Rentenversicherung für pflegende Angehörige von Alzheimer-Patienten

Die Pflege eines Angehörigen, insbesondere bei Alzheimer oder anderen Formen der Demenz, ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Viele Angehörige reduzieren ihre Arbeitszeit oder geben ihren Beruf ganz auf, um die Pflege zu gewährleisten. In Deutschland gibt es jedoch Möglichkeiten, diese Leistung anzuerkennen und die Rentenansprüche der pflegenden Angehörigen zu verbessern.

Pflegebedürftigkeit und Rentenansprüche

Über fünf Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig, und die meisten werden zu Hause von Angehörigen gepflegt. Um die Anerkennung eines Pflegegrades und damit Leistungen von der Pflegeversicherung zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Pflegekasse ist an die Krankenkasse gekoppelt. Ansprüche gegen die Pflegekasse kann geltend machen, wer in den vergangenen zehn Jahren mindestens zwei Jahre als Mitglied in die Pflegeversicherung eingezahlt hat oder über einen Beitragszahler, zum Beispiel den Ehepartner oder die Ehepartnerin, familienversichert gewesen ist.

Eine spezielle „Zusatzrente für pflegende Angehörige“ gibt es nicht. Aber durch die Pflege können Rentenbeiträge von der Pflegekasse für die gesetzliche Rente erhalten werden. Diese können dazu beitragen, einen Rentenanspruch zu erwerben oder zu erhöhen. Die Rente wird später von der Rentenkasse, der deutschen Rentenversicherung, ausgezahlt.

Voraussetzungen für Rentenbeiträge

Um als pflegender Angehöriger Rentenbeiträge zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Pflegegrad: Die zu pflegende Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben.
  • Pflegeaufwand: Der Pflegeaufwand muss mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, betragen.
  • Nicht erwerbsmäßige Pflege: Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig ausgeübt werden. Das bedeutet, dass die Pflegetätigkeit nicht entgeltlich sein darf. Der Pflegebedürftige darf aber weiterhin das Pflegegeld überlassen, das er von der Pflegekasse erhält. Pflegegeld gilt insofern nicht als Bezahlung. Auch Beamte können für Pflegetätigkeiten Rentenansprüche erwerben. Während der Elternzeit können Rentenbeiträge aus der Pflegetätigkeit auch berücksichtigt werden.
  • Häusliche Pflege: Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen oder des pflegenden Angehörigen erfolgen.

Die Einzahlung von Rentenbeiträgen aus der Pflege ist nicht nur für Verwandte, sondern auch für Nichtfamilienangehörige und Freunde möglich. Also für jede Person, die eine pflegebedürftige Person pflegt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rentenbeitragszahlung erfüllt.

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Feststellung des Pflegegrades

Die Pflegekasse stellt fest, wie pflegebedürftig eine Person ist. Hierzu wird größtenteils der Medizinische Dienst (MD) beauftragt. Der MD stellt durch eine Pflegebegutachtung den Pflegegrad fest. Die Gutachterin beziehungsweise der Gutachter besucht Sie in Ihrer eigenen Häuslichkeit. Beim Hausbesuch stellen die Gutachter fest, wie selbstständig Sie Ihren Alltag gestalten können und wobei Sie Hilfe benötigen. Das ist zum Beispiel ein Rollator oder eine Hilfe für das Baden oder Duschen. Vielleicht ist es auch notwendig, Ihre Wohnung anzupassen.

Beim Hausbesuch spricht die Gutachterin oder der Gutachter zunächst die pflegebedürftige Person an und zwar auch dann, wenn die Unterhaltung aufgrund einer Demenz beeinträchtigt ist. Die Informationen werden die Gutachterinnen und Gutachter aber noch einmal mit den anwesenden Angehörigen besprechen.

