Erwerbsminderungsrente bei Parkinson: Voraussetzungen und wichtige Informationen

Parkinson ist eine fortschreitende neurologische Erkrankung, die die Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt. Viele Betroffene fragen sich, ob sie aufgrund ihrer Erkrankung Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente bei Parkinson und gibt wichtige Hinweise zum Antragsverfahren.

Was ist Parkinson und wie beeinflusst es die Erwerbsfähigkeit?

Die Parkinson-Krankheit, auch Schüttellähmung genannt, ist eine der häufigsten Erkrankungen des zentralen Nervensystems. In Deutschland leben schätzungsweise 300.000 Betroffene, und jährlich kommen bis zu 20.000 Neuerkrankungen hinzu. Männer sind häufiger betroffen als Frauen, und die Erkrankung tritt meist zwischen dem 50. und 60. Lebensjahr auf. Nur etwa 10 % der Patienten sind bei Diagnosestellung jünger als 40 Jahre.

Parkinson ist eine neurodegenerative Erkrankung, für die es keine Heilung gibt. Sie führt zu einer fortschreitenden Verschlechterung der Bewegungsabläufe. Charakteristisch sind Bewegungsverlangsamung (Akinese), kleiner werdende Bewegungen, Zittern und Muskelsteifigkeit. Im fortgeschrittenen Stadium können Inkontinenz, Demenz und unerklärliches Stürzen auftreten.

Die Diagnose Parkinson wird oft erst gestellt, wenn bereits etwa die Hälfte der für die Dopaminbildung zuständigen Hirnzellen abgestorben sind und die Symptome sichtbar werden. Bevor die typischen motorischen Symptome auftreten, leiden Betroffene häufig an Schlafstörungen, Verstopfungen und Depressionen.

Die Behandlung von Parkinson zielt darauf ab, die Symptome zu lindern und die Lebensqualität der Patienten zu verbessern. Medikamente können helfen, die Symptome wie Muskelsteifheit, Zittern und Bewegungsarmut zu lindern. Bewegungstherapie in Form von Physiotherapie, Ergotherapie, Sprachtherapie und Psychotherapie können ebenfalls hilfreich sein. In einigen Fällen kann ein Hirnschrittmacher eingesetzt oder eine Ultraschalltherapie durchgeführt werden.

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Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

Eine Rente wegen Erwerbsminderung ist eine Sozialleistung für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten können. Nach § 43 SGB VI wird sie gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gemindert ist.

Ob jemand eine Erwerbsminderungsrente erhält, hängt von der Erfüllung dreier Voraussetzungen ab:

  1. Antragstellung: Es muss ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gestellt werden.
  2. Gesundheitliche Einschränkung: Die betroffene Person muss gesundheitlich so eingeschränkt sein, dass sie weniger als sechs Stunden pro Tag irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann.
  3. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen: Es müssen bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Gesundheitliche Voraussetzungen im Detail

Im Gegensatz zum Antragsverfahren beim Schwerbehindertenausweis werden Sie bei der Erwerbsminderungsrente fast immer persönlich begutachtet. Die DRV wird Sie zu einem Arzt bestellen, der Sie im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung untersucht. Dieser wird Sie untersuchen und anschließend ein medizinisches Gutachten erstellen. Auch die Berichte Ihrer Hausärzte fließen hier mit ein.

Am Ende dieses Prozesses ist vor allem eine Frage wichtig: Wie viele Stunden können Sie am Tag irgendeiner beruflichen Aktivität nachkommen? Wenn der Gutachter zu dem Schluss kommt, dass Sie tatsächlich weniger als drei Stunden täglich schaffen, sind die medizinischen Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderungsrente erfüllt. Steht in dem Gutachten, dass Sie am Tag zwischen drei und sechs Stunden arbeiten können, kommt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Frage. Schaffen Sie nach dem Eindruck des Amtsarztes mindestens sechs Stunden, besteht keine Chance auf eine Erwerbsminderungsrente.

Ganz wichtig: Ihr Leistungsvermögen bezieht sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Es spielt keine Rolle, was Sie gelernt, studiert oder welchen Job Sie zuletzt ausgeübt haben. Für das Gutachten ist nur von Bedeutung, dass Sie überhaupt eine gewisse Anzahl von Stunden arbeiten können. Egal, in welcher Tätigkeit.

