Menschen mit Multipler Sklerose (MS) oder Epilepsie stehen oft vor besonderen Herausforderungen, die sich auch auf ihre finanzielle Situation auswirken können. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) und Sozialhilfe im Zusammenhang mit diesen Erkrankungen, insbesondere im Hinblick auf Mehrbedarfe und andere Unterstützungsleistungen.
Einführung in die Grundsicherung
Die Grundsicherung im deutschen Sozialrecht ist ein Auffangnetz für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Es gibt drei Arten der Grundsicherung:
- Grundsicherung im Alter: Für Rentner, deren Einkommen nicht ausreicht.
- Grundsicherung bei Erwerbsminderung: Für Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausreichend arbeiten können.
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld/Hartz IV): Für erwerbsfähige Menschen, die arbeitslos sind.
Die ersten beiden Formen sind im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) geregelt, während das Bürgergeld im Sozialgesetzbuch II (SGB II) verankert ist. Im Vergleich zum SGB XII gibt es einige wesentliche Unterschiede, die für Betroffene relevant sein können.
Mehrbedarfe für Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen haben oft behinderungsbedingte Mehrkosten. Das Bürgergeld (SGB II) und die Sozialhilfe (SGB XII) erkennen diese Mehrbedarfe an, allerdings mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
Mehrbedarf im SGB II (Bürgergeld)
- Erwerbsfähige behinderte Menschen: Ein Mehrbedarf von 35 % des Regelbedarfs wird gewährt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-3 SGB XII bezogen werden (§ 21 Abs. 4 SGB II). Es ist wichtig zu beachten, dass dieser Mehrbedarf kein Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis voraussetzt.
- Nicht erwerbsfähige Personen (Sozialgeld): Bei Vorliegen des Merkzeichens G im Schwerbehindertenausweis wird ein Mehrbedarf von 17 % des Regelbedarfs gewährt (§ 23 Nr. 4 SGB II).
- Kein Mehrbedarf für Gehbehinderung: Erwerbsfähige behinderte Menschen erhalten keinen Mehrbedarf allein wegen einer Gehbehinderung oder des Merkzeichens G (BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 29/09 R).
Wichtig: Der 35 %-Mehrbedarf setzt kein Merkzeichen voraus, sondern z. B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. Eingliederungshilfe, § 21 Abs. 4 SGB II · § 30 Abs.
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Mehrbedarf im SGB XII (Sozialhilfe)
- Behinderte Menschen mit Eingliederungshilfe: Ein Mehrbedarf wird gewährt, wenn Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-3 SGB XII geleistet wird (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII).
- Personen mit Merkzeichen G: Ein Mehrbedarfszuschlag von 17 % wird gewährt, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen des Merkzeichens G vorliegen (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII). Im Einzelfall kann hier aber „ein abweichender Bedarf“ festgestellt werden (§ 30 Abs. 4 SGB XII).
- Voll erwerbsgeminderte/ältere Leistungsberechtigte: Erhalten 17 %, wenn die Voraussetzungen des Merkzeichens G vorliegen, § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII.
Berechnung des Mehrbedarfs
Der Mehrbedarf wird als Prozentsatz des maßgebenden Regelbedarfs berechnet.
- Beispiel: 563 € (Regelbedarfsstufe 1) × 35 % = 197,05 € Mehrbedarf.
- 563 € (Regelbedarfsstufe 1) × 17 % = 95,71 € Mehrbedarf.
Es ist ratsam, Nachweise für den Mehrbedarf vorzulegen, auch wenn dieser von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
Mehrbedarf für Ernährung bei MS und anderen Erkrankungen
Menschen mit MS oder Epilepsie können aufgrund ihrer Erkrankung einen Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung haben, wenn eine kostenaufwändigere Ernährung medizinisch notwendig ist.
Voraussetzungen für den Mehrbedarf
- Medizinische Notwendigkeit: Ein Arzt muss bestätigen, dass eine spezielle Diät aufgrund der Erkrankung erforderlich ist.
- Kostenaufwändige Ernährung: Die spezielle Ernährung muss teurer sein als eine normale Vollkost.
- Krankheitsassoziierte Mangelernährung: Bei MS wird der Mehrbedarf bejaht, wenn eine Mangelernährung im Zusammenhang mit der Erkrankung vorliegt. Die Diagnose MS allein reicht jedoch nicht aus. Kriterien sind hier phänotypische (Erscheinungsbild) und ätiologische (Ursache) Natur.
Empfehlungen des Deutschen Vereins
Die Jobcenter orientieren sich bei ihren Entscheidungen oft an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV). Diese Empfehlungen enthalten Richtwerte für die Höhe der Krankenkostzulage bei verschiedenen Erkrankungen. Allerdings existieren in Bezug auf die Höhe eines Mehrbedarfs keine gesetzlichen Regelungen. Die Höhe des Mehrbedarfs hängt immer vom jeweiligen Regelsatz und dem konkreten Krankheitsbild ab.
