Sicherheitseinrichtungen für epileptische Kinder: Ein umfassender Leitfaden

Epilepsie ist eine neurologische Erkrankung, die durch wiederholte Anfälle gekennzeichnet ist. Diese Anfälle können durch plötzliche, unkontrollierte elektrische Entladungen im Gehirn verursacht werden. Epilepsie kann in jedem Alter auftreten, aber sie tritt häufiger bei Kindern und älteren Menschen auf. Für Kinder mit Epilepsie ist es wichtig, geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Verletzungen während eines Anfalls zu vermeiden und ein möglichst normales und aktives Leben zu ermöglichen. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen für epileptische Kinder, von der Prävention bis zum Notfallmanagement.

Epilepsie und Fahrtauglichkeit

Ein wichtiger Aspekt im Leben von Menschen mit Epilepsie, insbesondere im Jugendalter, ist die Frage der Fahrtauglichkeit. Ob ein Epilepsiepatient ein Fahrzeug führen darf, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Anfallsfreiheit: Wie lange liegt der letzte Anfall zurück?
  • Ärztliche Einschätzung: Wie beurteilt ein Arzt die Fahrtauglichkeit des Patienten?

Die Fahrerlaubnis wird bei der Diagnose von Epilepsie nicht automatisch entzogen. Regelmäßige neurologische Untersuchungen sind jedoch erforderlich, um die Fahrtauglichkeit zu überprüfen. Diese Untersuchungen müssen anfangs jährlich von einem Arzt durchgeführt werden. Wenn der letzte Anfall schon länger zurückliegt, kann die Häufigkeit der Untersuchungen reduziert werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Epilepsiepatienten Kraftfahrzeuge bis 3,5 t und Motorräder (Gruppe 1) sowie Lkw und Busse ab 3,5 t zur Beförderung von Personen und Gütern (Gruppe 2) führen. Wer andere Personen befördert, muss sich jedoch strengeren Regeln unterwerfen. Fahranfänger, die gerade in der Fahrschule ausgebildet werden, müssen bei der Beantragung des Führerscheins angeben, dass sie Epileptiker sind. Dies muss durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass ein Arzt ein Fehlverhalten eines Patienten bei der Straßenverkehrsbehörde melden kann, wenn er Kenntnis davon erlangt.

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Sicherheit in Kindertagesstätten

Sicherheit in Kindertagesstätten umfasst mehrere Aspekte, darunter die physische und psychische Sicherheit der Kinder, die Einhaltung gesetzlicher Sicherheitsvorgaben sowie präventive Maßnahmen zur Risikominimierung.

Grundlagen der Sicherheit

Sicherheitsmaßnahmen in Kitas sind essentiell, um Kinder, Personal und Besucher zu schützen. Diese Maßnahmen sind in den gesetzlichen Rahmenbedingungen wie SGB VIII und den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften verankert.

Physische Sicherheitsmaßnahmen

  • Gebäudesicherheit: Regelmäßige Prüfungen der Räumlichkeiten auf potenzielle Gefahrenquellen sowie die Installation von Sicherheitseinrichtungen wie Rauchmeldern und Sicherheitsbeleuchtung sind erforderlich.
  • Spielplatzsicherheit: Einhaltung der DIN-Normen für Spielgeräte und Fallschutzmaterialien.
  • Hygiene und Gesundheit: Regelmäßige Reinigung und Desinfektion, besonders in Sanitärbereichen, um die Übertragung von Krankheiten zu verhindern.

Versicherungsschutz

Der Versicherungsschutz durch die EKHN (Evangelische Kirche in Hessen und Nassau) umfasst:

  • Haftpflichtversicherung: Schutz vor zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen, die aus der Betreuungstätigkeit resultieren.
  • Unfallversicherung: Deckung für Unfälle, die während der Kita-Zeit sowie auf Ausflügen geschehen.

Alle angestellten Personen einer Einrichtung, einschließlich Hauswirtschaftskräfte, Hausmeister und Putzkräfte, sind bei Unfällen, die im Zusammenhang mit der Arbeit entstehen, versichert. Ehrenamtlich Mitarbeitende und Eltern, die zum Beispiel einen Ausflug begleiten, sind mitversichert, solange sie offiziell Tätigkeiten in der Einrichtung übernehmen. Kinder sind während der Betreuungszeit, auch bei von der Kita organisierten Ausflügen, über die Unfallversicherung versichert, solange diese sich wissentlich in der Einrichtung befinden.

