Demenz ist eine komplexe Erkrankung, die das Gedächtnis, das Denkvermögen und das Verhalten einer Person beeinträchtigt. Dies wirft wichtige Fragen im Hinblick auf die Geschäfts- und Testierfähigkeit von Betroffenen auf, insbesondere wenn es um Schenkungen und Testamente geht. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen für die Anfechtung einer Schenkung oder eines Testaments bei Demenz, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die notwendigen Schritte, um die Rechte der Betroffenen zu schützen.
Demenz und ihre Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit
Zunächst ist es wichtig, sich über die Krankheit und deren Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person zu informieren. Demenz ist eine Erkrankung, die das Gedächtnis, die Orientierung und das Urteilsvermögen beeinträchtigt, was dazu führen kann, dass Betroffene ihre finanziellen Angelegenheiten nicht mehr angemessen verwalten können. Je weiter eine Demenz fortschreitet, desto weniger sind Betroffene in der Lage, die Tragweite ihres Handelns richtig einzuordnen. Dies betrifft häufig auch die Fähigkeit, Geschäfte rechtswirksam abzuschließen.
Wer die Bedeutung und Tragweite von Käufen und Verträgen auf Dauer nicht mehr einschätzen kann, gilt vor dem Gesetz als geschäftsunfähig. Grundsätzlich muss die Geschäftsunfähigkeit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens durch eine Gutachterin oder einen Gutachter festgestellt und von den zuständigen Richterinnen und Richtern bestätigt werden.
Wird eine Person als geschäftsunfähig betrachtet, sind abgeschlossene Verträge unwirksam und bedürfen der Zustimmung der gesetzlich bestellten Betreuungsperson, damit der Vertrag wirksam wird. Damit werden Menschen mit Demenz davor geschützt, durch unsinnige Rechtsgeschäfte in finanzielle Notlagen zu geraten.
Betroffene Personen können zwar noch sogenannte Bagatellgeschäfte, also geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens tätigen, wie zum Beispiel den Kauf von ein paar Lebensmitteln, einer Zeitschrift oder Hygieneartikeln und sollten auch dazu ermuntert werden, da gewohnte Abläufe zur Erhaltung der Selbständigkeit beitragen können. Angehörige oder Betreuerinnen und Betreuer können dabei helfen, indem sie mit den Lieblingsgeschäften entsprechende Vereinbarungen treffen. Häufig wird es notwendig, das verfügbare Geld in kleine Beträgen einzuteilen, um die Ausgaben im Rahmen zu halten.
Lesen Sie auch: Rechtliche Aspekte der Testamentsanfechtung
Alle anderen Geschäftsabschlüsse sind aber schwebend unwirksam, so lange die Betreuerin oder der Betreuer nicht zustimmt. Das gilt auch dann, wenn der Geschäfts- beziehungsweise Vertragspartner nichts von der Demenz weiß. Weder die oder der Kranke noch Ehepartner in Gütergemeinschaft oder erwachsene Kinder müssen den Vertrag erfüllen und zahlen. Ist bereits Geld geflossen, müssen die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner es den Menschen mit Demenz zurückerstatten. Allerdings sind diese und ihre Angehörigen beziehungsweise Betreuerinnen und Betreuer in der Beweispflicht, wenn sie sich auf die Nichtigkeit des Vertrags berufen. Das heißt, die Geschäftsunfähigkeit sollte schon durch einen richterlichen Beschluss anerkannt sein.
Gesetzliche Schutzmechanismen für Menschen mit Demenz
Um den Schutz von Menschen mit Demenz sicherzustellen, gibt es verschiedene gesetzliche Vorschriften und Schutzmechanismen. Hierzu zählen unter anderem die Errichtung einer Vorsorgevollmacht und die Bestellung eines Betreuers. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es, dass eine andere Person die finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten im Namen des Betreffenden regelt. Ein Betreuer wird in der Regel durch das Betreuungsgericht bestellt, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt und der Betroffene aufgrund seiner Demenzerkrankung geschäftsunfähig ist.
In solchen Fällen kann das Betreuungsgericht einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt anordnen. Dies bedeutet, dass bestimmte Rechtsgeschäfte, wie beispielsweise Schenkungen, der Zustimmung des Betreuers oder des Betreuungsgerichts unterliegen. Somit kann verhindert werden, dass demenzkranke Personen ihr Vermögen leichtfertig verschenken und in finanzielle Schwierigkeiten geraten.
