Epilepsie, eine neurologische Erkrankung, die durch wiederholte Anfälle gekennzeichnet ist, kann erhebliche Auswirkungen auf das Arbeitsleben haben. Die vorliegende Analyse untersucht die verschiedenen Aspekte der Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit Epilepsie, einschliesslich der rechtlichen Rahmenbedingungen, der beruflichen Beurteilung und der Unterstützungsmöglichkeiten für Betroffene.
Einleitung
Erwerbsminderung kann verschiedene Ursachen haben, und chronische Erkrankungen wie Epilepsie können dazu beitragen. Häufige, unvorhersehbare Arbeitsunfähigkeitsperioden aufgrund gesundheitlicher Probleme können den Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt erheblich erschweren. In solchen Fällen kann unter Umständen ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bestehen.
Rechtliche Grundlagen der Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland für Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Versicherte, die täglich weniger als drei Stunden arbeiten können, gelten als voll erwerbsgemindert und erhalten die volle Erwerbsminderungsrente. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden täglich liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor. Voraussetzung für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente ist, dass die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde. Die Erwerbsminderungsrente wird in der Regel befristet gewährt und kann verlängert werden.
Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für die Erwerbsminderungsrente sind:
- § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI): Regelungen zur Erwerbsminderungsrente, darunter Voraussetzungen für deren Bezug.
- § 240 Sozialgerichtsgesetz (SGG): Verfahrensregeln für Sozialgerichte.
- § 12a SGG: Regelungen zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren.
- § 275a Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Diese Norm regelt u.a. die Leistungsbeurteilung in Verbindung mit medizinischen Gesichtspunkten.
- DGUV-Information 250-001: Berufsbezogene Beurteilungen bei Epilepsie im Arbeitsleben.
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Obwohl im Text nicht direkt genannt, spielt es eine Rolle im Kontext der Diskriminierung am Arbeitsplatz wegen Gesundheitszustand.
Bewertung der Erwerbsminderung bei Epilepsie
Bei einem Anfallsleiden wie Epilepsie hängt der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente von der Häufigkeit und Schwere der Anfälle sowie der Prognose ab. Bei der Bewertung der Erwerbsminderung durch Anfallsleiden wie Epilepsie sind vor allem die Häufigkeit, Art und Schwere der Anfälle entscheidend. Je nach Ausprägung kann ein Anfallsleiden die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben erheblich beeinträchtigen. Treten beispielsweise häufig unvorhersehbare Anfälle mit Bewusstlosigkeit auf, ist eine geregelte Arbeit kaum möglich. Für die Bewertung sind daher genaue medizinische Feststellungen zur individuellen Anfallssituation nötig. Nur so lässt sich beurteilen, ob das Anfallsleiden zu einer relevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit führt und damit die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt sind. Neben der eigentlichen Arbeitsfähigkeit spielt bei Anfallsleiden auch die sogenannte Wegefähigkeit eine wichtige Rolle, also die Fähigkeit, den Arbeitsplatz sicher zu erreichen.
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Zur Beantwortung der Frage, inwieweit der Arbeitsmarkt im Sinne einer Beschäftigung unter „üblichen“ Bedingungen durch ein Anfallsleiden verschlossen ist, bedarf es Feststellungen zu Häufigkeit und Schwere der Anfälle sowie zur Prognose der Erkrankung.
Fallbeispiel: Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente
Ein Fall vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg befasste sich mit der Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente für einen Kläger mit einem Anfallsleiden. Der Kläger, geboren 1958, hatte in der Vergangenheit verschiedene Berufe ausgeübt, unter anderem als Maschinenschlosser, Versicherungsvertreter und Tankwart. Die Diagnose des Anfallsleidens gestaltete sich im Laufe der Jahre schwierig, da die Ärzte zwischen organisch bedingten Anfällen und psychogenen Anfällen schwankten.
Die Rente wurde mehrfach verlängert, jedoch immer befristet. Im Jahr 2012 entzog die Rentenversicherung die Rente zunächst, nachdem ein Gutachten ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes attestierte. Nach mehreren Widersprüchen und Gerichtsverfahren wurde die Rente jedoch wieder gewährt, bis sie 2014 erneut befristet wurde. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab dem Kläger Recht und verurteilte die Rentenversicherung zur Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Anfälle des Klägers traten zwei- bis dreimal wöchentlich auf, teilweise mit Bewusstseinsverlust und Stürzen.
