Die Betreuung von Menschen mit Demenz ist ein komplexes Thema, das sowohl rechtliche als auch persönliche Aspekte umfasst. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen für einen Antrag auf Betreuung, das dazugehörige Verfahren und die Rechte der Betroffenen.
Was bedeutet rechtliche Betreuung?
Die rechtliche Betreuung, auch bekannt als gesetzliche Betreuung, bedeutet, dass ein Betreuer die Angelegenheiten einer erwachsenen Person ganz oder teilweise regelt. Dies geschieht, weil die Person aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht (mehr) angemessen in der Lage ist, sich selbst darum zu kümmern. Es ist wichtig zu betonen, dass eine rechtliche Betreuung keine Entmündigung darstellt und die betroffene Person nicht geschäftsunfähig macht. Vielmehr soll sie die (ggf. mutmaßlichen) Wünsche der betreuten Person umsetzen. Bei bestimmten Angelegenheiten, wie z.B. folgenreichen Untersuchungen oder medizinischen Eingriffen, muss das Betreuungsgericht zustimmen. Das Betreuungsrecht wurde zum 1. Januar 2023 reformiert, wodurch das Recht auf Selbstbestimmung der betreuten Person noch stärker hervorgehoben wird. Der Betreuer hat nun eine Unterstützungsfunktion, die darauf abzielt, der betreuten Person die Besorgung ihrer Angelegenheiten durch eigenes, selbstbestimmtes Handeln zu ermöglichen.
Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung
Eine rechtliche Betreuung darf nur für Aufgabenbereiche eingesetzt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Einige Entscheidungen darf die rechtliche Betreuung nur treffen, wenn sie vom Betreuungsgericht als Aufgabenbereich ausdrücklich angeordnet sind, z.B. freiheitsentziehende Maßnahmen oder Kommunikationsüberwachung. Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass Erklärungen der betreuten Person der Einwilligung des Betreuers bedürfen, um rechtswirksam zu werden. Bestimmte Geschäfte des Familienrechts und Erbrechts, die auch Minderjährige vom 7.-18. Geburtstag ohne Einwilligung eingehen dürfen, z.B. Willenserklärungen, die ihr lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, sind davon ausgenommen.
Ob ein Mensch geschäftsfähig ist, hat nichts damit zu tun, ob dieser Mensch unter rechtlicher Betreuung steht oder nicht. Wer eine die freie Willensbildung einschränkende Krankheit hat, ist automatisch geschäftsunfähig, auch ohne rechtliche Betreuung. Über eine Sterilisation darf nur ein zusätzlicher Sterilisationsbetreuer entscheiden, der ausschließlich diese eine Aufgabe hat.
Bei der Betreuung müssen die Wünsche der betreuten Person festgestellt werden, soweit das möglich ist. Die Betreuung darf den Wünschen nicht entsprechen, sofern die betreute Person wegen Krankheit oder Behinderung eine erhebliche Gefahr für ihre Person oder ihr Vermögen entweder nicht erkennen kann oder nicht nach dieser Erkenntnis handeln kann. Manchmal können die Wünsche der betreuten Person nicht ermittelt werden, z.B. wenn der Wille nicht (mehr) frei ist, sondern durch die Krankheit und/oder Behinderung bestimmt. In solchen Fällen muss unter Umständen eine Betreuung gegen den sog. natürlichen Willen eines Menschen eingerichtet werden.
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Der natürliche und mutmaßliche Wille
Der natürliche Wille ist das, was die Person im durch die Krankheit und/oder Behinderung beeinflussten Zustand will. In manchen Fällen muss stattdessen der sog. mutmaßliche Wille berücksichtigt werden. Der mutmaßliche Wille muss aufgrund konkreter Anhaltspunkte ermittelt werden.
Das Betreuungsverfahren
Das Betreuungsverfahren kommt durch Antrag der betreuten Person oder durch Anregung durch Dritte in Gang. Das Betreuungsgericht prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und wer die Betreuung übernehmen soll und bestellt dann einen oder mehrere Betreuer. Jede Person ist berechtigt, eine rechtliche Betreuung anzuregen - auch Betroffene selbst. Ein formloser Situationsbericht reicht aus, um prüfen zu lassen, ob diese Maßnahme nötig ist oder nicht. Wer lieber einen förmlichen Antrag stellen möchte, kann auch die Vordrucke des Betreuungsgerichts nutzen. Üblicherweise ist das Amtsgericht am Wohnsitz der betroffenen Person dafür zuständig.
