Die Diagnose einer neurologischen Erkrankung wie Hydrozephalus oder Hirntumor kann tiefgreifende Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen haben. Neben den gesundheitlichen Herausforderungen spielen auch sozialrechtliche Aspekte eine wichtige Rolle, insbesondere im Hinblick auf den Grad der Behinderung (GdB) und die Möglichkeit einer Erwerbsminderungsrente. Dieser Artikel beleuchtet die Zusammenhänge und gibt einen Überblick über die relevanten Aspekte.
Grad der Behinderung (GdB) bei Hirnschäden
Bei Hirnschäden wird auf Antrag beim Versorgungsamt ein GdB festgestellt. Dieser richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung und den Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben. Grundlage für die Feststellung sind die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung). Diese enthalten Anhaltswerte für die Höhe des GdB.
Feststellung des GdB:
- Zuständige Behörde ist meist das Versorgungsamt, Amt für soziale Angelegenheiten oder das Amt für Schwerbehinderung.
- In der Regel fordert das Amt für Schwerbehinderung ärztliche Unterlagen von Krankenhäusern und den behandelnden Ärzten an. Manchmal ist ein ärztliches Gutachten erforderlich, in dem die Beeinträchtigungen und ihre Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikation, kognitive Fähigkeiten und psychische Gesundheit festgestellt werden.
- Es ist unerlässlich, alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen im Einzelfall zu berücksichtigen.
Beispiel:
Herr W. hat durch eine Gewalttat einen Hirnschaden erlitten. Wenige Jahre später erkrankt er an Prostatakrebs. Wenn bei späteren Untersuchungen keine hirnorganischen Funktionsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen mehr zu erkennen sind, beträgt der GdB/GdS (auch unter Einschluss geringer Beschwerden, z.B. Schwindel, Kopfschmerzen) 20.
GdB-Tabelle für Hirnschäden (Auszug):
Die folgende Tabelle steht als Gesamtbewertung bei der Bewertung von Hirnschäden im Vordergrund. Die anschließenden "isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndrome" sind eine ergänzende Hilfe zur Beurteilung von GdB/GdS.
- Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung: 30-40
- Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung: 50-60
- Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung: 70-100
- Hirnschäden mit psychischen Störungen:
- Leicht (im Alltag sich gering auswirkend): 30-40
- Mittelgradig (im Alltag sich deutlich auswirkend): 50-60
- Schwer: 70-100
- Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirndauerschadens (z. B. Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus, der Vasomotorenregulation oder der Schweißregulation):
- Leicht: 30
- Mittelgradig, auch mit vereinzelten synkopalen Anfällen: 40
- Mit häufigeren Anfällen oder erheblichen Auswirkungen auf den Allgemeinzustand: 50
- Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen (spino-) zerebellarer Ursache: Je nach dem Ausmaß der Störung der Ziel- und Feinmotorik einschließlich der Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen: 30-100
- Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen (z. B. Aphasie, Apraxie, Agnosie):
- Leicht (z. B. Restaphasie): 30-40
- Mittelgradig (z. B. Aphasie mit deutlicher bis sehr ausgeprägter Kommunikationsstörung): 50-80
- Schwer (z. B. globale Aphasie): 90-100
- Zerebral bedingte Teillähmungen und Lähmungen:
- Leichte Restlähmungen und Tonusstörungen der Gliedmaßen: 30
- Bei ausgeprägteren Teillähmungen und vollständigen Lähmungen ist der GdB aus Vergleichen mit dem GdB bei Gliedmaßenverlusten, peripheren Lähmungen und anderen Funktionseinbußen der Gliedmaßen abzuleiten.
- Vollständige Lähmung von Arm und Bein (Hemiplegie): 100
- Parkinson-Syndrom:
- Ein- oder beidseitig, geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung: 30-40
- Deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen, Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung: 50-70
- Schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität: 80-100
Wichtig: Die genannten GdS sind Anhaltswerte. Es ist unerlässlich, alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen im Einzelfall zu berücksichtigen.
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Vorteile eines Schwerbehindertenausweises (ab GdB 50):
- Ab GdB 30: Hilfen und Nachteilsausgleiche im Beruf
- Ab GdB 50 mit Schwerbehindertenausweis: Vergünstigte Eintritte z.B. in Museen und Theater oder bei Konzerten, vergünstigte Mitgliedsbeiträge z.B.
- Je nach Auswirkung der Behinderungen durch Hirnschädigung können bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden.
