Einblick in ein neurologisches Gutachten

Ein neurologisches Gutachten ist ein umfassender Bericht, der den neurologischen Zustand eines Patienten bewertet. Es dient als wichtige Grundlage für medizinische Entscheidungen, rechtliche Auseinandersetzungen und Versicherungsfragen. Dieser Artikel bietet einen detaillierten Einblick in den Ablauf einer neurologischen Untersuchung, die Inhalte eines Gutachtens und die Rechte des Patienten.

Was ist ein neurologisches Gutachten?

Ein neurologisches Gutachten ist eine schriftliche Stellungnahme eines unabhängigen Neurologen oder medizinischen Sachverständigen zu einem konkreten neurologischen Zustand oder medizinischen Sachverhalt. Es dient als Beweismittel in rechtlichen Auseinandersetzungen und kann von Gerichten, Versicherungen oder anderen Institutionen angefordert werden. Das Gutachten liefert eine objektive medizinische Einschätzung des neurologischen Zustands.

Wann ist ein neurologisches Gutachten erforderlich?

Ein neurologisches Gutachten kann in verschiedenen Situationen erforderlich sein:

  • Behandlungsfehler: Zur Klärung, ob ein ärztlicher Fehler im Bereich der Neurologie vorliegt.
  • Versicherungsangelegenheiten: Bei Streitigkeiten mit Kranken-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen, insbesondere wenn neurologische Erkrankungen oder Schäden betroffen sind.
  • Rentenfragen: Zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit oder Invalidität aufgrund neurologischer Erkrankungen.
  • Verkehrsunfälle: Zur Beurteilung von Unfallfolgen, insbesondere bei Schädel-Hirn-Trauma oder anderen neurologischen Verletzungen, und zur Klärung von Schadensersatzansprüchen.
  • Gerichtsgutachten im Haftpflichtrecht: Wenn ein unfallanalytisches Gutachten vorliegt, muss der Sachverständige prüfen, wie stark die unfallunabhängigen Wirbelsäulenveränderungen (z. B. Spinalkanalstenose) zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeprägt waren.
  • Bei Versicherten mit Spinalkanalstenose: Hier ist zu prüfen, ob eine Vorinvalidität bestand und/oder ob eine Mitwirkung durch unfallfremde Erkrankungen oder Gebrechen bei den Unfallfolgen anzunehmen ist.

Wer erstellt ein neurologisches Gutachten?

Neurologische Gutachten werden von qualifizierten und unabhängigen Neurologen oder medizinischen Sachverständigen erstellt. Wichtig ist, dass der Gutachter keine persönliche Beziehung zum Patienten hat, um Objektivität zu gewährleisten.

Ablauf einer neurologischen Untersuchung

Eine neurologische Untersuchung ist ein wesentlicher Bestandteil der Erstellung eines neurologischen Gutachtens. Sie umfasst verschiedene Schritte, die darauf abzielen, den neurologischen Zustand des Patienten umfassend zu erfassen.

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Anamnese

Zu Beginn steht ein ausführliches ärztliches Gespräch über die Krankengeschichte (Anamnese) und die aktuellen Beschwerden des Patienten. Hierbei erfragt der Arzt detailliert die Art, Dauer, Intensität und den Verlauf der Beschwerden. Auch Vorerkrankungen, Medikamenteneinnahme und Lebensumstände werden erfasst.

Psychischer Befund

Der Arzt beurteilt die Bewusstseinslage (Vigilanz) des Patienten. Dies geschieht durch gezielte Fragen, etwa nach dem Geburtsdatum, dem Vornamen oder dem Aufenthaltsort. Kann der Patient alle Fragen korrekt beantworten, wird sein Zustand als „wach und orientiert“ eingestuft.

Körperliche Untersuchung

Die körperliche Untersuchung umfasst verschiedene Tests und Bewertungen:

  • Puls und Blutdruck: Das Tasten der Pulse und eine Blutdruckmessung geben Aufschluss über den allgemeinen Gesundheitszustand.
  • Hirnnerven: Die Funktion der zwölf Hirnnerven wird einzeln überprüft.
  • Motorik: Der Arzt untersucht Kraft, Sensibilität, Reflexe und Koordination des Körpers. Die Muskelkraft wird in verschiedene Kraftgrade eingeteilt, um eventuell bestehende Lähmungen oder Verkrampfungen (Spastiken) zu erkennen.
  • Koordination, Stand und Gleichgewicht: Die Koordination wird beispielsweise durch den Finger-Nase-Versuch getestet. Stand und Gleichgewicht lassen sich mit dem Romberg-Stehversuch überprüfen. Der Unterberger-Tretversuch dient der Überprüfung von Stand, Gang und Gleichgewicht.

