Schwere Körperverletzung: Definition und rechtliche Aspekte

Die schwere Körperverletzung ist im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) in § 226 geregelt und stellt eine Qualifikation der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB) dar. Sie ist eine der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und wird als Verbrechen eingestuft, da die Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr beträgt.

Grundlagen der schweren Körperverletzung

Die schwere Körperverletzung ist eine Erfolgsqualifikation der Körperverletzung. Das bedeutet, dass zunächst der Grundtatbestand des § 223 StGB (Körperverletzung) erfüllt sein muss. Zusätzlich muss ein strafverschärfendes Merkmal hinzukommen, nämlich eine der in § 226 StGB genannten schweren Folgen, die das Opfer davonträgt.

Es ist auch möglich, dass eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) in einer schweren Körperverletzung resultiert. Beispielsweise kann eine Körperverletzung, die mittels einer Waffe begangen wird, schwere gesundheitliche Spätfolgen für den Geschädigten nach sich ziehen.

Tatbestandsmerkmale der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB)

§ 226 StGB nennt verschiedene Tatbestandsmerkmale, deren Vorliegen eine Körperverletzung als "schwer" qualifiziert. Diese Merkmale beziehen sich auf besonders schwerwiegende Folgen für die Gesundheit des Opfers.

Verlust wichtiger Sinnesorgane und Körperfunktionen (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst die schwere Körperverletzung abschließend die Aufhebung besonders wichtiger Sinnes- und Körperfunktionen. Dazu gehören:

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  • Verlust des Sehvermögens: Der Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder beiden Augen ist die Aufhebung der Fähigkeit, mittels der Augen Gegenstände wahrzunehmen, wenn auch nur auf kurze Entfernung. Nach der Rechtsprechung ist dies bereits bei einer Reduzierung des Sehvermögens auf 2-10% anzunehmen. Eine Sehbeeinträchtigung, die durch eine Brille wieder ausgeglichen werden kann, kann dennoch eine schwere Körperverletzung darstellen.
  • Verlust des Gehörs (Taubheit): Der Verlust des Gehörs (Taubheit) ist der Verlust der Fähigkeit, artikulierte Laute zu verstehen. Es genügt nicht, wenn Wahrnehmungen ohne Unterscheidung möglich sind. Beispielsweise liegt ein Verlust des Gehörs auch dann vor, wenn das Opfer auf einem Ohr taub ist und auf dem anderen Ohr ein Restvermögen von 5% hat.
  • Verlust des Sprechvermögens (Stummheit): Der Verlust des Sprechvermögens (Stummheit) ist der Verlust der Fähigkeit zu artikuliertem Reden.
  • Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit: Beim Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit kommt es nicht darauf an, dass der Geschädigte auch überhaupt schon geschlechtsreif war. Fortpflanzungsfähigkeit ist die Zeugungsfähigkeit des Mannes und die Empfängnisfähigkeit der Frau.

Verlust oder dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt eine schwere Körperverletzung auch dann vor, wenn das Opfer den Verlust oder die dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes erleidet.