Beispiele für Krankenkostzulagen (Richtwerte)
- Krankheitsassoziierte Mangelernährung (z.B. Terminale Niereninsuffizienz mit Dialysetherapie): 28,15 € (= 5 % der Regelbedarfsstufe 1).
- Zöliakie/Sprue: 112,60 € (= 20 % der Regelbedarfsstufe 1).
- Mukoviszidose: 168,90 € (= 30 % der Regelbedarfsstufe 1).
- Schluckstörungen: Individuelle Berechnung erforderlich.
Antragstellung
Der Mehrbedarf für aufwändige Ernährung muss separat beantragt werden. Das Jobcenter hält dafür ein spezielles Formular bereit (Anlage MEB). Dem Formular ist ein ärztliches Attest beizulegen, für das es ebenfalls einen Vordruck gibt.
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Grad der Behinderung (GdB) und Schwerbehindertenausweis bei Epilepsie
Menschen mit Epilepsie können beim Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) feststellen lassen und einen Schwerbehindertenausweis beantragen.
Feststellung des GdB
Die Höhe des GdB richtet sich nach Schwere, Häufigkeit, Art und tageszeitlicher Verteilung der Anfälle. Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert. Rechtsgrundlage sind § 152 SGB IX und die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Die konkrete Einstufung erfolgt im Einzelfall nach Aktenlage, Befundberichten und ggf. Untersuchung.
Anhaltspunkte für den GdB bei Epilepsie
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze geben Anhaltspunkte für die Höhe des GdB bei verschiedenen Anfallsarten:
- Seltene Anfälle: GdB 20-40
- Mittelhäufige Anfälle: GdB 50-70
- Häufige Anfälle: GdB 80-100
- Serien von Anfällen: Höherer GdB möglich
Die Einteilung epileptischer Anfälle und die Bezeichnungen für die verschiedenen Anfallsarten richten sich in der Medizin nach der Klassifizierung der ILAE (International League Against Epilepsy). Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze verwenden aber andere (veraltete) Bezeichnungen für die Anfallsarten. Das kann ggf. in der Praxis die Zuordnung der Anfallsarten erschweren.
Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
Neben dem GdB können Merkzeichen vergeben werden, die bestimmte Teilhabebarrieren abbilden und Nachteilsausgleiche auslösen. Beispiele sind:
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- G: Erhebliche Gehbeeinträchtigung
- aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung
- H: Hilflosigkeit
- Bl: Blindheit
- Gl: Gehörlosigkeit
- B: Begleitperson
- RF: Rundfunkbeitrags-Ermäßigung
- TBl: Taubblindheit
Wer wegen Epilepsie einen GdB von 100 hat, bekommt oft das Merkzeichen H für hilflos. Minderjährige bekommen es oft schon bei einem niedrigeren GdB.
Nachteilsausgleiche
Ein Schwerbehindertenausweis ermöglicht verschiedene Nachteilsausgleiche, z.B.:
- Steuervorteile
- Zusätzlicher Urlaubsanspruch
- Kündigungsschutz
- Früherer Renteneintritt
- Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr
Erwerbsminderungsrente
Menschen mit chronischen Erkrankungen wie MS können aus gesundheitlichen Gründen nicht immer bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersrente voll erwerbstätig bleiben. Eine Erwerbsminderungsrente hängt nicht vom Vorliegen einer bestimmten Krankheit ab. Bevor Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Eine Erwerbsminderungsrente wird immer auf Zeit gezahlt. Die Dauer der Befristung hängt von Ihrem Rententräger ab. Sie können jedoch vor Ablauf der Befristung einen Verlängerungsantrag stellen. Denken Sie daran, diesen Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen. Dabei findet oft ein verkürztes Verfahren statt.
Schonvermögen bei der Grundsicherung
Beim Antrag auf Grundsicherung ist die Behörde gezwungen, die Vermögensverhältnisse des Betroffenen zu überprüfen. Wer genug Geld hat, wird keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Im SGB II und SGB XII gelten unterschiedliche Regeln, was das sogenannte Schonvermögen betrifft.
Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (SGB XII)
Hier gilt eine einfache Grenze in Höhe von 5000 Euro - sowohl für Alleinerziehende als auch für Lebensgemeinschaften. Bei Paaren gilt der Freibetrag pro Kopf, also zweimal 5000 Euro.
Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld/Hartz IV) (SGB II)
Grundsätzlich gilt ein Schonvermögen von 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr. Das bedeutet, dass für Minderjährige ein Schonvermögen in Höhe von 3100 Euro zum Tragen kommt. Für ältere „Hartz IV“-Empfänger kann dieser Betrag deutlich höher ausfallen.
Unterstützung und Beratung
Es gibt zahlreiche Anlaufstellen, die Menschen mit MS, Epilepsie oder anderen Behinderungen bei Fragen zu Sozialleistungen und anderen Themen unterstützen:
- Sozialämter
- Jobcenter
- Versorgungsämter
- Sozialberatungsstellen
- Selbsthilfegruppen
- Sozialverband Deutschland (SoVD)
- Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft (DMSG)
- Deutsche Epilepsievereinigung