Detaillierte Überprüfung der Hirnnerven

Die Hirnnerven, welche direkt dem Gehirn entspringen, werden voneinander getrennt in der neurologischen Untersuchung überprüft:

  • I. Nervus olfactorius (Riechen): Überprüfung durch Riechtests.
  • II. Nervus opticus (Sehen): Gegenstände oder Buchstaben müssen aus einer bestimmten Entfernung erkannt werden. Die Pupillenreaktion wird überprüft, indem der Arzt mit einer Lampe in die Augen leuchtet und die Pupillenreaktion beurteilt.
  • III. Nervus oculomotorius (Augenbewegung): Hier sollte der Patient dem Finger des Arztes mit den Augen folgen können.
  • IV. Nervus trochlearis (Augenbewegung): Für die Überprüfung sieht der Patient nach innen und unten. Der Arzt testet beide Augen getrennt voneinander.
  • V. Nervus trigeminus (Kauen und Sensibilität): Der Arzt streicht dem Patienten über das Gesicht und fragt, ob er die Berührung spürt. Dann drückt er oberhalb der Augenbrauen, unterhalb der Augen und am Kinn auf die Austrittspunkte der Nerven. Dies sollte keine Schmerzen verursachen.
  • VI. Nervus abducens (Augenbewegung): Der Patient sieht zur Überprüfung nach außen. Auch hier wird im Seitenvergleich getestet.
  • VII. Nervus facialis (Mimik und Geschmack): Hier bläst der Patient die Backen auf, runzelt die Stirn und macht einen Kussmund. Außerdem wird das Geschmacksempfinden des Patienten erfragt.
  • VIII. Nervus vestibulocochlearis (Hören und Gleichgewicht): Der Arzt reibt die Finger in der Nähe der Ohren, um das Gehör zu überprüfen. Mit einem Gleichgewichtstest wird die Nervenfunktion überprüft.
  • IX. Nervus glossopharyngeus (Schlucken): Der Arzt inspiziert den Rachen und das Schluckvermögen.
  • X. Nervus vagus (Steuerung von inneren Organen): Der Arzt fragt nach Auffälligkeiten beim Herzschlag, beim Atmen oder der Verdauung.
  • XI. Nervus accessorius (Teil der Kopfmuskulatur): Der Arzt drückt die Schultern nach unten, während der Patient diese hochzieht. Außerdem sollte der Kopf gegen Widerstand gedreht werden können.
  • XII. Nervus hypoglossus (Zunge): Der Patient streckt die Zunge heraus und bewegt sie zu allen Seiten.

Prüfung auf Meningismus

Um eine Hirnhautentzündung und andere Erkrankungen auszuschließen, legt der Patient das Kinn auf die Brust. Kommt es hierbei zu Schmerzen, spricht man von einem Meningismus (Nackensteifigkeit), der genauer untersucht werden muss.

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Reflexprüfung

Die neurologische Untersuchung beinhaltet auch die Prüfung der Reflexe. Mit Hilfe eines Reflexhammers testet der Arzt die sogenannten Muskeleigenreflexe wie zum Beispiel den Bizepssehnenreflex. Bei den sogenannten Fremdreflexen erfolgt die Reflexantwort nicht im reizwahrnehmenden Organ. Außerdem werden die Primitivreflexe getestet, welche beim Gesunden nicht mehr auslösbar sein sollten und nur bei Neugeborenen und Kleinkindern vorhanden sind. So wird beim Babinski-Reflex der Fußaußenrand kräftig bestrichen.

Zusätzliche diagnostische Maßnahmen

Je nach Fragestellung und Befund können weitere diagnostische Maßnahmen erforderlich sein, wie beispielsweise:

  • Elektroenzephalographie (EEG): Zur Messung der Hirnströme.
  • Elektromyographie (EMG): Zur Messung der Muskelaktivität.
  • Nervenleitgeschwindigkeit (NLG): Zur Messung der Nervenfunktion.
  • Bildgebende Verfahren: Computertomographie (CT) oder Magnetresonanztomographie (MRT) des Gehirns oder der Wirbelsäule.
  • Neuropsychologische Tests: Zur Beurteilung kognitiver Funktionen wie Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Sprache.