  • Glied: Ein Glied ist ein Körperteil, das eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus hat und durch Gelenke mit dem Rumpf verbunden ist. Das kann jeder nach außen in Erscheinung tretende Körperteil sein, der mit dem Körper oder einem anderen Körperteil verbunden ist und für den Gesamtorganismus eine besondere Funktion erfüllt. Zu den Gliedern gehören die Extremitäten des Körpers, also Hände, Beine und Arme. Bei Fingern wird differenziert: Daumen und Zeigefinger sind zweifellos für jeden Menschen wichtige Glieder, während dies beim Ringfinger nicht unbedingt der Fall sein muss. Nicht notwendig muss das Glied durch ein Gelenk mit dem Körper verbunden sein, daher können auch die Nase oder die Ohrmuschel als Glieder angesehen werden.
  • Verlust: Das Opfer verliert ein Glied, wenn dieses vollständig vom Körper abgetrennt wird, was auch durch eine medizinisch angezeigte Amputation der Fall sein kann. Die Körperverletzung muss also ursächlich für die spätere Amputation sein. Verloren ist das Glied nicht nur bei tatsächlicher Abtrennung vom Körper (auch medizinisch erforderlicher Amputation), sondern auch bei dauernder Gebrauchsunfähigkeit.
  • Wichtigkeit: Das verlorene Glied muss auch wichtig sein. Das ist der Fall, wenn der Verlust des Glieds zu einer erheblichen Beeinträchtigung führt bzw. es für das Leben jedes Menschen von erheblicher Bedeutung ist. Die Wichtigkeit eines Gliedes bestimmt sich nach seiner allgemeinen Bedeutung für den Gesamtorganismus. Fraglich ist, ob hierbei individuelle Verhältnisse berücksichtigt werden sollten. Eine Ansicht bejaht dies und geht davon aus, dass Faktoren wie Beruf und Hobby in die Beurteilung mit einfließen sollten, ob ein Glied als „wichtig“ eingestuft werden kann.

Dauernde Entstellung in erheblicher Weise (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

Eine schwere Körperverletzung liegt gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann vor, wenn das Opfer dauernd in erheblicher Weise entstellt wird.

  • Entstellung: Von einer Entstellung spricht man, wenn das äußere Erscheinungsbild aufgrund einer körperlichen Verunstaltung wesentlich beeinträchtigt ist. Eine Entstellung meint eine Verunstaltung der Gesamterscheinung, also eine ästhetisch erheblich nachteilige Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes. Die Entstellung muss von Dauer sein. Wenn etwa Narben o.ä. in absehbarer Zeit auf eine dem Opfer zumutbare Weise kosmetisch-operativ beseitigt werden können, liegt keine dauernde Entstellung vor.
  • Erheblichkeit: Das Merkmal der erheblichen Entstellung bei der schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) steht in einer Reihe mit sehr schwerwiegenden Folgen wie Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung, Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder eines wichtigen Gliedes. Grundsätzlich können auch verunstaltende Narben im Gesicht eines Opfers erheblich entstellend sein. Aber auch dabei muss im Einzelfall ein Grad an Verunstaltung erreicht werden, der in Relation zu den anderen schweren Folgen im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB steht. Ist eine Narbe nur in dem Sinne erheblich, dass sie deutlich sichtbar ist, reicht dies nicht.

Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

Zu den Folgeschäden von § 226 StGB gehören auch Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung.

  • Siechtum: Siechtum ist ein chronischer Krankheitszustand, der den ganzen Organismus in Mitleidenschaft zieht und ein Schwinden der körperlichen und geistigen Kräfte zur Folge hat.
  • Lähmung: Eine Lähmung liegt vor, wenn eine gravierende Bewegungsunfähigkeit eines Körperteils vorliegt, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht.
  • Geistige Krankheit oder Behinderung: Eine durch die Körperverletzung verursachte psychische Erkrankung kann ebenfalls eine schwere Körperverletzung begründen.

Fahrlässigkeit (§ 226 Abs. 1 StGB) und Vorsatz (§ 226 Abs. 2 StGB)

Die schwere Folge muss im Fall von Absatz 1 mindestens fahrlässig herbeigeführt sein (§ 18 StGB). Der Qualifikationstatbestand des Absatzes 2 setzt voraus, dass eine der Folgen im Sinne von Ansatz 1 absichtlich oder wissentlich verursacht wird.

Strafmaß und mögliche Rechtsfolgen

Die schwere Körperverletzung sieht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Eine Geldstrafe ist nicht mehr möglich. Als Ersttäter wird es entscheidend sein, welche Folgen die schwere Körperverletzung für das Opfer nach sich gezogen hat. Das erste Mal mit der Strafjustiz zu tun zu haben, kann sich jedoch positiv auf das Strafmaß auswirken.

