Die Auseinandersetzung mit möglichen Impfschäden, insbesondere im Zusammenhang mit Epilepsie, ist ein komplexes Thema, das sowohl medizinische als auch juristische Aspekte umfasst. Dieser Artikel beleuchtet die Anerkennung von Epilepsie als Impfschaden, die rechtlichen Grundlagen für Entschädigungsansprüche und die Herausforderungen, mit denen Betroffene konfrontiert sind.
Was ist ein Impfschaden?
Ein Impfschaden ist gemäß § 2 Nr. 11 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung, die zu einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung führt. Das bedeutet, dass nicht jede Impfkomplikation automatisch als Impfschaden gilt. Vielmehr muss die Schädigung das normale Maß einer Impfreaktion (z.B. Schmerzen im Arm, leichte Rötung) übersteigen und dauerhafte gesundheitliche Folgen haben.
Anerkannte Impfschäden können vielfältig sein und reichen von Hirnschäden und Lähmungen bis hin zu Krampfanfällen, Allergien, Verhaltensauffälligkeiten, Diabetes, Sprachstörungen oder eben Epilepsie. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass anerkannte Impfschäden im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Impfungen äußerst selten sind.
Staatliche Haftung und Entschädigungsansprüche
In Deutschland gelten für Impfschäden die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts. Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, kann einen Antrag auf Anerkennung des erlittenen Impfschadens stellen. Dies erfolgt bei der zuständigen Landesbehörde. Dieser sogenannte Aufopferungsanspruch ist in §§ 60, 61 IfSG ausdrücklich geregelt. Die Beurteilung, ob eine im zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung eingetretene gesundheitliche Schädigung durch die Impfung verursacht wurde, ist Aufgabe der zuständigen Landesbehörde. Nach § 61 IfSG ist nicht notwendig, dass der Zusammenhang zweifelsfrei vorliegt, es genügt vielmehr die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs. Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn mehr Umstände für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen. Die bloße Möglichkeit genügt dagegen nicht. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten möglich.
Für Impfschäden, die durch staatlich empfohlene Impfungen entstanden sind, haftet der Staat, konkret das Bundesland, in dem die Impfung vorgenommen wurde. Dies gilt insbesondere für die COVID-19-Schutzimpfungen. Die Haftung des Staates ist verschuldensunabhängig und unterliegt keiner Verjährungsfrist. Der Rechtsgedanke dahinter ist, dass die Impfung zum Wohl der Allgemeinheit als Präventivmaßnahme aufgrund staatlicher Empfehlung erfolgte und eine Erkrankung als Impffolge daher ein Sonderopfer darstellt.
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Umfang der Schadensersatzansprüche
Ein Geschädigter hat Anspruch auf eine Rente, welche sich im Kern aus drei Komponenten zusammensetzen kann. Dies sind eine Grundrente, eine Ausgleichsrente und eine Entschädigungssumme als Berufsschadensausgleich. Hinzutreten können verschiedene Zulagen sowie bedarfsabhängige Leistungen im Einzelfall (bspw. ein Spezialbett).
Herausforderungen bei der Anerkennung von Impfschäden
Die Anerkennung eines Impfschadens ist oft ein langwieriger und komplizierter Prozess. Wer Schadensersatz will, trägt die Beweislast, muss also zeigen, dass der eingetretene Schaden mit Wahrscheinlichkeit auf die stattgefundene Schutzimpfung zurückzuführen ist. Dies kann einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, da Gerichte regelmäßig auf Fachgutachten angewiesen sind.
Ein wesentliches Problem besteht darin, den Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und der gesundheitlichen Schädigung, wie beispielsweise Epilepsie, nachzuweisen. Dies ist besonders schwierig, da Epilepsie vielfältige Ursachen haben kann, darunter genetische Veranlagung, Hirnschäden oder andere Erkrankungen.
Der Fall Sophie G. aus Kassel
Ein Beispiel für die Schwierigkeiten bei der Anerkennung von Impfschäden ist der Fall von Sophie G. aus Kassel. Die damals 19-Jährige entwickelte nach einer Corona-Impfung Gelenkschmerzen, einen Ausschlag und schließlich eine Sinusvenenthrombose, die zu Epilepsie führte. Obwohl ihr behandelnder Arzt einen Zusammenhang mit der Impfung vermutet, wurde ihr Antrag auf staatlichen finanziellen Ausgleich vom Versorgungsamt abgelehnt. Ihr Fall liegt nun beim Sozialgericht. Zusätzlich hat sie eine Klage gegen den Impfstoffhersteller eingereicht.