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Versicherungsrechtliche Voraussetzungen im Detail

Selbst wenn Sie den Antrag gestellt haben und der Gutachter zu dem Schluss kommt, dass Sie weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können, liegt noch eine dritte Hürde zwischen Ihnen und der Erwerbsminderungsrente: die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Zum einen müssen Sie die allgemeine Wartezeit erfüllen. Das bedeutet für Sie: Seit mindestens fünf Jahren vor dem Start Ihrer Erwerbsminderung sind Sie in der DRV versichert. Außerdem haben Sie innerhalb der letzten fünf Jahre wenigstens 36 Monate Pflichtbeiträge eingezahlt. Am häufigsten geschieht dies durch eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis - bei Minijobs nur unter bestimmten Voraussetzungen. Aber auch beim Arbeitslosen- oder Krankengeld werden in der Regel Pflichtbeiträge abgeführt.

Ausnahme bei jungen Menschen: Wenn ein Unfall oder eine Berufskrankheit verantwortlich für die Erwerbsminderung ist, reicht unter Umständen bereits eine einzige Beitragszahlung.

Der Weg zur Erwerbsminderungsrente: Antragstellung und Verfahren

Ohne Antrag geht auch in der gesetzlichen Rente gar nichts. Selbstverständlich können Sie den Antrag auch persönlich ausfüllen - dazu gibt es in ganz Deutschland die kostenlosen Beratungsstellen der DRV.

Seien Sie sich bitte bewusst, dass solch ein Antrag nicht von heute auf morgen bearbeitet wird. In der Regel müssen Sie mit drei bis sechs Monaten rechnen. Stellen Sie also sicher, dass Sie den Antrag rechtzeitig abschicken. Im besten Fall sollten Sie zudem Ihren Haus- oder Facharzt darauf vorbereiten, dass der Rententräger ihn kontaktieren wird - mit der Aufforderung zu einem medizinischen Befundbericht. Es ist äußerst hilfreich, wenn sich Ihr Vertrauensarzt nicht zu kurz fasst.

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Reha vor Rente

Bevor die gesetzliche Rentenversicherung ernsthaft prüft, ob eine EM-Rente ausgezahlt wird, kommt sehr oft die Reha ins Spiel. In einer meist dreiwöchigen Maßnahme - wenn möglich in stationärer Form - soll im Rahmen einer Reha herausgearbeitet werden, ob sich Ihre Arbeitskraft vielleicht doch noch verbessern lässt. Außerdem prüfen die Ärzte auch während der Reha Ihre gesundheitliche Konstitution. Am Ende verlassen Sie die Maßnahme mit einem offiziellen Gutachten in der Hand. Wenn dieses Dokument aussagt, dass Sie weniger als drei Stunden am Tag arbeitsfähig sind, kann Ihr Antrag zur Reha in den Weg zur Erwerbsminderungsrente umgewandelt werden.

Widerspruch und Berufung

Im Falle einer Ablehnung Ihres Antrags besteht die Option, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Widerspruch einzulegen. Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittelverfahren, mit dem eine Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts durch ein höherrangiges Gericht überprüft werden kann. Im Sozialrecht ist es in §§ 143 ff. SGG geregelt. Im Berufungsverfahren wird der Fall sowohl rechtlich als auch tatsächlich noch einmal vollständig geprüft.

Volle und teilweise Erwerbsminderung

Die Erwerbsminderungsrente kommt erst mit einem Restleistungsvermögen von weniger als sechs Stunden pro Tag in Frage. Doch innerhalb dieser Zeitspanne gibt es Unterschiede. Erst wer weniger als drei Stunden täglich „schaffen“ kann, hat Aussichten auf die volle EM-Rente. Besteht noch ein Leistungsvermögen zwischen drei und sechs Stunden am Tag, wird nur die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente ausgezahlt.

Dieser kleine Unterschied hat gewaltige finanzielle Auswirkungen. Während die volle Erwerbsminderungsrente in Westdeutschland 2018 noch 804 Euro im Durchschnitt betrug, waren es für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gerade einmal 533 Euro. Wenn wir uns ausschließlich die neuen Renten aus diesem Jahr anschauen, beträgt der Durchschnittswert sogar nur noch 435 Euro im Monat.