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Schmerzensgeld und Schadensersatz

Da erscheint es gerecht, den Opfern Schmerzensgeld zuzusprechen. Das Strafrecht selbst sieht hierfür keine eigene Regelung vor. § 823 BGB sagt hierzu in Absatz 1: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Rechts eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.“ § 253 BGB befasst sich darüber hinaus mit den immateriellen Schäden. Mit der Zahlung von Schmerzensgeld soll ein Ausgleich sowie eine Genugtuung für die erlebte Gewalttat erzielt werden. Der Geschädigte hat weiterhin die Möglichkeit, einen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen.

Eine generelle Aussage über die Höhe einer Schmerzensgeldzahlung bei einer schweren Körperverletzung kann nicht getroffen werden. Eine Tabelle, die festgelegte Schmerzensgeldsummen wiedergibt, existiert nicht. Die Höhe wird stets im Einzelfall festgelegt. In Deutschland ist jedoch nicht von Millionenzahlungen auszugehen, wie sie teilweise in den USA gezahlt werden.

Für die Berechnung der Schmerzensgeldhöhe im Einzelfall können verschiedene Faktoren herangezogen werden. Dazu gehört die Intensität der Schmerzen, die das Opfer erleiden musste. Unter Umständen haben die Schmerzen auch dazu geführt, dass das Opfer vorübergehend nicht in der Lage war, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch wird darauf abgestellt, welche medizinischen Eingriffe durch die Körperverletzung nötig wurden. Operationen beispielsweise rechtfertigen ein höheres Schmerzensgeld. Und schließlich wird geschaut, wie schwerwiegend die Folgeschäden sind, die das Opfer davonträgt.

Im Rahmen von Schmerzensgeldtabellen lässt sich ein Eindruck davon gewinnen, welche Schmerzensgeldhöhen bei anderen Urteilen zugesprochen wurden. Im Falle einer Totalerblindung hat ein Gericht dem Geschädigten Schmerzensgeld in Höhe von 260.000 Euro zugesprochen. Bei einer Totallähmung waren es bei einem anderen Gericht 150.000 Euro, bei der Amputation eines Oberarms erhielt das Opfer 75.000 Euro Schmerzensgeld.

Jugendstrafrecht

Bei jungen Menschen geht man davon aus, dass sie sich noch nicht vollends über das Ausmaß ihrer Taten bewusst sind. Daher greift hier das Jugendstrafrecht, das vor allem auf die Resozialisierung abstellt. So sollen Jugendliche die Möglichkeit haben, ihr Verhalten zu überdenken und sich bessern zu können. Für wen überhaupt Jugendstrafrecht Anwendung finden kann, lässt sich aus § 1 Jugendgerichtsgesetz schließen. Treffen diese Voraussetzungen auf einen Täter zu, kommt eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht in Frage. Das Gericht wird dabei den Gedanken der Resozialisierung in den Vordergrund und die Strafe hinten anstellen.

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Bei schwerer Körperverletzung handelt es sich um ein Verbrechen. Verbrechen sind gemäß § 12 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Schwere Körperverletzung sieht eine solche Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor, im Höchstmaß können bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden. Das Jugendgerichtsgesetz sieht vor, dass bei Verbrechen eine Freiheitsstrafe von maximal zehn Jahren verhängt werden kann. § 18 Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz sagt dazu: „Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Der Strafrahmen deckt sich hier also mit dem des § 226 StGB. Das Jugendstrafrecht würde also im Falle der schweren Körperverletzung die drohende Strafe nicht direkt mindern.

Ermittlungsverfahren und Strafverteidigung

Kam es zum Anfangsverdacht einer Straftat, ermittelt die Polizei im Namen der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren wird eingeleitet. Der Beschuldigte hat nun die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern und auch Zeugen werden verhört. Sind die Ermittlungen beendet, wird die Ermittlungsakte von der Polizei an die Staatsanwaltschaft geschickt.