Hydrozephalus
Rosemarie Lenz hatte häufig Kopfschmerzen und Migräne. 1996 wurde ein Hirntumor diagnostiziert, der teilweise operativ entfernt werden konnte. Nach der Operation erlebte sie starke Clusterkopfschmerzen und eine Trigeminusneuralgie. Den Clusterkopfschmerz beschreibt Rosemarie Lenz so, als würde „ihr jemand mit dem Schraubenzieher im Kopf rumbohren“. Aufgrund von Inkontinenz in Zusammenhang mit Hydrozephalus wurde Rosemarie Lenz 2017 ein Shunt gelegt. Bei diesem chirurgischen Eingriff wird die Ableitung der Hirnflüssigkeit wiederhergestellt.
Hirntumoren und GdB
Der GdS von Hirntumoren ist vor allem von der Art und Dignität und von der Ausdehnung und Lokalisation mit ihren Auswirkungen abhängig. Nach der Entfernung gutartiger Tumoren (z. B. Meningeom, Neurinom) richtet sich der GdS allein nach dem verbliebenen Schaden. Bei Tumoren wie Oligodendrogliom, Ependymom, Astrozytom II, ist der GdS, wenn eine vollständige Tumorentfernung nicht gesichert ist, nicht niedriger als 50 anzusetzen. Bei malignen Tumoren (z. B. Astrozytom III, Glioblastom, Medulloblastom) ist der GdS mit wenigstens 80 zu bewerten.
Heilungsbewährung:
Das Abwarten einer Heilungsbewährung (von fünf Jahren) kommt in der Regel nur nach der Entfernung eines malignen Kleinhirntumors des Kindesalters (z. B. Medulloblastom) in Betracht. Der GdS beträgt während dieser Zeit (im Frühstadium) bei geringer Leistungsbeeinträchtigung 50.
Erwerbsminderungsrente
Eine Erwerbsminderungsrente kann in Frage kommen, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund von Hydrozephalus, Hirntumor oder deren Folgen die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränken.
Voraussetzungen:
- Gesundheitliche Einschränkungen: Die Erwerbsfähigkeit muss aufgrund von Krankheit oder Behinderung dauerhaft eingeschränkt sein.
- Versicherungsrechtliche Voraussetzungen: Es müssen bestimmte Mindestversicherungszeiten erfüllt sein.
Arten der Erwerbsminderungsrente:
- Volle Erwerbsminderungsrente: Wenn die Arbeitsfähigkeit auf unter drei Stunden täglich eingeschränkt ist.
- Teilweise Erwerbsminderungsrente: Wenn die Arbeitsfähigkeit auf drei bis unter sechs Stunden täglich eingeschränkt ist.
Wichtig: Eine Berentung sollte immer als letzte Option betrachtet werden, da Arbeit oft eine wichtige strukturgebende Funktion hat und das Selbstwertgefühl stärkt.
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Fallbeispiel: Erfahrungen einer Betroffenen
Eine Betroffene berichtet von ihren Erfahrungen nach der Diagnose eines zystischen Pinealistumors (gutartig) und der anschließenden Operation. Sie leidet unter Sehproblemen, Doppelbildern, einem verrückten Hormonhaushalt und Konzentrationsproblemen. Ihre Kopfschmerzen wurden mittlerweile als chronisch diagnostiziert. Nach mehreren Rehaeinrichtungen und Krankenhäusern, die ihr nicht helfen konnten, musste sie ihre Arbeit aufgeben und bezieht seit Mai 2007 die Erwerbsminderungsrente.
Krebs und Pflegeversicherung
Für Personen mit einer Krebserkrankung ist eine private Pflegeversicherung ratsam. Für Interessenten einer Pflegezusatzversicherung mit der Vorerkrankung Krebs ist es schwer eine passende private Pflegeabsicherung zu bekommen. Bei den meisten Versicherern führt diese Diagnose leider generell zu einer Ablehnung.
Wichtige Hinweise:
- Krebserkrankungen sind versicherbar, wenn die Erstdiagnose oder die erneute Diagnose mehr als 3 Jahre her ist.
- Gesundheitsfragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Weitere wichtige Aspekte
- Medizinische Rehabilitation: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können helfen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu verbessern.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha): Diese Leistungen können helfen, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen oder zu erhalten.
- Psychische Erkrankungen: Die Ausprägung der psychischen Krankheit ist von Person zu Person unterschiedlich und kann von leichten Einschränkungen bis zu einer vollen Erwerbsminderung reichen. Bei der Wahl des Arbeitsumfeldes sollten Betroffene daher die Besonderheiten des Krankheitsbildes berücksichtigen.
- Gesundheitsfragen bei Versicherungen: Viele Erkrankungen, welche im Antrag zwar abgefragt werden, sind trotzdem versicherbar. Eine Rücksprache mit dem Haus- oder Facharzt ist generell empfehlenswert. Des Weiteren besteht bei jedem Versicherer die Möglichkeit einer anonymen Risikovoranfrage.
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