Die Rolle von Gutachten und Wahrscheinlichkeitsaussagen
Die Beweisführung in solchen Verfahren ist kompliziert, denn die Kausalkette von der Impfung zum Impfschaden beruht meist auf Gutachten und Wahrscheinlichkeitsaussagen, die sich angreifen lassen. Gerichte verlassen sich oft auf Gutachten von Experten, um den Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung zu beurteilen. Diese Gutachten basieren jedoch oft auf Wahrscheinlichkeitsaussagen, was die Beweisführung erschwert.
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Das Nutzen-Risiko-Verhältnis
Ein weiteres Hindernis bei der Anerkennung von Impfschäden ist das sogenannte Nutzen-Risiko-Verhältnis. Gerichte verweisen oft auf die europäische Arzneimittelbehörde, die das Nutzen-Risiko-Verhältnis der Corona-Impfung als positiv bewertet hat. Dies bedeutet, dass der Nutzen der Impfung für die Bevölkerung insgesamt höher eingeschätzt wird als das Risiko von Nebenwirkungen oder Impfschäden.
Epilepsie als Folge einer Sinusvenenthrombose nach Impfung
Ein besonders relevanter Aspekt im Zusammenhang mit Impfschäden und Epilepsie ist die Möglichkeit einer Sinusvenenthrombose als Folge einer Impfung. Eine Sinusvenenthrombose ist eine seltene, aber schwerwiegende Erkrankung, bei der es zu einer Verstopfung der venösen Blutleiter des Gehirns kommt. Dies kann zu epileptischen Anfällen und anderen neurologischen Ausfällen führen.
Anerkennung eines Impfschadens nach Sinusvenenthrombose
In einem konkreten Fall wurde einem Mandanten, der nach einer vektorbasierter Impfung eine Sinusvenenthrombose mit nachfolgender Epilepsie und Depression entwickelte, außergerichtlich ein Impfschaden aufgrund der epileptischen Anfälle als Folge der Sinusvenenthrombose und der Depression anerkannt. Die Sinusvenenthrombose wurde als immunvermittelte thrombotische Thrombozytopenie (VITT) eingestuft, und die Depression als medikamenteninduziert.
Dieser Fall zeigt, dass eine Sinusvenenthrombose nach einer Impfung durchaus als Impfschaden anerkannt werden kann, insbesondere wenn sie zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden wie Epilepsie führt.
Die Rolle des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI)
Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) ist in Deutschland für die Zulassung und Überwachung von Impfstoffen zuständig. Es erfasst Meldungen über Verdachtsfälle von Impfschäden und bewertet diese. Die Angaben des PEI zeigen, dass dauerhafte Beschwerden oder schwere Nebenwirkungen nach einer Corona-Impfung selten sind (ca. 0,02 Prozent).
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Das PEI spielt eine wichtige Rolle bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen Impfung und Erkrankung. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dem PEI oft nicht die gesamten Krankenakten pro Fall zur Verfügung stehen, was die Beurteilung erschweren kann.
Aberkennung eines Impfschadens
Die Anerkennung eines Impfschadens nach § 61 des Infektionsschutzgesetzes kann zurückgenommen werden. Allerdings ist nach bisheriger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) eine Rücknahme nicht möglich, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Impfung zwar mit großer Wahrscheinlichkeit, nicht aber mit letzter Sicherheit auszuschließen ist (BSG Urteil vom 13.05.1987, 9a RVi 4/85). Verwaltungsrechtlich handelt es sich bei der Aberkennung eines Impfschadens um die Rücknahme eines rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsaktes (§§ 45 ff SGB X). Hierfür gelten die Regelungen des Vertrauensschutzes, die eine Rücknahme nur bis zum Ablauf von 2 Jahren nach seiner Bekanntgabe erlauben, sofern der Begünstigte sich keiner unlauterer Mittel bei der Gewährung der Leistung bedient hat. Entsprechend sollten die Patienten aufgeklärt werden.
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