Seit Januar 2017 profitieren auch Demenzkranke von den Leistungen der Pflegeversicherung. Kognitive Einschränkungen werden nun ebenfalls als pflegebedürftig gewertet. Vorher stand oft die körperliche Erkrankung im Vordergrund, um einen Pflegegrad (früher Pflegestufe) zu erhalten. Die neuen Pflegestärkungsgesetze von 2017 brachten die Umstellung von drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade und eine Modifizierung des Pflegebegriffs. Anstelle der sogenannten Minutenpflege (täglicher Pflegeaufwand, gemessen in Minuten) erfolgt die Einstufung in einen Pflegegrad seit dem 01. Januar 2017 durch das "Neue Begutachtungsassessment (NBA)".
Demenz als Volkskrankheit
Demenz wird als eine oft schleichend voranschreitende Degeneration des Gehirns klassifiziert. Sie hat sich in Deutschland zu einer Volkskrankheit entwickelt. Aktuell leben rund 1,7 Millionen Menschen mit einer Demenz, in den meisten Fällen handelt es sich dabei um die Alzheimer-Krankheit. Jährlich erkranken rund 300.000 Menschen neu, die Tendenz ist weiter steigend. Trotz vermehrter Forschungsanstrengungen ist Demenz immer noch eine irreversible Krankheit mit progressivem Verlauf. Die bislang verfügbaren Therapien oder Medikamente können allenfalls die Symptome lindern, jedoch nicht die Erkrankung stoppen. Der Verlauf der Demenz erstreckt sich oft über mehrere Jahre.
Voraussetzungen für Pflegegrad 2 bei Demenz
Pflegegrad 2 bedeutet eine "erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit". Versicherte erhalten Pflegegrad 2, wenn im Pflegegutachten 27 bis unter 47,5 Punkte für die Einschränkung der Selbstständigkeit festgestellt werden. Mit dem Pflegegrad können Leistungen der Pflegeversicherung beansprucht werden. Bei der Pflegebegutachtung geht es um das Ausmaß der Selbstständigkeit. Der notwendige Pflegeaufwand war früher einmal relevant, ist aber heute nicht mehr entscheidend.
Um einen Pflegegrad zu bekommen, muss ein Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Daraufhin erstellt ein Experte ein Pflegegutachten nach dem "Neuen Begutachtungsassessment (NBA)". Bei der Pflegebegutachtung werden bis zu 100 Punkte für eingeschränkte Selbstständigkeit vergeben. Die Gesamtpunktzahl setzt sich aus sechs unterschiedlich gewichteten Themenfeldern zusammen. Ausnahmen gelten bei der Kinderpflege sowie bei einer besonderen Bedarfskonstellation.
Das "Neue Begutachtungsassessment" (NBA)
Im Rahmen des Begutachtungsassessments durch den Medizinischen Dienst (MD) wird anhand von sechs verschiedenen Kriterien überprüft, wie selbstständig der Versicherte noch ist. Anhand der Summe der Punkte aller sechs Kategorien errechnet sich der jeweilige individuelle Pflegegrad. Die verschiedenen Module werden hierbei unterschiedlich stark gewichtet.
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Folgende sechs Kriterien werden beim "Neuen Begutachtungsassessment" (NBA) berücksichtigt, um den Pflegegrad zu berechnen:
- Mobilität: Wie selbstständig bewegt sich der Begutachtete fort? (Gewichtung: 10 %)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann sich der Antragsteller im Alltag örtlich und zeitlich orientieren? Ist er/sie in der Lage, selbstständig Entscheidungen zu treffen und kann er/sie seine bzw. ihre Bedürfnisse ausreichend mitteilen? (Gewichtung: 7,5 %)
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie oft benötigt der Betroffene Hilfe wegen psychischer Probleme wie aggressivem oder ängstlichen Verhalten? Es wird überprüft, ob der Betroffene regelmäßig psychische Probleme aufweist und wie oft dafür fachliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss. (Gewichtung: 7,5 %)
- Selbstversorgung: Wie selbstständig kann der Betroffene sich selber waschen und pflegen? Im bedeutendsten Bewertungsmodul wird ermittelt, wie selbstständig ein Betroffener sich selber waschen und pflegen kann. (Gewichtung: 40 %)
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Gibt es krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen und Belastungen? Wie geht der Betroffene damit selber um, und ist er/sie in der Lage, diese selber zu lösen? Kann beispielsweise ein Verband selbstständig gewechselt werden?Welche Hilfen benötigt der Antragsteller beim Umgang mit Krankheit und Behandlungen wie z. B. Medikamenteneinnahme oder Verbandswechsel? (Gewichtung: 20 %)
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte: Im letzten Modul wird überprüft, wie gut der/die Betroffene den Tagesablauf selbstständig planen kann. (Gewichtung: 15 %)
Hinter jedem der sechs Module stehen bis zu 16 feste Kriterien, die im Gutachten einzeln bewertet werden. Daraus ergibt sich für jedes Modul eine Punktzahl. Zusammengerechnet und gewichtet ergeben die Punktzahlen der Module die Gesamtpunktzahl.
