Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 und Alzheimer: Ihre Ansprüche und Möglichkeiten

Demenz ist ein Sammelbegriff für verschiedene Erkrankungen, die durch den fortschreitenden Verlust von kognitiven Fähigkeiten gekennzeichnet sind. Alzheimer ist die häufigste Demenzform. Eine Demenzerkrankung stellt Betroffene und Angehörige vor große Herausforderungen. In Deutschland werden Pflegebedürftige nach ihrem individuellen Hilfebedarf in fünf Pflegegrade eingeteilt. Pflegeleistungen und -hilfen werden entsprechend des Pflegegrades bereitgestellt, um eine angemessene Betreuung und Unterstützung zu gewährleisten. Die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade (früher: Pflegestufe) erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD, früher MDK), oder MEDICPROOF. Viele Menschen suchen noch nach dem Begriff Pflegestufe bei Demenz oder Alzheimer Pflegestufe. Seit 2017 wurden die Pflegestufen jedoch vollständig durch die Pflegegrade ersetzt.

Dieser Artikel beleuchtet den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 und im Kontext von Alzheimer, um Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Ansprüche und Möglichkeiten zu geben.

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 1 beschreibt eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Sie erhalten Pflegegrad 1, wenn in Ihrem Pflegegutachten 12,5 bis unter 27 Punkte für die Einschränkung Ihrer Selbständigkeit festgestellt werden. Pflegegrad 1 bekommen, wer bei der Pflegebegutachtung zwischen 12,5 bis unter 27 Punkte erhält. Dabei geht es um die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person, nicht um den Pflegeaufwand. Personen mit Pflegegrad 1 sind noch weitgehend selbstständig. Sie können sich in der Regel noch recht gut selbst versorgen und ihren Alltag in einigen Bereichen ganz ohne fremde Hilfe bewältigen. Mit dem Pflegegrad können Sie Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen. Bei der Pflegebegutachtung geht es um das Ausmaß der Selbständigkeit. Der notwendige Pflegeaufwand war früher einmal relevant, ist aber heute nicht mehr entscheidend.

Es gibt keinen direkten Zusammenhang zwischen einem Pflegegrad und einem Grad der Behinderung. Beides müssen Sie unabhängig voneinander beantragen.

Der Entlastungsbetrag: Zweckgebundene Unterstützung

Alle pflegebedürftigen Menschen, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben, können nach § 45b Sozialgesetzbuch (SGB XI) den Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 131 Euro beanspruchen. Bis zum 31.12.2024 waren es noch 125 Euro. Zum 01.01.2025 wurden alle Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse um 4,5 Prozent angehoben.

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Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche finanzielle Unterstützung für alle, die pflegebedürftig sind und einen Pflegegrad besetzen. Selbst bei Pflegegrad 1 steht Ihnen dieses Betreuungsgeld zu. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Soweit der monatliche Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Bei den Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI, für die der Entlastungsbetrag eingesetzt werden kann, handelt es sich insbesondere um pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie um Hilfen bei der Haushaltsführung. Das Gleiche gilt für ambulante Betreuungsdienste. Ausschließlich Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag außerdem ebenfalls für Leistungen zugelassener Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen. Um die Kostenerstattung für die entstandenen Aufwendungen zu erhalten, müssen bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, bei dem die oder der Pflegebedürftige versichert ist, jeweils Belege eingereicht werden.

Was sind Betreuungs- und Entlastungsleistungen?

„Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ sind in der Regel Leistungen im Rahmen des Entlastungsbetrags gemeint. Der Begriff selbst war früher im Sozialgesetzbuch verankert, wurde aber 2017 aber durch „Entlastungsbetrag“ ersetzt (PSG II). Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig zu bewältigen.

Welche Leistungen können mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden?

Sie können mit dem Entlastungsbetrag ganz unterschiedliche Leistungen finanzieren. Alle Leistungen sollen Pflegende entlasten oder Pflegebedürftige bei der Alltagsgestaltung unterstützen. Der Betrag kann für die Erstattung von Aufwendungen genutzt werden, die der Person mit Pflegegrad im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von folgenden Leistungen entstehen:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung)
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI

Bei den Leistungen der ambulanten Pflegedienste, die für den Entlastungsbetrag eingesetzt werden, handelt es sich insbesondere um pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfe bei der Haushaltsführung. Nur Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag für Unterstützungsleistungen aus dem Bereich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen einsetzen.

