Epilepsie ist eine neurologische Erkrankung, die sich auf das Arbeitsleben auswirken kann. Die Auswirkungen sind je nach Anfallsrisiko, Art und Häufigkeit der Anfälle, Wirkung der Medikamente, Beruf und Arbeitsplatz unterschiedlich. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente bei Epilepsie in Deutschland.
Epilepsie und Arbeitsleben
Die große Herausforderung für Menschen mit Epilepsie besteht darin, persönliche Wünsche, Leistungsfähigkeit und Einschränkungen, die die Epilepsie mit sich bringen kann, individuell abzustimmen. Statt die Berufswahl mit dem eingeschränkten Blick zu treffen, was alles wegen der Epilepsie nicht geht, sollte zuerst die Frage gestellt werden: Wo liegen die eigenen Neigungen, Interessen und Begabungen? Danach werden die möglichen Berufsfelder genauer betrachtet. Es gibt keine Berufe, die bei der Diagnose Epilepsie generell ungeeignet sind.
Bei der Berufswahl sollten sich junge Menschen mit Epilepsie frühzeitig beraten lassen. Tritt die Erkrankung erst im Erwachsenenalter auf oder verändert sich ihre Erscheinungsform, müssen evtl. berufliche Anpassungen vorgenommen werden. Eine private Absicherung gegen Berufsunfähigkeit ist bei Epilepsie schwierig. Es gibt jedoch viele Hilfen wie z.B. die Arbeitsassistenz.
Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber
Menschen mit Epilepsie müssen ihrem Arbeitgeber die Diagnose Epilepsie nur mitteilen, wenn es die Arbeit erheblich beeinflusst, also z.B. eine Eigen- oder Fremdgefährdung besteht. Betroffene müssen die Epilepsie in diesen Fällen selbst ansprechen, nicht nur, wenn der Arbeitgeber es erfragt.
Beispiele:
- Frau Maier arbeitet als Rechtsanwaltsfachangestellte und ist seit 3 Jahren anfallsfrei, aber ihr Antiepileptikum verursacht Konzentrationsstörungen.
- Herr Ylmaz arbeitet als Programmierer und hat häufige nicht bewusst erlebte fokal beginnende Anfälle, bei denen er die bisherige Tätigkeit trotz Bewusstseinsverlust automatisch fortsetzt. Dadurch kommt es immer wieder zu Fehleingaben in den Computer, die er danach mühsam entfernen muss. Er braucht deshalb deutlich länger als andere.
Berufliche Alternativen bei Auftreten von Epilepsie nach der Ausbildung
Treten Epilepsien erst nach der Berufsausbildung auf und können Betroffene deshalb ihre Tätigkeit trotz Behandlung nicht mehr ausüben, muss geprüft werden, welche Alternativen in Frage kommen. Möglicherweise können Betroffene im selben Unternehmen weiterbeschäftigt werden. Ermöglicht werden kann das z.B. durch Anpassung des Arbeitsplatzes, z.B. Wechsel an einen Arbeitsplatz, an dem weiterhin die Erfahrungen und Qualifikationen von Beschäftigten genutzt werden können, an dem eine Eigen- oder Fremdgefährdung aber ausgeschlossen ist. Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, können unter Umständen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von verschiedenen Kostenträgern übernommen werden. Besteht aufgrund der Epilepsie eine Behinderung, dann gibt es zudem verschiedene Schutz-, Hilfs- und Fördermöglichkeiten.
Lesen Sie auch: Kann ein Anfall tödlich sein?
Arbeitsmedizinische Beurteilung
Der Ausschuss Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung hat die DGUV Information 250-001 - "Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall" herausgegeben. Außerdem findet sich in dieser DGUV-Information eine Einschätzung des Gefährdungsrisikos nach Anfallsart. Die Symptome werden dabei in verschiedene Kategorien eingeteilt.
Erwerbsminderungsrente bei Epilepsie
Wer wegen Epilepsie nur noch unter 6 Stunden täglich auf dem sog. allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert, sind es unter 3 Stunden ist es eine volle Erwerbsminderung. Dann kann ggf. eine Erwerbsminderungsrente das Arbeitseinkommen ersetzen oder ergänzen. Wird diese abgelehnt oder ist sie zu gering, helfen verschiedene Sozialleistungen, z.B. die Grundsicherung.
Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente
Eine Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland für Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die täglich weniger als drei Stunden arbeiten können. Sie erhalten die volle Erwerbsminderungsrente. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden täglich liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor. Außerdem darf die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht sein. Die Erwerbsminderungsrente wird in der Regel befristet gewährt und kann verlängert werden.