Vorbereitung auf die Begutachtung
Spätestens wenn beobachtet wird, dass ein Angehöriger bedingt durch seine kognitiven und/oder körperlichen Beeinträchtigungen Unterstützung benötigt, sollte über einen Pflegegrad nachgedacht werden. Viele Demenzkranke wehren sich dagegen, als krank bzw. als Pflegefall eingestuft zu werden. Noch immer ist das Thema mit Scham behaftet.
Vor dem Gutachterbesuch sollten sich Demenzerkrankte bzw. ihre Angehörigen gut auf das Gespräch vorbereiten. Beachtet werden muss, dass eine Begutachtung des MDK immer nur eine "Momentaufnahme" des aktuellen Zustands ist. Daher empfiehlt sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen, um der pflegebedürftigen Person während des Gutachtens beizustehen und auf Faktoren hinzuweisen, die wichtig sind, aber nicht beachtet werden. Auch das Pflegetagebuch kann hierbei als Gedankenstütze dienen. Angehörige sehen viele Hilfestellungen, die sie im Alltag leisten, als "selbstverständlich" an. Diese Unterstützung kann aber für die Einteilung in einen Pflegegrad relevant sein.
Ein gut gefülltes Pflegetagebuch ist eine wertvolle Vorbereitung auf den Termin zur Pflegebegutachtung. Unter anderem dient es als Gedächtnisstütze für die Frage, welche Tätigkeiten selbständig oder nur mit Hilfestellung möglich sind.
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Fassadenverhalten
Viele Angehörige erleben es beim Besuch des Medizinischen Dienstes: Die erkrankte Person wirkt plötzlich erstaunlich wach, klar und selbstständig. Im Gespräch werden Probleme heruntergespielt oder ganz verschwiegen. Fachleute sprechen in solchen Fällen von Fassadenverhalten.
Dieser Mechanismus ist nicht ungewöhnlich. Er tritt oft auf, wenn Erkrankte Angst davor haben, ihre Selbstständigkeit zu verlieren. Die Scham über die eigenen Defizite - besonders vor Fremden - verstärkt diesen Effekt. Nach außen entsteht das Bild "Ich komme doch ganz gut klar."
Was tun, wenn der erste Eindruck täuscht? Nehmen Sie die Gutachterin oder den Gutachter am besten beiseite, und beschreiben Sie ehrlich, in welchen Situationen tatsächlich Hilfe notwendig ist.
Ablehnung von Hilfe
Nicht jede erkrankte Person ist bereit, Hilfe anzunehmen - selbst wenn der Alltag spürbar schwerer fällt. Der Antrag auf einen Pflegegrad wird dann abgeleht, aufgeschoben oder gar nicht erst angesprochen. Für Angehörige ist das oft belastend.
Hinter Sätzen wie „Ich brauche keine Hilfe“ oder „Das geht schon noch“ steckt häufig der Wunsch, die Kontrolle zu behalten. Bei Demenz kommt hinzu, dass viele ihre Einschränkungen selbst nicht wahrnehmen oder sie sich anders erklären.
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Wie Sie damit umgehen können:
- Sprechen Sie das Thema frühzeitig an: Es ist leichter, eine Haushaltshilfe zu akzeptieren als eine Tagespflege.
- Beginnen Sie mit kleinen, konkreten Schritten - etwa der Frage: „Wollen wir den Antrag einfach mal stellen und schauen, was passiert?“
- Fragen wirken oft weniger bedrohlich als Vorschläge: „Wäre es nicht gut zu wissen, was es überhaupt für Möglichkeiten gibt?“
- Zeigen Sie Verständnis.