Gültigkeit der Geschäftsfähigkeit bei Schenkungen
Um finanzielle Transaktionen oder Schenkungen rechtlich anzuerkennen, muss die betroffene Person zum Zeitpunkt der Schenkung geschäftsfähig gewesen sein. Bei Demenzerkrankungen kann die Geschäftsfähigkeit eingeschränkt oder ganz entfallen.
Wenn Schenkungen von einer demenzkranken Person getätigt wurden und sich später herausstellt, dass die Person zum Zeitpunkt der Schenkung nicht geschäftsfähig war, kann die Schenkung unter Umständen angefochten und rückgängig gemacht werden.
Lesen Sie auch: Leitfaden: Generalvollmacht und Demenz
Testamentsanfechtung bei Demenz
Die Testamentsanfechtung bei Demenz bezieht sich auf die Anfechtung eines Testaments aufgrund möglicher Einflüsse durch die psychische Erkrankung des Erblassers. Die Anfechtung eines Testaments wegen Demenz gehört zu den komplexen Angelegenheiten im Erbrecht. Demenz kann die Testierfähigkeit des Erblassers beeinträchtigen und somit Testamente und Verfügungen beeinflussen.
Die Testamentsanfechtung bei Demenz ist ein langwieriger und aufwendiger Prozess, bei dem verschiedene Aspekte berücksichtigt werden müssen. Eine Testamentsanfechtung ist ein rechtlicher Schritt, den wir unternehmen können, um die Gültigkeit eines Testaments anzufechten, wenn es ernsthafte Gründe gibt. Solche Gründe können beispielsweise die Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments, beispielsweise aufgrund einer Demenzerkrankung, sein. Die rechtliche Grundlage für eine Anfechtung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Gemäß § 2080 BGB ist zur Anfechtung derjenige berechtigt, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.
Bei einer Anfechtung aufgrund von Demenz verweist § 2229 Abs. 4 BGB darauf, dass eine Person, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten die Bedeutung ihrer Entscheidung nicht versteht, kein Testament errichten kann. Um erfolgreich ein Testament anzufechten, müssen die Anfechtungsgründe präzise dargelegt werden.
Testierfähigkeit und Demenz
Die Testierfähigkeit des Erblassers ist ein entscheidender Faktor bei der Anfechtung eines Testaments wegen Demenz. Ältere Menschen, die an Demenz leiden, könnten beispielsweise Schwierigkeiten haben, die Bedeutung einer Testamentserrichtung oder der Einsetzung von Erben zu erfassen. Die Feststellung von Demenz im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung basiert sowohl auf medizinischen als auch auf rechtlichen Kriterien.
Medizinisch gesehen basiert die Diagnose in der Regel auf einer gründlichen Untersuchung des Patienten, einschließlich einer Bewertung der kognitiven Fähigkeiten, einer Beurteilung körperlicher Gesundheit und einer Analyse der familiären Krankengeschichte.
Lesen Sie auch: Demenz als Anfechtungsgrund
Vom rechtlichen Standpunkt aus ist in § 2229 Abs 4 BGB festgelegt, dass eine Person, die aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kein wirksames Testament errichten kann.
Um diese rechtliche Regelung erfolgreich anzuwenden, ist eine Zusammenarbeit von medizinischen Experten und juristischen Fachleuten erforderlich. Es ist wichtig, dass alle relevanten Aspekte und medizinischen Befunde berücksichtigt werden, um das bestmögliche Ergebnis für die Mandanten zu erreichen.
Phasen der Testamentsanfechtung
Bevor mit dem Prozess begonnen wird, ist es wichtig, einige Phasen der Testamentsanfechtung zu verstehen:
Recherche: Zuerst muss herausgefunden werden, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an Demenz erkrankt war. Dies kann durch ärztliche Bescheinigungen, Zeugenaussagen oder andere Nachweise belegt werden.
Anfechtungsgrund prüfen: Gemäß § 2229 BGB können Testamente angefochten werden, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht in der Lage war, die Bedeutung seiner Handlungen zu verstehen oder diese zu steuern
Es gibt einige zeitliche Fristen und formale Anforderungen, die bei der Anfechtung eines Testaments wegen Demenz zu beachten sind:
- Fristen: Die Anfechtung eines Testaments muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Gemäß § 2082 BGB beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr.
