Multiple Sklerose: Leistungen der Krankenkassen und finanzielle Unterstützung

Multiple Sklerose (MS) ist eine chronische Erkrankung des zentralen Nervensystems, von der Frauen etwa doppelt so häufig betroffen sind wie Männer. Die Krankheit kann in jedem Lebensalter auftreten, beginnt jedoch meist um das 30. Lebensjahr. Auch Kinder und Jugendliche können betroffen sein, wobei etwa drei bis fünf Prozent der MS-Patienten unter 16 Jahre alt sind. Bis heute gilt die Erkrankung als unheilbar, ist aber behandelbar. Der Verlauf der Krankheit ist bei jedem Menschen anders, weshalb oft von der Krankheit mit den 1.000 Gesichtern gesprochen wird. MS-Patienten in Deutschland sind in der Regel finanziell gut abgesichert, aber es ist wichtig, sich über die verschiedenen Leistungen und Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren.

Informationen und Selbsthilfe

Wer sich mit seiner eigenen Krankheit auseinandersetzt, kann den Alltag meist besser bewältigen. Deshalb sollten sich gerade Menschen mit einer chronischen Erkrankung ausführlich informieren. Dazu bedarf es zuverlässiger Quellen. Als besonders wertvolle Informationsquellen gelten hierbei die Selbsthilfegruppen und -organisationen.

Für MS-Patienten in Baden-Württemberg ist die AMSEL die erste Adresse. Die Aktion Multiple Sklerose Erkrankter, Landesverband der DMSG in Baden-Württemberg e. V., hat sich zum Ziel gesetzt, die Lebenssituation der MS-Erkrankten und ihrer Angehörigen nachhaltig zu verbessern. Mit finanzieller Unterstützung der TK konnte die AMSEL in den letzten Jahren mehrere Projekte für MS-Patienten verwirklichen.

Finanzielle Leistungen und Unterstützung

Dich treibt der Gedanke an, trotz Multipler Sklerose möglichst lange selbstständig für Dich sorgen zu können. Doch vielleicht kommst Du eines Tages in die Situation, in der Du MS-bedingt auf finanzielle Unterstützung angewiesen bist: Vielleicht sind ein paar Veränderungen an Deinem Arbeitsplatz oder eine Weiterbildung erforderlich, damit Du weiterhin berufstätig sein kannst. Oder Du fällst aufgrund Deiner Erkrankung länger als sechs Wochen aus und es wird eng auf dem Sparkonto. Sie zahlt Arbeitslosengeld, wenn Du länger als sechs Wochen arbeitsunfähig bist, z. B. Sie zahlt Krankengeld, wenn Du länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist. Wenn Du Dir nicht sicher bist, wer Dir bei einem bestimmten Problem weiterhelfen kann, wende Dich an eine Reha-Servicestelle vor Ort. In Deutschland können MS-Patienten verschiedene finanzielle Leistungen beantragen, wenn ihre Arbeitskraft krankheitsbedingt abnimmt.

Krankengeld und Arbeitslosengeld

Es kann passieren, dass Sie aufgrund Ihrer Multiplen Sklerose für eine gewisse Zeit nicht erwerbstätig sein können. Verschiedene kurze Fehlzeiten bringen selten Probleme mit sich, längere Ausfallzeiten hingegen können zu einem Wegfall der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall führen.

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  • Krankengeld: Wird von der Krankenkasse gezahlt, wenn Sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind.
  • Arbeitslosengeld: Ist die reguläre Leistung bei Arbeitslosigkeit.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Heute häufig auch als „Teilhabe am Arbeitsleben“ bezeichnet, sollen die Maßnahmen der beruflichen Reha chronisch kranke Menschen wieder in den beruflichen Alltag integrieren und ihre Erwerbsfähigkeit absichern.

Hilfsmittel und Heilmittel

Der Gesetzgeber definiert den Begriff „Hilfsmittel“ folgendermaßen: Sie sollen den Erfolg einer Behandlung sichern und krankheitsbedingte Einschränkungen ausgleichen. Für Menschen mit MS bedeutet dies vor allem: Erhaltung und oder Verbesserung der Selbstständigkeit und Mobilität im Alltag. „Heilmittel“ werden beschrieben als ärztlich verordnete Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern sollen. Wenn Sie also beispielsweise aufgrund Ihrer MS-Spastik Physiotherapie oder Ergotherapie in Anspruch nehmen möchten, sprechen wir von einer „Heilmittelverordnung“. Üblicherweise ist in einer Verordnung Ihrer Ärztin bzw. Ihres Arztes eine feste Anzahl an Behandlungen festgelegt.

