Eine Demenzdiagnose bringt zahlreiche Fragen mit sich, insbesondere hinsichtlich der finanziellen Unterstützung. Die Pflegeversicherung bietet hier verschiedene Leistungen, wobei das Pflegegeld eine zentrale Rolle spielt. Dieser Artikel beleuchtet das Pflegegeld bei Pflegegrad 3 mit Demenz, die Voraussetzungen, Leistungen und weitere wichtige Aspekte im Jahr 2025.
Die Bedeutung des Pflegegrades
Um Pflegegeld oder andere Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, ist zunächst die Beantragung eines Pflegegrades erforderlich. Dieser bestimmt den Umfang der benötigten Unterstützung und die Höhe der Leistungen. Seit 2017 gibt es fünf Pflegegrade, die die früheren Pflegestufen ersetzt haben. Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) erfassen alle relevanten Informationen anhand eines standardisierten Fragenkatalogs. Spätestens 25 Arbeitstage nach dem Begutachtungstermin muss die Pflegekasse entscheiden, ob und welcher Pflegegrad vorliegt. In dringenden Fällen ist eine schnellere Entscheidung möglich. Bei Bewilligung erfolgt die Leistung rückwirkend ab dem Datum des Erstantrags.
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3 wird Personen mit einer „schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ zuerkannt. Dies bedeutet, dass die Betroffenen bei vielen alltäglichen Abläufen auf Hilfe angewiesen sind. Im Pflegegutachten werden 47,5 bis unter 70 Punkte für die Einschränkung der Selbstständigkeit festgestellt. Mit diesem Pflegegrad können Leistungen der Pflegeversicherung beansprucht werden.
Voraussetzungen für Pflegegrad 3
Die Voraussetzungen für die Einstufung in Pflegegrad 3 unterscheiden sich von anderen Pflegegraden. Das neue Prüfverfahren „Neues Begutachtungsassessment (NBA)“ weist Pflegebedürftige mithilfe von sechs Modulen dem passenden Pflegegrad zu. Die genannten Gewichtungen werden mit Punkten bewertet, den sogenannten „Pflegegradpunkten“. Um die Leistungen des Pflegegrads 3 zu erhalten, müssen bestimmte Alltagskompetenzen vorhanden sein oder eben nicht.
Pflegebedürftige ohne kognitive Einschränkungen
Bei Pflegebedürftigen ohne kognitive Einschränkungen wirken sich die körperlichen Einschränkungen auf alltägliche Abläufe aus. Sie sind in einigen Situationen nicht völlig unselbstständig, aber dennoch auf Hilfe angewiesen. Beispielsweise können sie sich mit Unterstützung von Pflegediensten oder Angehörigen fortbewegen oder anziehen. Auch die Körperhygiene kann teilweise selbstständig übernommen werden. Pflegebedürftige, die zuvor in Pflegestufe 2 eingestuft waren, erhalten nun den Pflegegrad 3.
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Pflegebedürftige mit kognitiven Einschränkungen
Vor der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade war es für demenzkranke Personen mit wenig körperlichen Einschränkungen schwierig, eine höhere Pflegebedürftigkeit zu erreichen. Seit 2017 werden demenzkranke Pflegebedürftige mit Pflegestufe 1 sofort mit dem Pflegegrad 3 eingestuft. Dies ermöglicht ihnen, mehr Leistungen zu erhalten, die auf ihre spezifische Situation zugeschnitten sind. Auch wenn sie körperlich nicht schwer eingeschränkt sind, bedarf es aufgrund der Auswirkungen der Demenz einer umfassenden Betreuung. Demenzielle Erkrankungen umfassen beispielsweise die Alzheimer-Krankheit, vaskuläre Demenz oder Lewy-Körper-Demenz.
Leistungen bei Pflegegrad 3
Pflegegrad 3 beinhaltet keine eingeschränkten Leistungen, jedoch variiert die Höhe der finanziellen Unterstützung. Im Jahr 2025 gibt es folgende Leistungen:
- Pflegegeld: Bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Bekannte kann die Pflegekasse diese mit bis zu 599 Euro pro Monat unterstützen. Es gibt keine Vorgaben, wie die Pfleger das Geld verwenden sollen.
