Pflegegrad 4 und Demenz: Voraussetzungen, Leistungen und Unterstützung

Menschen mit Pflegegrad 4 sind in ihrer Selbstständigkeit schwerstens beeinträchtigt und benötigen umfassende Unterstützung im Alltag. Dieser Artikel informiert umfassend über die Pflegegrad 4 Voraussetzungen, die verfügbaren Leistungen bei Pflegegrad 4 und zeigt, welche Unterstützung Sie erwarten können.

Voraussetzungen für Pflegegrad 4

In Pflegegrad 4 werden Menschen eingestuft, die schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufweisen. Diese Pflegebedürftigen benötigen bei nahezu allen Aktivitäten des täglichen Lebens Hilfe und können viele Aufgaben nicht mehr eigenständig ausführen. Typische Ursachen für eine solche schwere Beeinträchtigung sind Demenzerkrankungen, die Folgen eines Schlaganfalls, schwere neurologische Erkrankungen oder fortgeschrittene körperliche Leiden.

Das Begutachtungsverfahren

Die Einstufung in Pflegegrad 4 erfolgt durch ein strukturiertes Verfahren, bei dem verschiedene Lebensbereiche systematisch bewertet werden. Grundlage bildet eine umfassende Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD), die anhand festgelegter Kriterien durchgeführt wird. Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) für gesetzlich Versicherte oder durch Medicproof für Privatversicherte. Seit 2017 werden nicht nur körperliche Einschränkungen mit einbezogen, sondern auch geistige und seelische Einschränkungen. Dazu zählen auch Erkrankungen wie Demenz.

Nach der Antragstellung bei der Pflegekasse besucht eine Gutachterin die pflegebedürftige Person und führt eine strukturierte Begutachtung durch. Für den Pflegegrad 4 müssen zwischen 70 und 90 Punkte erreicht werden. Diese Punktzahl spiegelt die schwergradige Beeinträchtigung der Selbstständigkeit wider. Die hohe Punktzahl beim Pflegegrad 4 verdeutlicht, dass Betroffene in nahezu allen Lebensbereichen auf umfassende Hilfe angewiesen sind. Bei der Begutachtung wird ein Pflegegrad 4 ab 70 Punkte anerkannt.

Bewertung der Selbstständigkeit

Die Pflegebegutachtung beurteilt das Maß der Selbstständigkeit einer Person. Früher spielte der Aufwand für die Pflege eine entscheidende Rolle, seit 2017 nicht mehr. Im Pflegegutachten werden bis zu 100 Punkte für die Beeinträchtigung der Selbständigkeit vergeben. Die Gesamtpunktzahl setzt sich aus sechs individuell gewichteten Themenfelder zusammen. Dabei gibt es Ausnahmen in der Kinderpflege und bei einer besonderen Bedarfskonstellation.

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Die Punkte setzen sich in unterschiedlicher Gewichtung aus den 6 Bewertungsmodulen zusammen. Bei einem Pflegegrad 4 wird in der Regel in fast allen Bereichen Hilfe notwendig. Dazu zählt vor allem die Zunahme an Unterstützung und teilweise auch die Übernahme von körpernahen Hilfen, wie der Körperpflege. Aber auch Bereiche wie Mobilität und Ernährung müssen unterstützt werden.

Die sechs Module umfassen folgende Bereiche:

