Multiple Sklerose (MS) kann das Berufsleben erheblich beeinflussen. Für viele Menschen mit MS ist der Beruf eine wichtige Stütze, die zur Strukturierung des Lebens beiträgt und gesellschaftliche Kontakte ermöglicht. Berufliche Erfolge stärken zudem das Selbstvertrauen in die eigenen Fähigkeiten. Schreitet die MS jedoch fort, sei es durch einen Schub oder eine Progression, befürchten viele Betroffene, ihren Beruf nicht mehr ausüben zu können. In solchen Situationen ist es wichtig, die verschiedenen Unterstützungsleistungen und finanziellen Hilfen zu kennen, die MS-Patienten in Deutschland in Anspruch nehmen können.
Wiedereingliederung in den Beruf
Eine Möglichkeit, nach einer Krankheit wieder in den Beruf zurückzukehren, ist die stufenweise Wiedereingliederung, die früher als „Hamburger Modell“ bezeichnet wurde. Ziel ist es, den Berufsrückkehrer in kleinen Schritten an den alten Arbeitsplatz heranzuführen. Während dieser Zeit ist der Betroffene weiterhin krankgeschrieben und erhält Krankengeld sowie gegebenenfalls ein anteiliges Gehalt. Die Summe darf jedoch das vor der Krankheit erzielte Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Der Schutz und die Ansprüche aus den Sozialversicherungen bleiben während der Wiedereingliederungsdauer erhalten.
Voraussetzungen für die Wiedereingliederung
Voraussetzung für eine Wiedereingliederung ist, dass sowohl der behandelnde Arzt als auch die Krankenkasse des Arbeitnehmers und der Arbeitgeber sie befürworten. Der Arzt muss zudem einen Wiedereingliederungsplan aufstellen, in dem er die Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit und deren sukzessive Steigerung über einen bestimmten Zeitraum festlegt. Kann der Arbeitnehmer bestimmte Tätigkeiten aus Krankheitsgründen zunächst nicht ausführen (z. B. Autofahren), muss der Arzt dies im Wiedereingliederungsplan ebenfalls vermerken, ebenso eventuelle Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung (z. B. vorab festgelegte Arbeitspausen).
Übergangsgeld während der Wiedereingliederung
Nach einer stationären oder ambulanten Rehabilitation ist eine stufenweise Wiedereingliederung ebenfalls möglich. Der zuständige Arzt in der Rehabilitationseinrichtung entwickelt in diesem Fall den Wiedereingliederungsplan. Für die Dauer der Wiedereingliederung erhält der Arbeitnehmer anstelle von Krankengeld ein sogenanntes Übergangsgeld, das der Rentenversicherungsträger zahlt.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Nicht alle an MS Erkrankten können durch eine stufenweise Wiedereingliederung an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren. Behinderte oder von Behinderung bedrohte Arbeitnehmer, die ihren Beruf nicht oder nicht mehr in der bisherigen Form ausüben können, haben daher gemäß § 33 SGB IX Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dabei handelt es sich um Rehabilitationsleistungen, die von dem jeweils zuständigen Rehabilitationsträger (z. B. Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, gesetzliche Krankenkasse) bezahlt werden und bei diesem auch beantragt werden müssen.
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Arten von Leistungen zur Teilhabe
Zu diesen Leistungen gehören unter anderem Hilfen, die der Erhaltung oder der Beschaffung eines Arbeitsplatzes dienen. Beispielsweise übernimmt der Rehabilitationsträger die Kosten für notwendige Hilfsmittel am Arbeitsplatz, aber auch die Kosten für eine Weiterbildung oder berufliche Anpassung, damit der Arbeitnehmer im Betrieb auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden kann. Das Gesetz legt fest, dass bei der Auswahl der Leistungen neben der Eignung auch die Neigungen des Betroffenen sowie dessen bisherige Tätigkeit und die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt werden. Genauso werden psychologische, medizinische und pädagogische Hilfen gewährt, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen und Krankheitsfolgen zu verhindern oder zu verringern. Benötigt ein an MS Erkrankter zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit ein Fahrzeug bzw. eine spezielle Zusatzausstattung, um mit einer Behinderung Auto fahren zu können, kann er die Übernahme der Kosten meist ebenfalls beantragen. An den Kosten für den Führerschein beteiligt sich der Rehabilitationsträger unter Umständen ebenfalls.
