Rundfunkbeitrag (GEZ) Befreiung für Rentner und Menschen mit Behinderung: Ein umfassender Leitfaden

Der Rundfunkbeitrag, umgangssprachlich oft noch als GEZ-Gebühr bezeichnet, finanziert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland. Seit Dezember 2012 wird die ehemalige "Gebühreneinzugszentrale" als "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" bezeichnet. Derzeit beträgt der monatliche Beitrag 18,36 Euro pro Haushalt. Für viele Menschen, insbesondere Rentner und Menschen mit Behinderung, stellt sich die Frage, ob sie von dieser Gebühr befreit werden können. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Befreiung oder Ermäßigung zu erhalten, wodurch sich jährlich über 200 Euro sparen lassen.

Wer kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?

Es gibt bestimmte Personengruppen, die von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden können. Dazu gehören Empfänger von Sozialleistungen und Menschen mit bestimmten Behinderungen.

Befreiung aufgrund von Sozialleistungen

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag kann beantragt werden, wenn man bestimmte Sozialleistungen bezieht. Dazu zählen:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d)
  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (wenn das Pflegegeld vom Sozialamt bezahlt wird)
  • Pflegezulagen gemäß Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1)
  • Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG)
  • Hilfe zur Pflege gemäß SGB XII, 7. Kapitel oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
  • Menschen mit Behinderung, die Sozialhilfe erhalten und in einer Wohneinrichtung leben (SGB XII § 75 Abs. 3 Satz 1 a.F.)
  • Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG)
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII)

Befreiung aufgrund von Behinderung

Auch Menschen mit bestimmten Behinderungen können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen:

  • Taubblinde Menschen, bei denen auf dem besseren Ohr eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und auf dem besseren Auge eine hochgradige Sehbehinderung gegeben ist.
  • Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Befreiung für Bewohner von Pflegeheimen

Wer dauerhaft in einem Pflegeheim gepflegt wird oder in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderung lebt, muss keinen Rundfunkbeitrag bezahlen, wenn der Hauptwohnsitz in dieser Einrichtung liegt. In diesem Fall ist eine Abmeldung beim Beitragsservice erforderlich.

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Ermäßigung des Rundfunkbeitrags

Neben der vollständigen Befreiung gibt es auch die Möglichkeit einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Diese steht Menschen mit Behinderung zu, die nicht in einem Pflegeheim leben und bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Dauerhaft sehbehinderte Personen mit einem GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 60 mit Merkzeichen RF*.
  • Blinde Menschen mit einem Merkzeichen RF*.
  • Personen, die nicht mehr an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können und mindestens einen Behindertengrad (GdB) von 80 mit Merkzeichen RF* haben.
  • Gehörlose, die auch mit Hörhilfen nicht in der Lage sind, sich zu verständigen.

Das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis ist entscheidend für die Ermäßigung. Es bestätigt, dass die Person Rundfunkangebote aufgrund ihrer Behinderung nur sehr eingeschränkt wahrnehmen kann. Um dieses Merkzeichen zu erhalten, muss ein Antrag beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden.

Härtefallregelung

In besonderen Einzelfällen kann eine Befreiung nach der Härtefallregelung möglich sein. Dies gilt beispielsweise für Personen, die freiwillig auf Sozialleistungen verzichten oder für Studenten, die wegen eines Zweitstudiums die Förderungshöchstdauer beim BAföG überschreiten. Auch Personen mit schwerer Demenz oder Wachkomapatienten, die zu Hause gepflegt werden, können unter die Härtefallregelung fallen. In solchen Fällen ist ein medizinisches Gutachten erforderlich.

Wie beantrage ich die Befreiung oder Ermäßigung?