  1. Mobilität: Wie selbstständig bewegt sich der Begutachtete fort? Hier untersuchen die Gutachter, wie selbstständig sich der Betroffene bewegen und seine Körperhaltung ändern kann (Gewichtung: 10 %).
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann sich der Antragsteller im Alltag örtlich und zeitlich orientieren? In diesem Modul wird kontrolliert, wie gut sich der Betroffene räumlich und zeitlich orientieren kann. Ist er/sie in der Lage, selbstständig Entscheidungen zu treffen und kann er/sie seine bzw. ihre Bedürfnisse ausreichend mitteilen? (Gewichtung: 7,5 %).
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie oft benötigt der Betroffene Hilfe wegen psychischer Probleme wie aggressivem oder ängstlichen Verhalten? Es wird überprüft, ob der Betroffene regelmäßig psychische Probleme aufweist und wie oft dafür fachliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss (Gewichtung: 7,5 %). Besonderes Augenmerk liegt auf psychischen Problemlagen, kommunikativen Einschränkungen und Schwierigkeiten bei der Alltagsgestaltung.
  4. Selbstversorgung: Hier wird ermittelt, wie selbstständig ein Betroffener sich selber waschen und pflegen kann (Gewichtung: 40 %). Im bedeutendsten Bewertungsmodul wird ermittelt, wie selbstständig ein Betoffener sich selber waschen und pflegen kann. Dazu zählt vor allem die Zunahme an Unterstützung und teilweise auch die Übernahme von körpernahen Hilfen, wie der Körperpflege. Unterstützung beim Waschen, sowie das An-und Ausziehen, Hilfe bei der Zahn-und Mundpflege, aber auch die Hautpflege spielt eine sehr wichtige Rolle. Daneben wird in der Regel auch Hilfe bei Toilettengängen gebraucht oder bei dem Wechsel der Inkontinenzmaterialien.
  5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Wie geht der Betroffene damit selber um, und ist er/sie in der Lage, diese selber zu lösen? Kann beispielsweise ein Verband selbstständig gewechselt werden? (Gewichtung: 20 %). Eine Begleitung und Überwachung von medizinischen Terminen und Medikamenten sind aus dem Alltag der zu Pflegenden in der Regel nicht mehr wegzudenken, ebenso wie Hilfen im Haushalt.
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie gut der/die Betroffene den Tagesablauf selbstständig planen kann (Gewichtung: 15 %).

Jedes der sechs Module enthält bis zu 16 festgelegte Kriterien, die im Gutachten einzeln beurteilt werden. Die individuelle Bewertung jedes Kriteriums ergibt zusammen eine Punktzahl für jedes Modul. Die Punktzahlen der Module werden addiert und gewichtet. Sie ergeben so die Gesamtpunktzahl.

Pflegegrad 4 bei Demenz

Eine Demenzerkrankung und ein erhöhter Bedarf an Pflegeunterstützung bei Pflegegrad 4 werden dann sowohl für die betroffenen Personen als auch für Pflegepersonen zu einer großen Herausforderung. Die Begleitung und Pflege von Menschen mit einer Demenz erfordert viel Einfühlungsvermögen und Verständnis. Einen Menschen mit Demenz zu begleiten, bedeutet gleichzeitig auch eine intensive Betreuung.

Seit 2017 werden nicht nur körperliche Einschränkungen mit einbezogen, sondern auch geistige und seelische Einschränkungen. Dazu zählen auch Erkrankungen wie Demenz. Eine zu pflegende Person wird bei Demenz immer dann Pflegegrad 4 zugeordnet, wenn die Punktzahl bei der Begutachtung zwischen 70 und 90 Punkten liegt.

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Leistungen bei Pflegegrad 4

Die Pflegekasse stellt bei Pflegegrad 4 umfangreiche Leistungen zur Verfügung, um die häusliche Pflege zu ermöglichen und pflegende Angehörige zu entlasten. Mit einem Pflegegrad 4 - häufig auch fälschlicherweise als Pflegestufe 4 bezeichnet - haben Betroffene einen Anspruch auf mehr Geld- und Sachleistungen, um den Zugang zu einer bestmöglichen Versorgung und Hilfestellung in ihrer individuellen Situation zu erhalten.