In jedem Fall sollte man sich zeitnah an einen Rechtsanwalt, im besten Fall an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden, wenn man wegen schwerer Körperverletzung angezeigt werden sollte. Wenn sich der Tatvorwurf bestätigt, ist man eines Verbrechens schuldig und sieht sich einer hohen Freiheitsstrafe ausgesetzt. Hinzu kommen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, auf die das Opfer einen Anspruch haben kann. Im Zweifel sollte immer davon ausgegangen werden, dass Körperverletzungsdelikte durch die Gerichte hart bestraft werden. Eine Anklage sollte stets ernst genommen werden, da es hier nicht mehr nur um die Verhängung einer Geldstrafe geht. Zudem hat nur der Rechtsanwalt die Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu verlangen. Nur so werden aber mitunter wichtige Informationen zugänglich, beispielsweise Aussagen von Zeugen. Ohne eine kompetente anwaltliche Vertretung würde keine Waffengleichheit im Gericht herrschen. Da die Gerichte aufgrund von Überlastung stets daran interessiert sind, Strafverfahren möglichst schnell über die Bühne zu bringen, wird ohne entsprechende anwaltliche Vertretung über den Kopf des Angeklagten hinweg entschieden.

Strafverteidiger-Tipp

Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Opfer nicht selbst eine Anzeige wegen schwerer Körperverletzung stellen muss. Anders als bei der einfachen oder fahrlässigen Körperverletzung muss bei einem entsprechenden Verbrechen, wie es die schwere Körperverletzung ist, nicht erst Anzeige erstattet werden. § 226 StGB ist damit kein Antragsdelikt nach § 230 StGB.

Verjährung

Wie für andere Straftaten auch, mit Ausnahme von Mord, kann bei der schweren Körperverletzung Verjährung eintreten. Ist dies der Fall, kann der Täter für seine begangene Tat nicht mehr rechtlich verfolgt werden. Schwere Körperverletzung ist zehn Jahre nach Beendigung der Tat verjährt. Diese Frist ergibt sich aus § 78 StGB. Nach Ablauf der zehn Jahre kann gegen den Täter kein Ermittlungsverfahren mehr eröffnet werden. So kann er nicht mehr vor Gericht gestellt und bestraft werden.

Abgrenzung zur gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB)

Mit der in § 224 StGB geregelten, gefährlichen Körperverletzung will der Gesetzgeber besonders gefährliche Begehungsweisen höher bestrafen. Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe steigt dementsprechend von 5 Jahren (§ 223 StGB) auf 10 Jahre an. Im Hinblick auf den hohen Strafrahmen gibt es nun unterschiedliche Auffassungen wie „eine das Leben gefährdende Behandlung“ gem. § 224 I Nr. 5 StGB zu definieren ist.

Beispiel aus der Rechtsprechung

Das LG Koblenz hatte im 2. Fall eine gefährliche Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 5 StGB verneint. Der BGH (Urteil v. 25.01.2024 - 3 StR 157/23) war insoweit anderer Auffassung.

Sachverhalt:

Am frühen Morgen traf A in einer Gaststätte zufällig auf den späteren Geschädigten O1, gegen den er einen ausgeprägten Groll hegte. Nach einer aggressionsgeladenen Unterhaltung verließ O1 das Lokal. A rannte hinterher und schlug ihm von hinten unvermittelt mit der Faust in die rechte Gesichtshälfte, wodurch O1 sofort zu Boden ging und dort verteidigungsunfähig liegen blieb. Sodann versetzte A, der Turnschuhe mit weicher Sohle trug, ihm einen von oben nach unten mit der Fußsohle geführten Tritt in die linke Gesichtshälfte. O1 verlor hierdurch das Bewusstsein und erlitt mehrere Frakturen im Gesichtsbereich, darunter eine Jochbeinfraktur rechts, sowie eine Gehirnerschütterung und eine Rissquetschwunde am linken Oberlid.