Fallbeispiel: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Frau H., 48 Jahre alt und mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50, stieß körperlich und kognitiv an ihre Grenzen. Langes Stehen und hochkonzentriertes Arbeiten belasteten sie besonders. Nach längeren Krankheitsphasen und einer medizinischen Reha ergab der Entlassbericht, dass sie die Anforderungen ihrer derzeitigen Tätigkeit nicht mehr erfüllen konnte. Eine innerbetriebliche Möglichkeit ergab sich, in das Back-Office zu wechseln und ihre Arbeitszeit flexibler zu gestalten. Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) wurde ihr eine Qualifizierungsmaßnahme bewilligt, die den Wechsel auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz ermöglichte.
Übergangsgeld während der Teilhabe am Arbeitsleben
In der Zeit der medizinischen Rehabilitation oder bei Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind MS-Betroffene finanziell abgesichert. Wenn die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers endet, sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in der Regel durch das Übergangsgeld wirtschaftlich abgesichert. Das Übergangsgeld muss beim zuständigen Leistungsträger beantragt werden, da bei jedem Leistungsträger andere Voraussetzungen gelten. Während des Bezugs von Übergangsgeld werden weiterhin Sozialversicherungsbeiträge durch den Leistungsträger entrichtet.
Medizinische Rehabilitation (Reha)
Eine Reha ist eine bedeutende Säule bei der Behandlung von MS und kann helfen, schwierige Phasen zu überwinden und rundum stark und leistungsfähig zu bleiben. Laut Deutscher Rentenversicherung gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Eine Reha soll helfen, auch mit MS so lange wie möglich am Berufsleben teilnehmen zu können. Eine Reha kann stationär oder ambulant durchgeführt werden. Auch die Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine medizinische Reha-Leistung, die sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt oder einen ambulanten Eingriff anschließt. Eine AHB muss innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung begonnen werden. Die Stufenweise Wiedereingliederung, zum Beispiel nach dem sogenannten „Hamburger Modell“, rundet die medizinischen Reha-Leistungen ab. Nach längerer Krankschreibung soll sie beispielsweise die Belastbarkeit für den Arbeitsalltag Schritt für Schritt wiederherstellen.
Voraussetzungen für eine Reha
Die Reha ist aus medizinischen Gründen zur Wiederherstellung oder zum Erhalt der Erwerbstätigkeit (Rehabilitationsziele) erforderlich. Um einen Antrag auf eine medizinische Reha zu stellen, sollte man tatsächlich rehabilitationsbedürftig sein. Das heißt, dass man bereits unter bestimmten Einschränkungen leidet, die durch die MS-Erkrankung hervorgerufen wurden. Dazu zählen beispielsweise Schwierigkeiten beim Gehen oder Gleichgewicht halten sowie kognitive Probleme. Ein weiterer Grund für die Bewilligung einer Reha kann sein, dass man Hilfe bei der emotionalen Verarbeitung der Diagnose MS braucht. Ob die Beschwerden durch einen Krankheitsschub verursacht wurden oder sich im Laufe einer stetig fortschreitenden MS entwickelt haben, spielt bei der Antragstellung keine Rolle.
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Antragstellung und Unterstützung
Wenn man nicht weiß, wo man den Antrag stellen soll, kann man ihn einfach bei einem Leistungsträger einreichen. Die Leistungsträger sind gesetzlich verpflichtet, nach Antragseingang untereinander ihre Zuständigkeit abzuklären. Unterstützung beim Antragstellen erhält man beispielsweise bei den Service-Hotlines der Leistungsträger, beim Behandlungsteam, der Krankenkasse, der Rentenversicherung oder bei Beratungsstellen in der Region. Direkt nach einem Krankenhausaufenthalt unterstützt auch der Sozialdienst des Krankenhauses dabei.
Kostenbeteiligung und Befreiung
An den Kosten der Kur muss man sich durch Zuzahlungen beteiligen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich aber davon befreien lassen.
Übergangsgeld während der Reha
Während der Reha wird in der Regel Übergangsgeld gezahlt. Das Übergangsgeld wird über die gesamte Dauer der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation ausgezahlt. Dieser Zeitraum beträgt meist 6 Wochen. Das Übergangsgeld wird vom zuständigen Rehabilitationsträger vergütet. Der Patient erhält es nach der abgeschlossenen Reha.
Übergangsgeld im Detail
Übergangsgelder sind Leistungen, die bei einer rehabilitativen Behandlung von zuständigen Kostenträgern (Unfallversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung usw.) ausbezahlt werden. Sie treten dann ein, wenn die Entgeltfortzahlung auf Seiten des Arbeitgebers im Krankheitsfall beendet wurde.
