Beurteilung schwergradiger Polyneuropathie: Ein umfassender Überblick

Die Beurteilung einer schwergradigen Polyneuropathie ist ein komplexer Prozess, der verschiedene medizinische Aspekte berücksichtigt. Dieser Artikel beleuchtet die relevanten Faktoren, die bei der Beurteilung von Urteilen im Zusammenhang mit schwergradiger Polyneuropathie eine Rolle spielen, und stützt sich dabei auf verschiedene Quellen und Richtlinien.

Einführung

Polyneuropathie bezeichnet eineGeneralisierte Erkrankung peripherer Nerven, die sich durch vielfältige Symptome äußern kann, insbesondere in den Extremitäten. Schweregrade Polyneuropathien können erhebliche Auswirkungen auf die Lebensqualität und die Erwerbsfähigkeit der Betroffenen haben. Die Beurteilung solcher Fälle erfordert eine sorgfältige Abwägung verschiedener Faktoren, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

Apparative Diagnostik bei Verdacht auf pAVK

Bei Patienten mit Verdacht auf periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) ist eine umfassende apparative Diagnostik unerlässlich. Hierbei wird auf das Kapitel „Stufendiagnostik bei Verdacht auf pAVK“ von U. verwiesen, um die notwendigen diagnostischen Schritte zu berücksichtigen. Der Pulsstatus dient zur Erfassung einer pAVK. Gegebenenfalls sind weitere apparative Untersuchungen erforderlich.

Wegefähigkeit und Mobilität

Die Wegefähigkeit spielt eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit. Um als ausreichend wegefähig zu gelten, muss eine Person viermal täglich eine Strecke von mindestens 500 Metern in jeweils weniger als 20 Minuten (inklusive Pausen) zurücklegen können. Ist diese Wegefähigkeit eingeschränkt, gilt eine der üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes als nicht erfüllt. Eine eingeschränkte Wegefähigkeit kann beispielsweise durch den Besitz eines Führerscheins und die Nutzung eines PKWs oder Elektrofahrrads kompensiert werden.

Bei Patienten mit pAVK steht vor allem die Mobilität im Vordergrund. Dabei sind Wege zur Arbeit und während der eigentlichen Tätigkeit zu erfassen. Die verbleibende Durchblutungssituation nach Intervention/Operation und das erreichte Maß der Kollateralbildung durch konservative Therapie stellen die Rahmenbedingungen dar. Es ist zu beurteilen, ob in absehbarer Zeit (sechs Monate) durch eine zumutbare konservative Therapie eine Verbesserung erwartet werden kann oder ob der Versicherte sich zeitnah einer invasiven Therapie unterziehen wird.

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Arbeitsfähigkeit und Arbeitsschwere

Hinsichtlich der Arbeitsschwere können oft bis mittelschwere Tätigkeiten bewältigt werden. In Abhängigkeit von der Ausprägung der Funktionsstörungen ist eine überwiegend bis ständig sitzende Arbeitshaltung mit gelegentlichem Haltungswechsel möglich. Körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten sind bei Fehlen von Komplikationen meist sechs Stunden und mehr möglich. Bei Fehlen von Therapieoptionen ist das quantitative Leistungsvermögen in der Regel aufgehoben.

Auswirkungen vaskulärer Erkrankungen

In Abhängigkeit von Art, Lokalisation und Ausprägung der aus der vaskulären Erkrankung resultierenden Schädigungen von Körperstrukturen und -funktionen können erhebliche Beeinträchtigungen von Aktivitäten und Teilhabe auftreten. Das erwerbsbezogene Leistungsvermögen bei der chronisch venösen Insuffizienz (CVI) wird maßgeblich bestimmt durch Ulcera, Superinfektionen und Mobilitätseinschränkung. In die Begutachtung einbezogen werden die Notwendigkeit einer Kompressionstherapie sowie ggf. Einschränkungen (beruflicher) Fahreignung für PKW/LKW bei arthrogenem Stauungssyndrom mit schwergradiger Beeinträchtigung/Funktionsaufhebung des/der Sprunggelenke, ggf. unter Hinzuziehung eines erfahrenen Arbeitsmediziners (Dörfler et al.).