Betreuungsverfahren sind recht aufwendig und brauchen Zeit - mehrere Monate sind keine Seltenheit. Das Gericht muss ein fachärztliches Gutachten einholen, das beschreibt, wo genau Betreuungsbedarf besteht und dass dieser Bedarf krankheitsbedingt ist. Um sich ein möglichst genaues Bild der Situation zu machen, sind die Richterinnen und Richter verpflichtet, die Betroffenen zu Hause oder im Pflegeheim oder Krankenhaus aufzusuchen. Außerdem kann es vorkommen, dass sie nahe Verwandte und Freunde befragen.
In besonders dringlichen Fällen kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Betreuerin oder einen vorläufigen Betreuer bestellen. Innerhalb einer bestimmten Frist werden dann das ärztliche Gutachten und der Besuch der Richterin oder des Richters nachgeholt und die Betreuung dann gegebenenfalls dauerhaft festgelegt.
Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte bis zum dritten Grad können gegen die Entscheidung der Betreuungsrichterin oder des Betreuungsrichters beim Amtsgericht Beschwerde einlegen. Dies kann die grundsätzliche Einsetzung einer rechtlichen Betreuung, den Umfang der Betreuung oder die Auswahl bestimmter Personen als Betreuerin oder Betreuer betreffen. Allerdings besteht die Beschwerdeberechtigung nicht automatisch aufgrund des Verwandtenstatus'. Das Betreuungsgericht kann den Angehörigen auf Antrag einen sogenannten Beteiligtenstatus zuerkennen. Dies sollte bereits am Anfang des Betreuungsverfahrens geschehen, damit die Angehörigen "im ersten Rechtszug beteiligt" werden. Das ist die Voraussetzung dafür, dass eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichtes eingelegt werden kann.
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Aufgabenkreise und Pflichten des Betreuers
Betreuerinnen und Betreuer dürfen nur für die Aufgaben bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Können Menschen mit Demenz beispielsweise keine Überweisungen mehr tätigen, wird das Gericht ihnen lediglich eine Betreuerin oder einen Betreuer zur Verwaltung des Vermögens zur Seite stellen. Diese gerichtlich einzurichtenden Bereiche nennen sich Aufgabenkreise. Üblich sind beispielsweise die Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen, Aufenthaltsbestimmung sowie die Postempfangs- und Öffnungsbefugnis.
Der bestellte Betreuer erhält die Aufgabe, die Angelegenheiten des demenziell Erkrankten in unterschiedlichen Bereichen zu regeln, je nachdem wo jeder Einzelne der Hilfe bedarf.
Auch wenn die Geschäftsfähigkeit und die Einwilligungsfähigkeit (freier Wille) bereits eingeschränkt sind, muss grundsätzlich auch der natürliche Wille der oder des Betroffenen berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass grundlegende Wünsche und Absichten des Menschen mit Demenz trotz Störung der geistigen Fähigkeiten beachtet und nach Möglichkeit erfüllt werden sollen, zum Beispiel die Ermöglichung von Lieblingsbeschäftigungen, aber auch Abwehr von pflegerischen Maßnahmen wie Körperpflege oder Nahrungsaufnahme. Zwangsmaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes erlaubt.
Freiheitsentziehende Maßnahmen
Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) in Heimen, Krankenhäusern oder Einrichtungen sind ohne vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts nur bei akuter Gefahr erlaubt. Zu Hause sind sie hingegen ohne Zustimmung des Gerichts möglich. In beiden Fällen ist Freiheitsentzug nur bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung erlaubt. Bevor freiheitsentziehende Maßnahmen angewendet werden, sollten immer alternative Maßnahmen, z.B. technische Hilfsmittel oder die Anwesenheit einer Pflegekraft als Sitzwache, in Betracht gezogen werden.