Die Gutachterinnen und Gutachter fassen die Ergebnisse und Empfehlungen (auch zum Pflegegrad) in einem Gutachten zusammen und senden es an die Pflegekasse. Ist ein Hilfsmittel notwendig, gibt der Gutachter oder die Gutachterin mit Ihrem Einverständnis diese Information ebenfalls an die Pflegekasse. Sie brauchen keinen gesonderten Antrag zu stellen. Das Pflegegutachten mit den MD-Empfehlungen sendet Ihnen die Pflegekasse mit dem Bescheid über den Pflegegrad zu.

Pflegetagebuch

Die Gutachter und Gutachterinnen des Medizinischen Dienstes sehen bei ihren Besuchen immer nur eine Momentaufnahme - eventuell unterschätzen sie dabei den tatsächlichen Pflegebedarf. Betroffene und pflegende Angehörige sollten daher in einem Pflegetagebuch alle Tätigkeiten notieren, bei denen Hilfe benötigt wird und beim Besuch eine Kopie übergeben.

Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung

Mit dem Wirksamwerden der ergänzenden Begutachtungsrichtlinien gilt folgende Regelung: Der Wunsch der antragstellenden Person auf eine persönliche Begutachtung im eigenen Wohnbereich hat Vorrang vor der Begutachtung durch ein strukturiertes telefonisches Interview. Also auch in den Fällen, wo dies theoretisch möglich wäre (§ 142a Absatz 4 SGB XI).

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Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist von der Gutachterin oder dem Gutachter über das Wahlrecht vorab zu informieren und die Entscheidung muss dokumentiert werden. Das Wahlrecht kann vor jeder weiteren Begutachtung erneut ausgeübt werden.

Wie werden die Rentenbeiträge berechnet?

Die Höhe der Rentenbeiträge, die durch die Pflegetätigkeit erworben werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Bezugsgröße: Die aktuelle Bezugsgröße, die aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet wird. Seit 2025 gilt eine bundeseinheitliche Bezugsgröße. Die einheitliche Bezugsgröße liegt 2025 bei 3.745 Euro.
  • Pflegeleistung: Die in häuslicher Pflege bezogene Pflegeleistung (Pflegegeld, Kombinationsleistung, Pflegesachleistung).
  • Pflegegrad: Der Pflegegrad des Pflegebedürftigen.

Der Rentenbeitrag wird mit Hilfe von fiktiven Einnahmen berechnet. Das heißt, es wird so getan, als würden Sie mit der Pflegetätigkeit ein bestimmtes Einkommen verdienen.

Additionspflege und Mehrfachpflege

  • Additionspflege: Erreichen Sie mit der Pflege einer einzelnen Person nicht den erforderlichen Mindestumfang, kann der Pflegeaufwand für mehrere Personen zusammengerechnet werden. Also zum Beispiel, wenn Sie Ihren Vater und Ihre Mutter pflegen, und zwar jeweils mit etwa 6 Stunden pro Woche an mehreren Tagen.
  • Mehrfachpflege: Umgekehrt können mehrere Pflegepersonen, die gemeinsam eine pflegebedürftige Person versorgen, die Rentenansprüche unter sich aufteilen. Ein Beispiel wäre, wenn Sie sich mit zwei Geschwistern die Pflege Ihrer Mutter aufteilen.

Bei der Mehrfachpflege können Sie der Pflegekasse Angaben darüber machen, wie viel Aufwand jede Einzelperson in die Pflege steckt. Die Pflegekasse wird dann die Beiträge verhältnismäßig zuteilen. Wenn Sie das nicht tun oder die Angaben nicht zusammenpassen, werden die Beiträge gleichmäßig aufgeteilt.

Leistungen der Pflegeversicherung

Grundsätzlich besteht ab Pflegegrad 2 die Möglichkeit, zwischen Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen zu wählen.

