Ein Schlaganfall ist ein einschneidendes Ereignis, das für Betroffene und Angehörige viele Fragen aufwirft. Eine zentrale Frage ist, welche Rechte ein Patient hat, wenn er eine bestimmte Behandlung ablehnen möchte. Dieser Artikel beleuchtet die rechtliche Lage, insbesondere im Kontext der Therapiebegrenzung am Lebensende, Patientenverfügungen und des Nottestaments.
Schlaganfall: Eine medizinische Notfallsituation
Der Schlaganfall, auch Hirnschlag oder Apoplex genannt, ist eine der häufigsten Erkrankungen und die dritthäufigste Todesursache in Deutschland. Zudem ist er die häufigste Ursache für Behinderungen. Eine zeitnahe Behandlung ist entscheidend, um schwerwiegende Folgen zu verhindern. Jede Minute zählt, da eine frühe Diagnose und Therapie die Erfolgschancen erhöhen.
Behandlungsfehler beim Schlaganfall
Nicht jeder Schlaganfall ist auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen. Es gibt jedoch Situationen, in denen Ärzte und Kliniken Fehler machen, beispielsweise durch:
- Verzögerte Diagnosestellung
- Fehlende oder falsche Behandlung
- Unzureichende Überwachung
- Verfrühte Entlassung aus dem Krankenhaus
Wenn der Verdacht auf einen Behandlungsfehler besteht, ist es wichtig, dies zu klären und gegebenenfalls Ansprüche geltend zu machen.
Rechte und Ansprüche bei Behandlungsfehlern
Ein Behandlungsfehler kann das Leben eines Patienten nachhaltig verändern. Betroffene haben Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Schmerzensgeld soll immaterielle Schäden ausgleichen, während Schadensersatz finanzielle Folgen abdeckt, wie Verdienstausfall oder zusätzliche Behandlungskosten.
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Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Schwere der Folgen, die Auswirkungen auf das Leben des Patienten und das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Patientenrechte und Selbstbestimmung
Das Patientenrechtegesetz, das am 26. Februar 2013 in Kraft trat, bündelt wichtige Rechte von Patientinnen und Patienten im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dazu gehören:
- Recht auf freie Arztwahl
- Recht auf Information und Aufklärung
- Recht auf Einsicht in die Patientenakte
- Recht auf Selbstbestimmung
Das Recht auf Selbstbestimmung bedeutet, dass Patienten zustimmen müssen, bevor eine medizinische Maßnahme durchgeführt wird. Sie haben das Recht, eine Behandlung abzulehnen, auch wenn diese medizinisch indiziert ist.
Therapiebegrenzung am Lebensende
Bei der Therapiebegrenzung am Lebensende ist zu beachten, dass Ärzte grundsätzlich die Pflicht haben, das Leben ihrer Patienten zu erhalten, deren Gesundheit wiederherzustellen und Leiden zu lindern. Allerdings kann die moderne Intensivmedizin Interventionen ermöglichen, deren maximaler Einsatz nicht immer angemessen ist.
Eine lebensverlängernde ärztliche Intervention kann nur dann unterbleiben, wenn eine medizinische Indikation fehlt oder der Patient seinen Willen entsprechend äußert. Andernfalls besteht für den Arzt ein strafrechtliches Risiko wegen Unterlassens.
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Patientenverfügung
Die Rechtsprechung akzeptiert die Patientenverfügung als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Seit dem 1. September 2009 ist die Patientenverfügung in den §§ 1901a und 1901b BGB gesetzlich geregelt.
Eine Patientenverfügung liegt vor, wenn ein einwilligungsfähiger Volljähriger schriftlich festgelegt hat, ob er in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Der Betreuer oder Bevollmächtigte prüft, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
Wichtig ist, dass es sich um eine bestimmte Maßnahme handeln muss, die in der Zukunft liegt. Offen formulierte Erklärungen, die sich nicht auf einen konkreten Eingriff beziehen, sind keine Patientenverfügung. In diesen Fällen kommt es auf den mutmaßlichen Willen des Patienten an.
PEG-Sonde
PEG-Sonden (Perkutane endoskopische Gastrostomie) sind ein heikles Thema. Viele Patienten lehnen sie ab, da sie befürchten, bei ansonsten vitalen Körperfunktionen aufgrund der künstlichen Ernährung nicht sterben zu dürfen. Ärzte sind an die Patientenentscheidung gebunden.
Bei Demenz ist eine PEG in der Regel nicht indiziert, während sie nach einem Schlaganfall oder bei Schluckstörung lebensverlängernd wirken kann.
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Nottestament
Das Nottestament ist eine besondere Form der Testamentserrichtung im Krankenhaus. Es gibt zwei Formen: das Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB) und das Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 BGB). Im Krankenhausalltag hat das Drei-Zeugen-Testament wegen naher Todesgefahr einen höheren Stellenwert.
Was tun, wenn ein Patient die Behandlung verweigert?
Wenn ein Patient pflegerische oder therapeutische Maßnahmen ablehnt, hat der Patient das letzte Wort. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten geht über alles. Nur unter eng begrenzten Ausnahmevoraussetzungen dürfen ärztliche Zwangsmaßnahmen erfolgen.
Die Ablehnung muss in der Pflegedokumentation unter "besondere Bemerkungen" dokumentiert werden. Weiterhin muss dokumentiert werden, was unternommen wurde, um dieses Problem zu lösen.
Soweit es um behandlungspflegerische Maßnahmen geht, muss unverzüglich der behandelnde Arzt informiert werden. Dieser entscheidet, was zu tun ist. In erster Linie wird versucht, den Patienten zu überzeugen, seine Ablehnung zu überdenken.
Haftungsrechtliche Aspekte
Patienten, die den ärztlichen Rat negieren oder Aufklärungshinweise nicht beachten, können eine "Haftungsfalle" für den Arzt darstellen. Der Arzt muss den Patienten mit Nachdruck auf die Gefahren hinweisen, die durch das Unterlassen der ärztlichen Behandlung entstehen können.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die mangelnde Mitwirkung eines Patienten an einer medizinisch indizierten Behandlung einen Behandlungsfehler nicht automatisch ausschließt. Ein Behandlungsfehler kann darin liegen, dass der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt wurde.
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