Wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr ausreicht, kann ein Umzug in ein Pflegeheim notwendig werden. Dieser Schritt fällt Betroffenen und Angehörigen oft nicht leicht. Die Kosten für einen solchen Platz sind jedoch ein wichtiger Faktor, der bei der Entscheidung berücksichtigt werden muss. Die vorliegende Information soll einen umfassenden Überblick über die verschiedenen Kostenaspekte und Finanzierungsmöglichkeiten geben.
Demenz: Eine Krankheit mit vielen Gesichtern
Demenz ist mehr als nur Vergesslichkeit. Sie ist eine Krankheit, die sich auf viele Bereiche des Lebens auswirkt, wie Aufmerksamkeit, Sprache, Denkvermögen, Orientierung, Wahrnehmung, Verhalten und Erleben. In Deutschland leben etwa 1,7 Millionen Menschen mit Demenz, von denen über 70 Prozent zu Hause von Angehörigen gepflegt werden. Diese Pflege kann jedoch körperlich, psychisch und finanziell sehr belastend sein. Wenn die Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist, kann ein Pflegeheim die richtige Wahl sein.
Zusammensetzung der Pflegeheimkosten
Die Gesamtkosten für einen Pflegeheimplatz setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen:
- Pflegekosten: Diese umfassen die tarifliche Vergütung des Pflege- und Betreuungspersonals sowie den Sachaufwand, wie z.B. medizinische Geräte.
- Unterkunft und Verpflegung: Hierunter fallen die Kosten für das Apartment, die Zubereitung und Bereitstellung von Speisen und Getränken sowie Nebenkosten.
- Investitionskosten: Dies sind Kosten, die dem Träger der Pflegeeinrichtung im Zusammenhang mit der Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden und technischen Anlagen entstehen.
- Ausbildungsumlage: Seit 2020 wird die Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann über einen landesweiten Ausbildungsfonds refinanziert. Die Pflegeeinrichtungen müssen diesen Umlagebetrag über die Pflegeentgelte refinanzieren.
Pflegegrade und Leistungen der Pflegeversicherung
Die Höhe der Leistungen aus der Pflegeversicherung richtet sich nach den Pflegegraden. Menschen, die in ihrer Selbstständigkeit und Alltagskompetenz eingeschränkt sind, z. B. Demenzerkrankte, erhalten einen Pflegegrad. Der Medizinische Dienst (MD) entscheidet über die Pflegegrad-Einstufung. Seit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II am 01.01.2017 ist der Eigenanteil in den Pflegegraden 2-5 (bis auf geringe Cent-Differenzen) gleich.
Die Pflegeversicherung übernimmt gemäß § 43 SGB XI (Stand 2025) bei Pflegegrad 4 für die vollstationäre Pflege 1855 Euro pro Monat. Zudem beteiligt sich die Pflegekasse mit einem Zuschlag am sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil.
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Der Eigenanteil
Wie Sie bereits gelesen haben, übernimmt die Pflegeversicherung nur einen Teil der pflegebedingten Aufwendungen bzw. der Pflegesätze. Einen gewissen Anteil der Pflegesätze tragen Sie als Bewohnerin und Bewohner als Eigenanteil selbst (bzw. Ihre Angehörigen). Seit Januar 2022 zahlen die Pflegekassen für die gesetzlich Versicherten der Pflegegrade 2 - 5, die vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI erhalten, einen bestimmten Prozentsatz des zu tragenden Eigenanteils als sog. Leistungszuschlag.
Im Januar 2025 mussten laut dem Verband der Ersatzkassen (VDEK) Betroffene unabhängig vom Pflegegrad und inklusive Investitionskosten und Kosten für Verpflegung und Unterbringung im ersten Aufenthaltsjahr durchschnittlich 2984 Euro pro Monat, im zweiten Jahr 2720 Euro, im dritten Jahr 2368 Euro und ab dem vierten Aufenthaltsjahr 1928 Euro pro Monat selbst zahlen.
Leistungszuschläge der Pflegekasse
Seit Januar 2022 gibt es je nach Aufenthaltsdauer im Pflegeheim höhere Zuschüsse für den zu zahlenden Eigenanteil der Pflegekosten. Die Höhe der Leistungszuschüsse richtet sich nach der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim und gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 wie folgt:
- 15 Prozent des Eigenanteils innerhalb des ersten Jahres (1 bis 12 Monate)
- 30 Prozent des Eigenanteils nach mehr als einem Jahr (13 bis 24 Monate)
- 50 Prozent des Eigenanteils nach mehr als 2 Jahren (25 bis 36 Monate)
- 75 Prozent des Eigenanteils nach mehr als 3 Jahren (ab dem 37. Monat)
Finanzielle Unterstützung durch Sozialhilfe
Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung und die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen, um eine adäquate Pflege zu gewährleisten, können Menschen mit Demenz ergänzend Sozialhilfe beantragen. Das Sozialamt übernimmt beispielsweise Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem Pflegeheim, aber auch weitergehende Betreuungskosten. Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach "der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen finanziellen Mitteln und denen der anderen Haushaltsmitglieder" (§ 9 SGB XII).
Grundsicherung
Die Grundsicherung ist eine Leistung der Sozialhilfe, die den Lebensunterhalt einer Person gewährleistet, wenn diese es aufgrund ihres Alters oder ihrer Gesundheit nicht mehr kann. Sie richtet sich an Menschen ab 65 Jahren und an voll erwerbsgeminderte Menschen.