Bei einem Anfallsleiden wie Epilepsie hängt der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente von der Häufigkeit und Schwere der Anfälle sowie der Prognose ab. Bei der Bewertung der Erwerbsminderung durch Anfallsleiden wie Epilepsie sind vor allem die Häufigkeit, Art und Schwere der Anfälle entscheidend. Je nach Ausprägung kann ein Anfallsleiden die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben erheblich beeinträchtigen. Treten beispielsweise häufig unvorhersehbare Anfälle mit Bewusstlosigkeit auf, ist eine geregelte Arbeit kaum möglich. Für die Bewertung sind daher genaue medizinische Feststellungen zur individuellen Anfallssituation nötig. Nur so lässt sich beurteilen, ob das Anfallsleiden zu einer relevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit führt und damit die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt sind. Neben der eigentlichen Arbeitsfähigkeit spielt bei Anfallsleiden auch die sogenannte Wegefähigkeit eine wichtige Rolle, also die Fähigkeit, den Arbeitsplatz sicher zu erreichen.
Gesetzliche Grundlagen
- § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI): Regelungen zur Erwerbsminderungsrente, darunter Voraussetzungen für deren Bezug.
Berufsunfähigkeit vs. Erwerbsminderung
Eine Berufsunfähigkeit genügt in den meisten Fällen nicht für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, vielmehr muss die Fähigkeit eingeschränkt sein, irgendeine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung wurde in Deutschland abgeschafft. Es gibt sie nur noch für vor dem 2.1.1961 Geborene als teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit. Wer eine Versicherung für eine private Berufsunfähigkeitsrente abschließen möchte, hat es mit einer Epilepsie-Diagnose schwer. Die Epilespsie muss nämlich bei Vertragsabschluss angegeben werden, sonst zahlt die Versicherung später bei einer Berufsunfähigkeit nicht. Ggf. werden Risikozuschläge erhoben oder die Versicherung ganz abgelehnt.
Lesen Sie auch: Cortison-Therapie bei Epilepsie im Detail
Weitere Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen
Arbeitsassistenz
Arbeitsassistenz kann Menschen mit Epilepsie eine Berufstätigkeit in Anstellung oder Selbstständigkeit ermöglichen. Arbeitsassistenz bei Epilepsie setzt voraus, dass der Mensch mit Epilepsie der Kernarbeit selbst nachgehen kann und nur für Hilfsarbeiten Assistenz braucht. Arbeitsassistenz kann ggf. eine krankheitsbedingte Kündigung wegen Epilepsie verhindern.
Beispiel:
Eine wegen Epilepsie fahruntüchtige Sozialpädagogin arbeitet in einer mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend erschlossenen Region. Sie beantragt eine Fahrassistenz im Rahmen der Arbeitsassistenz.
Lohnkostenzuschüsse
Eine Epilepsie kann die Leistungsfähigkeit vermindern. Beschäftigte brauchen dann ggf. für die gleiche Arbeit mehr Zeit als andere. In diesem Fall können Lohnkostenzuschüsse im Rahmen des sog. Budgets für Arbeit beantragt werden. Besonders bei einer zusätzlichen Intelligenzminderung kann das Budget für Arbeit auch Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz finanzieren.
Schwerbehindertenausweis
Für die sogenannten „epileptischen Anfälle“ besteht, wie auch bei anderen Krankheiten, die Möglichkeit einen Schwerbehindertenausweis bzw. einen Grad der Behinderung zu bekommen.
Formen der Epilepsie und GdB
Es gibt zwei Hauptformen der Epilepsie: fokale und generalisierte Anfälle.
Lesen Sie auch: Ein umfassender Leitfaden zur idiopathischen generalisierten Epilepsie
- Fokale Anfälle: Bei fokalen Anfällen ist nur ein Teil des Gehirns betroffen. Die Symptome können je nach betroffenem Hirnbereich variieren und umfassen:
- Motorische Symptome: Zuckungen, Krämpfe, Lähmungen
- Sensorische Symptome: Sehstörungen, Hörstörungen, Taubheitsgefühle
- Geistige Symptome: Verwirrtheit, Sprachstörungen, Halluzinationen
- Autonome Symptome: Herzrasen, Schwitzen, Übelkeit
- Generalisierte Anfälle: Bei generalisierten Anfällen ist das gesamte Gehirn betroffen. Die häufigsten Formen generalisierter Anfälle sind:
- Tonisch-klonische Anfälle: Diese Anfälle beginnen mit einer tonischen Phase, in der die Muskeln angespannt sind, gefolgt von einer klonischen Phase, in der die Muskeln zucken.