Notfallmanagement

Ein effektives Notfallmanagement beinhaltet:

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  • Notfallpläne und Schulungen: Erstellung von detaillierten Notfallplänen für verschiedene Szenarien (Feuer, Verletzungen, etc.). Regelmäßige Schulungen und Drills mit Kindern und Personal zur Evakuierung und Erstversorgung.
  • Erste-Hilfe-Ausstattung: Bereitstellung und regelmäßige Überprüfung von Erste-Hilfe-Kästen und Defibrillatoren.
  • Krisenkommunikation: Klare Kommunikationswege für den Notfall, inklusive Informationsweitergabe an Eltern und Notdienste.

Arbeitssicherheit

Arbeitssicherheit umfasst:

  • Schulungen: Regelmäßige Trainings zum Umgang mit potentiellen Gefahren am Arbeitsplatz.
  • Psychologische Betreuung: Angebote zur psychologischen Unterstützung des Personals, um die psychische Gesundheit zu fördern.
  • Sicherheitsbeauftragter: Benennung eines Sicherheitsbeauftragten, der regelmäßige Sicherheitsinspektionen durchführt und als Ansprechpartner für Sicherheitsfragen fungiert.
  • Rückenschonendes Arbeiten: Durch geeignetes Mobiliar kann die Belastung der Mitarbeitenden verringert werden. Aufstiegshilfen für Wickeltische und genügend erwachsenengerechte Tische und Stühle können helfen, die Belastung zu verringern. Auch Betriebssport kann die Rückengesundheit der Mitarbeitenden unterstützen.
  • Lärm: Durch geeignete bautechnische Maßnahmen, aber auch organisatorische und pädagogische Maßnahmen können Vorkehrungen getroffen werden.
  • Infektionsschutz: Das Tragen von Handschuhen und ein ausreichender Impfschutz kann das Risiko senken. Aber auch ein verantwortungsbewusster Umgang mit ansteckenden Krankheiten innerhalb der Einrichtung schützt Kinder und Mitarbeitende.

Rechtliche Verpflichtungen und Dokumentation

  • Dokumentation von Unfällen: Erfassung und Meldung von Unfällen an die gesetzliche Unfallversicherung und in das Verbandbuch der Kita.
  • Einhalten der Vorschriften: Sicherstellung, dass alle gesetzlichen Vorschriften und Standards zur Kindersicherheit und Arbeitssicherheit eingehalten werden.

Was passiert bei einem Unfall in der Kita?

Alle kleinen Unfälle (ohne Besuch eines Arztes oder einer Ärztin) müssen im Verbandbuch festgehalten werden, auch die Unfälle des Personals. Bei einem sogenannten „Unfall mit Gesundheitsschädigung“ ist die Vorstellung und Behandlung eines Arztes oder einer Ärztin notwendig. Hier muss eine Anzeige bei der Berufsgenossenschaft gemacht werden. Die Meldung muss innerhalb von 3 Tagen bei der Berufsgenossenschaft eingegangen sein.

Sicherheit am Arbeitsplatz bei Epilepsie

Mitarbeiter, die an Epilepsie leiden, dürfen im Rahmen ihrer Tätigkeit z.B. eine Leiter besteigen, aber die individuellen Arbeitsplatzverhältnisse müssen unter Berücksichtigung der individuellen Befunde beurteilt werden. Es ist dringend geboten, dies in Zusammenarbeit mit der Sicherheitsfachkraft und der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt zu tun. Letzterer wird nach einem Gespräch mit der Betroffenen/dem Betroffenen und Untersuchung sicherlich zunächst Kontakt mit der behandelnden Neurologin/dem behandelnden Neurologen aufnehmen. Anschließend sollten die individuellen Verhältnisse am Arbeitsplatz überprüft werden.