Finanzielle Leistungen

  • Pflegegeld: Bei Pflegegrad 4 steht Pflegebedürftigen eine finanzielle Entlastung von 800,00 Euro im Monat zu. Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) stieg das Pflegegeld 2025 um 4,5 Prozent. Dieses Pflegegeld erhalten Sie, wenn Angehörige, Freund*innen oder andere Pflegepersonen die Pflege übernehmen. Pflegegeld ermöglicht es, die Pflege im häuslichen Umfeld eigenständig zu organisieren und wird der pflegebedürftigen Person monatlich ausgezahlt. Es kann auch den pflegenden Angehörigen zugutekommen, wenn die pflegebedürftige Person dies so entscheidet.
  • Pflegesachleistungen: In diese Kategorie fallen Leistungen, die ein professioneller ambulanter Pflegedienst bei pflegebedürftigen Personen zuhause erbringt. Hierfür stellt die Pflegekasse ein Budget von 1.859,00 Euro im Monat zur Verfügung. Monatlich stehen einem Betroffenen mit Pflegegrad 4 Pflegesachleistungen in Höhe von 1.859 Euro zu (1.778 Euro vor 2025). Pflegesachleistungen sind Leistungen, die ambulante Pflegedienste ausüben. Pflegesachleistungen hingegen werden nicht direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Sie dienen als Budget für professionelle Unterstützung durch Pflegedienste, die regelmäßige Einsätze bei dem Betroffenen in der Häuslichkeit durchführen. Der Pflegedienst rechnet die Kosten dann direkt mit der Pflegekasse ab.
  • Kombinationsleistung: Eine flexible Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen ermöglicht es, beide Leistungsarten optimal zu nutzen. Entscheidet man sich für eine Kombination, ist man allerdings für sechs Monate daran gebunden, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor. Eine Kombination der beiden Leistungen ist natürlich auch möglich. Man kann sich also entweder für das Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen entscheiden oder beide Leistungen miteinander kombinieren. Zum Beispiel können 40 Prozent der Pflegesachleistungen und 60 Prozent des Pflegegeldes in Anspruch genommen werden. Diese anteilige Berechnung ermöglicht eine flexible Nutzung der Leistungen.
  • Entlastungsbetrag: Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 4 beläuft sich auf 131,00 Euro im Monat. Bedürftige mit einem Pflegegrad 4 steht ein Entlastungsbeitrag in Höhe von 131 Euro zu (125 Euro vor 2025). Er kann genutzt werden, um beispielsweise eine Reinigungskraft oder eine Alltagshilfe zu engagieren. Hierfür kann beispielsweise eine Reinigungskraft oder Haushaltshilfe eingestellt werden, die bei alltäglichen Aufgaben unterstützt und die Familie so entlastet. Die Pflegekasse übernimmt monatlich maximal 42,00 Euro der dafür anfallenden Kosten.
  • Zuschuss für Pflegehilfsmittel: Mit einem Pflegegrad haben Sie Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch für bis zu 42 Euro pro Monat. Diese Verbrauchsmaterialien, wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzunterlagen oder Mundschutze, unterstützen die Pflege und die Hygiene im häuslichen Umfeld. Die Pflegekasse zahlt monatlich 42 Euro für “zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel”.
  • Hausnotruf: Für abgesetzte Hausnotrufe zahlt die Pflegekasse monatlich einen Zuschuss von 25,50 Euro. Diese Unterstützung in Höhe von 25,50 Euro pro Monat bietet Sicherheit im eigenen Zuhause und ermöglicht durch die Rufanlage schnelle Hilfe bei Notfällen und Stürzen.
  • Wohnraumanpassung: Um die Pflege in den eigenen vier Wänden zu vereinfachen und die verbleibende Selbstständigkeit besser nutzen zu können, unterstützt die Pflegekasse Wohnraumanpassungen mit bis zu 4.180,00 Euro je Gesamtmaßnahme. Barrierearmes Wohnen ist eine Grundvoraussetzung für die Pflege. Umbauten wie Türverbreiterungen, Treppenlifte und Rampen können das Leben zu Hause auch erleichtern, besonders für mobilitätseingeschränkte Personen, die Hilfsmittel wie Rollatoren, Rollstühle oder Gehstützen nutzen. Auch Umbaumaßnahmen im Badezimmer sind wichtig, um das Zuhause möglichst barrierearm zu gestalten. Eine bodentiefe Dusche, Toilettenstühle, Toilettensitzerhöhungen, Haltegriffe und Dusch- oder Badewannenhocker sind ebenfalls nützliche Begleiter bei der häuslichen Pflege.