Leistungsfähigkeit nach Amputationen

Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit nach Minor-/Major-Amputationen der unteren Extremitäten sind die noch zurücklegbaren Wegstrecken und Gehzeiten bedeutsam. Ebenso muss beurteilt werden, ob öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden können. Neben der Höhe der Amputation und den hierbei bestehenden Möglichkeiten der prothetischen Versorgung sind die Stumpfverhältnisse zu berücksichtigen und die Beeinträchtigungen durch Phantomschmerzen. Komorbiditäten, Kompensations- und Adaptationsfähigkeit prägen den weiteren Verlauf. Bei doppelseitiger Oberschenkelamputation sollten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) eingeleitet werden, um einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu schaffen.

Qualitative Aspekte des Leistungsvermögens

Das qualitative Leistungsvermögen beinhaltet kein andauerndes Sitzen als Arbeitshaltung, keine extremen klimatischen Verhältnisse, insbesondere keine übermäßige Hitzbelastung, kein andauerndes Stehen, keine Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr an den unteren Extremitäten, kein erhöhtes expositionelles Infektionsrisiko zur Vermeidung von rezidivierenden Erysipelen, insbesondere daher auch keine Tätigkeiten in feucht-warmer Umgebung am Arbeitsplatz ohne spezielle Schutzkleidung. Tätigkeiten mit länger anhaltendem Sitzen oder Stehen oder in Zwangshaltungen (z. B. im Knien oder Hocken) sind ebenso wenig geeignet.

Medizinische Rehabilitation bei CVI

Eine medizinische Rehabilitation bei CVI wird empfohlen bei einer ausgeprägten Stauungssymptomatik und damit verbundener Gefährdung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Leistungseinschränkung (Rehabilitation vor Rente). Die medizinische Rehabilitation in phlebologisch orientierter Fachkliniken hat die Reduktion/Beseitigung der chronischen Stauung, die Intensivierung und das Erlernen manueller/maschineller Kompressionstherapie und die Anwendung physiotherapeutischer Maßnahmen zum Ziel. Ein bedeutsames Therapieziel ist die Verbesserung der Sprunggelenksbeweglichkeit/Mobilität.

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Arbeitsplatzanpassung und LTA-Maßnahmen

Eine Arbeitsplatzanpassung mit Unterstützung des RV-Trägers ist bei ausreichendem und nutzbarem Restleistungsvermögen möglich. Die aktuellen individuellen Arbeitsplatzanforderungen müssen ermittelt werden, ferner eine differenzierte Einschätzung der verbliebenen Kompensationsmechanismen des Betroffenen gemeinsam mit Sozialleistungsträger und Arbeitgeber erfolgen. Vor dem Hintergrund dieser Informationen kann eine Aussage getroffen werden, ob eine Arbeitsplatzanpassung realisierbar ist. Zu den Leistungen zur LTA gehören insbesondere Maßnahmen zur leidensgerechten Anpassung bzw. Umgestaltung des jeweiligen Arbeitsplatzes unter Beachtung der o. g. Gesichtspunkte.

Berentung bei aufgehobenem Leistungsvermögen

Sollte als Ergebnis der sozialmedizinischen Begutachtung das Leistungsvermögen aufgehoben sein, ist die Empfehlung zur Berentung auszusprechen. Alle rehabilitativen Ansätze sollten ausgeschöpft sein. Eine deutliche Ausprägung im Stadium III des Lymphödems jeder Lokalisation oder Genese geht in der Regel mit der Empfehlung zur Berentung wegen Erwerbsminderung einher. Häufig sind die zugrunde liegenden Erkrankungen (z. B. Tumorerkrankungen) therapieresistent.

Feststellung einer medizinischen Leistungsminderung auf Dauer

Die Feststellung einer medizinischen Leistungsminderung auf Dauer wird vorgenommen, wenn Art und Schwere der Beeinträchtigungen keine weiteren funktionalen Verbesserungen erwarten lassen und es damit unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben werden kann.

Rechtliche Aspekte und Merkzeichen

Die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen wie „G“ (Gehbehinderung) und „RF“ (Rundfunkbeitragsbefreiung) basiert auf den §§ 69 Abs. 4, 145 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Hiernach hat die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständige Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ festzustellen, wenn ein schwerbehinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Die Beurteilung erfolgt anhand der „versorgungsärztlichen Grundsätze“ (VersMedV) und der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP). Diese geben an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein behinderter Mensch infolge der Einschränkung des Gehvermögens „in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist“.