Hilfsmittel sind ärztlich verordnet und sollen den Erfolg einer Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern bzw. ausgleichen. Hierzu zählen beispielsweise Gehhilfen, Rollstühle oder Bade-/Duschhilfen. Heilmittel sind ärztlich verordnete Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern sollen, also beispielsweise die Physiotherapie oder Ergotherapie. Im Heilmittelkatalog des Gemeinsamen Bundesausschusses können Sie nachlesen, welche Heilmittel bzw. Behandlungen bei bestimmten Indikationen in welcher Anzahl verordnet werden dürfen.

Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe

Zur Vermeidung oder Verkürzung von Krankenhausaufenthalten (z. B. bei einem Schub) kann die häusliche Krankenpflege in Anspruch genommen werden. In der Regel sind damit Grund- und Behandlungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung gemeint. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Krankenkasse sogar die Kosten für eine Haushaltshilfe.

Pflegeleistungen

Bei vielen Menschen mit MS ist die Erkrankung für lange Zeit gar nicht oder kaum mit Einschränkungen des täglichen Lebens verbunden. Und doch kann bei einigen von ihnen im späteren Verlauf der MS der Punkt kommen, an dem sie häufiger die Unterstützung von Angehörigen oder Freund:innen in Anspruch nehmen müssen. Spätestens dann stellen auch Sie sich vielleicht folgende Fragen: Schränkt mich meine MS im täglichen Leben zunehmend stärker ein? Gehen mir bestimmte Tätigkeiten, Bewegungen, Aktivitäten nicht mehr so leicht von der Hand wie früher?

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Pflegeversicherung: Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, auch Leistungen der stationären Pflege, wurden um 4,5 Prozent angehoben. Einen genauen Überblick finden MS-Betroffene auf der Internetseite des Bundesministeriums. Auch der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI erhöht sich von bisher 4.000 Euro auf 4.180 Euro. Neu: Der Entlastungsbetrag in der Pflege von aktuell 131,00 Euro kann künftig auch durch den Einsatz von ehrenamtlichen Einzelhelfern und Einzelhelferinnen (z.B. von Nachbarn, Freunden, etc., nicht jedoch nahem Verwandten) genutzt werden (amsel.de hatte berichtet). Ausführlichere Infos in der kommenden Ausgabe 02.25 von together sowie auf amsel.de.

Ab 01.07.2025 gilt der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI (sog. Entlastungsbudget) für alle. Schwerstpflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren (mit Pflegegrad 4 und 5) konnten diesen bereits seit 01.01.2024 nutzen. Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden zusammengefasst und sind ab 1. Juli 2025 mit einem Gesamtbetrag von 3.539 Euro flexibel einsetzbar. Die bisherigen unterschiedlichen Regelungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege wurden vereinheitlicht und stehen allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Die bisherigen Übertragungsregelungen entfallen und müssen künftig nicht mehr beachtet werden. Bereits in Anspruch genommene Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege im Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2025 werden vom Gesamtbetrag abgezogen. Auch die bisher erforderliche Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt. Der Gemeinsame Jahresbetrag kann sofort nach Bewilligung des Pflegegrads 2 für längstens acht Wochen im Jahr genutzt werden.

Zur Erinnerung: Noch nicht genutzte Entlastungsbeträge aus dem Jahr 2024 können noch bis zum 30.06.2025 verwendet werden.

Grad der Behinderung

Bei Multipler Sklerose kann ein Grad der Behinderung (GdB) zuerkannt werden.

Medizinische Reha

Eine medizinische Reha kann Ihnen dabei helfen, Ihre Selbstständigkeit und Lebensqualität zu verbessern.

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Sozialhilfe und Bürgergeld

Sozialhilfe können Sie ggf. Leistung, wenn Einkommen und Vermögen nicht zum Leben reichen, z.B.

Die Regelsätze im Bereich der Sozialhilfe und im Bürgergeld bleiben 2025 unverändert. Das betrifft auch Leistungen für den persönlichen Schulbedarf im Bildungs- und Teilhabepaket (SGB II/XII). Im vergangenen Jahr waren die Regelsätze um gut zwölf Prozent gestiegen. Rechnerisch hätten die Leistungen ab 2025 sinken müssen. Die sogenannte Besitzschutzregelung hat dies verhindert. Die Besitzschutzregelung gilt nicht für Asylbewerber, die in den ersten 36 Monaten in Deutschland Geldleistungen erhalten, daher sinken die Beträge für diesen Zeitraum.

Wohngeld-Plus

Die Leistungen sind um durchschnittlich 15 Prozent gestiegen. Sie werden alle zwei Jahre an die Entwicklungen der Mieten und an die Inflation angepasst. Von der Wohngelderhöhung profitieren auch die bisherigen Wohngeldempfänger. Bei laufenden Bewilligungszeiträumen muss kein neuer Antrag gestellt werden. Im Rahmen einer Übergangsregelung wird von Amts wegen ein neuer Wohngeldbescheid erlassen.