Hilfreiche Dokumente für die Begutachtung
Eine gute Vorbereitung hilft, Unsicherheiten zu reduzieren. Folgende Dokumente können hilfreich sein:
- Arztberichte
- Medikamentenpläne
- Dokumentationen des ambulanten Pflegedienstes (sofern vorhanden)
- Schwerbehindertenausweis (sofern vorhanden)
- Pflegetagebuch
Antragstellung und Ablauf
Den Antrag auf einen Pflegegrad (vormals Antrag auf eine Pflegestufe) kann der Betroffene selbst oder bevollmächtige Personen direkt bei der Krankenkasse des Versicherten stellen. Mit nur einem Formular kann ein Pflegegrad beantragt werden. Innerhalb von 25 Arbeitstagen informiert die Pflegekasse über ihre Entscheidung.
- Formular finden: Das erforderliche Formular trägt die Bezeichnung „Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung“. Bei vielen Versicherern kann man das Formular direkt auf der Webseite herunterladen und ausdrucken. Man kann aber auch ganz unkompliziert die Pflegekasse um eine Zusendung bitten.
- Formular ausfüllen: Die Pflegekasse benötigt einige Informationen, um den Antrag bearbeiten und die Feststellung der Pflegebedürftigkeit in die Wege leiten zu können. Neben persönlichen Informationen ist zum Beispiel auch von Interesse, wer sich um die Pflege kümmern soll und ob gleichzeitig Leistungen wie die Pflegesachleistungen beantragen möchten. Unterschrift nicht vergessen und das Formular direkt an die Pflegekasse senden.
- Anruf vom MD: Nach dem Eintreffen des Formulars sichtet die Pflegekasse zunächst den Antrag. Danach beauftragt sie den Medizinischen Dienst damit, eine Pflegebegutachtung durchzuführen. Dies ist wichtig, um die Selbstständigkeit festzustellen. Die Pflegebegutachtung findet bequem zu Hause statt. Zuvor erhält man einen Anruf von einem Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes, um gemeinsam einen Termin abzustimmen.
- Pflegekassen-Bescheid: Nach spätestens 25 Arbeitstagen erhält man eine Rückmeldung von der Pflegekasse. Der zugehörige Bescheid teilt mit, ob die Pflegekasse einem Pflegegrad zustimmt und wie hoch er ist. Mit einem zugeteilten Pflegegrad können nun verschiedene Leistungen für den Alltag beansprucht werden. Viele Unterstützungsangebote stehen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.
- Widerspruch: Die Pflegekasse prüft eingehend, welcher Pflegegrad die Pflegesituation richtig abbildet. Trotzdem kann es manchmal sein, dass Beteiligte der Ansicht sind, dass der Pflegegrad nicht passt. Ist das der Fall, kann schriftlich ein Widerspruch bei der Pflegekasse eingelegt werden. Dafür hat man nach Zugang des Schreibens einen Monat Zeit.
Spätestens 25 Arbeitstage nach dem Termin mit Gutachterin oder Gutachter muss die Pflegekasse entscheiden, ob ein Pflegegrad vorliegt - und wenn ja, welcher. In dringenden Fällen ist eine frühere Entscheidung möglich. Wird ein Pflegegrad bewilligt, erfolgt die Leistung rückwirkend ab dem Datum des Erstantrags.
Eilantrag für Schnelleinstufung
In dringenden Fällen kann mit einem Eilantrag bewirkt werden, dass innerhalb von nur 5 oder 10 Tagen eine vorläufige Pflegebegutachtung durchgeführt wird.
Pflegeberatung
Alle Antragsteller haben außerdem Anspruch auf eine persönliche Pflegeberatung.
Widerspruch
Wird kein Pflegegrad bewilligt oder erscheint die Einstufung zu niedrig, kann Widerspruch eingelegt werden.
Leistungen bei Pflegegrad 2
Um Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen den Alltag zu erleichtern, sieht die Pflegeversicherung verschiedene Leistungen vor. Mit Pflegegrad 2 steht die gesamte Bandbreite der Pflegeleistungen zur Verfügung, jedoch nicht immer im vollem Umfang. Im Vergleich zu Pflegegrad 1 kommen viele neue Ansprüche hinzu: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege sowie umfassendere Leistungen für die stationäre Pflege.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Geld- und Sachleistungen monatlich zur Verfügung stehen:
- Pflegegeld: Das Pflegegeld ist die einzige Pflegeleistung, bei der das Geld ohne Kostennachweis zur freien Verfügung überlassen wird. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Pflege zuhause stattfindet und selbst organisiert wird. Mit Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf monatlich 347 Euro Pflegegeld (Stand 2025). Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von Mai 2023 stieg das Pflegegeld 2025 um 4,5 Prozent.