Geschäftsfähige können eine Vollmacht für die Entscheidungen über einen Freiheitsentzug erstellen. Bei der Diagnose einer Demenz sind einige Menschen schon nicht mehr geschäftsfähig, also sollten sie das möglichst vorher regeln. Bevollmächtigte dürfen aber nur über freiheitsentziehende Unterbringung entscheiden, wenn das ausdrücklich in einer schriftlichen Vollmacht so festgelegt ist. Das gleiche gilt für freiheitsentziehende Maßnahmen in Heimen, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen. Freiheitsentziehenden Maßnahmen zu Hause dürfen Bevollmächtigte hingegen auch sonst zustimmen, also z.B. der Anwendung von Bettgittern.
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Rechtliche Betreuer setzt das Betreuungsgericht bei Bedarf ein. Sie dürfen nur über freiheitsentziehende Unterbringung oder Maßnahmen entscheiden, wenn das Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet hat, dass die rechtliche Betreuung auch den Aufgabenbereich "Entscheidung über freiheitsentziehende Unterbringung / Maßnahmen" umfasst. Wenn bisher noch niemand wirksam für die Entscheidung über den Freiheitsentzug vom Gericht eingesetzt oder bevollmächtigt wurde, muss das Betreuungsgericht einen Betreuer ausdrücklich dafür einsetzen. Es kann diese Aufgabe auch einer schon für andere Aufgabenbereiche eingesetzten oder bevollmächtigten Person übertragen.
Bevollmächtigte und rechtliche Betreuer dürfen einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahmen in einem Heim, einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zustimmen. Wohngruppen für betreutes Wohnen zählen als Einrichtung. Rechtlich ungeklärt ist hingegen, ob auch das eigene Zuhause als Einrichtung gilt, wenn die Pflege dort ausschließlich von professionellen Pflegekräften übernommen wird.
Nur weil das Betreuungsgericht freiheitsentziehende Maßnahmen zu Hause nicht genehmigen muss, heißt das nicht, dass rechtliche Betreuer oder Bevollmächtigte nach Belieben die Freiheit von Menschen mit Demenz einschränken dürfen. Wenn Sie von unbegründetem Freiheitsentzug erfahren, den die Betroffenen mit freiem Willen nicht gewollt hätten, können Sie sich ans Betreuungsgericht wenden. Das Betreuungsgericht kann dann z.B. den Betreuer entlassen. Wenn Sie einen Menschen mit Demenz zu Hause pflegen und freiheitsentziehende Maßnahmen einsetzen wollen bzw. müssen, brauchen Sie dafür die Zustimmung des rechtlichen Betreuers oder der dafür bevollmächtigten Person.
Kosten der Betreuung
Gerichtsgebühren muss die betreute Person nur bei Überschreiten bestimmter Freibeträge tragen. Für die Berufsbetreuung fallen bestimmte Pauschalen an, die von der betreuten Person zu tragen sind, außer sie ist mittellos. Ehrenamtliche Betreuung wird in der Regel unentgeltlich geführt und es gibt eine Pauschale als Aufwandsentschädigung.
Alternativen zur Betreuung: Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Eine rechtliche Betreuung kann vermieden werden, wenn die betroffene Person rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens Vollmacht für alle eventuell anfallenden Rechtsgeschäfte erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden. Hierfür müssen ggf. Formulare der Banken ausgefüllt werden.
Allerdings kann es z.B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von Familienangehörigen oder Bevollmächtigten nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden können.
In einer Betreuungsverfügung kann eine Person benannt werden, die im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit als Betreuer eingesetzt werden soll. Das Gericht prüft dann, ob die Bestellung eines Betreuers erforderlich und die vorgeschlagene Person geeignet ist. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht, steht die Betreuung unter gerichtlicher Aufsicht. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass man für die Erstellung einer Betreuungsverfügung nicht unbedingt eine volle Geschäftsfähigkeit benötigt. Die Betreuungsverfügung tritt nicht direkt nach dem Notfall ein. Das zuständige Betreuungsgericht muss erst darüber entscheiden, wer die rechtliche Betreuung übernimmt, und somit rechtliche Vertretungsmacht erlangt. In einer Betreuungsverfügung kann auch festgehalten werden, wer keinesfalls für eine Betreuung in Betracht gezogen werden soll. Zusätzlich können Wünsche geäußert werden, die ein gesetzlicher Betreuer berücksichtigen soll.