Geraume Zeit später geriet A nach einer Feier in Streit mit mehreren Personen. Es kam zu einer Rangelei, die nachfolgend eskalierte und in deren Folge A dem O2 einen derart wuchtigen Fausthieb in die rechte obere Gesichtshälfte versetzte, dass dieser sofort und auf der Stelle bewusstlos zusammenbrach. Durch den Faustschlag erlitt O2 mehrfache Knochenbrüche im Gesicht. Wegen der Befürchtung einer Hirnblutung wurde er intensivmedizinisch versorgt. Zudem musste er wiederholt operiert werden. Er trug Dauerschäden am rechten Auge davon, aufgrund derer er nicht mehr in der Lage ist, Abstände zutreffend einzuschätzen. Deshalb darf er in seinem Beruf als Straßenbauer keine Maschinen mehr bedienen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Entscheidung des LG Koblenz auf und stellte fest, dass im zweiten Fall eine gefährliche Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 5 StGB vorliegt.

Begründung:

Der BGH argumentierte, dass eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht erfordert, dass das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden.

Die Urteilsgründe (des Landgerichts) führen insofern lediglich an, zu einer zunächst befürchteten Hirnblutung beim Nebenkläger sei es nicht gekommen. Aus den Verletzungen lasse sich mithin ein erhöhtes Gefahrenpotential des Faustschlages nicht ableiten. Damit hat die Strafkammer den Blick zu Unrecht lediglich auf das Ausbleiben einer tatsächlich lebensbedrohlichen Hirnblutung gerichtet. Sie hat jedenfalls nicht hinreichend berücksichtigt, dass es für die rechtliche Einordnung einer Körperverletzungshandlung als eine das Leben gefährdende Behandlung nicht auf den eingetretenen Verletzungserfolg, sondern auf die grundsätzliche Geeignetheit der Tathandlung ankommt, im konkreten Fall lebensbedrohliche Verletzungen des Opfers zu bewirken.

Deshalb hätte die Strafkammer in ihre Erwägungen einbeziehen müssen, dass der Nebenkläger aufgrund eines einzigen Fausthiebes in das Gesicht - und zwar zumindest in Nähe der rechten Schläfe - sogleich bewusstlos wurde und auf der Stelle zu Boden fiel. Dies deutet auf einen mit außergewöhnlich großer Kraft geführten Schlag hin. Ausweislich der Feststellungen der durch einen rechtsmedizinischen Sachverständigen beratenen Strafkammer kann ein derart wuchtiger Fausthieb ohne Weiteres Hirnblutungen und damit eine akut lebensbedrohliche Verletzung bewirken, weshalb das Tatopfer wegen der konkreten Befürchtung einer solchen Tatfolge, also wegen der Besorgnis akuter Lebensgefahr, zunächst intensivmedizinisch behandelt wurde.

Die Strafkammer hat zudem die außerordentlich massiven weiteren Verletzungen des Nebenklägers nicht in den Blick genommen. Dieser erlitt durch den Faustschlag Brüche des Kiefers, des Jochbeins und des Nasenbeins. Er musste operiert werden, wobei ihm mehrere Metallplatten in den Kopf eingesetzt wurden. Über Monate konnte er keine feste Nahrung zu sich nehmen. Auch wenn diese schweren Verletzungen für sich genommen nicht lebensbedrohlich waren, so hätte doch ihre Indizwirkung für die Massivität der Einwirkung und damit deren generelle Eignung zur Lebensgefährdung berücksichtigt werden müssen.

Hinzu kommt, dass der Nebenkläger aufgrund des Fausthiebes und der dadurch verursachten sofortigen Bewusstlosigkeit ungeschützt - nach einer Zeugenaussage „wie ein Baumstamm“ - zu Boden fiel und auf das Straßenpflaster aufschlug.

Nach Auffassung des BGH kommt damit auch eine Strafbarkeit gem. § 224 I Nr. 5 StGB in Betracht.

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