Gespräche mit dem Arzt oder der Ärztin: Im ersten Gespräch wird die Krankengeschichte erhoben.
  • Körperliche und neurologische Untersuchung: Bei der Untersuchung testet der Arzt oder die Ärztin beispielsweise die Reflexe, die Sensibilität oder die Beweglichkeit der Muskeln und Gelenke.
  • Parkinson-Test (L-Dopa-Test): Beim sogenannten L-Dopa-Test erhalten die Betroffenen einmalig das Medikament L-Dopa, dass standardmäßig zur Therapie von Parkinson eingesetzt wird. Wenn die Symptome dadurch gelindert werden, liegt mit einer hohen Wahrscheinlichkeit eine Parkinson Erkrankung vor.

Die direkte Ursache von Parkinson kann bisher nicht behandelt werden. Die medikamentösen Therapien beruhen insbesondere auf dem Ersatz des Dopamins. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass den Patient:innen mit einem primären Parkinson-Syndrom eine Vorstufe des Dopamins (Levodopa oder auch L-Dopa gennant) in Tablettenform oder als Tropfen verabreicht wird. Diese Substanz wird vom Körper zu Dopamin verstoffwechselt und in den Hirnzellen aufgenommen. L-Dopa hat kaum Nebenwirkungen, kann aber nach mehreren Jahren der Einnahme zu Bewegungsstörungen führen. Auch werden Schwankungen in der Wirksamkeit beobachtet. Deshalb wird der Wirkstoff häufig erst Betroffenen über dem 70. Lebensjahr verordnet. Liegt ein atypisches Parkinson-Syndrom vor, zeigt L-Dopa keine oder nur eine geringe Wirksamkeit.

Zur medikamentösen Behandlung von Morbus Parkinson werden auch Dopaminagonisten verwendet. Diese Substanzen setzen an den gleichen Rezeptoren wie das Dopamin an. Dopaminagonisten haben in der Regel jedoch eine längere Halbwertszeit. Die unterschiedlichen Medikamente haben unterschiedliche Wirkungs- und Nebenwirkungsprofile.

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Nichtmedikamentöse Therapien gewinnen in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung. Speziell für Parkinson entwickelte Sprachtherapien üben mit den Betroffenen ganz gezielt ein moduliertes und lautes Sprechen. Studien haben gezeigt, dass diese Verbesserung zum Teil über mehrere Monate, sogar Jahre anhalten kann. Auch wurden spezielle Bewegungs-Trainingsformen mit sehr großamplitudigen Bewegungen für Parkinson-Patient:innen entwickelt. Auch hier gibt es mittlerweile gute Studien, die zeigen, dass derart intensive Übungen die Beweglichkeit signifikant verbessert und diese Verbesserung auch mehrere Monate anhält. Weiterhin gibt es Studien darüber, dass intensive sportliche Aktivität zum Beispiel durch Tanz oder Tai Chi nicht nur die Ausdauer, sondern auch die Beweglichkeit und Koordination bei Parkinson spürbar steigern.

Zusätzlich gibt es noch operative Therapieverfahren der Tiefenhirnstimulation (THS) und Pumpentherapien. Diese Verfahren sind ebenfalls seit über 20 Jahren im Einsatz und in einigen Patientengruppen haben sie eine große Bedeutung. Diese Therapien werden vornehmlich eingesetzt, wenn die Parkinsonmedikamente nicht mehr konstant wirken und es zu einer fluktuierenden Ausprägung der Parkinson-Symptome kommt. Dies ist in der Regel nach sechs bis zehn Jahren der Fall. bei Morbus Parkinson nimmt an Bedeutung beständig zu. In den letzten Jahren wurde anerkannt, dass nicht medikamentöse Therapien frühzeitig beginnen müssen, damit Betroffene optimal von diesen Therapien profitieren und der Krankheitsverlauf damit positiv beeinflusst wird.

Rehabilitation bei Parkinson

Die Rehabilitation bei Morbus Parkinson nimmt an Bedeutung beständig zu. In den letzten Jahren wurde anerkannt, dass nicht medikamentöse Therapien frühzeitig beginnen müssen, damit Betroffene optimal von diesen Therapien profitieren und der Krankheitsverlauf damit positiv beeinflusst wird. Die intensive Behandlung sollte für drei bis sechs Wochen erfolgen. In einer Rehabilitation (Reha) für Parkinson-Patienten stehen verschiedene therapeutische Maßnahmen im Vordergrund, die darauf abzielen, die Lebensqualität der Betroffenen zu verbessern, ihre motorischen Fähigkeiten zu erhalten oder zu verbessern und mögliche funktionelle Einschränkungen zu minimieren. Die genauen Therapieansätze können je nach individuellen Bedürfnissen und dem Krankheitsverlauf variieren.