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  • Pflegegeld: Wenn Sie zu Hause von einer Ihnen nahestehenden Person gepflegt werden, können Sie das Pflegegeld in Anspruch nehmen. Die Pflegeversicherung überweist das Pflegegeld jeden Monat auf das Konto der oder des Betroffenen. Es ist als Aufwandsentschädigung für die Pflegeperson gedacht, welche eine Person ehrenamtlich pflegt. Zum 1. Januar 2025 steigen die Leistungsbeiträge der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent.
  • Pflegesachleistungen: Der ambulante Pflegedienst übernimmt einen Teil oder die gesamte Versorgung. Dazu gehören Unterstützung bei der Körperpflege, Hilfe bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen oder Betreuungsleistungen. Auch Pflege-Wohngemeinschaften gehören der ambulanten Versorgung an. Der Pflegedienst rechnet die Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegeversicherung ab (§ 36 SGB XI). Übersteigen die Kosten des Pflegedienstes den Betrag der Pflegesachleistungen, so muss der Restbetrag selbst finanziert werden. Auf Antrag übernimmt auch das Sozialamt eventuell die zusätzlichen Kosten.
  • Kombinationsleistungen: Die Kombinationsleistung ist die gleichzeitige Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen und Pflegegeld (§ 48 SGB XI). Hierbei reduziert sich das Pflegegeld prozentual um den Anteil der Sachleistung, die in Anspruch genommen wurde. Die Pflegesachleistung kann jeden Monat und je nach Bedarf in wechselndem Umfang in Anspruch genommen werden. Das restliche Pflegegeld wird dann für jeden Monat rückwirkend entsprechend berechnet und auf das Konto der oder des Pflegebedürftigen überwiesen.
  • Pflegesachleistung bei teilstationärer Versorgung: Betroffene der Pflegegrade 2 bis 5 können zusätzlich zum Pflegegeld und zu den Pflegesachleistungen der ambulanten Versorgung auch eine Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen (§ 41 SGB XI). Ist beispielsweise der Ehepartner noch berufstätig, können Menschen mit Demenz tagsüber in einer Tagespflege-Einrichtung betreut werden. Je nach Umfang der Inanspruchnahme kann es sein, dass auch hier ein Teil der Pflegekosten von den Pflegebedürftigen selbst getragen werden muss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch hier ergänzende Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragt werden.
  • Pflegesachleistung bei stationärer Versorgung: Versicherte in stationären Pflegeinrichtungen haben Anspruch auf pauschale Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen, einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und Aktivierung sowie die medizinische Behandlungspflege. Bei der stationären Pflege gibt es für die Pflegegrade 2 bis 5 einen einrichtungseinheitlichen pflegebedingten Eigenanteil. Dadurch steigt der Eigenanteil für Versicherte nicht weiter an, wenn sie in einer Pflege-Einrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden. Versicherte des Pflegegrades 1 erhalten den Zuschuss von 131 Euro im Monat.

Entlastungsleistungen

Alle Versicherten ab Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag von derzeit 131 Euro im Monat nutzen (§ 45b SGB XI). Er soll sowohl der Entlastung pflegender Angehöriger als auch den Pflegebedürftigen bei der Förderung ihrer Selbstständigkeit dienen. Damit können Sie zweckgebunden bestimmte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen und niedrigschwellige Betreuungsangebote finanzieren. Der Betrag kann für Aufwendungen folgender Leistungen verwendet werden:

  • anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote für Menschen mit Demenz oder Menschen mit intellektuell-kognitiver Beeinträchtigung
  • hauswirtschaftliche Versorgung durch zugelassene Anbieter
  • allgemeine Begleitung und Betreuung durch zugelassene Anbieter
  • Ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe (die Regelungen dazu unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern)
  • bei Tages- oder Nachtpflege für den Eigenanteil
  • bei Kurzzeitpflege für den Eigenanteil
  • ausschließlich bei Pflegegrad 1 für Leistungen bei der Selbstversorgung (Körperpflege), die von Vertragspartnern der Pflegekasse (Pflegedienste) erbracht wird.