Inhalt eines neurologischen Gutachtens

Ein neurologisches Gutachten umfasst in der Regel folgende Bestandteile:

  • Anamnese: Detaillierte Schilderung der Krankengeschichte und aktuellen Beschwerden des Patienten.
  • Befund: Beschreibung der Ergebnisse der neurologischen Untersuchung und weiterer diagnostischer Maßnahmen.
  • Diagnose: Zusammenfassung der Befunde und Ableitung einer oder mehrerer Diagnosen.
  • Beurteilung: Medizinische Bewertung des neurologischen Zustands des Patienten im Hinblick auf die Fragestellung des Gutachtens.
  • Prognose: Einschätzung des weiteren Krankheitsverlaufs und der zu erwartenden Beeinträchtigungen.
  • Empfehlungen: Vorschläge für weitere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen.
  • Beantwortung der Fragestellung: Konkrete Beantwortung der Fragen, die dem Gutachter gestellt wurden.
  • Einschätzung des Unfallereignisses: Der Gutachter hat die Aufgabe, abzuschätzen, wie schwer das Unfallereignis war und wie hoch die mechanische Energie war, die auf den Körper eingewirkt hat.
  • Beurteilung der Mitwirkung von Vorerkrankungen: Bei vorbestehenden Erkrankungen, wie z.B. einer Spinalkanalstenose, muss der Gutachter beurteilen, inwieweit diese Erkrankung zu den Unfallfolgen beigetragen hat.

Ihre Rechte als Patient

Als Patient haben Sie bestimmte Rechte im Zusammenhang mit neurologischen Gutachten:

  • Einsichtnahme: Sie haben das Recht, das Gutachten einzusehen.
  • Stellungnahme: Sie können sich zu den Inhalten des Gutachtens äußern.
  • Widerspruch: Bei Unstimmigkeiten können Sie Widerspruch einlegen oder ein Gegengutachten anfordern.
  • Unterstützung: Sie können sich von einem Rechtsanwalt oder einer Patientenberatungsstelle unterstützen lassen.

Akteneinsicht und Dokumentation

Ärzte sind verpflichtet, über ihre Patienten im Rahmen einer Untersuchung, Behandlung und Nachsorge Aufzeichnungen zu machen, die üblicherweise in einer Akte bzw. Datei dokumentiert werden. Diese erfüllt eine Reihe von Funktionen: Gedächtnisstütze für das Behandlungsteam, Beweis- und Qualitätsnachweis, Behandlungsbeleg, Rechnungslegung für die Kostenträger. Die Patientenunterlagen sind grundsätzlich Eigentum des niedergelassenen Arztes bzw. des Krankenhausträgers. Ein Patient darf seine Befunde auf Verlangen in den Räumen des Arztes bzw. Krankenhauses einsehen. Ist der Arzt der Meinung, dass Befunde, die in der Krankenakte enthalten sind, dem Patienten in seiner momentanen seelischen Verfassung schaden könnten, muss er das berücksichtigen. Die Fachgesellschaften empfehlen die Erläuterung der Krankenakte durch den Arzt mit dem Patienten. Auch in diesem Fall sind die schützenswerten Interessen Dritter zu wahren. Der Patient kann anschließend Kopien gegen Kostenerstattung fordern. Anspruch auf die Herausgabe der Originale besteht nicht. Die Akte muss sorgfältig aufbewahrt werden. Wird sie elektronisch gespeichert, muss sie besonders gesichert sein, um unrechtmäßige Bearbeitung oder Löschung zu verhindern. Einsicht in Patientenakten durch Institutionen, wie beispielsweise Rentenversicherungsträger, Versicherungs-unternehmen, Ermittlungsbehörden oder Versorgungsämter, ist nur nach vorheriger Genehmigung des Be-troffenen gestattet. Der Arzt muss zuvor überprüfen, ob eine bereits erteilte Schweigepflichtentbindung für die konkrete Anfrage statthaft ist. Nach Tod eines Patienten muss der Arzt den Angehörigen bei Vorliegen einer Schweigepflichtentbindung ebenfalls Akteneinsicht gewähren. Liegt diese Entbindung nicht vor, bleibt die ärztliche Schweigepflicht grundsätzlich bestehen und der Arzt muss prüfen, ob die Einsicht durch die Angehörigen dem Willen des Patienten entsprochen hätte.