Therapieansätze in der Parkinson-Reha

Im Rahmen einer Parkinson-Reha kommen verschiedene Therapieansätze zum Einsatz:

  • Physiotherapie: Gezielte Übungen zur Verbesserung der Beweglichkeit, Kraft, Koordination und des Gleichgewichts.
  • Ergotherapie: Die Therapie zielt darauf ab, die Selbstständigkeit im Alltag zu fördern.
  • Logopädie: Behandlung von Sprach- und Schluckstörungen.
  • Neuropsychologie: Unterstützung bei kognitiven Beeinträchtigungen und psychischen Belastungen.
  • Bewegungstherapie: Förderung der Ausdauer und des Wohlbefindens durch sportliche Aktivitäten.
  • Spezialisierte neurorehabilitative Pflege: Unterstützung bei der Körperpflege und Mobilisation.
  • Sozialarbeit: Beratung zu sozialen Leistungen und Hilfsmitteln.

Abseits der konventionellen Methodik zur Parkinson-Rehabilitation, gibt es heutzutage auch innovativere Ansätze, um Patient:innen zu mobilisieren. Viele Rehakliniken setzen z.B. auf robotergestützte Therapiegeräte zur Gangschulung oder auch auf Virtual-Reality-Anwendungen, um Gleichgewicht und Koordination zu trainieren.

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Es ist wichtig zu beachten, dass die Rehabilitation bei Parkinson individuell auf die Bedürfnisse und den Krankheitsverlauf jedes Patienten abgestimmt sein sollte. Die Therapieziele können je nach Phase der Krankheit variieren, von der Verbesserung der Symptome bis zur Anpassung an die fortschreitende Natur der Erkrankung. Eine neurologische Rehabilitation im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung ist insbesondere sinnvoll nach der Versorgung mit einer Tiefenhirnstimulation, einer Medikamentenpumpe oder aber auch nach einem Krankenhausaufenthalt zur medikamentösen Optimierung. Für Patient:innen die keinen operativen Eingriff oder Krankenhausaufenthalt hinter sich haben, eignet sich die Reha als Heilverfahren, um eine intensive Rehabilitation zu gewährleisten.

Ziele der Rehabilitation

Hauptaufgabe einer Rehabilitation ist es, die Erwerbsfähigkeitsminderung abzuwenden, den Arbeitsplatz durch die Rehabilitationsmaßnahmen zu erhalten und die Pflegebedürftigkeit der Betroffenen zu vermeiden. Dazu muss die Selbstständigkeit gewahrt werden und klinische Symptome, die den Alltag beeinträchtigen, behandelt werden. Das heißt, die Rehabilitation muss aus medizinischer Sicht erforderlich sein.

Hilfsmittel und Unterstützung für Betroffene und Angehörige

Es gibt eine Vielzahl an Hilfsmitteln wie beispielsweise Gehhilfen, spezielles Besteck oder Trinkbecher, die den Alltag erleichtern können. Das medizinische oder therapeutische Personal kann feststellen, welche Hilfsmittel individuell hilfreich sein können. Auch für Angehörige kann die Erkrankung eines nahestehenden Menschen eine große Veränderung bedeuten. Um besser zu verstehen, was die Diagnose Parkinson bedeutet und wie die Krankheit sich entwickeln kann, ist es hilfreich, sich zu informieren. Auch bezüglich der Möglichkeit auf Unterstützung sollten Angehörige frühzeitig aktiv werden und beispielsweise eine Pflegestufe beantragen, um beim Fortschreiten der Krankheit nicht überlastet zu werden. Allgemein sollte bei allen Beteiligten das Bewusstsein geschaffen werden, dass die Angehörigen zwar im Alltag unterstützen können, aber nicht die Rolle von pflegerischem oder therapeutischem Personal einnehmen sollten.

Voraussetzungen für einen Reha-Anspruch

Die Bewilligung eines Reha-Antrags hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich hat jeder Anspruch auf eine Reha, der Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung ist. Es gibt Gesetze, die Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen festen Anspruch auf eine Rehabilitationsleistung einräumen.

