Grad der Behinderung (GdB) nach einem Schlaganfall: Eine umfassende Übersicht

Ein Schlaganfall kann das Leben der Betroffenen grundlegend verändern. Die resultierenden körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkungen können einen Grad der Behinderung (GdB) begründen. Dieser Artikel bietet eine detaillierte Übersicht über die Feststellung des GdB nach einem Schlaganfall, die relevanten Tabellen, Nachteilsausgleiche und weitere wichtige Aspekte.

Einführung in den GdB und seine Bedeutung

Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die Beeinträchtigung einer Person in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 angegeben, wobei 100 den schwersten Grad der Behinderung darstellt. Der GdB wird auf Antrag durch das zuständige Versorgungsamt festgestellt. Die Feststellung basiert auf den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen", die Anhaltswerte für die Bewertung verschiedener Krankheiten und Behinderungen enthalten.

Der GdB ist nicht zu verwechseln mit dem Pflegegrad. Viele Menschen mit einem Pflegegrad können aber auch einen GdB erhalten - und umgekehrt. Der GdB kann den Alltag erleichtern, insbesondere bei der Finanzierung von Hilfsmitteln und Unterstützungsleistungen.

Der GdB nach einem Schlaganfall

Ein Schlaganfall selbst ist keine Behinderung im Sinne des Gesetzes. Allerdings können die Folgen eines Schlaganfalls, wie beispielsweise Lähmungen, Sprachstörungen oder kognitive Beeinträchtigungen, einen GdB begründen. Die Höhe des GdB hängt von der Schwere und dem Ausmaß der bleibenden Einschränkungen ab.

Feststellung des GdB

Um einen GdB nach einem Schlaganfall zu erhalten, muss ein Antrag beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden. Das Versorgungsamt prüft den Antrag und holt ärztliche Gutachten ein, um die Art und Schwere der Beeinträchtigungen festzustellen. Es ist wichtig, alle relevanten medizinischen Unterlagen, wie Arztberichte und Reha-Berichte, dem Antrag beizufügen.

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Relevante Tabellen und Anhaltswerte

Bei der Feststellung des GdB nach einem Schlaganfall werden in erster Linie die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" herangezogen. Da ein Schlaganfall nicht als eigenständige Erkrankung in der GdB-Tabelle aufgeführt ist, werden die Folgeschäden einzeln bewertet. Häufig sind die Tabellen für Hirnschäden und Lähmungen relevant.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Bewertung von Hirnschäden:

Bewertung von Hirnschäden (Auszug aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen)

  • Hirnschäden ohne hirnorganische Funktionsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen: GdB/GdS 20 (auch bei geringen Beschwerden wie Schwindel oder Kopfschmerzen)
  • Hirnschäden mit leichten kognitiven Leistungsstörungen: GdB/GdS 30-40
  • Hirnschäden mit mittelgradigen kognitiven Leistungsstörungen: GdB/GdS 50-70
  • Hirnschäden mit schweren kognitiven Leistungsstörungen: GdB/GdS 80-100
  • Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirndauerschadens: GdB/GdS je nach Ausmaß der Beeinträchtigung

Bewertung von isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen (Auszug aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen)

  • Aphasie (Sprachstörung): GdB/GdS je nach Schweregrad der Beeinträchtigung
  • Apraxie (Störung der Handlungsplanung): GdB/GdS je nach Schweregrad der Beeinträchtigung
  • Agnosie (Erkennungsstörung): GdB/GdS je nach Schweregrad der Beeinträchtigung

Es ist wichtig zu beachten, dass die angegebenen Werte nur Anhaltswerte sind und der GdB im Einzelfall abweichen kann.

Gesamt-GdB bei mehreren Beeinträchtigungen

Treten nach einem Schlaganfall mehrere Einschränkungen gleichzeitig auf, wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Dabei werden die einzelnen GdB-Werte nicht einfach addiert, sondern es wird ein Gesamteindruck der Beeinträchtigungen gebildet. Ausgangspunkt ist die Funktionsstörung mit dem höchsten Einzelwert. Anschließend wird geprüft, inwieweit die anderen Funktionsstörungen das Ausmaß der Behinderung erhöhen.

