Kindergeldanspruch bei Epilepsie: Ein umfassender Leitfaden

Kindergeld ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für Familien in Deutschland. Der Staat zahlt für jedes Kind unter 18 Jahren Kindergeld. Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Anzahl der Kinder. Auch nach dem 18. Geburtstag kann Kindergeld bezogen werden, wenn das Kind sich in Ausbildung befindet. Spätestens am 25. Geburtstag des Kindes endet das Kindergeld. Für arbeitslose Kinder kann bis zum 21. Lebensjahr Kindergeld bezogen werden. Für Kinder mit Behinderung ist auch eine lebenslange Zahlung möglich. Dieser Artikel beleuchtet detailliert den Kindergeldanspruch bei Epilepsie, insbesondere im Hinblick auf volljährige Kinder.

Anspruch auf Kindergeld für Kinder in Ausbildung

Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Dies umfasst schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder Studium. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen und Sonderregelungen, insbesondere wenn das Kind während der Ausbildung erkrankt oder eine Behinderung hat.

Unterbrechung oder Beendigung der Ausbildung wegen Krankheit

Es kommt vor, dass ein Kind während der Ausbildung einen Unfall erleidet oder erkrankt und seine Ausbildung unterbrechen oder sogar ganz beenden muss. Falls die Erkrankung länger als sechs Monate dauert, muss im Einzelfall entschieden werden, ob mit einer Fortsetzung der Ausbildung noch zu rechnen ist oder nicht. Wird das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes nicht nur unterbrochen, sondern beendet, zum Beispiel durch Abmeldung von der Schule oder Kündigung des Ausbildungsverhältnisses, entfällt der Anspruch auf Kindergeld.

In einem solchen Fall kommt allenfalls eine Berücksichtigung als "Ausbildungsplatz suchendes Kind" in Betracht. Das setzt allerdings voraus, dass es sich um eine vorübergehende Krankheit handelt. Auch hier kommt wieder die Sechs-Monats-Frist zum Zuge. Das heißt, dass die Krankheit voraussichtlich nicht länger als sechs Monate andauern darf. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass das Kind trotz vorübergehender Ausbildungsunfähigkeit weiterhin ausbildungswillig ist (BFH-Urteil vom 21.8.2021, III R 41/19; vgl. Bei voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Erkrankung ist gegebenenfalls eine Berücksichtigung als "behindertes Kind" möglich.

Kindergeld für "Ausbildungsplatz suchende Kinder"

Auch Kinder, die sich um einen Ausbildungsplatz bemühen, können unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass keine anderen Gründe den Start ins Berufsleben verhindern. Liegt die Ursache bei Sohn oder Tochter selbst, gilt dies als Ausschlusskriterium für den Erhalt von Kindergeld. Dies ist zum Beispiel auch dann der Fall, wenn ein Kind die Bedingungen zur Aufnahme eines gewünschten Studiums nicht erfüllt.

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Nimmt der Nachwuchs die Ausbildung wegen einer Erkrankung nicht auf, kann eine Familie nur in Ausnahmefällen Kindergeld erhalten. Entscheidend ist dabei, dass ein Ende der Krankheit absehbar ist. Welche Frist der Bundesfinanzhof dabei als akzeptabel ansieht, haben die Richter offengelassen. Allerdings haben sie zum Vergleich auf den im Mutterschutzgesetz genannten Zeitraum von 14 Wochen verwiesen.

Kindergeldanspruch bei Epilepsie als Behinderung

Eine Epilepsie kann unter Umständen als Behinderung anerkannt werden, was weitreichende Folgen für den Kindergeldanspruch haben kann.

Voraussetzungen für die Anerkennung einer Behinderung

Im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG werden Behinderungen dann berücksichtigt, wenn die körperlichen Funktionen, die geistigen Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen, wodurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Nach dem BFH-Urteil vom 16.04.2002 (VIII R 62/99) können auch Suchtkrankheiten, wie Drogenabhängigkeit oder Alkoholismus, zu einer Behinderung führen.

Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus

Bei Kindern, die wegen einer Behinderung nicht selbst für sich sorgen können, haben die Familien auch nach deren Vollendung des 25. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ursache körperlicher, seelischer oder geistiger Natur ist. Auch Suchtkrankheiten wie Alkoholismus oder Drogenmissbrauch können zu einer Behinderung führen. Akute Krankheiten mit abschätzbarer Dauer zählen jedoch nicht dazu.

Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor dem 25. Lebensjahr aufgetreten ist. Entscheidend ist dabei, dass das Kind nicht in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Angenommen wird dies in der Regel bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent. Außerdem sollte die Beeinträchtigung länger als 6 Monate anhalten. Als Beleg dient eine Bescheinigung oder ein ärztliches Gutachten.

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Um einen langfristigen, sich über das 25. Lebensjahr erstreckenden Kindergeldanspruch zu haben, genügt es jedoch nicht, dass das Kind als behindert eingestuft wurde: Das Kind muss nach den Gesamtumständen des Einzelfalls aufgrund der Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung des Kindes muss zwar vor der Vollendung des 25. Zweifelt die Familienkasse die Ursächlichkeit der Behinderung an, kann sie eine Stellungnahme dazu von der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit einholen. Ist es der Reha/SB-Stelle mangels Unterlagen nicht möglich, dies zu beurteilen, wird dem Antragsteller vorgeschlagen, das Kind durch den Ärztlichen Dienst bzw. Die Ursächlichkeit ist anzunehmen, wenn der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzukommen, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheinen. die Fortdauer einer Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes aufgrund seiner Behinderung über das 25.

Die Behinderung muss nicht die einzige Ursache dafür sein, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; auch eine Mitursächlichkeit ist ausreichend, wenn dieser nach den Gesamtumständen des Einzelfalls eine erhebliche Bedeutung zukommt (BFH vom 19.11.2008 - III R 105/07). Beispiel: Leistungseinschränkungen aufgrund einer Lernbehinderung, die zu einer erheblichen Einschränkung der Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt führen.

Nachweis der Behinderung

Um Anspruch auf Kindergeld für ein behindertes Kind zu haben, muss die vorhandene Behinderung des Kindes belegt werden. Dazu ist es auch möglich, eine Bescheinigung oder ein Gutachten vom behandelnden Arzt ausstellen zu lassen.

Die Familienkasse benötigt Nachweise, um den Anspruch zu prüfen. In der Regel reicht dafür der Schwerbehindertenausweis. Andere mögliche Nachweise sind:

  • Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
  • Bescheid über eine Rente aufgrund der Behinderung
  • Pflegegeld-Bescheid bei einer Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
  • Ärztliches Gutachten, aus dem hervorgeht, welche Auswirkungen die Behinderung auf die Erwerbstätigkeit des erwachsenen Kindes hat.

Falls Ihr Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, muss darin auch genannt werden, seit wann die Behinderung besteht.

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Überprüfung des Kindergeldanspruchs

Grundsätzlich wird das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen jährlich geprüft, da Behinderungen jedoch nicht pauschal gehandhabt werden können, kommt es stets auf den Einzelfall an, wie oft eine Prüfung stattfindet. Wichtig ist hier vor allem, dass sich drei bis sechs Wochen vor Ablauf der Kindergeldzahlung um Folgeantrag bemüht wird, sodass eine lückenlose Zahlung gewährleistet werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen wird jedoch auch nur alle fünf Jahre geprüft.

Keine Kindergeldzahlung bei Eintritt der Behinderung nach dem 25. Geburtstag

Kindergeld für behinderte Kinder gibt es nicht, wenn die Behinderung erst nach ihrem 25. Geburtstag einritt. Trat die Behinderung des volljährigen Kindes aber (vor dem 01.01.2007) in den Altersphasen zwischen der Vollendung des 25. und des 27.

Antragstellung und Auszahlung des Kindergeldes

Wer stellt den Antrag?