Die Arbeitsmarktrente

Allerdings besteht eine Ausnahmeregel, die zumindest einen Teil dieser Einbußen auffangen kann. Denn wer lediglich die Bedingungen zur teilweisen Erwerbsminderungsrente erfüllt, kann trotzdem eine volle Rente ausgezahlt bekommen. Das ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitsmarkt für Teilzeitkräfte „verschlossen“ ist - wenn es also keine Jobs gibt, mit denen man seine halbe Erwerbsminderungsrente aufstocken könnte.

Erwerbsminderungsrente aufstocken: Welche Möglichkeiten gibt es?

Egal ob volle oder halbe EM-Rente - niemand sucht sich diesen Weg aus finanziellen Gründen aus. Dafür ist die Erwerbsminderungsrente in den meisten Fällen einfach zu gering. Um dennoch mit dem Geld über die Runden zu kommen, üben viele Betroffene einen Nebenjob aus. Über diese Option lassen sich bis zu 17.272,50 Euro im Jahr hinzuverdienen (Stand 2023). Das bedeutet: Auch als Erwerbsminderungsrentner dürfen Sie sich ohne Probleme einen Minijob suchen. Ihre Rente wird nicht gekürzt. Vergessen Sie aber bitte nicht, dieses Einkommen bei der Rentenversicherung anzumelden.

Wer es aus gesundheitlichen Gründen nicht schafft, nebenbei zu arbeiten, kann unter Umständen beim Amt aufstocken. Welche Behörde in dieser Frage für Sie zuständig ist, kommt auf die Art Ihrer Erwerbsminderungsrente an. Mit einem Restleistungsvermögen unter drei Stunden können Sie einen Antrag auf Grundsicherung stellen. Wenn Sie theoretisch noch mehr als drei Stunden arbeiten können, müssen Sie sich ans Jobcenter wenden und Bürgergeld beantragen. Sowohl Grundsicherung als auch Bürgergeld setzen eine Vermögensprüfung voraus. Wer also neben der Erwerbsminderungsrente noch andere Einkünfte oder nennenswertes Vermögen hat, wird keine staatliche Unterstützung erhalten.

Befristung und Unbefristung

Wie lange bekommt man die Erwerbsminderungsrente nach erfolgreichem Antrag? Nur in wenigen Fällen - wenn es kaum Aussichten dafür gibt, dass sich Ihre gesundheitliche Situation deutlich verbessert - erhalten Sie eine unbefristete Rente. Der Normalfall ist die Befristung. Sehr häufig zahlt die Rentenversicherung erst einmal für drei Jahre, anschließend müssen Sie eine Weiterbewilligung beantragen. Auch hier achten Sie bitte auf die Fristen. Spätestens drei Monate vor dem Ablauf (am besten etwas früher) sollten Sie Ihren Antrag einreichen.

Selbst wenn Ihre Erwerbsminderungsrente unbefristet gilt, läuft diese spätestens dann aus, wenn Sie die sogenannte „Regelaltersgrenze“ überschreiten. Wann das ist, hängt von Ihrem Geburtsjahr ab. Und auch in diesem Szenario startet Ihre Altersrente nicht automatisch. Sie müssen wieder aktiv werden und einen Antrag stellen.

Abschläge vermeiden?

Die Höhe Ihrer Erwerbsminderungsrente hängt vor allem davon ab, wie Ihr bisheriges Berufsleben ausgesehen hat. Wenn Sie also ordentlich verdient und lückenlos eingezahlt haben, liegt Ihre Rente vielleicht deutlich über dem Durchschnitt. Mit wie viel Geld Sie rechnen können, entnehmen Sie am besten der jährlichen Renteninformation. Die Rentenversicherung verschickt dieses Dokument automatisch einmal pro Jahr an alle Versicherten.

Leider lauert an dieser Stelle ein Problem. Ihre tatsächlich ausgezahlte Rente wird niedriger ausfallen als der Betrag aus der Renteninformation. Erstens fällt der Beitrag zur Krankenversicherung an. Und zweitens müssen Sie mit Abschlägen rechnen. Wenn Ihre Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Geburtstag beginnt, kostet Sie das pro Monat 0,3 Prozent. Falls Sie Ihre EM-Rente also mit 62 beziehen, bedeutet das bereits ein Minus von 3,6 Prozent. Doch viele Menschen müssen schon in jungen Jahren von einer EM-Rente leben. All diese Leute erhalten deswegen 10,8 Prozent weniger. Bis in die Altersrente hinein.