Allgemeine Voraussetzungen

  • Rehabilitationsbedürftigkeit: Rehabilitationsmaßnahmen sind erforderlich.
  • Positive Rehabilitationsprognose: Die Rehabilitationsziele können in einem realistischen Zeitraum erreicht werden.
  • Rehabilitationsfähigkeit: Derdie Patientin ist körperlich in der Lage, Rehabilitationsmaßnahmen durchzuführen.
  • Notwendigkeit der Reha: Eine Reha muss medizinisch notwendig sein und Besserung versprechen.
  • Gesundheitszustand: Ihr Gesundheitszustand muss es Ihnen ermöglichen, an Reha Maßnahmen teilzunehmen.

Spezifische Voraussetzungen je nach Kostenträger

Die genauen Voraussetzungen für die Bewilligung Ihrer Reha sind von der Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers abhängig.

Gesetzliche Rentenversicherung

  • Sie müssen in den letzten zwei Jahren für mindestens sechs Monate Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Das ist der Fall, wenn Sie einem versicherungspflichtigen Job nachgegangen sind.
  • Die Alternative ist, dass Sie seit mindestens 15 Jahren gesetzlich rentenversichert sind. Zu dieser Zeit zählt nicht nur die aktive Teilnahme am Arbeitsleben, sondern auch die Zeit der Kindererziehung, eine Minijob-Tätigkeit oder ein Versorgungsausgleich.
  • Sollten Sie von einer Erwerbsminderung bedroht sein, reicht auch eine Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung seit fünf statt 15 Jahren.
  • Ihre Arbeitsfähigkeit ("Erwerbsfähigkeit") ist gefährdet oder gemindert.
  • Sie haben eine Mindestversicherungszeit erreicht. Je nach Reha-Leistung können dies 5 oder 15 Jahre Wartezeit sein, in anderen Fällen genügt es, in den vergangenen zwei Jahren vor der Antragsstellung mindestens in 6 Kalendermonaten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt zu haben.
  • Ihre letzte Reha ist mindestens vier Jahre her, falls Sie schon einmal eine Reha hatten (wenn aus gesundheitlichen Gründen ein dringender Bedarf besteht, kann es hier Ausnahmen geben).
  • Es darf kein Ausschlussgrund vorliegen.

Gesetzliche Krankenversicherung

  • Kein anderer Sozialversicherungsträger ist für die Bezahlung der Reha-Leistung zuständig (z.B. bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Schädigungen im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts (z.B. bei Kriegsverletzungen). In diesen Fällen können Sie über andere Rehabilitationsträger (je nach Fall und Zuständigkeit z.B. bei der Unfallversicherung, Kriegsopferversorgung, etc.) Reha-Leistungen beantragen.
  • Wenn Sie Altersrente (bei Teilrente mindestens zwei Drittel der Vollrente, also 66,6667 %) beziehen oder beantragt haben. Ausnahme: Eine onkologische Reha können auch Rentnerinnen und Rentner sowie ihre Angehörigen über die Rentenversicherung beantragen.
  • Wenn Sie auf Lebenszeit verbeamtet oder dem gleichgestellt sind (z.B. als Richterin oder Richter, Soldatin oder Soldat, etc.) oder eine Pension beziehen. Dann können Reha-Leistungen gegebenenfalls über Beihilfestellen oder Zusatzversicherungen beantragt werden.
  • Wenn Sie bereits dauerhaft aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind und bis zum Beginn der Altersrente Leistungen wie z.B. betriebliche Versorgungsleistungen bekommen.
  • Wenn Sie sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe befinden.
  • Wenn seit ihrer letzten Reha weniger als vier Jahre vergangen sind.

Private Krankenversicherung

Anders gestaltet sich die Situation, wenn Sie privat krankenversichert sind. In diesem Fall zahlen Sie nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Somit haben Sie auch keinen direkten Anspruch auf eine Reha Leistung. Sind Sie privat krankenversichert, entscheidet einzig Ihr individueller Vertrag darüber, ob die Kosten für Ihre Reha übernommen werden.

Beschleunigtes Verfahren bei bestimmten Erkrankungen

Sind Sie von erheblichen funktionalen Einschränkungen betroffen, prüft die Krankenkasse bei bestimmten Erkrankungen nicht mehr, ob die Rehabilitation medizinisch erforderlich ist, wenn zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ihre Aktivität und Teilhabe ist durch Ihre Erkrankung beeinträchtigt.
  • Ihr Arzt muss diese Beeinträchtigungen anhand des SINGER Patientenprofils darlegen bzw. dokumentieren und einen Reha-Antrag stellen.
  • Grundvorrausetzung bleibt außerdem dass Sie die Voraussetzungen für eine Rehabilitation erfüllen: Dazu gehören die Rehabilitationsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie dass eine positive Rehabilitationsprognose besteht.