Kindergeld und Kinderzuschlag

Das Kindergeld pro Kind wurde um 5,00 Euro auf 255,00 Euro und der Kinderzuschlag von 292,00 Euro auf 297,00 Euro erhöht.

MS-Modulvertrag zur Verbesserung der Versorgung

Ein kurzer Rückblick: Dieser Vertrag bestand aus zwei Modulen, in welchen durch extrabudgetäre Vergütungsanreize zum einen eine ambulante Schubtherapie mit Steroidpulsinfusionen gefördert, zum anderen ein Wirtschaftlichkeitsbonus für die Auswahl der MS-spezifischen Immuntherapie bei Befolgen einer sogenannten „Therapieampel“ ausgelobt wurde. Innerhalb dieser „Therapieampel“ waren die einzelnen Präparate nur bedingt transparent bestimmten Ampelfarben zugeordnet, wobei der Schwerpunkt auf der Verordnung der grün gefärbten Präparate lag. Unter Beteiligung vom Berufsverband Deutscher Neurologen e.V. (BDN) und Berufsverband Deutscher Nervenärzte e.V. (BVDN) ist es jetzt gelungen, eine Teilnahme aller Ersatzkassen zu erwirken und diesen Vertrag dahingehend zu modifizieren, dass er transparenter, lukrativer und erreichbarer gestaltet ist. Besonders durch die Beteiligung der TK und BARMER können jetzt deutlich mehr Patienten eingeschlossen werden, so dass sich die Teilnahme für die behandelnden Ärzte auch lohnt. Die Vertragsinhalte wurden komplett überarbeitet, insbesondere die „Therapieampel“ ist Geschichte.

Kompass MS

Nicht einfach, hier den Überblick zu behalten. Wir unterstützen Sie dabei, die genau auf Ihre Situation passende Lösung zu finden, um Ihre Lebensqualität zu steigern. Auf Ihrem Weg durch das bisweilen unübersichtliche Gesundheitssystem begleiten wir Sie wie ein Kompass, um gemeinsam mit Ihnen Ihr persönliches Ziel zu erreichen. Sie fühlen sich angesprochen? Wir sind Ihr Ansprechpartner bei allen Fragen rund um MS. Wir nehmen uns ausreichend Zeit für Sie und verschaffen uns einen ersten Überblick über Ihr Erkrankungsbild. Anschließend führen wir mit Ihnen ein ausführliches telefonisches Beratungsgespräch. Im Rahmen des Beratungsgesprächs lernen wir insbesondere Sie und Ihren Umgang mit Ihrer Erkrankung besser kennen. Zudem formulieren wir gemeinsam mit Ihnen Ihr persönliches Ziel, bei dessen Erreichung wir Sie begleiten werden. Ein auf Ihr Erkrankungsbild und Ihre persönliche Zielsetzung abgestimmtes Leistungsangebot wird Sie nach der Beratung auf dem Weg zu Ihrem Ziel unterstützen. Damit wir sicher sind, dass das Leistungsangebot auch wirklich gut zu Ihnen passt, holen wir uns regelmäßiges Feedback von Ihnen ein. In einem Abschlussgespräch wird das erreichte Ziel gemeinsam mit Ihnen zusammengefasst und geprüft, ob Sie eine weitere unterstützende Begleitung benötigen. Die Voraussetzung zur Teilnahme am Kompass MS ist, dass bei Ihnen die Diagnose MS ärztlich festgestellt wurde. Die Teilnahme ist im Versorgungszeitraum nicht auf eine bestimmte Anzahl an Beratungsterminen begrenzt. Um ein besseres Verständnis über Ihren Krankenheitsverlauf und Ihre Beschwerden zu bekommen, kann die Führung eines Tagesbuches sein. Hier finden Sie wissenschaftlich fundierte Übungen, um Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen zu trainieren.

Zuzahlungen

Als Erwachsene müssen Sie zu zahlreichen Medikamenten, Therapien, Hilfsmitteln und Klinikaufenthalten Zuzahlungen leisten.

Ablehnung von Kostenübernahme für Neurostimulationsanzug

Celle - Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) muss einer an Multipler Sklerose (MS) erkrankten Frau keinen Ganzkörperneurostimulationsanzug bezahlen. Dieser ist aktuell nicht als neue Behandlungsmethode anerkannt, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle erklärte. Die Krankenkasse muss die 8.700 Euro an Kosten darum nicht übernehmen.

Die 44 Jahre alte Patientin leidet den Angaben zufolge seit mehr als 20 Jahren an MS und braucht seit einigen Monaten einen Rollstuhl. Schon 2023 beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für den Neurostimulationsanzug. Dieser soll die geschwächte Muskulatur aktivieren.