Die Rolle der Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist ein Vorsorgedokument, das im späteren Stadium einer Demenzerkrankung sehr wichtig werden kann. Die Demenz beeinträchtigt mit der Zeit die Fähigkeit Entscheidungen zu treffen und eigene Wünsche zu äußern. In späteren Stadien der Erkrankung können Betroffene oft nicht mehr klar kommunizieren, welche medizinischen Behandlungen sie wünschen oder ablehnen.
Selbstbestimmung und der Umgang mit Demenz
Im Umgang mit Demenzerkrankten ist es wichtig, ihren aktuellen Willen zu verstehen und die Selbstbestimmung trotz Demenz zu respektieren. Selbst wenn die Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt ist, sollten die Wünsche und Bedürfnisse erfasst werden. Dies kann beispielsweise durch Körpersprache, Mimik oder Verhaltensänderungen geschehen. Menschen mit Demenz sind oft noch lange in der Lage, in bestimmten Lebensbereichen eigene Entscheidungen zu treffen. Solange sich der Betroffene damit nicht selbst schadet, ist seine Entscheidung zu respektieren.
Für Pflegende und Angehörige ist es wichtig, die eigenen Ansichten und Werte von denen des Erkrankten zu unterscheiden. Wenn dabei eine Entscheidung für eine Person zu schwer ist, kann es sinnvoll sein, sie im Team zu treffen. Dieses Team kann aus unabhängigen Personen und dem nahen Umfeld des Betroffenen bestehen.
Finanzielle Unterstützung und Pflegegrade
Wer Pflegegeld oder andere Leistungen der Pflegeversicherung erhalten möchte, muss zunächst einen Pflegegrad beantragen. Dieser bestimmt, wie viel Unterstützung jemand braucht und wie hoch die Leistungen ausfallen. Seit 2017 gibt es statt der früheren Pflegestufen fünf Pflegegrade. Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes erfassen alle Informationen anhand eines standardisierten Fragenkatalogs.
Spätestens 25 Arbeitstage nach dem Termin mit Gutachterin oder Gutachter muss die Pflegekasse entscheiden, ob ein Pflegegrad vorliegt - und wenn ja, welcher. In dringenden Fällen ist eine frühere Entscheidung möglich. Wird ein Pflegegrad bewilligt, erfolgt die Leistung rückwirkend ab dem Datum des Erstantrags. Alle Antragsteller haben außerdem Anspruch auf eine persönliche Pflegeberatung.
Wird die Pflege durch Angehörige übernommen, wird Pflegegeld gezahlt. Wird ein ambulanter Pflegedienst beauftragt, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten als Sachleistung. Auch eine Kombination beider Leistungen ist möglich. Es besteht außerdem Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus, wenn die Versorgung zu Hause nicht sichergestellt werden kann. Wird kein Pflegegrad bewilligt oder erscheint die Einstufung zu niedrig, können Sie Widerspruch einlegen. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind die Leistungen der Pflegeversicherung.
Vorbereitung auf den Besuch des Medizinischen Dienstes
Eine gute Vorbereitung hilft, Unsicherheiten zu reduzieren. Folgende Dokumente können hilfreich sein:
- Arztberichte
- Medikamentenpläne
- Dokumentationen des ambulanten Pflegedienstes (sofern vorhanden)
- den Schwerbehindertenausweis
- Auch ein Pflegetagebuch kann hilfreich sein
Viele Angehörige erleben es beim Besuch des Medizinischen Dienstes: Die erkrankte Person wirkt plötzlich erstaunlich wach, klar und selbstständig. Im Gespräch werden Probleme heruntergespielt oder ganz verschwiegen. Fachleute sprechen in solchen Fällen von Fassadenverhalten. Nehmen Sie die Gutachterin oder den Gutachter am besten beiseite, und beschreiben Sie ehrlich, in welchen Situationen tatsächlich Hilfe notwendig ist.