Um die Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags zu beantragen, sind folgende Schritte erforderlich:

  1. Formulare besorgen: Die Antragsformulare sind online auf rundfunkbeitrag.de erhältlich. Alternativ können sie auch bei Gemeinden und Städten, Bürgerämtern oder Sozialämtern bezogen werden.
  2. Formulare ausfüllen: Das entsprechende Formular (Befreiung oder Ermäßigung) muss vollständig ausgefüllt werden.
  3. Nachweise beilegen: Je nach Befreiungsgrund sind entsprechende Nachweise erforderlich. Dies können beispielsweise sein:
    • Kopie des Bescheids über den Bezug von Sozialleistungen (z.B. Grundsicherung, Arbeitslosengeld II)
    • Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „RF“ oder „TBl“
    • Bestätigung des Pflegeheims über den dauerhaften Aufenthalt
    • Ärztliches Attest bei Härtefällen (z.B. Demenz, Wachkoma)
  4. Antrag einreichen: Der ausgefüllte Antrag mit den Nachweisen kann per Post an den Beitragsservice gesendet werden. Es ist ratsam, die Unterlagen als Kopien einzureichen und die Originale zu behalten. Ein Einschreiben mit Rückschein ist empfehlenswert, um den Versand nachweisen zu können.

Wichtige Hinweise

  • Fristgerechte Beantragung: Es ist wichtig, die Befreiung oder Ermäßigung rechtzeitig zu beantragen.
  • Rückwirkende Erstattung: Bei einer nachträglichen Antragstellung ist eine rückwirkende Erstattung für bis zu drei Jahre möglich, sofern die Voraussetzungen in diesem Zeitraum erfüllt waren.
  • Gültigkeitsdauer: Die Gültigkeit der Befreiung oder Ermäßigung ist abhängig vom Nachweis. Bei Bezug von Sozialleistungen ist die Befreiung oft auf ein Jahr befristet.
  • Prüfung durch den Beitragsservice: Der Beitragsservice prüft den Antrag und die eingereichten Nachweise. Gegebenenfalls werden weitere Unterlagen angefordert.
  • Bescheid: Nach Prüfung des Antrags erhalten Sie einen Bescheid vom Beitragsservice, der über die Befreiung oder Ermäßigung informiert.
  • Änderungen mitteilen: Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die Auswirkungen auf die Befreiung oder Ermäßigung haben können (z.B. Wegfall von Sozialleistungen, Umzug), müssen dem Beitragsservice mitgeteilt werden.
  • Keine automatische Veränderung: Sämtliche Befreiungsaufträge, Änderungsanträge, Kündigungen usw., die die GEZ-Gebühren betreffen, müssen schriftlich eingereicht werden. Keine Veränderung erfolgt automatisch.
  • Härtefall-Regelung beachten: Es sollten alle relevanten Nachweise beigefügt werden, z. B. Aktenzeichen Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift. Beitragsnummer Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice.

Fallbeispiele und häufige Fragen

  • Meine Eltern sind beide mit Pflegegrad 2 zu Hause, können sie GEZ befreit werden? Ein Pflegegrad alleine ist kein Grund für eine GEZ Befreiung. Wenn Ihre Eltern jedoch Grundsicherung im Alter oder Hilfe zur Pflege beziehen, können sie sich befreien lassen.
  • Mein Mann hat einen schwerbeschädigten Ausweis von 70 %. Kann er sich von der ARD und ZDF Beitragszahlung befreien lassen? Oder bekommt er eine Reduzierung der Gebühren? Eine Reduzierung der Gebühren ist möglich, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "RF" eingetragen ist.
  • Ich bin schwer krank, habe 24/7 Betreuung und Pflegegrad 3 mit Erwerbsminderungsrente und Aufstockung vom Sozialamt. Kann ich mich rückwirkend anmelden? Ja, eine rückwirkende Anmeldung ist möglich. Legen Sie dem Antrag die entsprechenden Nachweise (Bescheid vom Sozialamt, Rentenbescheid) bei.
  • Meine Mutter pflegt meinen behinderten Bruder. Er hat auch das Merkzeichen Rf. Laut der GEZ muss meine Mutti trotzdem die Rundfunkgebühren bezahlen. Die Mutter muss die Rundfunkgebühren bezahlen, es sei denn, der Bruder bezieht Sozialleistungen oder es liegt ein Härtefall vor.
  • Mein Sohn hat Befreiung von der Rundfunkgebühr, weil er Schwerbehinderung Grade 5 ( G,aG, H, RF) GdB 100% hat und bekommt auch Grundsicherung nach SGB XII. Er lebt mit mir(seine Mutter und gesetzliche Betreuerin) in einer Wohnung. Soll ich einen gesonderten Rundfunkbeitrag zahlen? Pro Wohnung ist grundsätzlich nur ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Wenn der Sohn befreit ist, muss die Mutter keinen zusätzlichen Beitrag zahlen.

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