Konkret bedeutet dies:

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  1. Tages- und Nachtpflege: Wenn Sie Tagespflege oder Nachtpflege nutzen, können Sie die Kosten dafür auch über den Entlastungsbetrag abrechnen. Bei der Tages- und Nachtpflege können Sie den Entlastungsbetrag auch für Unterkunft und Verpflegung sowie für die Investitionskosten verwenden. So ergänzt der Entlastungsbetrag die Leistungen für die teilstationäre Pflege, denn diese Kostenanteile müssten Sie sonst selbst tragen.
  2. Kurzzeitpflege: Kosten für die Kurzzeitpflege können Sie ab Pflegegrad 2 grundsätzlich über das Budget für die Kurzzeitpflege abrechnen. Das umfasst allerdings nicht den Eigenanteil für Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Mit Pflegegrad 1 haben Sie noch keinen Anspruch auf das Budget für die Kurzzeitpflege.
  3. Ambulante Pflegedienste: In vielen Fällen unterstützt ein ambulanter Pflegedienst die häusliche Pflege. Einen Teil der Leistungen der ambulanten Pflege können Sie auch mit dem Entlastungsbetrag finanzieren. Für Leistungen aus dem Bereich „Selbstversorgung“ können Sie den Entlastungsbetrag nicht einsetzen. Eine Ausnahme gilt bei Pflegegrad 1: Personen mit diesem Pflegegrad können den Entlastungsbetrag ohne Einschränkung für alle Kosten durch die ambulante Pflege einsetzen.
  4. Angebote zur Unterstützung im Alltag: Was als „nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag“ gilt, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Denn die Länder haben ausdrücklich das Recht, die Regeln für die Anerkennung und Qualitätssicherung solcher Leistungen selbst zu bestimmen. Diese Punkte sind eine erste Orientierung. Entscheidend ist, ob ein Angebot nach den konkreten Regelungen in Ihrem Bundesland zulässig ist. Dabei gibt es teils erhebliche Unterschiede.

Zu den verschiedenen Anbietern von Betreuungs- und Entlastungsleistungen gehören u. a.:

  • Pflegedienste
  • Betreuungsdienste
  • geschulte ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung (Betreuungsangebote)
  • Betreuungsgruppen (z. B.

Im Gegensatz zu einem ambulanten Pflegedienst bieten Betreuungsdienste nach Landesrecht ausschließlich Betreuungs- und Entlastungsleistungen an. Dazu gehört das Begleiten und Beschäftigen der Pflegebedürftigen sowie die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Arbeiten. Betreuungsdienste haben sich auf genau diese Aufgaben spezialisieret. Zum Beispiel sind Betreuungsdienste für jene Demenzkranke praktisch, die zu Beginn der Demenz noch nicht viel Pflege bedürfen, aber eben entsprechend Betreuung und Unterstützung im häusliche Umfeld benötigen.

Alternativ zum Betreuungsdienst nach Landesrecht gibt es auch sogenannte Ambulante Betreuungsdienste. Für erstere kommt der Entlastungsbetrag i. H. v. 131 Euro zum Einsatz (sowie bei Bedarf noch weiteres Geld aus der eigenen Tasche). Ambulante Betreuungsdienste hingegen können auch von dem vollen Budget für die Pflegesachleistungen Gebrauch machen. Ambulante Betreuungsdienste sind vor allem dann praktisch, wenn ein Pflegebedürftiger (ab Pflegegrad 2) das Potential der Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft.

Beachten Sie aber, dass auch Betreuungsdienste nach Landesrecht vom Budget der Pflegesachleistungen Gebrauch machen können.

Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag?

Der § 45b SGB XI bildet die rechtliche Grundlage für den Entlastungsbetrag. Der Entlastungsbetrag steht als Guthaben zur Verfügung. Die Pflegebedürftigen können sich die Kosten, welche im Zusammenhang mit den oben genannten Leistungen entstanden sind, gegen Vorlage entsprechender Belege von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen rückerstatten lassen. Dazu sollte die Rechnung über die Nutzung eines anerkannten Angebotes bei der Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen eingereicht werden. Diese/s erstattet die Kosten.

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Der Entlastungsbetrag ist ein Anspruch auf Kostenerstattung. Das heißt Sie müssen die Leistungen zunächst in Anspruch nehmen und aus eigener Tasche bezahlen. Um die Kostenerstattung über den Entlastungsbetrag zu beantragen, müssen Sie Rechnungen und Quittungen bei Ihrer Pflegeversicherung einreichen. Manche Pflegekassen stellen dafür Formulare bereit.

Eine vorherige Antragstellung ist nicht erforderlich. Umfangreich „beantragen“ müssen Sie dne Entlastungsbetrag gar nicht - jedem Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad steht dieser automatisch zu.

Abtretungserklärung: Es gibt auch Träger, die eine sogenannte Abtretungserklärung anbieten. Wird der Entlastungsbetrag (131 € pro Monat) nicht aufgebraucht, kann das gesparte Guthaben in den nächsten Kalendermonat mitgenommen und dadurch über ein Kalenderjahr hinweg angespart werden. Das heißt: Sie können den Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen oder ganz bewusst ansparen. Auf diesem Weg können Sie mit dem eher geringen Entlastungsbetrag auch größere Kosten finanzieren.