- Form der Anfechtungserklärung: Die Anfechtungserklärung muss schriftlich verfasst werden und die genauen Anfechtungsgründe enthalten. Zudem sollten alle relevanten Nachweise beigefügt werden.
- Notwendige Dokumente: Es werden verschiedene Dokumente benötigt, um den Fall zu bearbeiten. Dazu gehören das Testament, ein ärztliches Attest oder Zeugenaussagen, die die Demenz des Erblassers belegen, und gegebenenfalls Nachweise über rechtliche Vertreter oder Betreuer.
Bedeutung der rechtlichen Beratung
Es ist entscheidend, sich bei einer Testamentsanfechtung wegen Demenz von einem erfahrenen Rechtsanwalt unterstützen zu lassen. Die Gründe dafür sind:
- Komplexität des Sachverhalts: Demenzerkrankungen sind vielfältig und ihre Auswirkungen auf die Testierfähigkeit können unterschiedlich sein. Ein geschulter Anwalt kann diesen Sachverhalt angemessen beurteilen.
- Rechtliche Regelungen: Das Erbrecht und die Anforderungen für eine erfolgreiche Testamentsanfechtung sind komplex. Ein Fachanwalt kann Sie durch diesen Prozess führen und sicherstellen, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Zeitliche Fristen: Die Anfechtungsfristen sind gesetzlich geregelt und müssen eingehalten werden.
Schenkungsanfechtung durch Erben
Die Anfechtung einer Schenkung durch die Erben ist ein komplexes Thema. Oft fragen sich Beteiligte, ob die Erben rechtlich in der Lage sind, Schenkungen zu annullieren. Experten im Erbrecht bestätigen, dass hinter solchen Anfechtungen meist tiefere Gründe liegen. Die Erbrecht Anfechtung Schenkung mag zunächst als ein trockenes Thema erscheinen. Doch was bedeutet dies konkret für die betroffenen Personen? Die Anfechtung einer Schenkung durch Erben zieht signifikante rechtliche und finanzielle Folgen nach sich. Erben behaupten dabei, eine vom Erblasser zu Lebzeiten getätigte Schenkung nicht zu akzeptieren. Diese Erklärungen erfordern eine akribische Prüfung und substanzielle Belege, um erfolgreich zu sein. Die Anfechtung ist die formelle Erklärung eines Erben, eine Schenkung rechtlich annullieren zu wollen. Hauptziel ist es, eine faire Verteilung der Güter zu gewährleisten und Betrug oder ungerechtfertigte Vorteile zu vermeiden. Die Gesetzesartikel 528 und 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bilden die Basis für eine Schenkung anfechten. Sie legen den rechtlichen Rahmen und die Bedingungen fest, unter denen eine Anfechtung möglich ist. Erben müssen für einen Widerruf der Schenkung zwingende Beweise und rechtliche Schritte einleiten. Dazu gehört die Dokumentation relevanter Fakten und die Konsultation eines spezialisierten Erbrechtsanwalts.
Gründe für die Anfechtung einer Schenkung
Es existieren mannigfaltige Motive, weshalb Erben eine Schenkung nichtigkeit prüfen und deren Annullierung anstreben könnten. Primär wird dies durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch motiviert. Ein weiterer signifikanter Grund ist die Sittenwidrigkeit der Schenkung. Beispielhaft für sittenwidrige Schenkungen sind jene, die unter ethisch bedenklichen Umständen vollzogen wurden. Hier können die Betroffenen durchaus Ansprüche auf Rückabwicklung erheben. Ebenso führt arglistige Täuschung oft zur Anfechtung. Die exakte Evaluierung der individuellen Situation ist ausnahmslos von hoher Relevanz. Nur durch eine detaillierte und zeitgerechte Analyse können mögliche Rechtsansprüche effektiv gewahrt bleiben. Daher ist es für Erben essentiell, die Schenkung nichtigkeit prüfen zu lassen.
Schritte zur Anfechtung einer Schenkung
Erben, die eine Schenkung anfechten möchten, sind verpflichtet, spezifische, gesetzlich vorgeschriebene Schritte zu befolgen.