Die Kasse lehnte den Antrag ab, weil der Anzug noch nicht das vorgesehene Bewertungsverfahren durchlaufen habe. Die Klägerin bezahlte ihn darum selbst und klagte, um die Kosten erstattet zu bekommen. Sie gab an, dass sie positive Erfahrungen mit dem Anzug gemacht habe, der unter anderem Mobilität, Gleichgewicht und Schlaf verbessern solle. Auch ihr Fatigue-Syndrom habe sich deutlich gebessert.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte aber nun die Rechtsauffassung der Krankenkasse. Der Anzug sei ein Hilfsmittel zur Krankenbehandlung, das einen kurativen Zweck verfolge. Die Krankenkasse dürfte solche Produkte nur dann bezahlen, wenn sie als neue Behandlungsmethode anerkannt seien.

Voraussetzung dafür ist eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), wie das Gericht ausführte. Es geht um den diagnostischen und therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Methode, auch im Vergleich zu anderen Verfahren.

Eine solche Empfehlung gebe es bislang für den Anzug aber nicht.

Änderungen bei den Sozialversicherungen

Beitragssätze der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurden erhöhtDer allgemeine Beitragssatz der GKV blieb unverändert bei 14,6 Prozent. Die individuellen Zusatzbeiträge, die vom Arbeitgeber hälftig übernommen werden, stiegen aber je nach Krankenkasse in unterschiedlichem Maß. Bis 31.01.2025 galt daher ein Sonderkündigungsrecht. Bei einem regulären Wechsel gilt eine zweimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende, sofern man 12 Monate bei dieser Krankenkasse versichert war. Ein Wechsel sollte jedoch gut überlegt werden, wenn MS-Betroffene von ihrer Krankenkasse mit Hilfsmitteln versorgt sind oder Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Mit dem Ende der Mitgliedschaft können im Falle eines Krankenkassenwechsels nach § 35 Satz 1 SGB XI auch Leistungsansprüche erlöschen. Der bereits vorhandene Pflegegrad müsste ggf. bei der neuen Pflegekasse neu beantragt werden.Mit Beginn 2025 wurde außerdem die elektronische Patientenakte (ePA) für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen eingeführt, sofern kein Widerspruch erfolgt(e).Beiträge weiterer LeistungsträgerDer Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung erhöhte sich um 0,2 Prozentpunkte auf 3,6 Prozent. Die Beitragssätze zur allgemeinen Rentenversicherung (18,6 Prozent), zur knappschaftlichen Rentenversicherung (24,7 Prozent) und Arbeitsförderung (2,6 Prozent) blieben stabil. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt monatlich 103,42 Euro.Änderungen in Bezug auf RentenDie Hinzuverdienstgrenze beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde auf 19.661 Euro angehoben, beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf mindestens 39.322 Euro. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 wird bei der Ermittlung der Höhe der Erwerbsminderungsrente eine Zurechnungszeit von 66 Jahren und 2 Monaten berücksichtigt. Die Zurechnungszeit wird seit 2019 schrittweise an die Anhebung der Regelaltersrente auf 67 Jahre angepasst und steigt bis 2031 auf 67 Jahre. Neben den individuell erworbenen Beitragszeiten bilden auch die Zurechnungszeiten einen wichtigen Baustein bei der Berechnung der Rentenhöhe.Wer 2025 in Altersrente geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Der steuerpflichtige Rentenanteil stieg von 83 auf 83,5 Prozent. Somit bleiben 16,5 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen. Der steuerpflichtige Teil der Renten steigt in den kommenden Jahren jeweils um 0,5 Prozentpunkte für jeden neuen Rentnerjahrgang. Eine vollständige Besteuerung der Renten wird damit bei einem Rentenbeginn im Jahr 2058 erreicht.Änderungen der Verdienstgrenzen bei Minijob und MidijobDer Mindestlohn wurde von 12,41 Euro auf 12,82 Euro angehoben. Damit steigt auch die monatliche Verdienstgrenze im Minijob von 538,00 Euro auf 556,00 Euro. Sobald die Minijob-Grenze beim monatlichen Verdienst überschritten wird, gelangt man in den Bereich des Midijobs. Mit Anhebung der Verdienstgrenzen im Minijob sind daher auch die Verdienstuntergrenzen im Midijob auf 556,01 Euro gestiegen. Die Obergrenze bleibt stabil bei 2.000 Euro im Monat. Bei einem Verdienst innerhalb dieses Übergangsbereichs (Midijob) zahlen Versicherte einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung.Die Rentenansprüche werden jedoch auf der Basis des vollen Verdienstes berechnet und nicht auf Basis des verminderten Beitrags. Midijobber erwerben somit volle Rentenansprüche.Leistungsänderungen der Sozialversicherungen

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