- Pflegesachleistungen: Die sogenannten Pflegesachleistungen sind für die Ergänzung der häuslichen Pflege durch professionelle Pflegekräfte da. Mit Pflegegrad 2 stehen dafür 796 Euro pro Monat zur Verfügung (Stand 2025). Pflegesachleistungen sind Leistungen, die ambulante Pflegedienste ausüben. Wenn Pflegesachleistungen beansprucht werden, verringert das den Anspruch auf Pflegegeld.
- Kombinationsleistung: Mit der Kombinationsleistung können anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhalten werden. Pflegesachleistungen sind auch in Kombination mit Pflegegeld möglich - dann, wenn der Betroffene von Angehörigen und einem Pflegedienst gleichermaßen betreut wird. Werden Pflegesachleistungen nicht vollständig genutzt, lässt sich der restliche Anspruch für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen - zusätzlich zu dem festen Entlastungsbeitrag in Höhe von 131 Euro.
- Verhinderungspflege: Die Verhinderungspflege ist dafür gedacht, die eigentliche Pflegeperson stunden- oder tageweise zu vertreten. Denn auch eine Pflegeperson hat einmal wichtige Termine, ist krank oder fährt in den Urlaub.
- Kurzzeitpflege: Wenn eigentlich zuhause gepflegt wird, aber vorübergehend stationäre Pflege benötigt wird, kann dafür die Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
- Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege: Seit Juli 2025 kann der Gemeinsame Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege genutzt werden. Jährlich stehen 3.539 Euro zur Verfügung, die flexibel auf beide Leistungen verteilt werden können. Kurzzeitpflege kommt infrage, wenn vorübergehend stationär betreut werden muss - etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die Pflegeperson Urlaub macht. Verhinderungspflege wird genutzt, wenn die Pflegeperson zu Hause ausfällt, etwa wegen Krankheit oder kurzer Abwesenheit. Beide Leistungen gelten bis zu acht Wochen pro Jahr. Während dieser Zeit bekommt man das Pflegegeld hälftig weitergezahlt.
- Entlastungsbetrag: Bedürftigen mit einem Pflegegrad 2 steht ein Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro zu. Der Entlastungsbetrag ist für zusätzliche Leistungen, die Pflegende entlasten oder die Selbständigkeit von Pflegebedürftigen erhalten und fördern. Einige der alltäglichen Aufgaben im Haushalt sind für Menschen mit Pflegegrad 2 eine Herausforderung.
- Tages- und Nachtpflege: Tages- und Nachtpflege sind eine wertvolle Ergänzung für die häusliche Pflege. Mit Pflegegrad 2 stehen für die Tagespflege oder Nachtpflege 721 Euro pro Monat zu. Wer Pflegegeld in Anspruch nimmt, kann einen Zuschuss für teilstationäre Sachleistungen, also für Tages- oder Nachtpflege) geltend machen.
- Hilfsmittel: Ein Anspruch auf Hilfsmittel besteht unabhängig vom Pflegegrad für alle Personen mit einer Krankenversicherung. Voraussetzung ist dabei eine Verordnung eines Arztes, nicht der Pflegegrad. Der Hausnotruf gehört zu den technischen Pflegehilfsmitteln.
- Pflegehilfsmittel: Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gibt es monatlich 42 Euro sowie weitere (Pflege-)Hilfsmittel, die in dem jeweiligen Hilfsmittelverzeichnis bzw. Hilfsmittelkatalog gelistet sind.
- Wohnumfeldverbesserung: Wenn bestimmte Bewegungen immer schwieriger oder gar unmöglich werden, werden harmlose Dinge plötzlich zu Hindernissen. Um Treppen zu überwinden, hilft klassischerweise ein Treppenlift. Eine zweite große Gefahrenquelle ist häufig das Badezimmer. In beiden Fällen fördert die Pflegeversicherung solche wohnumfeldverbessernden Maßnahmen mit bis zu 4.180 Euro pro Umbauprojekt. Das bedeutet, dass für verschiedene Maßnahmen jeweils den vollen Zuschuss erhalten werden kann. Damit die Wohnung nach den Bedürfnissen des Versicherten angepasst werden kann (z. B. im Bad oder für einen Treppenlift), ist bei Pflegegrad 2 ein einmaliger Zuschuss von bis zu 4.180 Euro möglich.