- Das Verfassen einer Anfechtungserklärung: Die Initiierung des Anfechtungsprozesses von Schenkungen wird üblicherweise durch das Übermitteln einer schriftlichen Erklärung an den Beschenkten vollzogen.
- Beweiserhebung: Für die Untermauerung des Anfechtungsanspruchs ist die Zusammenstellung relevanter Dokumente und Beweismittel essenziell.
Es ist äußerst empfehlenswert, sich durch den gesamten Verlauf professioneller anwaltlicher Unterstützung zu versichern. Die Navigation durch die rechtlichen Rahmenbedingungen der Schenkungsanfechtung kann sowohl komplex als auch zeitraubend sein. Rechtsanwälte bieten essentielle Unterstützung, um potentielle Fallstricke zu umgehen und die Position der Erben entscheidend zu stärken.
Fristen für die Anfechtung
Die Frist für die Anfechtung einer Schenkung variiert abhängig vom Grund der Anfechtung. Es ist entscheidend, genau die Schenkungsanfechtung Fristen zu beachten, um rechtliche Schritte erfolgreich einzuleiten. Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch müssen Sie innerhalb von zehn Jahren agieren, startend mit dem Zeitpunkt der Schenkung. Die frühe Konsultation einer rechtlichen Beratung ist essentiell, um Fristen nicht zu versäumen.
Voraussetzungen und Beweise
Die Herausforderung für Erben, eine Schenkung anzufechten, liegt in ihrer Komplexität und Detailtiefe. Spezifische Schenkung anfechten Voraussetzungen bilden das Fundament für eine Anfechtung. Dazu gehört der Nachweis eines Willensmangels, sei es durch Täuschung, Drohung oder Irrtum des Schenkers. Zur Unterstützung ihrer Forderungen müssen Erben überzeugende Schenkung anfechten Beweise vorlegen.
Rechtliche Konsequenzen
Die Rechtliche Konsequenzen Schenkungsanfechtung können erheblichen Einfluss auf den Nachlass und die Verteilung des Erbes haben. Die Anfechtung einer Schenkung kann zur Rückführung der geschenkten Gegenstände in den Nachlass führen. Dies hat zur Folge, dass diese Gegenstände in der Erbmasse berücksichtigt werden. Dadurch könnte der Nachlasswert signifikant steigen. Die Rechtliche Konsequenzen Schenkungsanfechtung beinhalten sowohl Risiken als auch Chancen. Das Risiko langwieriger rechtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Parteien ist evident. Andererseits ermöglicht die Anfechtung Erben, ihren Anteil am Nachlass zu vergrößern und eine gerechtere Verteilung zu erzielen.
Fallbeispiele aus der Rechtsprechung
Die Auswertung vergangener Entscheidungen liefert für Erben und Beschenkte tiefgehende Einsichten. Fallbeispiele Schenkungsanfechtung dienen als Wegweiser. Sie erleichtern das Verständnis eigener juristischer Möglichkeiten. Ein richtungsweisendes Urteil des Oberlandesgerichts München besagt, dass Schenkungen annulliert werden können. Diese Rechtsprechungsbeispiele unterstreichen die Notwendigkeit, die jeweiligen Umstände und Beweise genau zu prüfen. Erben mit dem Wunsch, eine Schenkung anzufechten, sind angehalten, sich über die entsprechende Schenkung anfechten Rechtsprechung zu informieren.
Fazit zur Schenkungsanfechtung
Die Anfechtung einer Schenkung durch Erben setzt profundes Verständnis rechtlicher Rahmenbedingungen voraus, zusammen mit umfangreicher professioneller Beratung. Die Beweggründe hinter einer Anfechtung sind vielschichtig, reichend von Täuschungsakten bis zur Nichtbeachtung gesetzlicher Regelungen. Ein individueller Ansatz zur Prüfung der spezifischen Umstände eines Falles ist daher unverzichtbar. Wie Gerichtsentscheidungen zeigen, erweist sich die Anfechtung einer Schenkung als kompliziertes und zeitaufwendiges Unterfangen. Nichtsdestotrotz kann mit sorgfältiger Planung und fachkundiger Unterstützung ein gerechtes Ergebnis erzielt werden. Eine gründliche und begründete Herangehensweise ist entscheidend, um die Interessen der Erben wirksam zu vertreten.