  • Wohngruppenzuschuss: Die Pflegeversicherung unterstützt Personen, die in Wohngruppen leben, mit einem Zuschlag von 224 Euro pro Monat. Wenn Angehörige berufstätig sind und sich Pflegebedürftige einsam fühlen, kann der Umzug in eine Wohngruppe für Pflegebedürftige eine sinnvolle Option sein. Zusätzlich gibt es hier auch noch einen einmaligen Gründungszuschuss in Höhe von 2.613 Euro pro Bewohner (2.500 Euro vor 2025).
  • Kurzzeitpflege: Die Kurzzeitpflege bietet temporäre vollstationäre Betreuung für bis zu 56 Tage oder acht Wochen pro Kalenderjahr. Die Pflegekasse gewährt einen Zuschuss von 1.854,00 Euro jährlich für diese Leistung. Ist in einem Pflegeheim eine professionelle Kurzzeitpflege - beispielsweise nach einem Krankenhausbesuch oder wenn der pflegende Angehörige in Urlaub ist - notwendig, steht einem Pflegebedürftigem mit Pflegegrad 4 ein jährlicher Zuschuss in Höhe von 1.854 Euro zu (1.774 Euro vor 2025). Voraussetzung ist, dass dieser für bis zu acht Wochen genutzt wird. Kurzzeitpflege ist besonders wertvoll nach Krankenhausaufenthalten, wenn eine intensive Betreuung erforderlich ist, oder bei Überlastung der pflegenden Angehörigen. Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt, sodass die häusliche Pflege nach dem Aufenthalt nahtlos fortgesetzt werden kann.
  • Verhinderungspflege: Wenn pflegende Angehörige verhindert sind, übernimmt die Verhinderungspflege die Betreuung zu Hause. Für bis zu sechs Wochen im Jahr kann bei Pflegegrad 4 Verhinderungspflege in Höhe von 1.685 Euro genutzt werden (1.612 Euro vor 2025). Der jährliche Zuschuss beträgt 1.685,00 Euro im Jahr für bis zu 42 Tage oder sechs Wochen. Die Verhinderungspflege kann sowohl stundenweise als auch tageweise in Anspruch genommen werden. Bei stundenweiser Nutzung von weniger als acht Stunden täglich wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Betroffene, die Anspruch auf Pflegegeld haben (also nicht von einem Pflegedienst, sondern von Angehörigen gepflegt werden), erhalten während der Kurzzeitpflege weiterhin die Hälfte des Pflegegelds.
  • Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege (ab 2025): Ab dem 1. Juli 2025 wird es einen Gemeinsamen Jahresbetrag für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro geben. Pflegebedürftige können den kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag für beide Pflegeformen flexibel einsetzen. Die bisherigen Übergangsregelungen entfallen somit ab Juli 2025. Die zeitliche Höchstdauer beträgt bei jeder der beiden Pflegeformen nun acht Wochen (im Jahr). Ebenso auch der Zeitraum der hälftigen Fortzahlung des Pflegegelds. Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind somit nun gleich auf. Die 6-monatige Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege entfällt. Ab dem 1. Juli 2025 ist also auch eine kurzfristige Verhinderungspflege möglich.
  • Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege): Teilstationäre Pflege kann eine gute Ergänzung zur häuslichen Pflege sein. Besser bekannt ist sie als Tagespflege oder Nachtpflege. Die Pflege erfolgt dabei tagsüber oder nachts in einer pflegerischen Einrichtung. Wer Pflegegeld in Anspruch nimmt, kann einen Zuschuss für teilstationäre Sachleistungen (also für Tages- oder Nachtpflege) geltend machen. Bei Pflegegrad 4 können Sie für die teilstationäre Pflege bis zu 1.685 Euro monatlich nutzen. Dieser Betrag reicht bereits für regelmäßig mehrere Tage pro Woche.
  • Vollstationäre Pflege: Neben der Pflege durch einen Angehörigen oder durch einen Pflegedienst steht einem Bedürftigen mit Pflegegrad 4 natürlich auch eine vollstationäre Pflege zu. Da Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 schwerstens in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt sind und in den meisten Bereichen des alltäglichen Lebens Unterstützung benötigen, kann auch die vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung eine sinnvolle Option sein. Für die vollstationäre Pflege werden hierfür monatlich 1.855 Euro bereitgestellt. Die Pflegeversicherung stellt bei Pflegegrad 4 für die stationäre Pflege 1.855 Euro pro Monat bereit. Darüber hinaus müssen Sie jedoch mit erheblichen weiteren Kosten rechnen, die Sie selbst bezahlen müssen. Zu Ihrem Eigenanteil bezahlt die Pflegeversicherung noch einen prozentualen Zuschuss. Dieser steigt an, je länger Sie bereits in stationärer Pflege leben. Beachten Sie: Seit 2017 müssen „einrichtungseinheitliche Eigenanteile“ gezahlt werden.