Die DGUV Information 250-001 "Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall" bietet eine gute Hilfe. Unter dem Punkt 3.3 lässt sich dort zu Tätigkeiten mit Absturzgefahr folgendes nachlesen:

In der Regel sind bei Absturzhöhen von mehr als 1 Meter Maßnahmen gegen Absturz erforderlich. Wegen der Vielfalt der Arbeitsplätze vor allem im Handwerk werden auch abweichende Regelungen beschrieben. Vorrang hat auf jeden Fall eine vollständige, umfassende, aktuelle arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung. Arbeiten ganz ohne Absturzsicherung sind praktisch nicht zulässig. Die Einteilung in der Abbildung 2 gibt einen Überblick über das Ausmaß möglicher Gefährdungen im Zusammenhang mit Anfällen. Sofern die Gefährdungsbeurteilung nichts anderes ergibt, bestehen bei Tätigkeiten bis zu einer Absturzhöhe von 1 m keine gesundheitlichen Bedenken, da diese Gefährdung in der Regel denen des täglichen Lebens vergleichbar ist. Sehr schwere Epilepsien mit bis zu täglich auftretenden Anfällen der Gefährdungskategorien C und D bedürfen einer gesonderten Beurteilung. In der Praxis dürfte dies nur sehr selten vorkommen. Bei der Beurteilung von beruflichen Möglichkeiten ist darauf zu achten, inwieweit Tätigkeiten mit Absturzgefahr berufsbestimmend sind oder nur gelegentlich vorkommen. Bei gelegentlichem Vorkommen kann Eignung bestehen, wenn die gefährdenden Tätigkeiten nicht ausgeführt werden müssen, z. B. weil ein Kollege sie übernimmt (siehe Abbildung 3).

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Unter dem Punkt 3.4 lässt sich für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten folgendes nachlesen:

Das Gefährdungspotenzial der verschiedenen Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ist ausgesprochen unterschiedlich, auch innerhalb der Untergruppen der einzelnen Tätigkeiten. So existieren beispielsweise im Arbeitsbereich "Flurförderzeuge" Tätigkeiten, die als relativ ungefährlich eingestuft werden können, wenn Gefährdungen weder durch das Transportgut noch durch die örtlichen Gegebenheiten vorliegen, wie z. B. beim Befördern von Torfsäcken oder Ähnlichem mit einem einzelnen Gabelstapler in einer Gärtnerei. Dem gegenüber können von Staplerfahrern auch mit einem hohen Gefährdungspotenzial verbundene Tätigkeiten verlangt werden, beispielsweise Be- und Entladen von Hochregallagern, Laden und Entladen von Gefahrstoffen, insbesondere wenn das Umfeld durch Unübersichtlichkeit oder hohes Verkehrsaufkommen zusätzliche Gefahren birgt. Hier können die gesundheitlichen Anforderungen sogar höher zu bewerten sein, als sie für das Lenken eines solchen Gerätes im öffentlichen Straßenverkehr gestellt würden (siehe dazu Abbildung 4). Daher ist zur Abschätzung der Einsetzbarkeit eines epilepsiekranken Mitarbeiters die Berücksichtigung der speziellen Arbeitsplatzsituation, die ggf. vor Ort beurteilt werden muss, unerlässlich.

Vergleichbar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung muss bei der Beurteilung der gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz das Risiko eines Anfalls minimal sein, wenn eine Selbstgefährdung oder die Fremdgefährdung möglich ist. Dabei kann die Differenzierung der gesundheitlichen Voraussetzungen für Fahrzeuge der Gruppen 1 und 2, wie in den Begutachtungsleitlinien für die Kraftfahreignung, als Maßstab genommen werden. Die Abbildungen 4 und 5 tragen der hohen Variabilität bzw. den individuell zu beurteilenden Umständen Rechnung. Es ist nicht möglich, alle Arten von Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten zu erfassen, insbesondere auch deshalb, weil sich in dieser Domäne ein sehr rascher technischer Wandel vollzieht. Um die Eignung des Geräteführers für Arbeitsgeräte und -verfahren beurteilen zu können, die nicht aufgeführt sind, wie z. B. Manipulatoren und Geräte zum zerstörungsfreien Prüfen, ist eine exakte tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung unerlässlich.

Lichtempfindlichkeit am Arbeitsplatz

Epileptische Anfälle können durch Lichtblitze, Flackerlicht o. ä. ausgelöst werden. Allerdings ist die individuelle Empfindlichkeit unterschiedlich. Insofern müssten die Arbeitsplatzverhältnisse unter Berücksichtigung der individuellen Befunde beurteilt werden. Deshalb ist es dringend geboten, dies in Zusammenarbeit zwischen der Sicherheitsfachkraft und der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt zu tun. Letzterer wird nach einem Gespräch mit der Betroffenen/dem Betroffenen und Untersuchung sicherlich zunächst Kontakt mit der behandelnden Neurologin/dem behandelnden Neurologen aufnehmen. Anschließend sollten die Beleuchtungsverhältnisse am Arbeitsplatz überprüft werden.