Verwahrlosung und das Recht auf Selbstbestimmung
Wenn wir von Verwahrlosung sprechen, geht es meist um Situationen, in denen Menschen mit Demenz Verhaltensweisen zeigen, die von Außenstehenden als Verwahrlosung angesehen werden könnten, wie beispielsweise mangelnde Hygiene oder eine unzureichende Ernährung. Das Recht auf Selbstbestimmung, auch im Zusammenhang mit Demenzerkrankungen, ist ein grundlegendes Menschenrecht und wird in Deutschland durch Artikel 2 des Grundgesetzes geschützt. Demnach hat jeder grundsätzlich das Recht, eigene Entscheidungen zu treffen, auch wenn diese von anderen als unkonventionell oder schädlich betrachtet werden. Allerdings gibt es Grenzen, insbesondere wenn die Gesundheit oder Sicherheit der Person ernsthaft gefährdet ist.
Aufenthaltsbestimmung und Autofahren
Die Bestimmung des zukünftigen Aufenthaltsortes spielt bei der rechtlichen Betreuung von Menschen mit Demenz eine wesentliche Rolle. Diese Entscheidung hängt vom Gesundheitszustand des Betroffenen ab und davon, ob eine häusliche Pflege durch Angehörige noch möglich ist. Das Thema Autofahren im Zusammenhang mit Demenz ist anspruchsvoll und muss äußerst sensibel angegangen werden. Während Angehörige und Fachleute die Sicherheit im Blick haben, empfinden die Betroffenen jedoch möglicherweise, dass ihre Unabhängigkeit eingeschränkt wird. Trotzdem ist sicher, dass das Autofahren bei fortgeschrittener Demenz nicht mehr möglich sein wird. Die Betroffenen werden diesen Zeitpunkt allerdings nicht richtig wahrnehmen können. Auch der gesetzliche Betreuer kann beim zuständigen Amtsgericht anregen, dass der Betroffene vermutlich fahruntauglich ist und der Sachverhalt in jedem Fall überprüft werden sollte. Bei fortgeschrittener Demenz kann der Führerschein von der Straßenverkehrsbehörde nach Anlage 4a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entzogen werden. Ärzte sind in diesem Fall von ihrer Schweigepflicht entbunden und haben das Recht, die Behörde auf die jeweilige Demenzsituation hinzuweisen.
Haftung und Wahlrecht
Personen, die durch eine Vorsorgevollmacht oder als rechtliche Betreuer eingesetzt wurden, können im Falle eines Schadens haftbar gemacht werden. Da das Wählen ein grundlegendes Bürgerrecht darstellt, bleibt das Wahlrecht auch bei einer Demenzerkrankung bestehen. Es kann nicht auf andere Personen übertragen werden. Während Menschen mit Demenz eine Begleitung in die Wahlkabine mitnehmen dürfen, ist diese ausschließlich zur technischen Unterstützung zulässig.
Bankgeschäfte und Geschäftsfähigkeit
Solange Demenzerkrankte voll geschäftsfähig sind, können sie frei über ihr Geld verfügen und alle Bankgeschäfte selbstständig erledigen. Sobald die Geschäftsfähigkeit aufgrund der Demenz nicht mehr gegeben ist, wird in der Regel ein rechtlicher Betreuer bestellt. Dieser regelt die finanziellen Angelegenheiten im Sinne des Betroffenen.
Eine Vorsorgevollmacht reicht in den meisten Fällen nicht aus, um Bankgeschäfte im Namen einer anderen Person durchzuführen. Viele Banken verlangen eine gesonderte Vollmacht oder spezifische Formulare für ihre Transaktionen. Es ist daher ratsam, sich direkt mit der betreffenden Bank in Verbindung zu setzen, um die notwendigen Unterlagen für die Abwicklung von Bankgeschäften im Rahmen einer Vorsorgevollmacht zu erhalten.
Eine rechtliche Betreuung allein macht die betroffene Person nicht automatisch geschäftsunfähig; sie kann weiterhin Verträge abschließen. In diesen Fällen ist für bestimmte Geschäfte die Zustimmung des rechtlichen Betreuers nötig, insbesondere bei finanziellen Angelegenheiten. Wird die Geschäftsunfähigkeit einer Person gerichtlich festgestellt, so sind alle von ihr abgeschlossenen Geschäfte rechtsunwirksam. Es kann jedoch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, der im Betreuerausweis vermerkt wird. Das erleichtert die Überprüfung und Anfechtung von Rechtsgeschäften und dient dem Schutz des Betroffenen, indem sichergestellt wird, dass alle wichtigen Entscheidungen unter Aufsicht und mit Zustimmung des Betreuers getroffen werden.