Den Antrag auf Kindergeld für ein behindertes Kind müssen immer die Eltern stellen: Das ändert sich auch nicht, wenn es sich um ein volljähriges Kind handelt, das eine Behinderung hat. Sofern die Eltern noch am Leben und in der Lage sind, sich um das Kind zu kümmern, wird das Kindergeld auf ihr Konto überwiesen.

Gibt es weder leibliche Eltern noch Pflegeeltern, kann das Kind bis einen Tag vor dem 25. Geburtstag das Kindergeld selbst beantragen und auch längstens bis zu diesem Tag erhalten. Kindergeld kann auf Antrag direkt an das Kind ausgezahlt werden (Fachbegriff: Abzweigungsantrag).

Abzweigung des Kindergeldes durch das Sozialamt

Oft leiten Eltern die eingehenden Kindergeldzahlungen an ihre volljährigen Kinder direkt weiter - hier ist unter bestimmten Voraussetzungen jedoch Vorsicht geboten. Bezieht das Kind nämlich Grundsicherungsleistungen, wird das Kindergeld darauf angerechnet, was zu einer Kürzung der Sozialleistungen führt.

Besteht für das Kind Anspruch auf Kindergeld, die Eltern sind aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage aber nicht imstande, ihrem Kind Unterhalt zu gewähren, bekommt das Kind vom Sozialamt eine Grundsicherung. Das Sozialamt ist dann berechtigt, einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes zu stellen. Über den Antrag entscheidet die Familienkasse. Haben die Eltern beispielsweise Ausgaben in Höhe des Kindergeldes für das Kind zu leisten, wird ein Abzweigungsantrag seitens des Sozialamtes wenig Erfolg haben. Wichtig: Ursächlich für diese Ausgaben muss die Behinderung des Kindes sein (Pflege- oder Betreuungskosten).

Höhe des Kindergeldes

Die Höhe des Kindergeldes wurde zum 01.01.2026 angepasst: Eltern erhalten aktuell 259 € monatlich je Kind. Im Vorjahr (2025) belief sich das Kindergeld auf 255 €. Da der Anspruch bei einer Behinderung über das 25.

Kontakt zur Familienkasse

Der Zentrale Kindergeldservice der Bundesagentur für Arbeit ist unter folgender Adresse erreichbar:

Bundesagentur für ArbeitZentraler Kindergeldservice39157 Magdeburg

Bei vorhandener Kindergeldnummer kann eine Online-Mitteilung gesendet werden. Telefonische Erreichbarkeit besteht Montag und Mittwoch von 8 - 12 Uhr sowie Donnerstag von 9 - 16 Uhr unter 0800 4 555531 (gebührenfrei) oder aus dem Ausland unter +49 391 24387 878.

Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Kindes

Allgemeiner Lebensbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf

Der notwendige Lebensbedarf eines Kindes mit Behinderung setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Die Höhe des allgemeinen Lebensbedarfs wird durch den Gesetzgeber festgelegt (steuerlicher Grundfreibetrag). Der individuelle behinderungsbedingte Mehrbedarf bestimmt sich nach den zusätzlichen finanziellen Belastungen, die durch die Behinderung ausgelöst werden.

Der notwendige Lebensbedarf eines Kindes mit Behinderung setzt sich aus 2 Beträgen zusammen.

  1. Allgemeiner Lebensbedarf (steuerlicher Grundfreibetrag)

Der Gesetzgeber legt den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr durch den sogenannten (steuerlichen) Grundfreibetrag fest. Dieser gilt für alle Personen gleich, unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliegt.

  1. Behinderungsbedingter Mehrbedarf

Dieser Bedarf ist individuell unterschiedlich. Bestimmt wird er durch die zusätzlichen finanziellen Belastungen, die sich durch die Behinderung Ihres Kindes ergeben.

Das verfügbare Nettoeinkommen Ihres Kindes und die Leistungen Dritter (zum Beispiel Pflegegeld, Eingliederungshilfe, Fahrtkostenzuschüsse) zusammen genommen, werden als finanzielle Mittel Ihres Kindes bezeichnet.