- Pflegesachleistung: Bei ambulanter Pflege erhalten Pflegebedürftige häusliche Unterstützung von ausgebildeten Pflegekräften. Die Pflegekassen übernehmen dies seit 2025 mit einem Betrag von 1497 Euro pro Monat.
- Entlastungsbetrag: Pflegebedürftige aller Pflegegrade in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen einheitlichen Entlastungsbetrag. Dieser kann im Kalenderjahr nicht aufgebraucht werden, der Rest kann im darauffolgenden Jahr genutzt werden. Für die Kostenerstattung müssen die Rechnungen bei der Pflegekasse eingereicht werden.
- Pflegehilfsmittel: Für die professionelle Gestaltung der häuslichen Pflege benötigen Pfleger Hilfsmittel. Größere Hilfsmittel können ausgeliehen werden, wobei Versicherte einen Eigenanteil von 10 %, maximal jedoch 25 Euro leisten müssen. Bestimmte Pflegehilfsmittel, die täglich verbraucht werden, können von der Pflegekasse mit 42 Euro pro Monat erstattet werden.
- Kurzzeitpflege: Bei kurzzeitiger stationärer Behandlung, beispielsweise im Rahmen einer Reha-Maßnahme oder bei Infektionen, können Versicherte einen Zuschuss von 3.539 Euro und bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege beantragen, wenn die Verhinderungspflege nicht genutzt wird.
- Verhinderungspflege: Wenn Angehörige oder Bekannte die häusliche Pflege nicht ohne Pausen leisten können, kann die Verhinderungspflege genutzt werden. Die Pflegekasse stellt eine Ersatzpflegeperson von einem Pflegedienst. Hier steuert die Pflegekasse maximal 1.685 Euro für 42 Tage pro Kalenderjahr bei.
- Teilstationäre Pflege: Die teilstationäre Pflege ergänzt die häusliche Pflege und umfasst Tages- sowie Nachtpflege. Die Pflegekasse unterstützt dies mit bis zu 1.357 Euro pro Monat.
- Wohnraumanpassung: Wenn die Wohnung behindertengerecht umgebaut werden muss, bezuschusst die Pflegeversicherung dies einmalig mit bis zu 4.180 Euro. Dies gilt auch für Pflegebedürftige, die in einer Wohngruppe leben.
- Pflegeheimkosten: Können sich Angehörige nicht um die pflegebedürftige Person kümmern, wird die professionelle Betreuung in einem Pflegeheim unterstützt. Die Versicherten erhalten eine Unterstützung in Höhe von 1.319 Euro pro Monat. Bewohner müssen jedoch einen pflegebedingten Eigenanteil leisten.
Der Pflegegrad 3 bei Demenz
Der Pflegegrad 3 bietet demenzkranken Pflegebedürftigen, die zuvor nur in die Pflegestufe 1 eingestuft wurden, die Möglichkeit einer umfangreicheren Grundpflege. Diese Erweiterung zur vorherigen Pflegestufe bietet in Form von Entlastungsleistungen, Sachleistungen und Pflegeleistungen mehr Unterstützung für die kognitiven Einschränkungen der Person.
Wie wird der Pflegegrad bei Demenz festgestellt?
Die Feststellung des Pflegegrades erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einen anderen begutachtenden Dienst. Dabei wird der Grad der Selbstständigkeit beurteilt. Der Pflegegrad kann sich im Laufe der Zeit ändern, wenn sich die Pflegesituation des Betroffenen ändert.
Pflegegeld bei Demenz: Alles, was Sie wissen sollten
Personen mit Demenz sind häufig auf Hilfe angewiesen, sowohl in Bezug auf die Pflege als auch auf die finanzielle Unterstützung. Um diese zu erhalten, ist es notwendig, einen Pflegegrad zu beantragen. Mit den unterschiedlichen Pflegegraden erhalten Sie oder Ihre Angehörigen den Anspruch auf bestimmte Leistungen. Grundsätzlich gilt: Je höher der Grad der Pflegebedürftigkeit, desto mehr Unterstützung steht der pflegebedürftigen Person zu.
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Welche Pflegegrade gibt es?