Wenn Sie diese Abschläge umgehen möchten, bleibt nur eine Option: Den Rentenbeginn bis zum 63. Geburtstag verschieben. Bei den meisten Menschen ist das natürlich illusorisch, da man sich in diesem Alter bereits mit anderen Formen der vorgezogenen Altersrente beschäftigt.

Noch ein Wort zur Berechnung der Erwerbsminderungsrente: Wer beispielsweise mit 40 nicht mehr arbeiten kann, hat noch nicht viele Entgeltpunkte in der Rentenversicherung gesammelt. Um das auszugleichen, gibt es im Rentenrecht die Zurechnungszeit. Die DRV rechnet Ihre Rentenpunkte also bis zur späteren Regelaltersgrenze hoch.

Leider hat auch dieses positives Prozedere einen Haken. Nur wer zukünftig eine Erwerbsminderungsrente benötigt, profitiert von der Zurechnungszeit bis zur tatsächlichen Regelaltersgrenze. Die sogenannten „Altfälle“ erhalten deutlich niedrigere Renten, da hier in vielen Fällen nur bis zum 60. oder 62. Lebensjahr hochgerechnet wurde.

Bedeutung für die Grundrente

Schon lange diskutiert die Bundesregierung über eine Möglichkeit, kleine Renten aufzustocken. Die neueste Version dieser Gedankenspiele nennt sich Grundrente und soll eigentlich Anfang 2021 starten. Leider werden viele Menschen mit Mini-Renten keinen Vorteil durch die Grundrente erleben - denn die Zugangsvoraussetzungen sind äußerst streng.

Wer eine Chance auf die kleine Aufstockung haben will, muss mindestens 33 Grundrentenjahre - eine besondere Form der Wartezeit - erfüllen. Hier zählen vor allem Zeiten, in denen Sie versicherungspflichtig gearbeitet oder Kinder erzogen haben. Wenn ein großer Teil Ihres Lebenslaufs jedoch von der Erwerbsminderungsrente geprägt ist, wird die Grundrente an Ihnen vorbeigehen. Solche Anrechnungszeiten sollen nicht mitzählen. Genauso wenig wie Zeiten, in denen Sie arbeitslos waren.

Muss ich meine Erwerbsminderungsrente versteuern?

Ja, müssen Sie. Wie hoch der Anteil Ihrer Rente ist, den Sie versteuern müssen, hängt von Ihrem Jahrgang ab. Informationen hierzu finden Sie in Ihrem Rentenbescheid. Wenn Sie allerdings nur über Ihre Erwerbsminderungsrente verfügen, ist die Chance hoch, dass Sie überhaupt keine Steuern zahlen müssen.

Beachten Sie bitte, dass die Rentenversicherung keine Steuern direkt abführt. Falls Sie also steuerpflichtig sind, sind Sie selbst gefordert. In diesem Fall müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Bei Fragen dazu hilft Ihnen zum Beispiel ein Steuerberater.

Der Grad der Behinderung (GdB) bei Parkinson

Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Er wird nach § 152 SGB IX in Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt. Der GdB wird durch ärztliche Gutachten ermittelt und vom Versorgungsamt festgestellt.

Bei Morbus Parkinson kann der Grad der Behinderung zwischen 30 und 100 liegen. Ab einem GdB von 20 ist es bereits möglich einen Steuerfreibetrag über den sogenannten Behindertenpauschbetrag zu erhalten. Ab einem GdB von 50 erhält die betroffene Person dann einen Behindertenausweis mit weiteren Nachteilsausgleichen.

Ein Nachteil kann für Personen mit einem Schwerbehindertenausweis im Arbeitsleben entstehen, wenn diese eine neue Arbeit suchen. Ein weiterer Nachteil kann sein, dass bei Kontrollen und der Vorlage des Schwerbehindertenausweises kann durch eine fremde Person eingesehen werden, wie hoch der Grad der Behinderung ist und ob ggf.

Wann lohnt es sich, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen?

Es ist nicht zwingend nötig einen Grad der Behinderung oder einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen, allerdings verzichtet man dann auch auf die Nachteilsausgleiche, die mit einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung einhergehen können und ggf.