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Das monatliche Einkommen - in der Regel die Rente - wird bei der Bemessung der Grundsicherung berücksichtigt. Verwandte ersten Grades sind gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Beantragt ein Elternteil mit Demenz Hilfe, prüft das Sozialamt daher zunächst, ob dessen Kinder im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen müssen. Im Falle der Grundsicherung durch das Sozialamt gelten jedoch relativ hohe Bemessungsgrenzen. So sind Angehörige mit einem jährlichen Gesamteinkommen von weniger als 100.000 Euro von Unterhaltszahlungen befreit.
Grundsicherung erhält in der Regel nur, wer weniger als 10.000 Euro Vermögen besitzt.
Hilfe zur Pflege
Menschen mit Demenz, welche Hilfestellungen bei der Pflege benötigen, aber nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um die Pflege zu bezahlen, haben unter Umständen Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ durch den Sozialhilfeträger. Dies gilt für die ambulante Hilfe im häuslichen Bereich ebenso wie für die teilstationäre Hilfe in einer Tagespflegestätte und für die vollstationäre Pflege in einem Heim.
Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege kann bestehen, wenn Einkommen und Vermögen - gegebenenfalls zusammen mit den Leistungen der Pflegeversicherung - nicht ausreichen, um die Kosten der Pflege zu decken.
Bedürftige Menschen mit Demenz erhalten die Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Sie mindestens den Pflegegrad 2 erhalten haben (§ 63 SGB XII).
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Pflegewohngeld
In einigen Bundesländern wie Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gibt es Pflegewohngeld, um das Wohnen und die Versorgung in einem Alten- oder Pflegeheim zu finanzieren. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen sind höher als bei der Hilfe zur Pflege.
Fallbeispiele
Fallbeispiel: Heimunterbringung - Alleinstehend
Herr W. ist alleinstehend und hat bereits Pflegegrad 4. Er erhält eine Rente von monatlich 1.410 Euro und verfügt über ein Sparkonto, auf dem sich 12.000 Euro befinden. Die monatlichen Gesamtkosten für den Platz im Pflegeheim betragen für Herr W. 4.900 Euro.
Nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse und des Leistungszuschusses verbleibt ein Eigenanteil von 2.783,25 Euro. Da Herr W. diesen Betrag nicht von seiner Rente finanzieren kann, muss er Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialamt beantragen.
Fallbeispiel: Heimunterbringung - Verheiratet
Ehepaare sind sich grundsätzlich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhalt für die Partnerin oder den Partner hat Vorrang vor den Forderungen des Pflegeheimes.
Herr Thon lebt mit einer mittelschweren Demenz; er hat den Pflegegrad 4. Seine Frau hat ihn bisher zusammen mit dem Pflegedienst zu Hause gepflegt. Da Herr Thon immer häufiger nachts erwacht, kommt auch seine Frau nicht mehr zur Ruhe. Daher beschließt die Familie, dass Herr Thon in ein Pflegeheim umziehen soll. Die Kosten belaufen sich auf monatlich 4.900 Euro.
Die Berechnung der Kostenbeteiligung ist kompliziert und erfolgt in mehreren Schritten. Das Sozialamt berücksichtigt den Bedarf des Lebensunterhaltes vor der Heimaufnahme und prüft die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten.
Weitere Kostenfaktoren
- Zimmerausstattung: Die Kosten für ein Zimmer im Pflegeheim können je nach Größe, Lage und Ausstattung variieren.
- Investitionskosten: Diese Kosten entstehen für die Instandhaltung und Modernisierung der Einrichtung.
- Ausbildungsumlage: Diese Umlage dient der Finanzierung der Ausbildung von Pflegepersonal.
Tipps zur Kostensenkung
- Pflegegrad erhöhen: Wenn sich der Zustand des Pflegebedürftigen verschlechtert, kann ein Antrag auf Höherstufung des Pflegegrades gestellt werden.
- Probewohnen: Nutzen Sie das Angebot des Probewohnens, um die Einrichtung kennenzulernen und zu prüfen, ob sie den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen entspricht.
- Pflegewohngeld beantragen: In einigen Bundesländern gibt es Pflegewohngeld, das die Kosten für den Pflegeheimplatz reduziert.
- Wohngeld Plus beantragen: Pflegeheimbewohner haben Anspruch darauf, Wohngeld zu beantragen. Die Höhe des Wohngelds richtet sich nach dem Mietniveau des jeweiligen Pflegeheims.
- Sozialhilfe beantragen: Wenn die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die Pflegeheimkosten zu decken, kann bei dem zuständigen Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragt werden.
Fazit
Die Kosten für einen Platz in einem Pflegeheim für Demenzkranke sind von verschiedenen Faktoren abhängig und können eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Es ist wichtig, sich frühzeitig über die verschiedenen Kostenaspekte und Finanzierungsmöglichkeiten zu informieren. Neben den Leistungen der Pflegeversicherung gibt es weitere Unterstützungsmöglichkeiten wie Sozialhilfe und Pflegewohngeld. Eine individuelle Beratung durch Fachstellen und das Sozialamt kann helfen, die bestmögliche Lösung zu finden.
Weitere Informationen und Beratung
- Deutsche Alzheimer Gesellschaft: www.deutsche-alzheimer.de
- Örtliche Seniorenberatungsstellen
- Sozialämter
- Pflegeversicherung