Auswirkungen von Epilepsie auf das Arbeitsleben
Epilepsie wirkt sich verschieden auf das Arbeitsleben aus, je nach Anfallsrisiko, Art und Häufigkeit der Anfälle, Wirkung der Medikamente, Beruf und Arbeitsplatz. Bei der Berufswahl sollten sich junge Menschen mit Epilepsie frühzeitig beraten lassen. Tritt die Erkrankung erst im Erwachsenenalter auf oder verändert sich ihre Erscheinungsform, müssen evtl. berufliche Anpassungen vorgenommen werden.
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Eine Meldung an den Arbeitgeber oder eine Mitteilung im Vorstellungsgespräch ist nur nötig, wenn die Epilepsie die Arbeit erheblich beeinträchtigt.
Berufswahl und Arbeitsplatzanpassung
Die große Herausforderung ist, persönliche Wünsche, Leistungsfähigkeit und Einschränkungen, die eine Epilepsie mit sich bringen kann, individuell abzustimmen. Statt die Berufswahl mit dem eingeschränkten Blick zu treffen, was alles wegen der Epilepsie nicht geht, sollte zuerst die Frage gestellt werden: Wo liegen die eigenen Neigungen, Interessen und Begabungen? Danach werden die möglichen Berufsfelder genauer betrachtet. Nicht immer kann der Wunschberuf erlernt werden, weil z.B. von einer Eigen- oder Fremdgefährdung auszugehen ist. Besonders, wenn Jugendliche neben der Epilepsie weitere Einschränkungen haben, z.B. eine Lernbehinderung, bieten die Berufsbildungswerke verschiedene Möglichkeiten. Diese Einrichtungen bilden vor allem junge Menschen mit Behinderungen aus.
Es gibt keine Berufe, die bei der Diagnose Epilepsie generell ungeeignet sind. Entscheidend sind das Anfallsrisiko und die Art der Anfälle. Treten die Anfälle plötzlich auf, oder gibt es Vorboten? Sind Anfälle während der Arbeitszeit wahrscheinlich, oder kommen sie z.B. nur nachts vor?
Eine Eigengefährdung besteht z.B. bei der Gefahr, durch Anfälle mit gesundheitsschädlichen elektrischen Spannungen, infektiösen oder toxischen Stoffen in Berührung zu kommen. Fremdgefährdung ist z.B. gegeben bei anfallsbedingter Unterbrechung der Aufsicht von Minderjährigen bzw. Menschen mit geistigen oder körperlichen Behinderungen im Bereich sozialpflegerischer oder pädagogischer Berufe.
Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber
Menschen mit Epilepsie müssen ihrem Arbeitgeber die Diagnose Epilepsie nur mitteilen, wenn es die Arbeit erheblich beeinflusst, also z.B. wenn Anfälle während der Arbeitszeit auftreten können oder die Medikamente die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Betroffene müssen die Epilepsie in diesen Fällen selbst ansprechen, nicht nur, wenn der Arbeitgeber es erfragt.
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Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten
Treten Epilepsien erst nach der Berufsausbildung auf und können Betroffene deshalb ihre Tätigkeit trotz Behandlung nicht mehr ausüben, muss geprüft werden, welche Alternativen in Frage kommen. Möglicherweise können Betroffene im selben Unternehmen weiterbeschäftigt werden. Ermöglicht werden kann das z.B. durch Anpassung des Arbeitsplatzes oder durch einen Wechsel an einen Arbeitsplatz, an dem weiterhin die Erfahrungen und Qualifikationen von Beschäftigten genutzt werden können, an dem eine Eigen- oder Fremdgefährdung aber ausgeschlossen ist.
Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, können unter Umständen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von verschiedenen Kostenträgern übernommen werden. Besteht aufgrund der Epilepsie eine Behinderung, dann gibt es zudem verschiedene Schutz-, Hilfs- und Fördermöglichkeiten.
Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung
Eine Epilepsie und ihre Behandlung kann, z.B. wegen einer Operation oder dem Zeitraum der Medikamenteneinstellung, eine längere Arbeitsunfähigkeit mit sich bringen.
Wer wegen Epilepsie nur noch unter 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert, sind es unter 3 Stunden ist es eine volle Erwerbsminderung. Dann kann ggf. eine Erwerbsminderungsrente das Arbeitseinkommen ersetzen oder ergänzen. Wird diese abgelehnt oder ist sie zu gering, helfen verschiedene Sozialleistungen, z.B. Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe.
Eine volle Erwerbsminderung muss nicht bedeuten, nicht mehr zu arbeiten. Denn sie liegt schon vor, wenn die Fähigkeit eingeschränkt ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Daneben gibt es auch einen besonderen Arbeitsmarkt. Der besondere Arbeitsmarkt meint alle vom Staat geförderten Arbeitsverhältnisse, z.B. in Werkstätten für behinderte Menschen.
Berufsunfähigkeit und private Absicherung
Eine Berufsunfähigkeit genügt in den meisten Fällen nicht für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, vielmehr muss die Fähigkeit eingeschränkt sein, irgendeine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung wurde in Deutschland abgeschafft. Es gibt nur noch für vor dem 2.1.1961 Geborene die teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit.
Wer eine Versicherung für eine private Berufsunfähigkeitsrente abschließen möchte, hat es mit einer Epilepsie-Diagnose schwer. Die Epilespsie muss nämlich bei Vertragsabschluss angegeben werden, sonst zahlt die Versicherung später bei einer Berufsunfähigkeit nicht.
Arbeitsassistenz
Arbeitsassistenz kann Menschen mit Epilepsie eine Berufstätigkeit in Anstellung oder Selbstständigkeit ermöglichen. Arbeitsassistenz bei Epilepsie setzt voraus, dass der Mensch mit Epilepsie der Kernarbeit selbst nachgehen kann und nur für Hilfsarbeiten Assistenz braucht. Arbeitsassistenz kann ggf. eine krankheitsbedingte Kündigung wegen Epilepsie verhindern.
Lohnkostenzuschüsse
Eine Epilepsie kann die Leistungsfähigkeit vermindern. Beschäftigte brauchen dann ggf. für die gleiche Arbeit mehr Zeit als andere. In diesem Fall können Lohnkostenzuschüsse im Rahmen des sogenannten "Budget für Arbeit" gewährt werden. Besonders bei einer zusätzlichen Intelligenzminderung kann das Budget für Arbeit auch Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz finanzieren.
Rehabilitation und Früherkennung
Aktuelle wissenschaftliche Daten zeigen, dass eine Rehabilitationsbehandlung frühzeitig nach der ersten Diagnose hilfreich ist. In einer Studie besserten sich bei 70 Menschen mit beginnender Epilepsie alle untersuchten Werte signifikant, zum Beispiel Depressivität und Ängstlichkeit.
In der Rehabilitation lässt sich außerdem klären, ob die Epilepsie Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit hat.
Ärztliche Beurteilung und Schweigepflicht
Die Entscheidung darüber, inwieweit ein Patient mit Epilepsie geeignet ist, bestimmte Tätigkeiten zu verrichten oder ein Kraftfahrzeug zu führen, stellt hohe Anforderungen an den Arzt. In Abhängigkeit von der Epilepsieform und -häufigkeit kann man ein Gefährdungspotenzial ableiten. Darauf basierend ist unter Beachtung der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung und der Fahrerlaubnisverordnung eine Beratung möglich. Hieraus kann auch das Aussprechen eines Fahrverbotes resultieren.
Grundsätzlich kann eine Epilepsie die Tauglichkeit eines Arbeitnehmers für bestimmte Tätigkeiten in Frage stellen. Wenn durch wiederholte Anfälle eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert würde, die gleichzeitig auch eine Untauglichkeit für die beabsichtigte Tätigkeit begründet, kann das Verschweigen einer solchen Erkrankung zur Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung und in der Folge zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages führen.
Der mitwissende behandelnde Arzt befindet sich in einem Spannungsfeld zwischen ärztlicher Schweigepflicht und Abwägung der Rechtsgüter. Hierbei obliegt ihm zunächst die Entscheidung, welches Rechtsgut höher einzustufen ist. Erst danach kann eine Aussage über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht oder die Notwendigkeit, diese zu brechen, getroffen werden.