Der Vorteil für Sie als Patient: Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, geht es für Sie schneller in die Reha. Bei folgenden Erkrankungen kann das oben beschriebene Verfahren greifen: Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufsystems, konservativ und operativ behandelte Erkrankungen des Bewegungsapparates und Unfallfolgen, Krankheiten der Atmungsorgane einschließlich Operationen, neurologische Krankheiten einschließlich Operationen an Gehirn, Rückenmark und an peripheren Nerven (nur Phase D), onkologische Krankheiten, Organ-Transplantationen und -Unterstützungssysteme, Erkrankungen älterer Menschen, die den Fachbereich Geriatrie betreffen.

Der Reha-Antrag: Schritt für Schritt

1. Art der Reha klären

Klären Sie, welche Art Reha Sie beantragen möchten. Sie können eine Reha als Anschlussrehabilitation (AR oder AHB) nach einem Krankenhausaufenthalt oder als Heilverfahren (HV)/LMR (Leistung zur medizinischen Rehabilitation) ohne vorherigen Krankenhausaufenthalt beantragen.

2. Reha-Antrag ausfüllen

Holen Sie sich das Reha-Antragsformular bei Ihrem Kostenträger. Zuständige Kostenträger sind:

  • Deutsche Rentenversicherung (DRV) für Erwerbstätige, Bezieher einer Rente aufgrund von Erwerbsminderung oder Arbeitssuchende
  • Krankenkasse für nicht berufstätige Erwachsene sowie Rentner
  • Berufsgenossenschaften und Unfallkassen

Der Reha-Antrag besteht aus:

  • Einem Selbstauskunftsbogen
  • AUD-Beleg, in dem von der Krankenkasse die Vorerkrankungen aufgelistet werden
  • Befundbericht von Fach- bzw. Hausärzt*in

Bereits im Reha-Antrag entscheiden Sie zwischen ambulanter und stationärer Reha.

3. Reha begründen

Sprechen Sie mit Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin, um die Reha zu beantragen. Ihre Ärztin muss die Notwendigkeit der Reha begründen und Ihren Krankheitsverlauf dokumentieren. Wichtige Inhalte sind: alle behandlungswürdigen Diagnosen, Reha-Ziele, ggf. besondere Behandlungsnotwendigkeit, z.B. ein bestimmtes Klima am Ort der Reha. Der Bericht muss dem Reha-Antrag beigelegt werden.

4. Antrag einreichen

Reichen Sie den Reha-Antrag bei Ihrem Kostenträger ein. Der Kostenträger prüft die Notwendigkeit einer Rehabilitation. Er muss über den Antrag spätestens nach drei Wochen entscheiden. Wenn Sie den Reha-Antrag versehentlich beim falschen Kostenträger eingereicht haben, ist dieser verpflichtet, diesen innerhalb von 14 Tagen an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten und Sie darüber zu informieren.

5. Bewilligung

Ihr Reha-Antrag wurde bewilligt. Informieren Sie Ihren Arzt/Ihre Ärztin und Ihren Arbeitgeber darüber, dass Sie eine Reha antreten. Sobald Ihre Reha bewilligt wurde, erhalten Sie einen Bescheid mit:

  • Name, Adresse und Ansprechpartner der Rehabilitationseinrichtung
  • Geplanter Dauer der Reha
  • Hinweise bezüglich entstehenden Kosten bei An- und Abreise
  • Informationen zum Übergangsgeld während des Aufenthaltes, zur Zuzahlung
  • Hinweis auf Widerrufsrecht gegen den Bescheid

Wenn Sie im Reha-Antrag keine Wunschklinik angegeben haben, erhalten Sie bei Bewilligung Ihrer Reha-Maßnahme vier Vorschläge und Sie können sich für eine der Kliniken entscheiden.

6. Ablehnung: Widerspruch einlegen

Ihr Reha-Antrag wurde abgelehnt. Legen Sie Widerspruch ein. Holen Sie sich erneut eine ärztliche Stellungnahme bzw. Gutachten ein, das inhaltlich auf die Ablehnungsgründe eingeht und legen Sie schriftlich Widerspruch ein. Wenn im Bescheid kein anderer Zeitraum benannt ist, müssen Sie hierfür eine Frist von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids einhalten. Bei einer erneuten Ablehnung können Sie innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Widerspruchsbescheids vor dem Sozialgericht klagen.