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Beurteilung von Kniegelenkserkrankungen und Lendenwirbelsäulenbeschwerden

Die Bewertung von Kniegelenkserkrankungen richtet sich nach Teil B Nr. 18.14 der Anlage zu § 2 VersMedV und Teil A Nr. 26.18 AHP. Bewegungseinschränkungen werden dabei wie folgt bewertet:

  • geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90) einseitig mit 0 bis 10 und beidseitig mit 10 bis 20,
  • mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-10-90) einseitig mit 20 und beidseitig mit 40,
  • stärkeren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-30-90) einseitig mit 30 und beidseitig mit 50.

Die Bewertung von Lendenwirbelsäulenbeschwerden richtet sich nach Teil B Nr. 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV und Teil A Nr. 26.18 AHP. Der GdB bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte.

Rückenschmerzen: Ursachen, Diagnose und Therapie

Rückenschmerzen können verschiedene Ursachen haben, sowohl unspezifische als auch spezifische. Bei der Diagnose und Therapie von Rückenschmerzen werden die deutschen Leitlinien berücksichtigt. Es ist wichtig, sogenannte „red flags“ zu erkennen und die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.

M. Rückenschmerzen können durch verschiedene Ursachen hervorgerufen werden. eine Rückenschmerzepisode. Leitlinien und deren Empfehlungen. Backpain can be caused by unspecific and specific reasons. leaned on the german guidelines for these diseases. differential diagnosis, and treatment options are discussed. „red flags“ and their consequences are mentioned. Artikel online veröffentlicht:13. 1 NVL Nicht-spezifischer Kreuzschmerz Langfassung. 2. nvl-007. V. Korff M. Studying the natural history of back pain. Keete FJ. et al. Grading the severity of chronic pain. Lieb K. chronifizierung ovn Rückenschmerzen in der Lübecker Bevölkerung. besonderer Berücksichtigung des Amplifikationsmodells. Inauguraldissertation. Hornberg C. et al. the Global Burden of Disease Study. Pfingsten M. et al. Back Pain in the German Adult Population. Gohres H. et al. Quelle der nationalen Gesundheitsberichterstattung nutzen. Henningsen P. et al. mit der Schmerzbehandlung in Deutschland. Rauschmann M. Akuter lumbaler Rückenschmerz - Diagnostik, Differenzialdiagnostik und Therapie. Kohlmann TH. et al. Costs of back pain in Germany. Beske F. Auswirkungen der demographischen Entwicklung. Weinstein JN. Low back pain. Thomcaas S. Diagnoses and Treatment of low back pain. Abdu WA. et al. the Effect? 15 Leitlinie spezifischer Kreuzschmerz. Dez. 2017. v. Heymann W. Differenzialdiagnostik und Therapie des akuten Kreuzschmerzes. Saner J. Bewegungskontrolldysfunktionen als Subgruppe von unspezifischen rückenschmerzen. Brinkschmidt I. et al. Interdisziplinäres Assessment zur multimodalen Schmerztherapie. Tosteson TD. et al. for the Spine Patient Outcomes Research Trial (SPORT). Klessinger S. Evidenzbasierte Interventionen an der Lendenwirbelsäule. Schott H. Wirbelsäulennahes Kortison: Stand der Dinge für die Praxis. 22 Leitlinie Lumbale Radikulopathie AWMF Register Nr. 030-058. Deverall H. Strategy in the surgical treatment of primary spinal tumors. Schirrmeister H. Detection of bone metastases in breast cancer by positron emission tomography. Clin North Am 2007; 45: 669-676 , vi. Hemmer S. Vertebral stability in management of spinal metastases. operative interventions. Massetti AP. features. Doustdar S. et al. Pyogene Spondylodiszitis der Brust- und Lendenwirbelsäule. Riordan T. Infectious Spondylodiscitis. 29 DVO-LL Osteoporose. Boonen S. et al. pain in asymptomatic subjects: a seven-year follow-up study. Blattert T. AG Osteoporotische Frakturen. et al. (OF-classification). Becker A. et al. Rückenschmerzen und Nackenschmerzen. 1. Aufl.

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