Mit einem Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamts haben Parkinson-Erkrankte Anspruch auf verschiedene Schutz-, Hilfs-, und Fördermöglichkeiten, z.B. einen verbesserten Kündigungsschutz sowie Anspruch auf technische Hilfsmittel, welche die Arbeit erleichtern/möglich machen.

Wie wirkt sich Morbus Parkinson auf die Rente aus?

Da es für Morbus Parkinson sehr häufig Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis gibt, kann sich das „positiv“ auf das Renteneintrittsalter auswirken. Durch den Nachteilsausgleich, den schwerbehinderte Menschen haben, ist es möglich, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, zwei Jahre früher und ohne Abzüge in die Regelrente zu gehen.

Berufsunfähigkeit bei Parkinson

Parkinson kann eine starke Beeinträchtigung im Alltag sein und gegebenenfalls zu einer Berufsunfähigkeit führen. Betroffene, die an Parkinson leiden, haben mit Bewegungsstörungen und einer verschlechterten Feinmotorik zu kämpfen, welche sich mit der Zeit immer weiter verstärken.

Wurde Parkinson diagnostiziert, sind die Betroffenen meist schon in einem fortgeschrittenen Stadium der Krankheit und stark beeinträchtigt. Ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung vorhanden, stellt sich die Frage, ab wann Parkinson zu einem Versicherungsfall im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung wird.

Maßgeblich dafür sind zunächst die im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsbedingungen. Regelmäßig wird vorausgesetzt, dass der aktuell ausgeübte Beruf infolge der Erkrankung zu mehr als 50 Prozent nicht mehr ausgeübt werden kann. Ob das bei Parkinson der Fall ist, bedarf immer einer Betrachtung im Einzelfall. Es kommt unter anderem auf den Beruf und dessen Anforderungen bzw. Tätigkeiten an. Berufe, in denen Betroffene sehr feinmotorische Aufgaben haben und viel Kundenkontakt haben, führen folglich eher zu einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit als solche Tätigkeiten, bei denen Betroffene wenig, bis gar kein Kundenkontakt haben und Aufgaben, die motorisch weniger anspruchsvoll sind, zu erledigen haben.

Eine pauschale Aussage darüber, ob man bei Parkinson bedingungsgemäß berufsunfähig ist, kann jedoch nicht getroffen werden. Es ist individuell zu prüfen, wie stark die Beschwerden im Einzelfall bereits ausgeprägt sind und wie die konkret ausgeübte Tätigkeit mit diesen Beschwerden kollidiert. Weiterhin sind die noch nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten mit einzubeziehen.

Weitere wichtige Informationen

  • Pestizide als Berufskrankheit: Am 20.03.2024 wurde vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine wissenschaftliche Empfehlung für eine neue Berufskrankheit "Parkinson-Syndrom durch Pestizide" beschlossen. Studien haben ergeben, dass Menschen, die beruflich mit Pestiziden in Kontakt kommen, ein höheres Risiko haben, an Parkinson zu erkranken. Wird eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt, erhalten Versicherte Leistungen der Unfallversicherung.
  • Beratung und Unterstützung: Da es um viel Geld geht und die Rentenversicherer aus Kostengründen Renten oft ablehnen, ist es sinnvoll, möglichst früh zum spezialisierten Rechtsberater zu gehen. Eine Rechtschutz­versicherung zahlt in der Regel erst ab Klage. Es ist aber sinnvoll, bereits im Antragsverfahren oder im Widerspruchs­verfahren einen erfahrenen Rechtsanwalt und/oder Rentenberater aufzusuchen. Er kann Ihnen bereits bei der Sichtung der Arztunterlagen Aussagen zu den Erfolgs­aussichten machen. Ihnen Ärzte empfehlen und auch sagen, wie die ärztlichen Unterlagen zu werten sind. Welche Bereiche noch abgedeckt werden müssen. Die Renten­versicherung bzw.die Sozialgerichte schicken die Versicherten zu Gutachtern. Auch hierbei ist es sinnvoll, vorher rechtlichen Rat einzuholen, da die Untersuchungen für Betroffene oft nicht einfach sind und im Vorfeld viele Fragen beantwortet werden müssen.

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