Anspruch auf Übergangsgeld
Erkrankt ein Arbeitnehmer oder ist dieser in einen (Arbeits-)Unfall verwickelt, der eine langwierige und intensive Betreuung in Form einer Reha benötigt, hat er das Recht, Übergangsgeld zu beantragen. Anspruch auf Übergangsgeld besteht generell dann, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor der Rehabilitation oder vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt erhalten und Rentenkassenbeiträge bezahlt hat.
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Dauer und Höhe des Übergangsgeldes
Patienten in rehabilitativer Behandlung erhalten Übergangsgeld über die gesamte Dauer der behandelnden Maßnahme (maximal 6 Wochen). Leistungen werden allerdings nur für jene Tage rückerstattet, an denen der Patient tatsächlich an der Reha-Maßnahme teilgenommen hat. Die Höhe wird auf Basis des letzten Bruttoarbeitsentgelts berechnet und beträgt zwischen 75 und 80 % dieses Betrags.
Auszahlung des Übergangsgeldes
Das Übergangsgeld wird nach der abgeschlossenen Reha überwiesen. Es kann aber auch 14 Tagen nach dem Ende der Reha-Maßnahmen ein anteiliger Vorschuss beantragt werden. Die Bearbeitung von Übergangsgeld dauert meistens sechs Wochen. Das Übergangsgeld wird von dem zuständigen Versicherungsträger vergütet. Das Übergangsgeld wird vom zuständigen Versicherungsträger ausgezahlt und muss beantragt werden. Individuelle Auskunft bieten die Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, Unfallversicherungsträger und die Agentur für Arbeit.
Berechnung des Übergangsgeldes
Das Übergangsgeld unterscheidet sich in der Berechnung zwischen gesetzlich versicherten Arbeitnehmern und Selbstständigen. Auch unterscheidet sich die Höhe des Übergangsgeldes zwischen einer medizinischen und einer beruflichen Reha.
Übergangsgeld für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer bei medizinischer Reha
Man bekommt grundsätzlich 68% des letzten Nettogehalts, wenn man Übergangsgeld bezieht, wenn man keine Kinder hat. Hat man mindestens ein Kind mit Kindergeldanspruch, erhöht sich das Übergangsgeld auf 75% des letzten Nettogehalts. Als Kinder gelten in diesem Zusammenhang nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder. Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld kann sich erhöhen, wenn man in den letzten 12 Kalendermonaten beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten hat.
Übergangsgeld für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer bei beruflicher Reha
Auch bei einer beruflichen Reha erhält man 68% bzw. 75% des letzten Nettogehalts, allerdings nur dann, wenn die letzte Beschäftigung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Sollte die letzte Beschäftigung länger als drei Jahre zurückliegen, wird eine andere Berechnung für das Übergangsgeld vorgenommen. Es wird von einem fiktiven Arbeitsentgelt ausgegangen, das die gesetzliche Rentenversicherung anhand der beruflichen Qualifikation schätzt. Von diesem fiktiven Arbeitsentgelt erhält man entsprechend 68% bzw. 75% Übergangsgeld.
Übergangsgeld für Selbstständige
Ist man selbstständig, wird eine andere Berechnungsgrundlage herangezogen. Statt des letzten Nettogehalts wird 80% des Einkommens als Berechnungsgrundlage genommen. Dabei geht es um das Einkommen im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Reha, in dem man Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat. Von dem errechneten Betrag erhält man, wie auch die gesetzlich versicherten Arbeitnehmer, 68% bzw. 75% Übergangsgeld.
Weitere finanzielle Leistungen für MS-Patienten
In Deutschland können MS-Patienten verschiedene finanzielle Leistungen beantragen, wenn ihre Arbeitskraft krankheitsbedingt abnimmt. Dazu gehören unter anderem:
- Krankengeld: Wenn man länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Das beträgt maximal 90 Prozent des Nettoentgelts, heruntergerechnet auf die Kalendertage, die man arbeitsunfähig ist.
- Arbeitslosengeld: Die Agentur für Arbeit zahlt Arbeitslosengeld, wenn man länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist.
- Erwerbsminderungsrente: Wer wegen einer schweren oder chronischen Krankheit gar nicht mehr oder nur noch stundenweise arbeiten kann, erhält unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung. Zunächst gilt jedoch der Grundsatz „Reha vor Rente“, was bedeutet, dass zunächst medizinische oder berufliche Rehabilitation zu prüfen sind, bevor eine Rente gezahlt wird. In Betracht kommt eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn das Leistungsvermögen unter 3 Stunden täglich liegt. Weitere Voraussetzungen sind bestimmte Versicherungszeiten, die zurückgelegt sein müssen (mindestens 5 Jahre mit Beiträgen, sowie in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen).