Allgemein ist zu sagen, dass Glühlampenlicht geringere Helligkeitsschwankungen als Leuchtstoffröhrenlicht (einschl. so genannter Energiesparlampen) aufweist. Vielfach wird aber das krampfauslösende Potential von Leuchtstoffröhren überschätzt.

Bildschirmarbeitsplätze

Personen mit Epilepsie sind an Bildschirmarbeitsplätzen einsetzbar, da im Allgemeinen keine Selbst- oder Fremdgefährdung durch Anfälle besteht. Dem gegenüber wird häufig die Befürchtung geäußert, dass an Bildschirmarbeitsplätzen ein erhöhtes Risiko für die Auslösung von Anfällen bei Personen mit Epilepsie aufgrund einer bestehenden Fotosensibilität, d. h. das Auftreten epilepsietypischer Veränderungen bei intermittierenden Lichtreizen, vorliegt und hierdurch epileptische Anfälle ausgelöst werden können. Solche Reaktionen treten nur bei etwa 5 % aller Betroffenen auf und zeigen sich in der Regel nur in sehr niedrigen Frequenzbereichen, am häufigsten zwischen 15 und 20 Hertz. Bei einer Frequenz von 65 Hertz und mehr sind nach Literaturangaben nur noch bei 4 % der fotosensiblen Personen mit Epilepsie EEG-Veränderungen zu beobachten (21). Auch weisen Bildschirmgeräte mit Kathodenstrahlröhrenanzeige (CRT) in der Regel Bildwechselfrequenzen zwischen 75 und 85 Hertz auf. In diesem Bereich wurden keine fotosensiblen Reaktionen bei Personen mit Epilepsie beobachtet. Denkbar ist eine Anfallsauslösung bei Personen mit Fotosensibilität, wenn schnell wechselnde kontrastreiche Bildschirminhalte - unabhängig von der Art des Bildschirmes - auftreten, z. B. Streifenmuster. Monitore oder Fernsehgeräte werden z. B. bei Überwachungstätigkeiten (siehe auch Abschnitt 3.4 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“) eingesetzt. Wie oben erwähnt, weisen lediglich ca. 5 % aller Personen mit Epilepsie eine Fotosensibilität auf, von denen etwa 90 % durch geeignete pharmakologische Behandlung die fotosensible Reaktion verlieren. Bei persistierender Fotosensibilität ist eine Versorgung mit Hilfsmitteln, z. B. Bei Personen mit Epilepsie, die an Monitoren und Fernsehgeräten beruflich tätig sind, sollte bei Hinweisen auf eine Fotosensibilität eine Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie/Nervenarzt/Neuropädiater durchgeführt werden.

Otiom Starter-Kit "Safety Button": Mobiler Notruf-Knopf mit GPS-Ortung

Der Otiom Safety Button basiert auf der neuen Internet of Things (IoT)-Technologie. Daher verfügt es über eine sehr lange Akkulaufzeit und lässt sich auch dort einsetzen, wo traditionelle GPS-Geräte nicht funktionieren ‒ u. a. in Gebäuden.

Funktioniert auch im Gebäude: Otiom ist aktuell das einzige Ortungsgerät auf dem Markt, das auch im Gebäude funktioniert. Das ist besonders nützlich, wenn die orientierungslose Person in den Keller oder in die Garage geht, sich im Pflegeheim versteckt oder in einem Einkaufszentrum verloren geht. Sollte keine GPS-Verbindung vorhanden sein, zeigt die Otiom App die Entfernung zum Otiom Safety Button in Metern an. So können Sie die Person innerhalb von Gebäuden finden. Zudem ist eine genaue Indoor-Ortung durch zusätzliche Home-Bases möglich.

Sicherheit ganz nach Ihrem Bedarf: Verschiedene Sicherheitszonen | Geofence. Sie können den Home-Base Empfangsbereich als "Hardware-Geofence" nutzen und sich informieren lassen, sobald das Otiom den Bereich verlässt. In der Otiom-App können Sie im Handumdrehen (zusätzliche) Bereiche einrichten, in denen sich die demenzkranke Person sicher aufhalten kann, z. B. in der Wohnung oder in einem anderen festgelegten Bereich in der Umgebung (Geofence).