Umgang mit einem ersten epileptischen Anfall am Arbeitsplatz
Ein erster epileptischer Anfall am Arbeitsplatz kann sowohl beim Betroffenen wie in seinem Umfeld für Verunsicherung und Ängste sorgen. Auf den Betroffenen eines Erstanfalls kommen zunächst neurologische Untersuchungen inklusive Elektroenzephalografie (EEG) zu. Mögliche Ursachen und Anfallsauslöser sind möglichst rasch zu klären. Eine Therapie mit Antiepileptika beginnt i. d. R. zeitnah.
Auch der betriebliche Arbeitsschutz muss zeitnah reagieren. Denn durch Stürzen, Bewusstseinsverlust oder eine unangemessene Handlung kann der Kollege sich oder andere gefährden. Somit müssen Risiken am Arbeitsplatz neu beurteilt und Schutzmaßnahmen angepasst werden. Hier ist insbesondere der Betriebsarzt gefragt, auf Basis des neurologischen Befunds sowie einer Arbeitsplatzbegehung gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betroffenen die konkreten anfallsbedingten Gefährdungen zu analysieren. Unterstützung beim Beurteilen beruflicher Risiken bei Epilepsie finden Sicherheitsverantwortliche in der DGUV Information 250-001.
Oberstes Ziel sollte stets sein, den betroffenen Mitarbeiter nicht leichtfertig in die Frührente zu schicken. Denn die Diagnose Epilepsie bedeutet keineswegs automatisch, dass jemand arbeitsunfähig wäre, ganz im Gegenteil. Technische Maßnahmen, organisatorische Regelungen und die Anpassung der Gefährdungsbeurteilung an die konkrete Situation können dazu beitragen, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten.
Herausforderungen und Diskriminierung am Arbeitsplatz
Die Anfälle und ihre Begleiterscheinungen oder die Nebenwirkungen der Medikamente hatten Folgen für die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit und ihre beruflichen Einsatzmöglichkeiten. Das Auftreten von Anfällen während der Arbeitszeit oder die ständige Angst davor begleitete viele Betroffene. Viele schildern das Berufsleben mit Epilepsie als einen ständigen Kampf.
Ein großer Teil der Interviewpartner berichtet, dass sich die Epilepsie nicht nur bei ihren Chancen am Arbeitsmarkt, sondern auch bei ihrer Stellung im Betrieb und ihren Beziehungen zu Kollegen und Vorgesetzten bemerkbar machte. Andere berichten, dass sie sehr um ihre Position kämpfen mussten, um respektiert zu werden und beruflich benachteiligt oder sogar deutlich diskriminiert wurden.
Ein wichtiges Thema war der Umgang mit Stress und Belastungsspitzen im Beruf. Einige Interviewpartner erzählen, dass sie selten während solcher Zeiten der akuten Anspannung Anfälle bekamen, sondern meist erst in den Ruhephasen danach. Um sich besser erholen und damit auch die Anfallsgefährdung reduzieren zu können, verringerten einige mit Erfolg ihre Arbeitsbelastung.
Aus Furcht vor Diskriminierung oder auch wegen einschlägiger Erfahrungen der Benachteiligung bei Bewerbungen und am Arbeitsplatz entschlossen sich einige Interviewpartner, nichts von ihrer Erkrankung zu erzählen, vor allem dann, wenn sie schon länger anfallsfrei sind oder die Anfälle vorwiegend nachts oder außerhalb der Arbeitszeit auftreten. Andere Interviewpartner informieren ihre Kollegen und Vorgesetzten umfassend, um sie auf Anfälle vorzubereiten und ihnen zu vermitteln, was sie im Fall eines Anfalls tun sollen.
Informationen und Unterstützung
Das bundesweite Projekt TEA unterstützt Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei allen Fragen und Problemen rund um die Themen Epilepsie und Arbeit - und zwar kostenfrei.
Es gibt zahlreiche Links auf weitere hilfreiche Informationen, z.B. in Ratgebern zum Thema Epilepsie.
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