Der Entlastungsbetrag wird unabhängig von anderen Leistungsansprüchen gewährt und nicht mit anderen Ansprüchen verrechnet. Der Entlastungsbetrag kann angespart werden. Am 30. Juni des Folgejahres verfällt er.

Ab Pflegegrad 2 ist es möglich, 40 Prozent der ambulanten Sachleistung für Angebote zur Unterstützung im Alltag zu verwenden. Hier können dann statt der Grundpflege Betreuungsleistungen und hauswirtschaftliche Hilfen in Anspruch genommen werden. Diese Umwandlung muss der Pflegekasse schriftlich mitgeteilt werden.

Beratung und Unterstützung pflegender Angehöriger (Beratungsbesuche)

Alle Versicherten, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Dieser Anspruch besteht gegenüber ihrer Pflegekasse oder gegenüber ihrem privaten Versicherungsunternehmen für die private Pflege-Pflichtversicherung. Pflegepersonen, die nicht gewerblich tätig sind, haben einen Anspruch auf die Teilnahme an kostenlosen Pflegekursen.

Für Personen, die erstmals einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen, hat die Pflegekasse unmittelbar danach einen Beratungstermin anzubieten. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung durchzuführen. Zusätzlich gibt es auch Beratungen zur Sicherung der Qualität der Pflege. Der Pflegeperson soll damit auch eine Hilfestellung gegeben werden. Wer einen nahestehenden Menschen zu Hause pflegt, hat einen Anspruch auf eine Einzelberatung. In bestimmten Zeitabständen können daher kostenlose Hausbesuche mit ambulanten Pflegediensten vereinbart werden. In manchen Bundesländern erfolgen sie durch neutrale Beratungsstellen. Sie sehen nach, ob die pflegebedürftige Person gut versorgt ist und beantworten Fragen. Sie beraten auch zu pflegeerleichternden Maßnahmen (zum Beispiel zu Hilfsmitteln) sowie weiteren Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige.

Wenn kein professioneller Pflegedienst beauftragt wird, dann pflegen Privatpersonen die pflegebedürftige Person. In diesem Fall muss während des Beratungsbesuchs nachgewiesen werden, dass die Pflege zu Hause gesichert ist.

Antragstellung und Verfahren

Um Rentenpunkte für die Pflege zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen stellen. Im Rahmen des Antrags auf Pflegeleistungen erhalten Sie normalerweise einen „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“, der die pflegerischen Tätigkeiten von Angehörigen und ihre berufliche Situation erfasst. Die Pflegekasse prüft anhand des Fragebogens, ob ein Anspruch auf die Zahlung von Rentenbeiträgen für die Pflegeperson besteht. Wenn Sie jedoch unsicher sind, können Sie sich als Pflegeperson selbst an die Pflegekasse wenden.

Wichtige Hinweise zur Antragstellung

  • Stellen Sie den Antrag auf Pflegeleistungen, sobald der Pflegefall eintritt.
  • Füllen Sie den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ sorgfältig aus.
  • Reichen Sie den ausgefüllten Fragebogen bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen ein und beantragen Sie die Anerkennung der Pflegezeit und die Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge.

Was tun bei Ablehnung des Antrags?

Wird Ihr Antrag auf Rentenpunkte für die Pflege abgelehnt, prüfen Sie nochmals die Voraussetzungen für die Anrechnung von Pflegeleistungen. Wenn Sie die Ablehnung nicht nachvollziehen können, fragen Sie nach Gründen für die Entscheidung. Vielleicht muss der Pflegeaufwand deutlicher dokumentiert werden. Das können Sie erreichen, indem Sie auf den im Gutachten des Medizinischen Dienstes vermerkten Pflegeaufwand hinweisen oder ein Pflegetagebuch einreichen.

Rentenansprüche trotz Bezug einer Rente

Auch wenn Sie bereits Rente beziehen, können ihre Rentenansprüche durch eine Pflegetätigkeit weiter erhöhen. Dafür müssen Sie die Flexirente nutzen. So erhalten Sie nur 99,99 Prozent Ihrer Bezüge, dürfen dafür aber weiterhin Rentenpunkte sammeln.