Grundfreibetrag

Wichtig zu berücksichtigen ist der Grundfreibetrag nach § 32a EStG. Dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zufolge ist ein behindertes Kind über 18 Jahren nicht fähig, sich selbst zu unterhalten, wenn sein jährliches Einkommen diesen Grundfreibetrag nicht überschreitet. Der Grundfreibetrag berücksichtigt lediglich lebensnotwendige Kosten - z. B. für Essen und Kleidung. Behinderungsbedingte Mehrkosten finden hier keine Beachtung. Der erforderliche Lebensunterhalt des Kindes ist um einen vom Einzelfall abhängigen Mehrbedarf zu erweitern - dadurch ist die Einkommensgrenze nach oben zu verschieben. Gewährt wird der Mehrbedarf, sofern die entstehenden Kosten für die vorhandene Erkrankung gewöhnlich sind. z.B. z.B.

Einkommensgrenze

Ist der notwendige Lebensbedarf höher als die finanziellen Mittel, dann kann Ihr Kind seinen Lebensbedarf selbst nicht decken.

Anrechenbare Einkünfte

Verfügbares Nettoeinkommen sind alle Einkünfte abzüglich gezahlter Steuern und bestimmter Vorsorgeaufwendungen.

Einkünfte sind insbesondere:

  • alle steuerpflichtigen Einkünfte (zum Beispiel Entgelt aus nichtselbstständiger Beschäftigung, Einkünfte aus Kapitalvermögen)
  • alle steuerfreien Einnahmen (zum Beispiel Krankengeld, Eingliederungshilfe, Wohngeld)
  • Steuererstattungen (zum Beispiel Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag)

Davon abzuziehen sind:

  • tatsächlich gezahlte Steuern (Steuervorauszahlungen beziehungsweise -nachzahlungen, Steuerabzugsbeträge)
  • unvermeidbare Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu einer Kranken- und Pflegepflichtversicherung, Sozialabgaben bei Arbeitnehmern)

Vermögen

Das Vermögen des betreffenden Kindes fällt beim Kindergeldanspruch nicht ins Gewicht. Achtung: Vermögenseinnahmen - Zinsen, Miete, Pacht etc.

Geltendmachung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs

Der individuelle Mehrbedarf des volljährigen, behinderten Kindes kann auf zwei verschiedene Weisen steuerlich geltend gemacht werden. § 33b EStG gestattet behinderten Menschen einen als Behinderten-Pauschbetrag bezeichneten Mehrbedarf. Ein weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf wird sowohl beim Einzelnachweis-Verfahren als auch beim Behinderten-Pauschbetrag gewährt. z.B. Pauschbetrag für Menschen mit GdB von min. 80 oder min.

Weitere finanzielle Vorteile

Weitere finanzielle Vorteile bestehen für Eltern durch den Kinderfreibetrag oder auch, wenn sie z.B.

Praxistipps und Handlungsempfehlungen

  • Rechtzeitig Kontakt aufnehmen: Wenn Ihr Kind längerfristig erkrankt ist, sollten Sie rechtzeitig Kontakt mit der Familienkasse aufnehmen.
  • Glaubhaft darlegen: Gehen Sie davon aus, dass Ihr Kind seine Ausbildung fortsetzen kann, sollten Sie dies der Familienkasse glaubhaft darlegen und zudem das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachweisen. Die Bescheinigung ist jeweils nach Ablauf von sechs Monaten zu erneuern und der Familienkasse vorzulegen.
  • Behinderung prüfen: Falls nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar ist, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung berücksichtigt werden kann (Dienstanweisung DA 2021, A 15.11).
  • Individuelle Beratung: Informieren Sie sich bei Ihrer Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner bei der Familienkasse darüber, welche finanziellen Aufwendungen Sie geltend machen können, oder ob für Sie ein Pauschalbetrag infrage kommt.

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