Rückforderung einer Schenkung
Es gibt viele gute Gründe, Vermögenswerte wie Immobilien, Gesellschaftsanteile oder Geld zu Lebzeiten unentgeltlich an Angehörige oder sonstige Personen zu übertragen. Nicht selten spielt das Leben dann aber so, dass eine Schenkung später wieder rückgängig gemacht werden soll.
Gründe für die Rückforderung
Dies sind die häufigsten Gründe, warum eine Schenkung zurückgefordert wird:
- Zerrüttung der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem
- Fehlende Eignung des Beschenkten für die Verwaltung des übertragenen Vermögenswertes (Unternehmen, Mietshaus etc.)
- Schutz des Familienvermögens, z.B. bei Insolvenz des Beschenkten (asset protection)
- Eintritt einer wirtschaftliche Notlage des Beschenkten nach Vollzug der Schenkung
- Schenkungsteuerliche Erwägungen
Gesetzliche Rückforderungsrechte
Von den persönlichen Beweggründen für die Rückgängigmachung einer Schenkung sind die rechtlichen Widerrufsgründe zu unterscheiden. Das wohl wichtigste gesetzliche Rückforderungsrecht, das gleichzeitig das größte Konfliktpotential birgt, ist der sogenannte grobe Undank. Gemäß § 530 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Der BGH fordert dafür eine sich subjektiv offenbarende „tadelnswerte, auf Undankbarkeit deutende Gesinnung“. Die Verfehlung muss vorsätzlich und moralisch vorwerfbar sein.
Für die Schwere der Verfehlung müssen stets alle Umstände gewürdigt werden. In der Praxis war das Widerrufsrecht wegen groben Undanks unter anderem bereits bei folgenden Sachverhalten einschlägig:
- Bedrohung des Lebens oder körperliche Misshandlung des Schenkers
- Schwere Beleidigungen
- Grundlose Strafanzeige bzw.
- Grundloser Antrag auf Bestellung eines Betreuers
- Gründung eines Konkurrenzunternehmens (bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen)
- Ehewidriges Verhalten
Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht den Schenkern zu, die nach dem Vollzug der Schenkung außerstande sind, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten und ihren gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Angehörigen nachzukommen (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers, § 528 BGB). Der Beschenkte kann die Rückgabe des Geschenks dadurch abwenden, dass er dem Schenker die notwendigen Mittel zur Verfügung stellt. Dieses Rückforderungsrecht wegen Verarmung des Schenkers machen sich immer häufiger auch die Sozialhilfeträger zu eigen.
Soweit weder einer der genannten gesetzlichen Rückforderungsgründe noch ein vertragliches Rückforderungsrecht vorliegt, spielt in der Praxis der sogenannte „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ (oder auch „Störung der Geschäftsgrundlage“) eine große Rolle. Dieses Rechtsinstitut ist Teil des Treu & Glauben-Prinzips im Zivilrecht und findet sich in § 313 BGB. Unter Geschäftsgrundlage versteht der BGH die beim Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen von Schenker und Beschenktem, die jedoch nicht Vertragsinhalt geworden sind. Die Parteien unterlagen einem gemeinsamen Irrtum. Im Schenkungsrecht gibt es eine Reihe von Fallgruppen, die bisher von der Rechtsprechung behandelt wurden. Dazu gehören insbesondere Zuwendungen unter Eheleuten, Verlobten und Lebensgefährten.
Als weitere Anspruchsgrundlage kommt eine Rückforderung wegen Zweckverfehlung in Betracht. Nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts ist derjenige, der von einem anderen ein Geschenk, dann zur Herausgabe verpflichtet, wenn der mit der Schenkung bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Schenkungen an Schwiegerkinder
Nicht selten kommt es vor, dass Eltern nicht nur ihren Kindern Vermögen übertragen, sondern auch deren Partnern. Derartige Schenkungen erfolgen oft ohne Schenkungsvertrag durch Überweisung auf das gemeinsame Konto von Kind und Schwiegerkind. Anlass ist in vielen Fällen die Unterstützung bei einem Immobilienerwerb. Kommt es zur Trennung oder Scheidung, möchten die Schwiegereltern die Schenkung rückgängig machen. "Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet." Der BGH hat in der Entscheidung klargestellt, dass das auch dann gilt, wenn Kind und Schwiegerkind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Zuvor war der Widerruf solcher Schenkungen nämlich abhängig von güterrechtlichen Erwägungen.