Seit 2017 gibt es die Pflegegrade 1 bis 5, die geistige Erkrankungen mehr berücksichtigen als die davor genutzten Pflegestufen. Die Grade sind wie folgt festgelegt:
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
- Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Besonderheiten bei der Einstufung in die Pflegegrade bei Demenz
Personen mit Demenz stehen keine bestimmten Pflegegrade zu. Alle Pflegegrade sind bei Demenz möglich, und welcher Grad letztlich erreicht wird, hängt davon ab, wie fortgeschritten die Erkrankung ist und welche Hürden sie im Alltag aufstellt. Da sich das Krankheitsbild mit der Zeit stark verändern kann, kann sich natürlich auch der Pflegegrad bei Demenz mit der Zeit ändern.
Leistungen je nach Pflegegrad bei Demenz
Die Leistungen, die Sie erhalten - ob pflegerisch oder finanziell - richten sich nach dem Pflegegrad. Je höher der Grad der Pflegebedürftigkeit, desto mehr steht Ihnen zu.
- Pflegegrad 1: Pflegeberatung, Betreuungs- und Entlastungsleistungen (125 € pro Monat), Pflegehilfsmittel (40 € pro Monat), Hausnotruf (25,50 € pro Monat), Wohnraumanpassung (einmaliger Zuschuss von 4.000 €), Wohngruppenzuschuss (214 € pro Monat).
- Pflegegrad 2: Pflegegeld (316 € pro Monat), Pflegesachleistungen (724 € pro Monat), Tages- und Nachtpflege (689 € pro Monat), Kurzzeitpflege (1.774 € jährlich), Verhinderungspflege (1.612 € jährlich), vollstationäre Pflege (770 € pro Monat), sowie die gleichen Leistungen wie bei Pflegegrad 1.
- Pflegegrad 3: Pflegegeld (545 € pro Monat), Pflegesachleistungen (1.363 € pro Monat), Tages- und Nachtpflege (1.298 € pro Monat), vollstationäre Pflege (1.262 € pro Monat), sowie die gleichen Leistungen wie bei Pflegegrad 2.
- Pflegegrad 4: Pflegegeld (728 € pro Monat), Pflegesachleistungen (1.693 € pro Monat), Tages- und Nachtpflege (1.612 € pro Monat), vollstationäre Pflege (1.775 € pro Monat), sowie die gleichen Leistungen wie bei Pflegegrad 3.
- Pflegegrad 5: Pflegegeld (901 € pro Monat), Pflegesachleistungen (2.095 € pro Monat), Tages- und Nachtpflege (1.995 € pro Monat), vollstationäre Pflege (2.005 € pro Monat), sowie die gleichen Leistungen wie bei Pflegegrad 4.
Wie beantragt man einen Pflegegrad?
- Formular finden: Laden Sie das Formular „Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung“ von der Webseite Ihrer Pflegekasse herunter oder bitten Sie um Zusendung.
- Formular ausfüllen: Geben Sie persönliche Informationen an, wer die Pflege übernehmen soll und ob Sie Pflegesachleistungen beantragen möchten. Vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht.
- Anruf vom MD erwarten: Der Medizinische Dienst wird Sie anrufen, um einen Termin für die Pflegebegutachtung zu vereinbaren.
- Pflegekassen-Bescheid empfangen: Nach spätestens 25 Arbeitstagen erhalten Sie eine Rückmeldung, ob die Pflegekasse einem Pflegegrad zustimmt und wie hoch er ist.
- Widerspruch abwägen: Wenn Sie der Meinung sind, dass der Pflegegrad nicht passt, können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen.
Pflegegeld: Eine wichtige Leistung für die häusliche Pflege
Pflegegeld erhält jeder Pflegebedürftige, der zu Hause von einem Angehörigen oder Ehrenamtler gepflegt wird. Es dient als finanzielle Anerkennung und Unterstützung für die pflegende Person. Das Pflegegeld wird grundsätzlich von einer gesetzlichen Pflegeversicherung ausgezahlt, die an eine gesetzliche Krankenkasse gekoppelt ist. Der Betroffene erhält das monatliche Pflegegeld persönlich und kann frei darüber verfügen.