- Stationäre Pflege: Neben der Pflege durch einen Angehörigen oder durch einen Pflegedienst steht einem Bedürftigen mit Pflegegrad 2 natürlich auch eine vollstationäre Pflege zu. Hierfür bekommen Betroffene 805 Euro (Stand 2025). Seit 2017 müssen „einrichtungseinheitliche Eigenanteile“ gezahlt werden. Darüber hinaus bezuschusst die Pflegeversicherung den monatlichen Eigenanteil an den Pflegekosten mit einem bestimmten Prozentsatz. Dieser ist gestaffelt und richtet sich danach, wie lange man bereits in stationärer Pflege ist.
- Wohngruppenzuschuss: Mit einem Zuschlag von 224 Euro pro Monat fördert die Pflegeversicherung Menschen, die in Wohngruppen leben. Auch für die Gründung einer Wohngruppe oder Senioren-WG steht ein solcher Zuschuss jedem Bewohner zur Verfügung. Zusätzlich gibt es hier auch noch einen einmaligen Gründungszuschuss in Höhe von 2.613 Euro pro Bewohner.
Weitere Unterstützungsangebote
- Pflegeberatung: Mit Pflegegrad 2 erhält man auf Wunsch eine kostenlose Pflegeberatung (7a). Jedem Betroffenen steht zu, sich kostenlos beraten zu lassen - z. B. um die Versorgung ggf. zu optimieren. Auch regelmäßige Beratungsbesuche durch Pflegekräfte sind in den Leistungen enthalten.
- Pflegekurse für Angehörige: Praktische Pflege lernen vom Ankleiden über den Transfer bis hin zur Körperpflege - darum geht es in den Pflegekursen für Angehörige. Teilnehmen dürfen daran alle, die gerne pflegen wollen oder sich dafür interessieren.
- Pflegeunterstützungsgeld: Ebenfalls eine Leistung für Pflegende ist das Pflegeunterstützungsgeld.
- Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Digitale Services, die Pflegebedürftige und Pflegende in ihrer Situation unterstützen, können als „DiPA“ zugelassen werden.
- Sozialversicherungsbeiträge für Pflegende: Möglicherweise übernimmt die Pflegeversicherung die Sozialversicherungsbeiträge für pflegende Familienmitglieder. Voraussetzungen für Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung variieren.
Pflegegrad 2 und Demenz: Ein Beispiel
Herr Schmidt hat seit mehr als 20 Jahren Typ-2-Diabetes. Lange Zeit hatte er seine Krankheit und seine Medikamente unter Kontrolle. Zuletzt hat sich bei ihm eine leichte Demenz entwickelt. Herr Schmidt hat manchmal Schwierigkeiten, sich an Abmachungen zu erinnern. Es kam auch schon vor, dass er den Heimweg nicht mehr finden konnte. Der Gutachter bewertet das mit 6 Punkten im Modul „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ und 4 Punkten im Modul „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“. Wegen seiner Vergesslichkeit muss seine Frau ihn immer an seine Medikamente und das tägliche Insulin erinnern. Insgesamt bekommt Herr Schmidt bei der Pflegebegutachtung 31,25 gewichtete Punkte zugeschrieben. Er erhält Pflegegrad 2.
Pflegegrad 2: Was bedeutet das für den Alltag?
Menschen mit Pflegegrad 2 brauchen Hilfe im Alltag. Meist geht es um bestimmte Tätigkeiten, die aus dem ein oder anderen Grund nicht mehr selbständig möglich sind.
Selbstständigkeit erhalten und fördern
Ein Pflegegrad berechtigt zu bestimmten Leistungen der Pflegeversicherung, untersagt aber nicht, die Selbständigkeit zu erhalten und zu fördern.
Autofahren mit Pflegegrad 2
Der Pflegegrad verbietet nicht direkt, Auto zu fahren. Ob weiterhin Auto gefahren werden darf, hängt vom psychischen und körperlichen Gesamtzustand ab. Viele Menschen mit Pflegegrad 2 sollten deshalb nicht mehr selbst Auto fahren.
Pflegegrad 2 vs. Pflegestufe 2
Pflegestufe 2 und Pflegegrad 2 sind nicht das gleiche. Pflegegrad 2 ist auch nicht der Nachfolger von Pflegestufe 2. Wer im Pflegesystem vor 2017 Pflegestufe 2 bekommen hätte, hätte heute vermutlich Pflegegrad 3 oder Pflegegrad 4.
Fehlerhafte Pflegegrad-Bescheide
Demenzerkrankungen sind eine der häufigsten Ursachen für den Pflegegradantrag in Deutschland. Dabei kommt es häufig zu fehlerhaften Pflegegrad-Bescheiden. In solchen Fällen sollte Widerspruch eingelegt werden.
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