- Absencen: Diese Anfälle sind gekennzeichnet durch einen plötzlichen Bewusstseinsverlust, der nur wenige Sekunden bis Minuten dauert.
- Myoklonische Anfälle: Diese Anfälle sind gekennzeichnet durch plötzliche, unwillkürliche Muskelzuckungen.
Weitere Formen der Epilepsie sind beispielsweise:
- Idiopathische Epilepsie: Die Ursache dieser Form der Epilepsie ist nicht bekannt.
- Symptomatische Epilepsie: Diese Form der Epilepsie ist durch eine zugrunde liegende Erkrankung, wie z. B. einen Hirntumor, verursacht.
Bei Epilepsie können die Auswirkungen der Erkrankung in vielerlei Hinsicht die Lebensqualität beeinträchtigen und daher ebenfalls einen Grad der Behinderung (GdB) rechtfertigen. Ähnlich wie bei anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann der GdB bei Epilepsie je nach den individuellen Symptomen und Einschränkungen variieren. Der zugeordnete Prozentwert spiegelt den Grad der Behinderung wider und dient dazu, die Auswirkungen der Epilepsie auf die Betroffenen besser zu erfassen. Die Epilepsie bzw. die epileptischen Anfälle können je nach der Häufigkeit und der Schwere der Anfälle einen GdB von 40 - 100 zur Folge haben.
Vorteile und Nachteile eines Schwerbehindertenausweises
Ein Schwerbehindertenausweis dient nicht allein dazu, auf die Herausforderungen hinzuweisen, mit denen Menschen mit Epilepsie im täglichen Leben konfrontiert sind. Um gewissen Nachteilsausgleiche (umgangssprachlich auch Vorteile) nutzen zu können, die für die verschiedenen Lebenslagen bei einer Epilepsie eine Erleichterung darstellen können, ist es notwendig, dass ein Schwerbehindertenausweis vorliegt. Ab einem GdB von 50, der bei einer schweren Epilepsie erreicht werden kann erhält man einen Schwerbehindertenausweis.
Die Nachteile, die ein Schwerbehindertenausweis bei Epilepsie mit sich bringen sind, dass sich Personen, die den Job wechseln wollen, unter Umstände schwerer tun, da nicht jeder Betrieb auf die Besonderheiten von Menschen mit Schwerbehinderung ausgelegt ist. Weitere potentielle Nachteile sind soziale Ausgrenzung, Diskriminierung, Probleme an der Teilhabe des öffentlichen Lebens etc.
Antragstellung und Gültigkeit
Nicht jede Person, die mit Einschränkungen im Alltag zu kämpfen hat, wird automatisch als behindert eingestuft. Bei einer Epilepsie mit wöchentlich auftretenden Anfällen ist es durchaus möglich, dass ein Schwerbehindertenausweis beantragt und bewilligt werden kann. Ab einer leichten Form der Epilepsie lohnt es sich bereits einen Antrag auf einen Grad der Behinderung zu stellen.
Die Antragstellung ist relativ einfach. Selbst müssen Sie in der Regel keine Unterlagen bereitstellen. Das Versorgungsamt schreibt die zuständigen Ärzte an, die Sie genannt haben und fordert zu der Krankheit die Berichte an. Die Feststellung des GdB bei Epilepsie funktioniert so, dass das Versorgungsamt die Berichte und Unterlagen von den behandelten Ärzten erhält und beurteilt. Meist geben die Ärzte in den Berichten den Schweregrad bereits an, also beispielsweise „mittelschwere Epilepsie“.
Der GdB der Schwerbehindertenausweis bei Epilepsie ist in aller Regel nur 5 Jahre gültig und muss dann verlängert werden. Daher ist es notwendig, in regelmäßigen Abständen diese Verlängerung Ihres Ausweises zu beantragen. Die ideale Zeitspanne, sich mit diesem Prozess zu befassen, liegt etwa drei Monate vor Ablauf der aktuellen Gültigkeit. Es ist wichtig zu beachten, dass sowohl für die Verlängerung bestehender Ausweise als auch für die Beantragung neuer Ausweise keine Möglichkeit zur direkten Verlängerung auf dem vorhandenen Ausweis besteht.