Nachteilsausgleiche und Vergünstigungen

Menschen mit einem GdB haben Anspruch auf verschiedene Nachteilsausgleiche und Vergünstigungen. Diese sollen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtern. Die Art und der Umfang der Nachteilsausgleiche hängen von der Höhe des GdB ab.

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Schwerbehindertenausweis ab GdB 50

Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert und kann einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Dieser Ausweis ermöglicht den Nachweis des GdB im Alltag und berechtigt zu weiteren Nachteilsausgleichen.

Mögliche Nachteilsausgleiche mit Schwerbehindertenausweis:

  • Kündigungsschutz: Schwerbehinderte Menschen genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
  • Zusatzurlaub: Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub.
  • Steuerliche Vergünstigungen: Schwerbehinderte Menschen können einen Behinderten-Pauschbetrag bei der Steuer geltend machen.
  • Ermäßigung im öffentlichen Nahverkehr: Schwerbehinderte Menschen können vergünstigte Fahrkarten im öffentlichen Nahverkehr erwerben.
  • Fahrdienste: In einigen Städten und Gemeinden gibt es spezielle Fahrdienste für Menschen mit Schwerbehinderung.
  • Kraftfahrzeughilfe: Schwerbehinderte Menschen können Zuschüsse zum Kauf oder Umbau eines Autos erhalten.
  • Parkerleichterungen: Schwerbehinderte Menschen können einen Parkausweis für Behindertenparkplätze beantragen.
  • Erhöhter Freibetrag beim Wohngeld: Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen höheren Freibetrag beim Wohngeld.
  • Ermäßigung der Telefongebühren: Schwerbehinderte Menschen können eine Ermäßigung der Telefongebühren beantragen.
  • Befreiung vom Rundfunkbeitrag: Schwerbehinderte Menschen können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.

Nachteilsausgleiche auch bei niedrigerem GdB

Auch bei einem GdB unter 50 gibt es Nachteilsausgleiche. So können Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 beispielsweise einen Behinderten-Pauschbetrag bei der Steuer geltend machen. Zudem besteht die Möglichkeit, Menschen mit einem GdB von 30 bis unter 50 Schwerbehinderten gleichzustellen, um den Kündigungsschutz zu erhalten.

Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

Neben dem GdB können im Schwerbehindertenausweis auch Merkzeichen eingetragen sein. Diese Merkzeichen weisen auf spezifische Beeinträchtigungen hin und ermöglichen weitere Nachteilsausgleiche.

Häufige Merkzeichen nach einem Schlaganfall:

  • G (Gehbehinderung): Erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit.
  • B (Begleitperson): Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Nahverkehr.
  • H (Hilflosigkeit): Notwendigkeit ständiger Hilfe im Alltag.

Der Antrag auf Feststellung des GdB

Um einen GdB feststellen zu lassen, ist ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Versorgungsamt erforderlich. Der Antrag kann formlos oder mit einem speziellen Antragsformular gestellt werden. Dem Antrag sollten alle relevanten medizinischen Unterlagen beigefügt werden.

Ablauf des Antragsverfahrens

  1. Antragstellung: Der Antrag wird beim zuständigen Versorgungsamt gestellt.
  2. Prüfung des Antrags: Das Versorgungsamt prüft den Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
  3. Einholung von Gutachten: Das Versorgungsamt holt ärztliche Gutachten ein, um die Art und Schwere der Beeinträchtigungen festzustellen.
  4. Feststellungsbescheid: Das Versorgungsamt erlässt einen Feststellungsbescheid, in dem der GdB und gegebenenfalls Merkzeichen festgestellt werden.

Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid

Wenn Sie mit dem Feststellungsbescheid nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich beim Versorgungsamt eingelegt werden.

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Gültigkeit und Verlängerung des Schwerbehindertenausweises

Der Schwerbehindertenausweis ist in der Regel befristet gültig. Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel fünf Jahre. Vor Ablauf der Gültigkeit muss der Ausweis verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt beim zuständigen Versorgungsamt.

Aberkennung des Schwerbehindertenstatus

Unter bestimmten Umständen kann der Schwerbehindertenstatus aberkannt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verbessert hat und der GdB unter 50 sinkt.

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