Keine konstante Überwachung: Datenschutz. Mit Otiom können sich die zu betreuende Personen frei bewegen. Erst wenn sie in Gefahr geraten könnten, teilt Otiom ihren Standort ausgewählten Angehörigen mit. Es findet keine konstante Ortung statt, sondern nur wenn ein gewisser Bereich verlassen wird. Damit möglichst viel Privatsphäre erhalten bleibt, zeigt die App lediglich die letzten 5 Positionen an.

Einfach zu bedienende App mit Push-Nachrichten: Die kostenlose Otiom-App wird von Pflegekräften und Angehörigen installiert und bedient. Ihr Smartphone leuchtet also auf und zeigt Ihnen - ähnlich einer SMS- an, dass Otiom Ihre Aufmerksamkeit benötigt. Sie können dann die App öffnen um weitere Infos zu sehen. In der App wird zwischen Helfer und Admin unterschieden, so dass Sie die Mitarbeitenden nicht überfordern und auch auf ausreichenden Datenschutz achten können. Die Otiom-App kann zusätzlich auf Ihrem Tablett zur Pflege-Dokumentation laufen.

Über die Otiom-App auf Ihrem Smartphone werden Sie sofort benachrichtigt, wenn die Person, die das Gerät trägt, die Wohnung oder das Heim verlässt. Wenn voll aufgeladen, hält der Otiom-Safety Button in einer Alarmsituation bis zu 12 Stunden lang Strom. Das Otiom-Gerät kann desinfiziert und bei bis zu 60 °C in der Waschmaschine gewaschen werden. Das ist wichtig, wenn der Otiom-Tag in der Kleidung eingenäht ist. Jedes Gerät wurde einzeln auf Widerstandsfähigkeit und Wasserdichtigkeit in bis zu 5 Metern Tiefe getestet (IP68). Es liegt die CE Kennzeichnung vor.

Datenschutz in Kindertagesstätten

Im Sinne einer gelingenden Erziehungspartnerschaft bietet es sich an, dass die pädagogisch Mitarbeitenden die Bildungs- und Lerndokumentationen gemeinsam mit den Eltern (und Kindern) anschauen. Die Kindertagesstätte sollte daher einen Prozess etablieren (z.B. im jährlichen Entwicklungsgespräch) um den Anspruch der Eltern auf »Akteneinsicht« in die Bildungs- und Lerndokumentationen zu gewähren.

Aufbewahrung von Daten

Alle Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, wie Betreuungsverträge, Lerndokumentationen und Personalakten u.ä., sind grundsätzlich so aufzubewahren, dass sie vor unbefugtem Zugriff, zum Beispiel durch Besucher oder das Reinigungspersonal, geschützt sind. Das kann unter anderem durch die Aufbewahrung in abschließbaren Schränken sichergestellt werden. Es hat sich bewährt unterschiedliche Schränke für Kinder/Familien und Personal im Leitungsbüro und in einem gesicherten Raum die Akten der ausgeschiedenen Kinder aufzubewahren. Personalakten ausgeschiedener Personen werden beim Träger aufbewahrt.

Aufbewahrungsfrist

Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert und verarbeitet werden, wie es für den jeweils definierten Zweck benötigt wird. Wenn der Zweck nicht (mehr) besteht, müssen sie datenschutzkonform gelöscht bzw. entsorgt werden. Dieser Datenlöschung/Entsorgung können gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Generell ist jedoch eine unbegrenzte Aufbewahrung nicht zulässig. Für alle Kategorien von personenbezogenen Daten sind Aufbewahrungsfristen zu definieren und festzulegen und ggf. im Rahmen eines Datenschutzkonzeptes in einer Prozessbeschreibung zu dokumentieren.

Auftragsverarbeitung

Auch bei der Weitergabe von Daten an externe Dienstleister (z.B. Caterer, Steuerberater, Kita-Verwaltungssoftware) bleibt die kirchliche Stelle, die den Auftrag hierfür gegeben hat, für die Einhaltung der Vorschriften des Kirchengesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die kirchliche Stelle ist hierbei der Träger der Kita. Mit dem/r Auftragnehmer*in ist eine Vereinbarung nach § 30 DSG-EKD zu schließen.