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Tipps für den Termin beim Gutachter

Um das optimale Ergebnis aus Ihrem Termin beim Gutachter herauszuholen, sollten Sie folgende Tipps beachten:

  1. Seien Sie vorbereitet: Informieren Sie sich im Vorfeld über den Ablauf der Untersuchung und die Fragestellung des Gutachtens.
  2. Bringen Sie alle relevanten Unterlagen mit: Dazu gehören Arztberichte, Röntgenbilder, MRT-Aufnahmen und Medikamentenlisten. Falls in der Zwischenzeit ein weiterer aktueller Bericht dazugekommen ist, sollten Sie diesen auf jeden Fall zum Gutachter mitbringen. Das gilt auch, wenn Sie ein neues MRT gemacht haben oder aktuelle Röntgenbilder vorliegen.
  3. Beschreiben Sie Ihre Beschwerden detailliert: Schildern Sie Ihre Symptome und Beeinträchtigungen so genau wie möglich. Lassen Sie nichts aus, aber übertreiben Sie auch nicht.
  4. Seien Sie ehrlich und authentisch: Verstellen Sie sich nicht und versuchen Sie nicht, Ihre Beschwerden zu dramatisieren oder zu verharmlosen.
  5. Stellen Sie Fragen: Wenn Sie etwas nicht verstehen oder Bedenken haben, scheuen Sie sich nicht, Fragen zu stellen.
  6. Drücken Sie nicht zu sehr auf die Tränendrüse! Bleiben Sie am besten sachlich. Der Gutachter macht nur seinen Job, also messen Sie dem Termin keine allzu große Bedeutung bei. Am angenehmsten verläuft Ihre Verabredung mit dem Gutachter, wenn Sie klar und deutlich aufzählen, wo die Probleme liegen.
  7. Sehen Sie davon ab, einen Schlachtplan oder eine Strategie für den Termin beim Gutachter zu entwickeln! Die einzige Aufgabe des Gutachters besteht darin, Ihre medizinische Leistungsfähigkeit im Sinne des Rentenrechts einzuschätzen. Nicht mehr und nicht weniger.

Besonderheiten bei Spinalkanalstenose

Eine besondere Situation kann vorliegen, wenn bei einer betroffenen Person bereits vor dem Unfallereignis ein pathologisch verengten Spinalkanal bestand oder Zeichen einer zervikalen Myelopathie vorlagen. In diesen Fällen war bereits zum Zeitpunkt des Unfalls eine relative Indikation für eine neurochirurgische Dekompressionsoperation gegeben. Bei Gesunden wird das Rückenmark - auch bei Einwirkung von relativ hohen mechanischen Energien auf Kopf und Halswirbelsäule - nicht verletzt. Das Rückenmark ist von Liquor umgeben. Dieser Flüssigkeitssaum zwischen Rückenmark und Wirbelkanal schützt das Rückenmark vor Verletzungen. Ganz anders ist die Situation bei einem engen Spinalkanal: Hier engen die knöchernen Strukturen oder Bandscheibenvorwölbungen den Spinalkanal ein und das Rückenmark (Myelon) ein. Sie halten das Myelon - bildlich gesprochen - „kneifzangenartig“ fest. Hätte sich das Rückenmark bei einer Distorsion der Wirbelsäule im Spinalkanal bewegen können, wäre bei einem altersgemäß normal weitem Spinalkanal keine Schädigung (Myelopathie, Rückenmarkerweichung) eingetreten. Das heißt: Bei einem Probanden ohne Spinalkanalstenose wäre es nicht zu einer Querschnittssymptomatik gekommen. Ohne das Unfallereignis hätte sich aber auch keine Querschnittssymptomatik ausgebildet. Bei vorbestehenden klinisch-neurologischen Ausfällen bzw. einer Behandlungsbedürftigkeit liegt in der Regel bereits eine hochgradige Spinalkanalstenose vor. Wenn keine vorherigen Symptome bestanden, kann der Schweregrad der Spinalkanalstenose leichtgradig, mittelgradig oder auch hochgradig sein. Bei nur leichtgradigen Spinalkanalstenosen ohne vorherige Symptome und mittelgradigen bis hochgradigen Traumen ist in der Regel keine Mitwirkung bei der Feststellung der Invalidität zu berücksichtigen. Bei mittelgradigen Spinalkanalstenosen ohne vorherige Symptome ist bei leichten Traumen eine hohe Mitwirkung über 50% bzw. 75% zu prüfen. Bei mittelgradigen Traumen ist eine Mitwirkung von 25% bis 50% zu prüfen. Bei hochgradigen Spinalkanalstenosen ohne vorherige klinische Symptome ist der Mitwirkungsgrad bei leichten Traumen mit über 75% anzunehmen, bei mittelschweren Traumen mit ca. 50% und bei schweren Traumen entfällt auch hier die Mitwirkung - es sei denn, dass bereits vor dem Unfall eine symptomatische hochgradige Spinalkanalstenose mit einer Myelopathie bestand. Der Mitwirkungsgrad bei Spinalkanalstenose ist immer individuell zu prüfen. Er ist abhängig von den vorbestehenden degenerativen oder anlagebedingten Wirbelsäulenveränderungen und der Energieeinwirkung auf den Körper durch den Unfall.

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