Vertragliche Rückforderungsrechte
Der sicherste Weg für den Schenker, eine Schenkung wieder rückgängig machen zu können, ist der Vorbehalt eines Rückforderungsrechts im Schenkungsvertrag. Grundsätzlich kann sogar ein jederzeitiges Rückforderungsrecht - unabhängig vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - vereinbart werden. Dies kann bei der Übertragung von Betriebsvermögen jedoch negative Folgen für die schenkungsteuerliche Behandlung haben.
In der Praxis enthalten die meisten Schenkungsverträge einen Katalog von Rückforderungsgründen, bei deren Vorliegen der Schenker die Widerrufskarte spielen. Im Schenkungsvertrag ist geregelt, dass der Beschenkte bzw. seine Rechtsnachfolger (Erben) verpflichtet sind, das geschenkte Vermögen zurück an den Schenker zu übertragen, wenn dieser das wünscht und ein vertraglicher Rückforderungsgrund vorliegt.
Beispiele für Rückforderungsrecht im Schenkungsvertrag:
- Der Beschenkte verstirbt vor dem Schenker und wird nicht von Abkömmlingen beerbt.
- Eine geschenkte Immobilie wird ohne Zustimmung des Schenkers verkauft oder beliehen.
- Die Ehe des Beschenkten wird geschieden, ohne dass ein Ehevertrag sicherstellt, dass das geschenkte Vermögen einschließlich etwaiger Wertsteigerungen beim Zugewinnausgleich berücksichtigt wird.
- Der Beschenkte geht in die Privatinsolvenz oder es gibt eine Zwangsvollstreckung in das geschenkte Vermögen (z.B. Immobilie oder Gesellschaftsanteile).
- Ein Verhalten des Beschenkten, das eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigen würde.
- Der Beschenkte wird geschäftsunfähig oder eine Betreuung wird angeordnet.
- Der Beschenkte wird alkohol- oder drogenabhängig.
- Der Schenker kann seinen angemessenen Unterhalt im gewohnten Lebensstandard nicht mehr selbst finanzieren (z.B. in einem Heim).
Vertragliche Rückforderungsrechte sind ein zentraler Bestandteil von Gestaltungen zum Schutz des Familienvermögens (asset protection).
Pflicht- und Anstandsschenkungen
Eine Zuwendung kann nicht zurückgenommen werden, wenn es sich um eine Pflicht- bzw. Anstandsschenkung handelt. Der Bundesgerichtshof hat diese Schenkungen wie folgt definiert:
- Pflichtschenkungen sind solche Zuwendungen, die durch eine über die allgemeine Nächstenliebe hinausgehen sittliche Pflicht getragen sind. Sie sind nicht nur sittlich gerechtfertigt, sondern sittlich geboten.
- Anstandsschenkungen sind solche Zuwendungen, die nach den Anschauungen der sozialen Gruppe des Schenkers nicht unterbleiben können, ohne dass der Schenker "an Achtung und Ansehen verliert".
Steuerliche Aspekte
Wie bei der Schenkung selbst, sind auch bei der Rückgängigmachung der Schenkung steuerliche Belastungen zu beachten. Wird Vermögen vom Beschenkten zurück auf den Schenker übertragen, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass diese Übertragung schenkungsteuerpflichtig ist. Hier hilft § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Danach erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsanspruchs herausgegeben werden musste.
Verjährung
Der gesetzliche Anspruch auf Herausgabe des geschenkten Gegenstandes ist gemäß § 529 Absatz 1 BGB ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit des Schenkers seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes 10 Jahre vergangen sind.
Die 10-Jahres-Frist beginnt mit Vollzug der Schenkung. Wird eine Immobilie verschenkt, ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.Juli 2011, X ZR 140/10) bereits dann der Fall, wenn der Beschenkte auf der Basis eines formgerechten Schenkungsvertrags und der Auflassung einen Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt gestellt hat.
Für die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs gilt die gewöhnliche Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Verjährungsbeginn ist der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Schenker von den Umständen erfährt, die ihn zum Widerruf berechtigen.
tags: #Schenkung #anfechten #Demenz #Voraussetzungen