Auskunft

Kinder und Eltern haben das Recht, jederzeit Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Herkunft zu erhalten (§ 19 DSG-EKD). Die Auskunft muss u.a. folgende Informationen enthalten:

  1. wofür Daten gebraucht werden (Verarbeitungszwecke)
  2. was alles gespeichert wird
  3. an wen die Daten noch gegeben wurden
  4. wie lange die Daten aufbewahrt werden
  5. dass die Eltern ein Recht haben, die Berichtigung oder Löschung der über sie oder ihr Kind gespeicherten Daten zu verlangen
  6. dass sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren können.

Nach Eingang der Anfrage sollten die Betroffenen innerhalb von drei Werktagen eine Rückmeldung erhalten, dass ihr Anliegen eingegangen ist, derzeit bearbeitet wird und sie in spätestens 3 Monaten die gewünschte Auskunft erhalten werden. Diese Mitteilung erfolgt durch den Träger, der jedoch auf die unverzügliche Weiterleitung einer Anfrage durch die Kita angewiesen ist. An den Beauftragten für den Datenschutz kann sich jede Person (z.B. seiner Eltern unverzüglich berichtigt oder auch ergänzt werden (z.B. bei einer fehlerhaften Diagnose oder der Neuregelung des Sorgerechts) (§ 20 DSG-EKD).

Beschäftigtendatenschutz

Auch die Daten von Beschäftigten dürfen nur verarbeitet werden, soweit diese für die Durchführung des Arbeitsvertrages (in der Einrichtung also vor allem für die Personalplanung) gebraucht werden oder wenn sie auch zum Vorteil der beschäftigten Person sind (z.B. Nachweise über Fortbildungen, Qualifizierungen usw.) und der/die Mitarbeiter*in mit der Speicherung einverstanden ist (§ 49 DSG-EKD).

Beschwerde

Wer der Auffassung ist, dass seine Rechte hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt worden sind, kann sich an den örtlich Bestellten Beauftragten für den Datenschutz, oder direkt an den Beauftragten für den Datenschutz der EKD wenden. Diese Mitteilung darf für die Person keine Benachteiligung oder Maßregelung durch den Träger nach sich ziehen (§ 46 DSG-EKD).

Betreuungsverträge

Betreuungsverträge sind so aufzubewahren, dass sie gegen unbefugte Kenntnisnahme in der Einrichtung angemessen (d.h. zum Beispiel in abschließbaren Schränken im Leitungsbüro) geschützt sind. Es soll die Kitaordnung der EKHN verwendet werden.

Betroffene Personen

Betroffene (in Bezug auf Datenschutz in der Kita) sind alle Personen, deren personenbezogene Daten in der Einrichtung bzw. beim Träger verarbeitet werden. Dies sind insbesondere die Kinder, die in der Einrichtung betreut werden, deren Eltern sowie alle Mitarbeitenden der Kita, aber auch andere Personengruppen, wie z. B. Bewerber*innen.

Bildungs- und Lerndokumentation

Erzieher*innen dokumentieren ihre Arbeit (entsprechend der jeweiligen Bildungsplänen Hessen und Rheinland-Pfalz) mit den Kindern, halten für deren Entwicklung relevante Aspekte/Beobachtungen schriftlich fest und nutzen dies als Basis für weitere Planungen sowie für Elterngespräche. Sie verbleiben in der Kita und sollten, da sie wichtige und zum Teil intime Informationen über das Kind enthalten, sicher verwahrt werden, so dass Dritte sie nicht ohne weiteres einsehen können. Sowohl die betroffenen Kinder als auch die Eltern werden über die Erstellung und sichere Verwahrung der Dokumente informiert.

Cybersecurity

Neben dem technischen Schutz der Software und IT-Infrastruktur ist die Awareness wichtig, um die Mitarbeitenden für mögliche Vorfälle zu sensibilisieren.

Datengeheimnis

Alle Personen in der Kita, die Daten über Kinder und Eltern verarbeiten (dazu gehören z.B. auch schon Portfolio-Einträge, Notizen zu Elterngesprächen und das Führen von Anwesenheitslisten), sind vom Träger der Einrichtung vor der ersten Datenverarbeitung auf das Datengeheimnis und zur Verschwiegenheit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits aufgrund anderer kirchlicher Bestimmungen oder anderer Vereinbarung (z. B. durch Arbeitsvertrag) hierzu verpflichtet sind.

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