Zusätzliche Leistungen zum Pflegegeld
Neben der häuslichen Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtler stehen noch zwei weitere Typen der Pflege zur Auswahl: Entweder zu Hause durch einen professionellen Pflegedienst (ambulante Pflege) oder in einem Pflegeheim (vollstationäre Pflege). Die Pflegeversicherung unterstützt diese Varianten finanziell. Eine Kombination zwischen der Pflege durch Angehörige und der ambulanten Pflege durch einen Pflegedienst ist ebenfalls möglich. In diesem Fall wird das Pflegegeld anteilig gezahlt, je nachdem, wie stark die Pflegesachleistungen ausgeschöpft sind.
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Erhöhung des Pflegegeldes 2025
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von Mai 2023 stieg das Pflegegeld 2024 um 5 Prozent und zum 1. Januar 2025 um weitere 4,5 Prozent. Für 2028 ist eine weitere Erhöhung vorgesehen, die sich nach der Kerninflationsrate der kommenden Jahre orientieren soll.
Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
Zusätzlich zum Pflegegeld steht einem Pflegebedürftigen die teilstationäre Pflege in einem Pflegeheim zur Verfügung. Die zugesicherte Nacht- bzw. Tagespflege steht Ihnen vollständig zur Verfügung. Ist in einem Pflegeheim eine vollstationäre Kurzzeitpflege notwendig, steht einem Pflegegeld-Empfänger seit 2025 ein jährlicher Zuschuss in Höhe von 1.854 Euro zu.
Verhinderungspflege
Die Unterstützung für die Verhinderungspflege ist 1.685 Euro hoch (seit 2025). Verglichen zur Kurzzeitpflege findet diese aber nicht stationär, sondern zuhause statt. Wer seinen Anspruch auf Verhinderungspflege nicht vollständig geltend macht, kann sogar den vollen Satz auf die Kurzzeitpflege anrechnen - und damit bis zu 3.539 Euro nutzen.
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab 2025
Ab dem 1. Juli 2025 wird es einen Gemeinsamen Jahresbetrag für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro geben. Pflegebedürftige können den kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag für beide Pflegeformen flexibel einsetzen. Die bisherigen Übergangsregelungen entfallen somit ab Juli 2025.
Weitere Leistungen und Zuschüsse
Alle Betroffenen, denen ein Pflegegeld zusteht, erhalten zudem auch einen Entlastungsbeitrag in Höhe von 131 Euro (125 Euro vor 2025). Allen, die Pflegegeld erhalten, stehen auch Pflegehilfsmittel (der Pflegeversicherung) und medizinische Hilfsmittel (der Krankenversicherung) zur Verfügung. Für die Anpassung der Wohnung an die Bedürfnisse des Versicherten ist ein einmaliger Zuschuss von bis zu 4.180 Euro möglich (4.000 Euro vor 2025).
Vorbereitung auf die Begutachtung
Eine gute Vorbereitung auf den Besuch des Medizinischen Dienstes kann Unsicherheiten reduzieren. Folgende Dokumente können hilfreich sein:
- Arztberichte
- Medikamentenpläne
- Dokumentationen des ambulanten Pflegedienstes (sofern vorhanden)
- Schwerbehindertenausweis
- Pflegetagebuch
Viele Angehörige erleben, dass die erkrankte Person beim Besuch des Medizinischen Dienstes erstaunlich wach, klar und selbstständig wirkt. Im Gespräch werden Probleme heruntergespielt oder ganz verschwiegen. In solchen Fällen ist es wichtig, die Gutachterin oder den Gutachter beiseite zu nehmen und ehrlich zu beschreiben, in welchen Situationen tatsächlich Hilfe notwendig ist.
Umgang mit der Ablehnung von Hilfe
Nicht jede erkrankte Person ist bereit, Hilfe anzunehmen - selbst wenn der Alltag spürbar schwerer fällt. Hinter Sätzen wie „Ich brauche keine Hilfe“ oder „Das geht schon noch“ steckt häufig der Wunsch, die Kontrolle zu behalten. Bei Demenz kommt hinzu, dass viele ihre Einschränkungen selbst nicht wahrnehmen oder sie sich anders erklären. Es ist wichtig, das Thema frühzeitig anzusprechen und mit kleinen, konkreten Schritten zu beginnen.
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