Flexirente

Für Pflegepersonen, die bereits die volle Rente beziehen, ist für den Erwerb von Rentenpunkten ein Wechsel in die sogenannte Teilrente nötig. Demnach ist es möglich zwischen 10 % und 99 % der vollen Rente zu beantragen und gleichzeitig Rentenpunkte zu sammeln. Als Vollzeitrentner ist es sinnvoll, sich für die Pflegezeit zu einem 99-Prozent-Teilzeitrentner zurückzustufen. Das bedeutet, dass Sie auf 1% Ihrer vollen Rente verzichten. Der vorübergehende Verzicht auf einen kleinen Teil der Rente bringt nach der Pflegezeit ein deutliches Rentenplus.

Die flexible Teilrente - auch Flexirente genannt - bewirkt, dass Sie als pflegender Rentner Ihren Rentenanspruch weiter steigern können. Dafür ist ein Antrag auf sofortige Umwandlung der Vollrente in eine 99-Prozent-Teilrente bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Hierfür gibt es kein Formular, sodass ein formloser Antrag möglich ist. Ab dem Monat, der auf den Antragszeitpunkt folgt, wird die Rente um ein Prozent gekürzt. Wenn die Bearbeitung Ihres Antrags länger dauert, erfolgt die Umstellung rückwirkend und der zu viel gezahlte Rentenbetrag wird nach der Bearbeitung einbehalten.

Die Pflegekasse wird dann wahrscheinlich den sogenannten "Nachweis des Bezuges einer Teilrente wegen Alters" verlangen. Das ist der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung, der der Pflegekasse die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson nachweist. Sobald der Wechsel zur 99-Prozent-Teilrente von der Deutschen Rentenversicherung bestätigt wurde, senden Sie den Bescheid an die Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen und verweisen auf den vorab gesendeten Fragebogen bzw. Die Pflegekasse wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, sobald sie Ihren Fall bearbeitet hat.

Erwerbsminderungsrente und Pflege

Wenn Sie Erwerbsminderungsrente beziehen, können Sie trotzdem einen Angehörigen pflegen und dafür auch uneingeschränkt Rentenbeiträge für Ihre spätere Altersrente erhalten. Erwerbsminderungsrente und die Pflege von Angehörigen schließen sich nicht aus. Pflegegeld wird nicht auf Ihrer Erwerbsminderungsrente angerechnet.

Steuerliche Aspekte

Nein, Rentenbeiträge, die durch die Pflegekasse an die deutsche Rentenversicherung gezahlt werden, müssen Sie nicht in Ihrer Steuererklärung angeben.

Demenz und Pflege

Viele Menschen mit Demenz haben Anspruch auf Leistungen und Unterstützungsangebote der Pflegeversicherung. Kann der Alltag aufgrund von körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen nicht mehr selbstständig bewältigt werden und besteht voraussichtlich länger als sechs Monate ein Hilfebedarf, kann eine Pflegebedürftigkeit vorliegen.

Da sich der Bedarf an Unterstützung und Pflege bei Betroffenen im Laufe der Demenz verändert, sollte der Pflegegrad regelmäßig überprüft werden. Viele Familienangehörige pflegen ihre demenzerkrankten Mitmenschen. Als Pflegeperson haben sie dann Anspruch auf Rentenpunkte für die Pflege.

Nicht immer ist es Angehörigen möglich, Pflegebedürftige mit Demenz in der häuslichen Umgebung zu pflegen. Die Pflege kann sowohl körperlich als auch seelisch sehr belastend sein. In solchen Fällen kann eine stationäre Pflege in Betracht gezogen werden. Es gibt verschiedene Wohnformen für Menschen mit Demenz, z.B. Wohngemeinschaften oder beschützende, geschlossene Wohnbereiche.

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