Um sich den bürokratischen Aufwand zu ersparen, können Sie schriftlich Ihren Anspruch an den Leistungsanbieter (zum Beispiel den Pflegedienst) abtreten. Mit einer Abtretungserklärung versichern Sie Ihrer Pflegeversicherung, dass der entsprechende Anbieter Kosten für erbrachte Leistungen direkt über Ihren Entlastungsbetrag abrechnen darf. Das Einreichen einzelner Zahlungsbelege ist oft mühsam und umständlich.

Ansparen des Entlastungsbetrags: Leistungen, die Sie bis zum Ende eines Kalenderjahres nicht verwendet haben, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen.

Umwandlungsanspruch: Wenn Sie in Ihrer individuellen Pflegesituation viele Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen, ist der Entlastungsbetrag schnell ausgeschöpft. Um noch mehr Angebote finanzieren zu können, dürfen Sie bis zu 40 Prozent Ihres Anspruchs auf Pflegesachleistungen umwandeln.

Allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 stehen Pflegesachleistungen für die ambulante Pflege durch einen Pflegedienst zu. Was aber, wenn das verfügbare Budget der Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft wird. Zum einen lassen sich Pflegesachleistungen in Pflegegeld umwandeln (Kombinationsleistung). Zum anderen kann ein Teil der Pflegesachleistungen für Entlastungs- und Betreuungsleistungen genutzt werden. Bei letzterem spricht man vom sogenannten Umwandlungsanspruch. Die Vorgehensweise sieht wie folgt aus:

Das Budget für Pflegesachleistungen wird wie geplant in Anspruch genommen. Wird das Budget nicht voll ausgeschöpft, besteht ein Umwandlungsanspruch. Übersteigt der Bedarf an Entlastungs- und Betreuungsleistungen das monatliche Etat i. H. v. 131 Euro, können Sie bis zu 40 Prozent der (nicht voll genutzten) Pflegesachleistungen in Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln. Beachten Sie, dass es sich auch bei diesem umgewandelten Geld um Sachleistungen handelt; Belege aller Entlastungsleistungen müssen gesammelt und der Pflegekasse vorgelegt werden.

Sollte es darüber hinaus weiterhin noch ein Restbudget der Pflegesachleistungen geben, wird dieses Restbudget nach der Methode der Kombinationsleistung in Pflegegeld umgewandelt. Werden beispielsweise 20 % der Pflegesachleistungen nicht genutzt, erhalten Sie 20 % Ihres maximalen Anspruchs auf Pflegegeld.

Pflegegrad bei Demenz beantragen

Den Pflegegrad beantragen Sie bei Ihrer Pflegekasse. Die Pflegekasse gehört zu Ihrer Krankenkasse. Nach der Antragstellung meldet sich die Pflegekasse bei Ihnen und vereinbart einen Begutachtungstermin bei Ihnen zu Hause.

Bei Menschen mit Demenz können die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten sowie das Verhalten und die psychischen Problemlagen besonders betroffen sein. Abhängig vom Schweregrad der Demenz sind die für Sie wichtigsten Module wahrscheinlich Modul 2 und Modul 3. Geben Sie in Modul 2 oder 3 bei allen Fragen „kommt häufig vor“ und bei allen anderen Fragen „nicht beeinträchtigt“ an, erhalten Sie dennoch rechnerisch Pflegegrad 1.

Um den Ihnen zustehenden Pflegegrad zu ermitteln, ist es wichtig, eine Begutachtung durch den MD oder MEDICPROOF durchführen zu lassen. Dabei sollten Sie darauf achten, alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine angemessene Einstufung sicherzustellen.

Zusätzliche Informationen und Leistungen

Neben dem Entlastungsbetrag gibt es weitere Leistungen, die bei Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden können:

  • Pflegeberatung: Lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse beraten, um die bestmögliche Versorgung zu gewährleisten.
  • Pflegekurse: Nehmen Sie an Pflegekursen teil, um sich Wissen und praktische Fähigkeiten anzueignen.
  • Wohnraumanpassung: Die Pflegeversicherung fördert wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.180 Euro pro Umbau-Projekt.
  • Pflegehilfsmittel: Anspruch auf Hilfsmittel besteht für alle Personen mit einer Krankenversicherung. Anders ist das bei Pflegehilfsmitteln: Hier wird ein Pflegegrad vorausgesetzt. Ein Hausnotruf gehört zu den technischen Pflegehilfsmitteln.
  • Wohngruppenzuschuss: Mit einem Zuschlag von 224 Euro pro Monat möchte die Pflegeversicherung Menschen fördern, die in Wohngruppen leben.

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