Weitere Unterstützungsleistungen

  • Rentenversicherungsbeiträge: Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige, die mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegen und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind.
  • Pflegekurse und Schulungen: Schulungen vermitteln praktische Pflegefertigkeiten und Wissen über Pflegetechniken. Praktisches Pflegewissen vom Ankleiden über den Transfer bis zur Körperpflege erlernen Sie in Pflegekursen.
  • Pflegezeit und Familienpflegezeit: Berufstätige können sich für die Pflege von Angehörigen bis zu sechs Monate vollständig freistellen lassen oder ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Stunden wöchentlich reduzieren.
  • Arbeitslosenversicherung: Pflegende Angehörige sind während der Pflegezeit in der Arbeitslosenversicherung versichert, auch wenn sie ihre Berufstätigkeit unterbrochen oder reduziert haben.
  • Psychosoziale Unterstützung: Beratungsangebote und Selbsthilfegruppen helfen dabei, mit den emotionalen und körperlichen Belastungen der Pflege umzugehen.
  • Pflegeberatung: Bei Pflegegrad 4 haben Sie die Möglichkeit zu einer kostenlose Pflegeberatung nach Paragraf 7a. Jedem Betroffenen steht zu, sich kostenlos beraten zu lassen - z. B. um die Versorgung ggf. zu optimieren. Auch regelmäßige Beratungsbesuche durch Pflegekräfte sind in den Leistungen enthalten.
  • Pflegeunterstützungsgeld: Das Pflegeunterstützungsgeld übernimmt in akuten Pflegenotfällen die Fortzahlung von Lohn oder Gehalt der Pflegenden.

Hilfsmittel und Wohnraumanpassung

Bei einer Pflegebedürftigkeit, insbesondere bei höheren Pflegegraden wie Pflegegrad 4, sind Produkte und nutzbare Hilfen entscheidend, um den Alltag von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zu erleichtern. Sie fördern die Selbständigkeit der Betroffenen und entlasten die Pflegepersonen.