Wahl der Reha-Klinik

Sie haben das Recht, sich Ihre Reha-Klinik selbst auszusuchen. Geben Sie direkt in Ihrem Reha-Antrag einen konkreten Wunsch für eine bestimmte Einrichtung an. Hier gibt es ein entsprechend dafür vorgesehenes Feld. Beim Antragsformular für ein Heilverfahren (HV) können Sie bis zu drei Wunschkliniken nennen. Die Wunschklinik muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Klinik muss nachweislich für die Erkrankung geeignet sein.
  • Zwischen dem Kostenträger und der Einrichtung muss ein Versorgungs- oder Belegungsvertrag bestehen.
  • Die Klinik muss nach den geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein.

Ambulante oder stationäre Reha?

Bereits im Reha-Antrag entscheiden Sie zwischen ambulanter und stationärer Reha. Bei einer ambulanten Reha werden Sie in wohnortnaher Umgebung behandelt. Sie kommen nur tagsüber in die Rehaklinik oder ein ambulantes Reha-Zentrum. Eine ambulante Reha wird dann nötig, wenn ambulante Behandlungen nicht ausreichen oder aus sozialmedizinsicher Sicht nicht als sinnvoll erachtet werden. Bei der ambulanten Reha gilt das gleiche Antragsverfahren wie bei der stationären Reha.

Berufliche Aspekte bei Parkinson

Die Diagnose Parkinson führt heute nicht mehr zu einer sofortigen Berentung. Wie lange Betroffene noch berufstätig sein können, hängt vom Verlauf der Erkrankung ab, von den speziellen Anforderungen des Berufsbildes und unter Umständen von Nebenwirkungen der Medikamente.

Unterstützung am Arbeitsplatz

  • Nicht jeder Mensch mit Parkinson ist sofort arbeitsunfähig. Zusammen mit dem Arzt und dem Integrationsamt kann geklärt werden, ob Änderungen der Arbeitssituation nötig und möglich sind.
  • Mit einem Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamts haben Parkinson-Erkrankte Anspruch auf verschiedene Schutz-, Hilfs-, und Fördermöglichkeiten, z.B. einen verbesserten Kündigungsschutz sowie Anspruch auf technische Hilfsmittel, welche die Arbeit erleichtern/möglich machen.
  • Mit dem Arzt sowie mit dem Integrationsamt sollte besprochen werden, welche Veränderungen am Arbeitsplatz notwendig sind.
  • Auch Reha-Maßnahmen können dazu beitragen, krankheitsbedingte Einschränkungen im Berufsleben zu verringern oder zu beseitigen.
  • Übernahme der Kosten für Weiterbildung und berufliche Reha (z.B. Reha-Sport und Funktionstraining).

Berufskrankheit durch Pestizide

Am 20.03.2024 wurde vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine wissenschaftliche Empfehlung für eine neue Berufskrankheit "Parkinson-Syndrom durch Pestizide" beschlossen. Pestizide sind biologische oder chemische Substanzen, die in der Landwirtschaft, im Gartenbau und in der Forstwirtschaft eingesetzt werden, um z.B. Schädlinge oder Unkräuter zu bekämpfen. Studien haben ergeben, dass Menschen, die beruflich mit Pestiziden in Kontakt kommen, ein höheres Risiko haben, an Parkinson zu erkranken. Wird eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt, erhalten Versicherte Leistungen der Unfallversicherung.

Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit ist, dass im Laufe des Berufslebens regelmäßig Umgang mit Insektiziden, Herbiziden, und Fungiziden bestanden hat. Es wird ein BK-Feststellungsverfahren durchgeführt. Hierbei werden die medizinischen Voraussetzungen und die arbeitstechnischen Voraussetzungen geprüft. Zur Prüfung der medizinischen Voraussetzungen werden medizinische Befunde der behandelnden Ärzte, Stellungnahmen des Beratungsarztes und Gutachten eingeholt. Damit ein BK Feststellungsverfahren eingeleitet werden kann, muss der Verdacht auf eine BK der BG gemeldet werden. Bei einer anerkannten BK Parkinson besteht Anspruch auf Leistungen des SGB VII:

  • Dienstleistungen: z. B. BHH
  • Sachleistungen: z. B. Übernahme der Kosten für amb. und stat. Heilbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen
  • Geldleistungen

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