Aberkennung des GdB
Ja es kann bei der Epilepsie eine Besserung eintreten, die einen höheren Grad der Behinderung nicht mehr rechtfertigt. Die Besserung kann durch Operationen oder Medikamente herbeigeführt werden. Nach der Heilungsbewährung von 5 Jahren wird der GdB erneut festgelegt. Bei etwa 20 - 30% der Menschen tritt eine spontane Heilung der Epilepsie ein, die sogenannte Spontanremission ein. Je nachdem wie stark die Epilepsie nach der Spontanremission noch ist, kann der GdB niedriger ausfallen als zuvor oder ganz wegfallen. Einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis für Epilepsie gibt es aktuell nicht. Der Ausweis ist auf 5 Jahre befristet. Innerhalb weniger Jahre oder Jahrzehnte kann bei 20 - 30% der Betroffenen die Spontanremission dafür sorgen, dass der GdB niedriger ausfällt oder es keinen GdB mehr gibt.
Schwerbehinderung und Rente
Als Mensch mit einer Schwerbehinderung kann man unter gewissen Voraussetzungen zwar früher in Rente gehen, allerdings bekommt die Person nicht mehr Rente. Durch den Nachteilsausgleich den schwerbehinderte Menschen haben, ist es möglich zwei Jahre früher in die Regelrente zu gehen. Abzüge müssen sie auch nicht befürchten, denn durch den Nachteilsausgleich gibt es für die zwei Jahre keine Abzüge.
Schwerbehinderte Menschen, können weiterhin 2 Jahre vor der regulären Altersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen. Dies gilt für Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und einer Wartezeit von mindestens 35 Jahren. Schwerbehinderte Menschen, die vorzeitig in Rente gehen, müssen künftig nur noch geringfügige Rentenabschläge in Kauf nehmen.
Gerichtsurteile und Fallbeispiele
Einige Gerichtsurteile und Fallbeispiele verdeutlichen die Komplexität der Beurteilung von Erwerbsminderung bei Epilepsie:
- LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2009 (L 4 R 946/09): Das LSG verurteilte die Beklagte, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.03.2006 bis 28.02.2010 zu gewähren. Der Kläger könne zwar bei Beachtung qualitativer Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, doch stellten bei ihm nachgewiesene, zu unterschiedlichen Tageszeiten auftretende Synkopen bzw. Anfälle mit wechselnder Dauer ein erhebliches Hindernis für einen Arbeitseinsatz und damit eine schwere spezifische Leistungseinschränkung dar. Es könne dem Kläger keine Tätigkeit benannt werden, bei der die ab August 2005 dokumentierten Anfälle kein erhebliches Hindernis für einen Arbeitseinsatz darstellten.
- LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2019 (Aktenzeichen nicht angegeben): Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab dem Kläger Recht und verurteilte die Rentenversicherung zur Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Epilepsie als Ursache für Berufsunfähigkeit?
Epilepsie ist eine neurologische Erkrankung mit einem sehr vielfältigen Erkrankungsbild. Von Epilepsie wird in der Regel gesprochen, wenn Betroffene mindestens zwei epileptische Anfälle hatten. Epileptische Anfälle werden auch als eine Art Krampfanfälle beschrieben, bei dem die Betroffenen vorübergehend die Kontrolle über ihren Körper oder auch ihr Bewusstsein verlieren.
Da epileptische Anfälle spontan auftreten und für die Betroffenen und Außenstehende nicht vorher zu erkennen sind, ist das Risiko hoch, das während der Arbeitszeit ein epileptischer Anfall auftritt. Übt der Betroffene eine Tätigkeit aus, bei der regelmäßiger Kundenkontakt nötig ist oder er in einem Bereich arbeitet, an dem Maschinen betätigt werden müssen oder am Straßenverkehr teilgenommen werden muss, kann dies sehr gefährlich werden und schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen.
Eine pauschale Aussage darüber, ob man durch Epilepsie bedingungsgemäß berufsunfähig wird, kann jedoch nicht getroffen werden. Es ist individuell zu prüfen, wie stark die Beschwerden im Einzelfall bereits ausgeprägt sind und wie die konkret ausgeübte Tätigkeit mit diesen Beschwerden kollidiert. Weiterhin sind die noch nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten mit einzubeziehen.
Wann ist eine Berentung wegen Erwerbsminderung sinnvoll?
Wenn alle therapeutischen Möglichkeiten, alle medizinischen und beruflichen Rehabilitations-maßnahmen, alle psychosozialen Hilfen ausgeschöpft sind oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Integration in den Arbeitsmarkt führen, sollte über die Möglichkeit einer Berentung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nachgedacht werden.
tags: #epilepsie #rente #voraussetzungen