  • Pflegebetten und Matratzen: Pflegebetten und spezielle druckentlastende Matratzen sind aus der häuslichen Pflege nicht mehr wegzudenken. Pflegebetten gibt es tatsächlich auch in vielen Variationen, die durch höhenverstellbare Optionen das Hinlegen, Aufstehen und Positionswechsel.
  • Badezimmerhilfen: Eine bodentiefe Dusche, Toilettenstühle, Toilettensitzerhöhungen, Haltegriffe und Dusch- oder Badewannenhocker sind ebenfalls nützliche Begleiter bei der häuslichen Pflege.
  • Mobilitätshilfen: Umbauten wie Türverbreiterungen, Treppenlifte und Rampen können das Leben zu Hause auch erleichtern, besonders für mobilitätseingeschränkte Personen, die Hilfsmittel wie Rollatoren, Rollstühle oder Gehstützen nutzen.

Vorgehen bei Ablehnung oder Falscheinstufung

Falls Sie mit der Einstufung in Pflegegrad 4 nicht einverstanden sind und eine andere Bewertung für angemessen halten, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Sollten Sie mit der vorgenommenen Einstufung nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen. Erledigen Sie das immer schriftlich - per Einschreiben mit Rückschein.

Prüfen Sie dazu zunächst das der Ablehnung beigefügte Gutachten und gehen Sie alle dort aufgelisteten Punkte durch. Halten Sie alles schriftlich fest, was Ihnen auffällt oder diesbezüglich in den Sinn kommt. Lassen Sie sich am besten auch von einem Pflegeberatungsdienst unterstützen. Fordern Sie Arztbriefe, Atteste, Entlassungsberichte und alles andere ein, das für die Pflegebedürftigkeit der betroffenen Person spricht. Auch ein tägliches Pflegetagebuch kann bei den Bewertungspunkten zu dem Unterschied führen, der Ihnen den Pflegegrad 4 im Folgegutachten beschert.

Organisation der Pflege bei Pflegegrad 4

Eine gute Organisation der Pflege ist bei einem Pflegegrad 4 besonders wichtig, um den Pflegealltag zu erleichtern. Die vielen Pflegeleistungen und Hilfen bieten dabei eine wertvolle Unterstützung. Ob Pflegegeld, das monatliche Budget für Pflegesachleistungen oder Förderungen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen - all diese Leistungen helfen dabei, eine optimale Versorgung zu gewährleisten und die Pflege besser planbar zu machen. Besonders bei demenzerkrankten Personen mit einem Pflegegrad 4 ist es wichtig, eine angepasste Betreuung sicherzustellen. Auch die Heimkosten können mit gezielter Nutzung der Leistungen und guter finanzieller Planung bewältigt werden.

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Fallbeispiel

Frau Schneider erlitt vor einigen Jahren einen Schlaganfall. Seitdem ist sie halbseitig gelähmt. Mit einer Gehhilfe kann sie zwar laufen, zuhause nutzt sie aber überwiegend einen Rollstuhl. Sie hat bereits einen Treppenlift einbauen lassen. Da Frau Schneider ihren linken Arm und das linke Bein nicht mehr bewegen kann, gelingt Frau Schneider das Waschen und Anziehen nur noch mit Hilfe vom Pflegedienst. Auch beim Toilettengang benötigt sie Hilfe, ebenso wie bei der Zubereitung von Mahlzeiten. Im Modul „Selbstversorgung“ erhält sie daher 24 Punkte. Durch den Schlaganfall hat die Seniorin einige ihrer kognitiven Fähigkeiten verloren. Mittlerweile kann sie wieder sprechen, ihr Sprachniveau ist jedoch geringer. Sie kann ihre elementaren Bedürfnisse noch mitteilen, hat jedoch Schwierigkeiten mit längeren Gesprächen. Ebenfalls durch den Schlaganfall ist ihr Blickfeld eingeschränkt und sie sieht nur noch in einem sogenannten Tunnelblick, die Ränder sind also verdunkelt. Frau Schneider bekommt mehrmals am Tag eine Medikation vom Pflegedienst und wird zu Arztbesuchen gefahren. Insgesamt kommt das Pflegegutachten von Frau Schneider auf 76,25 gewichtete Punkte.

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