Nahtlosigkeitsregelung
Sollten Arbeitnehmende keinen Anspruch (mehr) auf Krankengeld haben und ihr Leistungsvermögen unter 15 Stunden in der Woche auf mindestens sechs Monate bestehen, so ist ebenfalls ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach §145 SGB III zu prüfen. Wenn das Krankengeld am Ablaufen ist und der Antrag auf Erwerbsminderungsrente noch läuft, sollte man sich bei der Agentur für Arbeit melden. Dann gibt es Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes I bis zum Rentenentscheid.
Tipps für den Umgang mit längerer Krankheit und finanziellen Engpässen
Wer länger krank ist, hat nicht nur mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen, sondern oft auch mit einem finanziellen Engpass. Hier sind einige Tipps, worauf man achten sollte, um möglichst wenig finanzielle Einbußen zu haben:
- Arbeitgeber informieren: Den Arbeitgeber bei jeder Krankschreibung sofort benachrichtigen.
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte die Arztpraxis automatisch an die Krankenkasse leiten. Falls die Krankheit länger dauert, bei der Arztpraxis am besten am Tag vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Folgebescheinigung veranlassen. Die regulär freien Tage wie Wochenende oder Freischicht sollten mit in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgedeckt sein, um bei derselben Krankheit keine Lücken entstehen zu lassen.
- Krankengeld: Nachhaken, woran es liegt, wenn sich auf dem Konto nichts tut. Vielleicht fehlt die Gehaltsabrechnung zur Berechnung des Krankengelds vom Arbeitgeber?
- Private Krankenversicherung: Bei privat Krankenversicherten hängt es vom vereinbarten Tarif ab, wie es finanziell weitergeht, zum Beispiel mit einem Krankentagegeld.
- Vorsorge: Wer länger als sechs Wochen krank ist, sollte wissen, welche Beiträge direkt über die Gehaltsabrechnung laufen, damit keine Lücke in der Vorsorge entsteht. Am besten in der Lohnbuchhaltung nachfragen, welche Zahlungen wann vom Arbeitgeber eingestellt werden. Um eine Vorsorge-Lücke durch Nicht-Zahlen von Beiträgen zu vermeiden, prüfen, ob man selbst den Arbeitgeberanteil übernehmen und ggf. nachzahlen kann und möchte.
- Rehabilitationsmaßnahme: Wenn der behandelnde Arzt eine Rehabilitationsmaßnahme (Reha) empfiehlt, um die Gesundheit wieder herzustellen, müssen Angestellte mit der ärztlichen Verordnung selbst einen Antrag bei der Krankenkasse oder - nach der Sechs-Wochen-Frist - bei der gesetzlichen Rentenversicherung stellen. Diese zahlt dann ein Übergangsgeld, das in der Regel unterhalb der Krankengeld-Höhe liegt. Privat Krankenversicherte entscheiden bei Vertragsabschluss, ob sie Reha-Leistungen absichern wollen. Grundsätzlich kann man selbst die Reha-Klinik auswählen, vorausgesetzt sie ist für die Erkrankung geeignet und beim Kostenträger zugelassen.
- Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Wer innerhalb der letzten zwölf Monate länger als sechs Wochen krank war, kann in der Regel eine freiwillige stufenweise Wiedereingliederung an den Arbeitsplatz in Anspruch nehmen. Man spricht dabei vom Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Genesende werden schonend zurück an die Arbeit geführt, bis sie wieder voll belastbar sind. Den Plan zur Wiedereingliederung erstellt der behandelnde Arzt entsprechend der Leistungskraft individuell, er kann aber später angepasst werden. Wichtig, damit Krankengeld oder Übergangsgeld weiter fließen: Während dieser Zeit gelten die Teilnehmenden immer noch als arbeitsunfähig.
- Krankentagegeldversicherung: Die Differenz zwischen ausgezahltem Krankengeld und Lohn kann durch eine Krankentagegeldversicherung ausgeglichen werden. Dabei können auch Gehaltsbestandsteile, die leistungsabhängig sind, wie beispielsweise Feiertags- oder Nachtschichtzuschläge, einkalkuliert werden. Speziell für anfallende Kosten bei Krankenhausaufenthalten ist die Krankenhaustagegeldversicherung gedacht.
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